Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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VERBANDSGEMEINDE STROMBERG<br />
- Sachliche Teilfortschreibung des<br />
Flächennutzungsplanes – Teilbereich Windkraft –<br />
BEGRÜNDUNG<br />
(Fassung für die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die<br />
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß<br />
§ 4 Abs. 2 BauGB)<br />
AUFTRAGGEBER:<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />
AUFTRAGNEHMER:<br />
Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung<br />
Jugenheimerstraße 22, 55270 Engelstadt<br />
Telefon: 06130 / 91969-0, Fax: 06130 / 91969-18<br />
e-mail: info@doerhoefer-planung.de<br />
internet: www.doerhoefer-planung.de<br />
Projektleitung:<br />
Bearbeitung:<br />
<strong>Plan</strong>fassung:<br />
Peter Dörhöfer, Dipl.-Ing. (FH), Landschaftsarchitekt<br />
Harald Hampel, Dipl.-Ing. (FH), Landschaftsarchitekt<br />
Bernold Kutzer, Bauzeichner<br />
Engelstadt, 01. März 2007
Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 1<br />
INHALT<br />
1. Einführung / Anlass der <strong>Plan</strong>ung............................................................................................3<br />
2. Rechtliche Grundlagen.............................................................................................................3<br />
3. <strong>Plan</strong>ungsrelevante Vorgaben...................................................................................................4<br />
3.1. Gesetzliche Vorgaben.......................................................................................................4<br />
3.2 Landes- und regionalplanerische Vorgaben .....................................................................5<br />
3.2.1 Vorgaben zur Nutzung der Windenergie.............................................................5<br />
3.2.2 Sonstige planungsrelevante Vorgaben der Landes- und Regionalplanung .........6<br />
3.3 Flächennutzungsplanung..................................................................................................6<br />
3.4 Schutzgebiete ...................................................................................................................7<br />
3.5 Sonstige planungsrelevante Vorgaben / Genese der vorliegenden <strong>Plan</strong>ung.....................8<br />
3.5.1 Raumordnungsverfahren für einen Antrag auf Errichtung weiterer<br />
Windenergieanlagen auf dem Kandrich / negativer Bescheid.............................8<br />
3.5.2 Erste FNP-Fortschreibungs-Konzeption durch die Kreisverwaltung Bad<br />
Kreuznach............................................................................................................9<br />
3.5.3 Modifizierung der Konzeption der Kreisverwaltung durch die<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung ............................................................................9<br />
3.5.4 Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage<br />
auf dem Kandrich / positiver Bescheid................................................................10<br />
3.5.5 Auswertung dieser Vorgaben und planerischen Entwicklungen .........................11<br />
4. Vorgehensweise der Ermittlung potenzieller Sondergebiete für die Nutzung der<br />
Windenergie ..............................................................................................................................11<br />
4.1. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufe I...........................................................................11<br />
4.1.1 Beschluss zur Festlegung von Mindestabständen von Windenergieanlagen<br />
zu bewohnten Bereichen......................................................................................12<br />
4.1.2 Ermittlung und Darstellung windhöffiger Gebiete..............................................14<br />
4.1.3 Erörterung des Ausschlusses von Waldflächen als potenzielle <strong>Stand</strong>orte...........16<br />
4.2. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – frühzeitige Beteiligungsverfahren,<br />
Landespflegerischer <strong>Plan</strong>ungsbeitrag, Umweltbericht.....................................................17<br />
4.3. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufen II und III ...........................................................19<br />
4.4 Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufe IV / <strong>Stand</strong>ortbeurteilung im Hinblick auf die<br />
