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ZAHNÄRZ TEBLATT

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht erklärt<br />

Alterssicherungssatzung der Zahnärztekammer<br />

Niedersachsen erneut für rechtswidrig<br />

Der 8. Senat des Niedersächsischen<br />

Oberverwaltungsgerichts hat in einem<br />

Berufungsverfahren gegen einen Rentenfestsetzungsbescheid<br />

mit Urteil vom gestrigen Tage (Az. 8 LC 130/12)<br />

die Satzungsbestimmung der Zahnärztekammer Niedersachsen<br />

(ZKN) über die Höhe der von den Mitgliedern<br />

bis Ende 2006 erworbenen Rentenanwartschaften<br />

erneut für rechtswidrig und damit nichtig erklärt.<br />

Die ZKN hat zur Absicherung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

sowie der Berufsunfähigkeit ihrer Mitglieder ein<br />

Altersversorgungswerk errichtet. Die frühere Satzung über<br />

die Alterssicherung hatte der 8. Senat bereits mit Urteil<br />

vom 20. Juli 2006 für fehlerhaft erachtet. Infolge dieser<br />

Entscheidung setzte die ZKN zum 1. Januar 2007 eine<br />

neue Alterssicherungssatzung in Kraft. Nach § 15 Abs. 2<br />

dieser Satzung wurden die Rentenanwartschaften lediger<br />

Mitglieder des Versorgungswerkes, die sich aus den bis<br />

Ende des Jahres 2006 gezahlten Beiträgen ergaben, im<br />

Wesentlichen auf das deutlich niedrigere Leistungsniveau<br />

für verheiratete Mitglieder umgerechnet. Im Falle des<br />

Klägers hätte dies eine Kürzung seiner Rentenanwartschaft<br />

um rd. 15 % bedeutet. Auch diese Satzungsbestimmung<br />

wurde vom 8. Senat in einem weiteren Berufungsverfahren<br />

(Beschluss vom 23. Oktober 2009) für nichtig erachtet, weil<br />

die für die Berechnung der Höhe der Rentenanwartschaft<br />

notwendigen Berechnungsgrundlagen in der Satzung nicht<br />

geregelt waren.<br />

Mit der Änderungssatzung vom November 2011 hat<br />

die ZKN ihre Alterssicherungssatzung um die fehlenden<br />

Berechnungsgrundlagen ergänzt.<br />

Der 8. Senat hat nun entschieden, dass die streitige<br />

Satzungsbestimmung weiterhin rechtswidrig ist. Zum<br />

einen hat es die ZKN unterlassen, im Nachgang zu dem<br />

Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2009 über die für<br />

unwirksam erklärten Teile der Satzung neu zu beschließen.<br />

Zum anderen wird die Regelung den Anforderungen des<br />

Grundrechts des Art. 14 Abs. 1 GG auf Schutz des Eigentums<br />

nicht gerecht. Zwar kann es gerechtfertigt sein, zum Zwecke<br />

der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines<br />

Altersversorgungswerkes die Rentenanwartschaften der<br />

Mitglieder zu kürzen. In einem solchen Fall sind notwendige<br />

Leistungskürzungen aber regelmäßig von allen Mitgliedern<br />

und nicht nur von einem Teil der Mitglieder des Versorgungswerkes<br />

zu tragen. Andernfalls liefe die Kürzung der<br />

Rentenanwartschaft zu Lasten dieser Teilgruppe auf ein<br />

nicht zu rechtfertigendes Sonderopfer hinaus. Das gilt<br />

jedenfalls dann, wenn sich die Ursache für die veränderten<br />

wirtschaftlichen Bedingungen nicht auf diese Gruppe<br />

beschränkt.<br />

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht<br />

nicht zugelassen.<br />

ß<br />

—<br />

Quelle: Nds. Oberverwaltungsgericht, Presseinformation<br />

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