ZAHNÄRZ TEBLATT
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht erklärt<br />
Alterssicherungssatzung der Zahnärztekammer<br />
Niedersachsen erneut für rechtswidrig<br />
Der 8. Senat des Niedersächsischen<br />
Oberverwaltungsgerichts hat in einem<br />
Berufungsverfahren gegen einen Rentenfestsetzungsbescheid<br />
mit Urteil vom gestrigen Tage (Az. 8 LC 130/12)<br />
die Satzungsbestimmung der Zahnärztekammer Niedersachsen<br />
(ZKN) über die Höhe der von den Mitgliedern<br />
bis Ende 2006 erworbenen Rentenanwartschaften<br />
erneut für rechtswidrig und damit nichtig erklärt.<br />
Die ZKN hat zur Absicherung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
sowie der Berufsunfähigkeit ihrer Mitglieder ein<br />
Altersversorgungswerk errichtet. Die frühere Satzung über<br />
die Alterssicherung hatte der 8. Senat bereits mit Urteil<br />
vom 20. Juli 2006 für fehlerhaft erachtet. Infolge dieser<br />
Entscheidung setzte die ZKN zum 1. Januar 2007 eine<br />
neue Alterssicherungssatzung in Kraft. Nach § 15 Abs. 2<br />
dieser Satzung wurden die Rentenanwartschaften lediger<br />
Mitglieder des Versorgungswerkes, die sich aus den bis<br />
Ende des Jahres 2006 gezahlten Beiträgen ergaben, im<br />
Wesentlichen auf das deutlich niedrigere Leistungsniveau<br />
für verheiratete Mitglieder umgerechnet. Im Falle des<br />
Klägers hätte dies eine Kürzung seiner Rentenanwartschaft<br />
um rd. 15 % bedeutet. Auch diese Satzungsbestimmung<br />
wurde vom 8. Senat in einem weiteren Berufungsverfahren<br />
(Beschluss vom 23. Oktober 2009) für nichtig erachtet, weil<br />
die für die Berechnung der Höhe der Rentenanwartschaft<br />
notwendigen Berechnungsgrundlagen in der Satzung nicht<br />
geregelt waren.<br />
Mit der Änderungssatzung vom November 2011 hat<br />
die ZKN ihre Alterssicherungssatzung um die fehlenden<br />
Berechnungsgrundlagen ergänzt.<br />
Der 8. Senat hat nun entschieden, dass die streitige<br />
Satzungsbestimmung weiterhin rechtswidrig ist. Zum<br />
einen hat es die ZKN unterlassen, im Nachgang zu dem<br />
Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2009 über die für<br />
unwirksam erklärten Teile der Satzung neu zu beschließen.<br />
Zum anderen wird die Regelung den Anforderungen des<br />
Grundrechts des Art. 14 Abs. 1 GG auf Schutz des Eigentums<br />
nicht gerecht. Zwar kann es gerechtfertigt sein, zum Zwecke<br />
der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines<br />
Altersversorgungswerkes die Rentenanwartschaften der<br />
Mitglieder zu kürzen. In einem solchen Fall sind notwendige<br />
Leistungskürzungen aber regelmäßig von allen Mitgliedern<br />
und nicht nur von einem Teil der Mitglieder des Versorgungswerkes<br />
zu tragen. Andernfalls liefe die Kürzung der<br />
Rentenanwartschaft zu Lasten dieser Teilgruppe auf ein<br />
nicht zu rechtfertigendes Sonderopfer hinaus. Das gilt<br />
jedenfalls dann, wenn sich die Ursache für die veränderten<br />
wirtschaftlichen Bedingungen nicht auf diese Gruppe<br />
beschränkt.<br />
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht<br />
nicht zugelassen.<br />
ß<br />
—<br />
Quelle: Nds. Oberverwaltungsgericht, Presseinformation<br />
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