größtmögliche Eingriffsminimierung...............................................................................20<br />
4.5 Ergebnisse der <strong>Stand</strong>ortbeurteilung im Rahmen der Umweltprüfung..............................21<br />
5. Abwägung / Entscheidungsfindung.........................................................................................23<br />
5.1. Grundsätzliche Kriterien für eine Ausweisung weiterer Sondergebiete für die<br />
Windenergie in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> .........................................................23<br />
a) Förderung regenerativer Energien mit der Folge der Vermeidung<br />
klimaschädlicher Emissionen und der Verminderung der potenziellen<br />
Gefahren anderer Energienutzungsformen..........................................................23<br />
b) Klimaschutz als ´übergeordneter globaler` Naturschutz .....................................24<br />
c) Hohe Wirtschaftlichkeit der dargestellten <strong>Stand</strong>orte für<br />
Windenergieanlagen infolge der sehr guten Windhöffigkeit...............................25<br />
d) Förderung der Vorreiterposition der regenerativen Energieerzeuger in<br />
Deutschland im weltweiten Wettbewerb / Förderung der Wirtschaft /<br />
Schaffung von Arbeitsplätzen .............................................................................25<br />
e) Berücksichtigung privater Belange .....................................................................25<br />
f) Offenkundige Akzeptanz in der Bevölkerung .....................................................26<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung
Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 2<br />
5.2. Grundsätzliche Kriterien gegen eine Ausweisung weiterer WEA-Flächen in der<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> .........................................................................................26<br />
a) Lage in Landschaftsschutzgebieten .....................................................................26<br />
b) Lage im Naturpark ´Soonwald` ...........................................................................27<br />
c) Konflikt mit den Belangen des Naturschutzes / FFH-Problematik .....................29<br />
d) Potenzielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes...........................................32<br />
e) Auswirkung auf den Menschen bzw. auf die Naherholungsfunktionen..............34<br />
f) Baugesetzliches Abstimmungsgebot mit den Nachbargemeinden ......................36<br />
g) Anpassung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung ...................37<br />
h) Lage im Wald ......................................................................................................41<br />
5.3. Flächenbezogene Erörterung / Gewichtung der abzuwägenden Belange und<br />
Kriterien - Zusammenfassung ..........................................................................................42<br />
5.3.1 Sondergebiet 1 (Kandrich und Umgebung).........................................................42<br />
5.3.2 Sondergebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen) und<br />
Sondergebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel) ...............................................43<br />
6. Entwurf / Darstellung im Flächennutzungsplan....................................................................48<br />
7. Literaturverzeichnis .................................................................................................................49<br />
Verfahrensspiegel .............................................................................................................................51<br />
Anlagen:<br />
Umweltbericht (Jestaedt + Partner - Büro für Raum- und Umweltplanung 2007<br />
– Textteil und 6 Pläne).<br />
Karte 1: Ausweisung von Sondergebieten für die Nutzung der Windenergie (mit Darstellung der<br />
geplanten Sondergebiete und einer Auswahl planungsrelevanter Parameter).<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 3<br />
1. Einführung / Anlass der <strong>Plan</strong>ung<br />
Im Bereich der erneuerbaren Energien kommt der Windkraft eine steigende Bedeutung zu. Aufgrund<br />
der Entwicklungen im Bereich der Windkraftanlagentechnik (mit einem Trend zu immer leistungsfähigeren<br />
und größeren Anlagentypen) und infolge der gesetzlichen Regelungen zur Förderung erneuerbarer<br />
Energien sind zunehmend küstenferne <strong>Stand</strong>orte für die Nutzung der Windenergie attraktiv<br />
geworden.<br />
Auch im Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> gibt es Bereiche, die einen wirtschaftlichen<br />
Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) ermöglichen. Drei WEA sind im VG-Gebiet bereits errichtet<br />
worden; mit Schreiben vom 20.05.2005 war der Genehmigungsbescheid für die Errichtung der dritten<br />
Anlage im Nahbereich der beiden vorhandenen Anlagen auf dem Kandrich (Gemarkung Daxweiler)<br />
ergangen. Für den Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> liegen weitere Bauvoranfragen vor.<br />
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist bereits eine Sonderbaufläche<br />
für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen, welche den Bereich der vorhandenen Windenergieanlagen<br />
auf dem ´Kandrich` umfasst.<br />
Nun will die <strong>Verbandsgemeinde</strong> weitere geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auf<br />
ihrem Gebiet zur Verfügung stellen, um im öffentlichen Interesse des Klima- und Umweltschutzes einen<br />
Beitrag zur Förderung der Nutzung der erneuerbaren Energien zu leisten.<br />
Ziel der am 26.06.2003 vom Rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> beschlossenen thematischen FNP-<br />
Fortschreibung ´Windkraft` (´sachlicher Teil-Flächennutzungsplan`) ist die Ausweisung von Sondergebieten<br />
für die Nutzung der Windenergie im <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet.<br />
Damit sollen die Entwicklung der Windenergienutzung gesteuert und geeignete Flächen planungsrechtlich<br />
gesichert werden.<br />
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe f) BauGB ein bei der Bauleitplanung<br />
besonders zu berücksichtigender Belang und somit grundsätzlicher Bestandteil einer planerischen<br />
Abwägung.<br />
Dass speziell der Windenergie Bedeutung für die CO 2 -Reduzierung und damit für die Erfüllung der deutschen<br />
Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll beigemessen (dazu s.u.) werden kann, entspricht einer Wertung des<br />
Bundesgesetzgebers, die in § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB und in den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung<br />
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – EEG – zum Ausdruck kommt. Die dort geregelte Privilegierung<br />
(auch) der Windenergie dient ausdrücklich der Förderung des Klimaschutzes durch Rückführung der<br />
CO 2 -Emissionen.<br />
Ein weiteres Ziel der <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist aber auch die Kanalisierung bzw. Konzentrierung der<br />
Nutzung der Windenergie durch die Nutzung des sog. <strong>Plan</strong>ungsvorbehaltes gemäß § 35 Abs. 3 S. 3<br />
BauGB (dazu s.u.) im Rahmen dieser FNP-Teilfortschreibung.<br />
2. Rechtliche Grundlagen<br />
Die wichtigsten Gesetze bzw. Verordnungen bei der vorliegenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />
mit Umweltbericht und integriertem Landschaftsplan sind:<br />
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)<br />
- Baunutzungsverordnung (BauNVO - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23.01.1990 BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I<br />
S. 466)<br />
- Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. Nr. 22 S. 365), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 28.09.2005 (GVBl. S. 387)<br />
- <strong>Plan</strong>zeichenverordnung (<strong>Plan</strong>zV – Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des<br />
<strong>Plan</strong>inhalts) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58)<br />
- Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG) vom 25.03.2002<br />
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 09.12.2006 (BGBl. Teil I S. 2833)<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 4<br />
- Landesnaturschutzgesetz (Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft – LNatSchG)<br />
vom 28.09.2005 (GVBl. Nr. 20 S. 387f.)<br />
- Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19.12.2006 (GVBl.<br />
Nr. 22 S. 447f.)<br />
- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur<br />
Sanierung von Altlasten) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom<br />
09.12.2004 (BGBl. Teil I S. 3214)<br />
- Denkmalschutz- und -pflegegesetz (DSchPflG - Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler)<br />
vom 23.03.1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2005 (GVBl. S. 387)<br />
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch<br />
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.06.2005 (BGBl. Teil I<br />
S. 1865)<br />
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes - vom 19.08.2002 (BGBl. I S.<br />
3245), zuletzt geändert durch Art. 6 vom 06. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes<br />
zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 (BGBl. Teil I Nr. 26, Seite<br />
1224ff)<br />
- Landeswassergesetz (LWG) - Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz - in der Fassung vom 22.01.2004<br />
(GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GVBl. 2005, S. 98)<br />
- Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
05.04.2005 (GVBl. 2005, S. 98)<br />
- Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 28.09.2005 (GVBl. 2005, S. 387)<br />
- Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 05.04.2005 (GVBl. 2005, S. 98)<br />
- Landesnachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz (LNRG) in der Fassung vom 21.07.2003 (GVBl. S. 209).<br />
- Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien- Gesetz - EEG) vom 29. März 2000<br />
(BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 3074).<br />
3. <strong>Plan</strong>ungsrelevante Vorgaben<br />
3.1. Gesetzliche Vorgaben<br />
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Nr.5 BauGB gehört die ´Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windoder<br />
Wasserenergie` grundsätzlich zu den sog. ´privilegierten Vorhaben`, die im Außenbereich zulässig<br />
sind, "wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung<br />
gesichert ist".<br />
Grundsätzlich besteht im <strong>Plan</strong>gebiet somit die Möglichkeit, dass potenzielle Betreiber von Windkraftanlagen<br />
einzelne Anlagen (jedoch nur bis zu maximal 5 Anlagen im räumlichen Verbund - dazu s.u.,<br />
Kap. 3.2.1) als privilegierte Vorhaben gemäß § 35 BauGB errichten.<br />
Allerdings dürfen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB derartige raumbedeutsame Vorhaben (zu denen<br />
moderne Windenergieanlagen laut gängiger Rechtsprechung regelmäßig zu rechnen sind) den<br />
Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Öffentliche Belange stehen derartigen raumbedeutsamen<br />
Vorhaben dann aber nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele<br />
der Raumordnung abgewogen worden sind.<br />
Rechtliche Grundlage für diese ´sachliche Teilfortschreibung` des wirksamen Flächennutzungsplanes<br />
ist zunächst § 5 Abs. 2b BauGB: "Für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen<br />
des § 35 Abs. 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden."<br />
Die ´Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3` stellen auf den sog. <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt ab; dazu heißt<br />
es an besagter Stelle: "Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der<br />
Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele<br />
der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist".<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung
Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 5<br />
Gemäß dem interministeriellen Rundschreiben zur Windenergienutzung 1 und der aktuellen Rechtsprechung<br />
hat eine solche Darstellung im FNP dann in der Regel eine Ausschlussfunktion für das übrige<br />
Gemeindegebiet. Dazu "muss die (Verbands-)Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets<br />
vornehmen und ein schlüssiges <strong>Plan</strong>ungskonzept für den gesamten Außenbereich erarbeiten"<br />
(aus dem RUNDSCHREIBEN, Kap. III, Ziffer 1.1; S. 67).<br />
Dieser <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt war mit dem Ziel in das Baurecht übernommen worden, einen ´Wildwuchs`<br />
solcher Anlagen im Außenbereich zu vermeiden und eine planerische Steuerung zu ermöglichen.<br />
Diesen <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt will der <strong>Plan</strong>ungsträger durch die vorliegende <strong>Plan</strong>ung explizit ausschöpfen.<br />
Durch die Ausweisung von Sondergebieten an besonders geeigneten <strong>Stand</strong>orten soll die<br />
Windenergienutzung im übrigen VG-Gebiet ausgeschlossen werden, um dem Konzentrationsgebot<br />
sowie dem Grundsatz des Außenbereichsschutzes weitestmöglich Rechnung zu tragen und mögliche<br />
nachteilige Auswirkungen von Windenergieanlagen zu minimieren oder auszuschließen.<br />
Die vorliegende FNP-Fortschreibung dient somit dazu, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung<br />
im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hinsichtlich einer geordneten Steuerung von Flächen für die Windenergienutzung<br />
zu gewährleisten.<br />
3.2 Landes- und regionalplanerische Vorgaben<br />
<strong>Plan</strong>erische Ziele und Vorgaben finden sich im Landesentwicklungsprogramm und im Regionalen<br />
Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe.<br />
3.2.1 Vorgaben zur Nutzung der Windenergie<br />
Im Landesentwicklungsprogramm (LEP III) vom 13.05.1995 wird die Regionalplanung aufgefordert,<br />
räumliche Leitbilder für den Einsatz geeigneter regenerativer Energiequellen zu erarbeiten.<br />
Unter anderem sollen - laut RUNDSCHREIBEN - in den Regionalen Raumordnungsplänen in ausreichendem<br />
Umfang geeignete <strong>Stand</strong>orte für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen werden.<br />
Im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe<br />
(RROP 2004) – wurde eine beschleunigte Fortschreibung im Teilbereich Windenergienutzung erarbeitet.<br />
Ziel dieser vorgezogenen Teilfortschreibung war die Konzentration von Windkraftanlagen auf die<br />
hierfür geeigneten Stellen in der Region. Vorrangig sollten Flächen für die Errichtung von mehr als<br />
5 großen bzw. sehr großen Windkraftanlagen im räumlichen Verbund (= ´Windparks`) ausgewiesen<br />
werden.<br />
Auf kommunaler Ebene sollten diese Ausweisungen durch die Darstellung von Sonderbauflächen<br />
bzw. von Sondergebieten konkretisiert und bauplanungsrechtlich vorbereitet bzw. gesichert werden.<br />
Die Aussagen dieser vorgezogenen Teilfortschreibung sind in den inzwischen gültigen RROP 2004<br />
übernommen worden. Darin wird als Ziel definiert: "Die Errichtung von mehr als 5 großen bzw. sehr<br />
großen Windkraftanlagen im räumlichen Verbund ist nur innerhalb der im Raumordnungsplan dargestellten<br />
Vorranggebiete zulässig" (RROP 2004; S. 60; ´Z1`).<br />
"Ziele des Regionalen Raumordnungsplanes (…) sind landesplanerische Letztentscheidungen. Sie sind einer<br />
Auslegung und Abwägung nicht mehr zugänglich und stellen verbindliche Vorgaben für die <strong>Plan</strong>ungsträger<br />
sowie für Genehmigungen und <strong>Plan</strong>feststellungen dar. Diese Ziele sind zu beachten; die Bauleitpläne sind<br />
diesen Zielen anzupassen" (RROP 2004; S. III). Nur über ein Zielabweichungsverfahren könnte man sich<br />
ggf. über solche landes- bzw. regionalplanerische Ziele hinwegsetzen.<br />
1 Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen – Gemeinsames Rundschreiben des<br />
Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft,<br />
Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 30.01.2006 (FM<br />
3275-4531)(Min.Bl. Nr. 3 v. 24.02.2006; S. 64-76); im Folgenden zitiert als ´RUNDSCHREIBEN`<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung
Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 6<br />
Da für das Gebiet der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> keine Vorrang- oder Vorbehaltsflächen ausgewiesen<br />
wurden, sind im <strong>Plan</strong>gebiet keine Windparks zulässig – soweit eine separate raumordnerische<br />
Prüfung nichts anderes ergibt.<br />
Die Errichtung von Einzelanlagen ist jedoch auch außerhalb der regionalen Vorrang- und Vorbehaltsbereichen<br />
möglich (mit den Zielen von Raumordnung und Landesplanung vereinbar), sofern die<br />
<strong>Stand</strong>orte und die Ausführung der Anlagen den einschlägigen Regelungen und Grundsätzen entsprechen<br />
und ihre Genehmigungsfähigkeit aus baurechtlicher Sicht gegeben ist.<br />
3.2.2 Sonstige planungsrelevante Vorgaben der Landes- und Regionalplanung<br />
Im LEP III wird ein großräumiger ´Kernraum für den Arten- und Biotopschutz` ausgewiesen, der sich<br />
in SW-NO-Richtung zwischen Bundenbach / Schneppenbach (nördlich von Kirn) und der Landesgrenze<br />
am Rhein bei Trechtingshausen / Bingerbrück erstreckt (Kernraum Soonwald). Dazu gehört auch der<br />
nördliche (nördlich der Ortslagen Seibersbach, Daxweiler und Warmsroth) sowie der westliche Teil<br />
(westlich der Ortslagen Eckenroth, Dörrebach und Seibersbach) des Gebietes der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Stromberg</strong>. Er umfasst somit großräumig alle Waldbereiche.<br />
Ziel für diesen Bereich, der alle Waldflächen umfasst, ist "die Sicherung der vielfältigen, reichstrukturierten<br />
Feuchtbiotopkomplexe in einer naturgemäß bewirtschafteten Waldlandschaft". Dieses Gebiet ist<br />
gleichzeitig als ´Wassersicherungsraum` ausgewiesen.<br />
Gemäß der kleinmaßstäblichen Themen-Karte ´Erholungsräume und Naturparke` des LEP III liegt der<br />
nördliche Teil der <strong>Verbandsgemeinde</strong> (Waldflächen) am südlichen Rand eines großräumigen<br />
´Erholungsraumes`, welcher den Hunsrück, den Soonwald und das Mittelrheintal umfasst. Erholungsräume<br />
werden zur Sicherung der für den Fremdenverkehr unverzichtbaren landschaftlichen Voraussetzungen<br />
ausgewiesen.<br />
Das neu geplante LEP IV befindet sich im Entwurfsstadium (derzeit Offenlage nach LPlG). Gegenüber<br />
dem LEP III gibt es einige Änderungen, die auch mögliche Flächen für die Nutzung der Windenergie<br />
im Gebiet der VG <strong>Stromberg</strong> betreffen. Es ist nördlich der Autobahn (Ingelheimer Wald) ein<br />
´landesweit bedeutsamer Bereich für die Forstwirtschaft` zur Ausweisung vorgesehen. Im nördlichen<br />
bzw. nordwestlichen Bereich der VG (Gemarkungen Seibersbach und Dörrebach) ist ein ´landesweit<br />
bedeutsamer Bereich für Erholung und Tourismus` dargestellt. Eine ´Kernfläche / Kernzone Biotopverbund`<br />
liegt südwestlich des VG-Gebietes, endet aber – im Gegensatz zum ´Kernraum Arten- und<br />
Biotopschutz des LEP III`, der noch innerhalb des VG-Gebietes liegt – an der Grenze der <strong>Verbandsgemeinde</strong>.<br />
Im Südwesten des <strong>Plan</strong>gebietes liegt ein ´landesweit bedeutsamer Bereich für den Grundwasserschutz`,<br />
welcher etwa der Ausweisung im RROP 2004 entspricht.<br />
Ausführliche Aussagen zu den Vorgaben des RROP 2004 sind, bezogen auf die potenziellen Gebiete<br />
für die Nutzung der Windenergie, dem Umweltbericht (JESTAEDT + PARTNER 2007) zu entnehmen.<br />
3.3 Flächennutzungsplanung<br />
Da somit "die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windkraftanlagen grundsätzlich auf die im<br />
Regionalen Raumordnungsplan dargestellten Vorrangbereiche und auf die in den Flächennutzungsplänen<br />
ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenergienutzung beschränkt" ist<br />
(PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE 1997), sah sich die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />
veranlasst, ihre Flächennutzungsplanung entsprechend zu regeln. Denn: "... ist zu beachten, dass die<br />
Regionalplanung nur Aussagen über raumbedeutsame Vorhaben trifft. Entsprechende Ausweisungen<br />
haben damit keine Ausschlussfunktion für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen. Eine solche Wirkung<br />
kann nur über die Flächennutzungsplanung erreicht werden" (aus zitiertem RUNDSCHREIBEN,<br />
Kap. III, Ziffer 1.1; S. 67).<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung
Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 7<br />
In dem seit 26.09.1998 wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> war bereits eine<br />
Sonderbaufläche für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen worden, welche den Bereich der vorhandenen<br />
Windenergieanlagen auf dem ´Kandrich` (Gemarkung Daxweiler) umfasst. Bei dieser vorbereitenden<br />
Bauleitplanung war verbal bestimmt worden, dass an sonstigen Stellen keine Anlagen zulässig<br />
sind. Der oben erläuterte <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt sollte damit gesichert werden.<br />
Allerdings hatte dieser ´verbalen Bekundung` keine Untersuchung des gesamten <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes<br />
und ein daraus abgeleitetes schlüssiges Gesamtkonzept für die plangebietsweite Nutzung der<br />
Windenergie zugrunde gelegen, welche gemäß gängiger Rechtsprechung für die Wirksamkeit des <strong>Plan</strong>ungsvorbehaltes<br />
unerlässlich sind.<br />
Es war also zu befürchten, dass gegen die Nicht-Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde<br />
- unter Berufung auf diesen FNP – erfolgreich Widerspruch eingelegt werden und dass<br />
zudem dieser FNP als rechtswidrig und daher als unwirksam erklärt werden könnte.<br />
Zudem hätten weitere Anträge für die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund der Darstellung<br />
des FNP wohl in jedem Fall nur mit Hilfe eines Rechtsstreits durchgesetzt werden müssen, selbst wenn<br />
der <strong>Plan</strong>ungsträger mit diesen <strong>Stand</strong>orten einverstanden gewesen wäre und auch keine sonstigen öffentlichen<br />
Belange entgegen gestanden hätten.<br />
Eine Steuerung der Windenergienutzung im VG-Gebiet war bzw. ist dem <strong>Plan</strong>ungsträger unter diesen<br />
Voraussetzungen nicht möglich.<br />
Mit der vorliegenden Teilfortschreibung soll nun die <strong>Stand</strong>ortauswahl für Windenergieanlagen in<br />
einem gemarkungsübergreifenden Gesamtkonzept geregelt werden.<br />
Ziel ist die Ausweisung weiterer <strong>Stand</strong>orte für Windkraftnutzung auf geeigneten <strong>Stand</strong>orten.<br />
Gleichzeitig soll die Grundkonzeption aber auch das u.a. in der Regionalplanung vorgegebene<br />
Konzentrationsgebot aufgreifen: "Auch auf gemeindlicher Ebene ist eine Konzentration auf Bereiche<br />
mit hervorragender Eignung anzustreben. Dabei sind die Belange des Natur- und Vogelschutzes<br />
zu berücksichtigen" (G 12 auf Seite 60 des RROP 2004).<br />
Mit einer weitestmöglichen Konzentrierung soll der ´Verspargelung` entgegen gewirkt werden, welche<br />
im <strong>Plan</strong>gebiet aus landschaftsästhetischen und aus Gründen des in der VG wichtigen Freiraumschutzes<br />
(Tourismus, Fremdenverkehr; Charakteristik der Landschaft) unbedingt vermieden werden<br />
soll.<br />
3.4 Schutzgebiete<br />
Der nordöstliche Teil des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes (nördlich der L 214 nördlich der Ortslage Roth<br />
sowie nordöstlich der A 61) liegt im großräumigen ´Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen<br />
bis Koblenz` (Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein vom 26.04.1978; GVBl. S. 266, 724, zuletzt<br />
geändert 1992; GVBl. S.41).<br />
Die westlich der A 61 gelegenen Teilgebiete der <strong>Verbandsgemeinde</strong> liegen im großräumigen Landschaftsschutzgebiet<br />
´Soonwald` (Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 09.04.1980)<br />
Die in den jeweiligen Verordnungen definierten Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete sind in<br />
Kap. 5.2, Buchstabe a), zitiert.<br />
Schließlich liegt der westliche Teil des VG-Gebietes (bis etwa zur Trasse der A 61) im neuen<br />
Naturpark ´Soonwald-Nahe` (Landesverordnung vom 28.01.2005; GVBl S. 46).<br />
Der in der Verordnung definierte Schutzzweck des Naturparks ist in Kap. 5.2, Buchstabe b), zitiert.<br />
Die planerischen Vorgaben und Ziele der vorgenannten Schutzgebiete werden im Umweltbericht<br />
(JESTAEDT & PARTNER 2007) beschrieben und berücksichtigt.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 8<br />
Im Gebiet der VG <strong>Stromberg</strong> liegt ein Naturschutzgebiet (NSG ´Im Waldwinkel`; Rechtsverordnung<br />
vom 17.07.79, veröff. im Staatsanzeiger RLP vom 06.08.79, S. 525). Das Naturschutzgebiet hat eine<br />
Größe von ca. 20 ha und umfasst in der Gemarkung Dörrebach, Landkreis Bad Kreuznach, in Flur 12<br />
die Waldabteilungen 1 und 2 des Gemeindewaldes Dörrebach und in Flur 11 die Flurstücke 2 – 15 und<br />
277/015; es liegt direkt am Waldrand westlich der Wochenendhäuser / ´Jägersruh`.<br />
Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinem Zwischenmoor und seinen feuchten<br />
Wiesen als <strong>Stand</strong>orte seltener Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten<br />
aus wissenschaftlichen Gründen.<br />
Ausführliche Erläuterungen zu weiteren Flächen bzw. Objekten, die nach Naturschutzrecht ausgewiesen<br />
sind, finden sich im Umweltbericht (JESTAEDT & PARTNER 2007), der - als eigenständiges <strong>Plan</strong>werk<br />
- Bestandteil der vorliegenden Begründung ist. Im Kartenteil dieses Beitrages sind neben den hier<br />
bereits erwähnten Kategorien Landschaftsschutzgebiet und dem Naturpark insbesondere alle gemäß<br />
§ 28 LNatSchG pauschal geschützten Flächen dargestellt und bezeichnet – sofern und soweit sie in<br />
den drei Flächen liegen, die nach einer ersten ´Filterung` für eine Ausweisung von Sonderbauflächen für<br />
die Windenergie in Frage kamen (ausführliche Erläuterungen zu dieser Filterung s. Kap. 4.1f.).<br />
Zudem sind als planungsrelevante Schutzgebietskategorie die das <strong>Plan</strong>gebiet tangierenden<br />
FFH-Gebiete dargestellt und im Textteil erläutert.<br />
Es handelt sich um die in unmittelbarer Nachbarschaft des VG-Gebietes (außerhalb) liegenden FFH-<br />
Gebiete 6012-301 ´Binger Wald` und 6011-301 ´Soonwald` sowie das innerhalb des VG-Gebietes (entlang<br />
des Dörrebachs zwischen der Ostgrenze der <strong>Verbandsgemeinde</strong> und der Stadt <strong>Stromberg</strong>) liegende<br />
FFH-Gebiet 6012-303 ´Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>`.<br />
Abwägungsrelevante Aussagen dazu erfolgen in Kapitel 4.3f.<br />
3.5 Sonstige planungsrelevante Vorgaben / Genese der vorliegenden <strong>Plan</strong>ung<br />
Nachfolgend werden – u.a. anhand der chronologischen Entstehungsgeschichte der vorliegenden Teilfortschreibung<br />
sowie zwischenzeitlich erfolgter Bescheide zu konkreten Anträgen - weitere Kriterien<br />
und Aspekte erläutert, die bei der <strong>Plan</strong>ung zu berücksichtigen sind.<br />
3.5.1 Raumordnungsverfahren für einen Antrag auf Errichtung weiterer Windenergieanlagen<br />
auf dem Kandrich / negativer Bescheid<br />
Mit Schreiben vom 13.06.2003 hatte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach den negativen raumordnerischen<br />
Entscheid für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf Daxweilerer Gemarkung im<br />
Ingelheimer Stadtwald (auf dem Kandrich) bekannt gegeben (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH<br />
2003a). Die <strong>Plan</strong>ung entsprach nach Auffassung der Behörde nicht den Erfordernissen der Raumordnung.<br />
Zusammenfassend hieß es im raumordnerischen Entscheid, dass "durchaus negative Auswirkungen<br />
der beantragten Windkraftanlagen auf die großräumige Erholungsfunktion, den Arten- und Biotopschutz<br />
sowie die Landschaftsästhetik für den Bereich des Binger Waldes und des Soonwaldes zu erwarten"<br />
seien. Im Übrigen müsse der <strong>Stand</strong>ort im Wald mit besonderem Vorbehalt betrachtet werden<br />
[Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich der Entscheid explizit auf die seinerzeitige Vorgabe<br />
im damaligen, heute nicht mehr gültigen RUNDSCHREIBEN (damals darin empfohlener Abstand<br />
von WEA von 200m zu Wald; Wald kam grundsätzlich ´nur eingeschränkt in Betracht`) bezog. Es wird<br />
allerdings im Entscheid auch konstatiert, dass das Forstamt zu den schützenswerten Funktionen des<br />
Waldes eindeutig Stellung bezogen und "die grundsätzliche Vereinbarkeit der großräumigen<br />
Waldfunktionen mit der Windenergienutzung bescheinigt" hatte].<br />
Aber auch ein Teil der anerkannten Naturschutzverbände habe Bedenken geltend gemacht, wobei "in<br />
erster Linie der <strong>Stand</strong>ort im Wald selbst mit den entsprechenden faunistischen Auswirkungen und die<br />
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit verbunden eine Beeinträchtigung für die<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 9<br />
Erholungsfunktion" Inhalt der Bedenken gewesen sei (KREISVERWALTUNG Bad Kreuznach 2003a;<br />
o. S.).<br />
Das Vorhaben stünde "mit den entsprechenden Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung<br />
nicht in Einklang, da im Bereich Kandrich (…) die Funktionen des Arten- und Biotopschutzes und der<br />
Erholung eindeutig im Vordergrund stehen" (ebda.).<br />
3.5.2 Erste FNP-Fortschreibungs-Konzeption durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach<br />
Seitens der Bau- und <strong>Plan</strong>ungsabteilung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach war – in ihrer Funktion<br />
als ein von der VG <strong>Stromberg</strong> mit der <strong>Plan</strong>ung beauftragtes Institut, nicht als Verwaltungs- bzw. Genehmigungsbehörde<br />
- zum Zecke der FNP-Fortschreibung im September 2003 zunächst ein Grobkonzept<br />
erarbeitet worden, welches – in einem ersten Schritt zur Erstellung eines schlüssigen <strong>Plan</strong>ungskonzeptes<br />
für das gesamte VG-Gebiet als Abwägungsgrundlage - die in dem damals gültigen<br />
RUNDSCHREIBEN empfohlenen Abstandsflächen zu anderen Flächen bzw. Anlagen flächendeckend für<br />
das VG-Gebiet in einer Karte zusammengefasst und daraus entsprechende Restriktions- und Tabuflächen<br />
für die Windenergienutzung abgeleitet hatte. Dies wurde der <strong>Verbandsgemeinde</strong> mit Schreiben<br />
vom 10.09.2003 zugeschickt (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2003b).<br />
Abweichend von den Vorgaben des damals gültigen RUNDSCHREIBENS von 1999 war dabei der<br />
Abstand zu Siedlungsflächen mit 1.000m (statt mit 500m) und der Abstand zu Streusiedlungen / Einzelgehöften<br />
im Außenbereich mit 500m (statt mit 300m) festgelegt worden (dazu s. Erläuterungen unten).<br />
Waldflächen waren – analog zur Argumentation der Kreisverwaltung im raumordnerischen Entscheid<br />
(s.o.) – als potenzielle <strong>Stand</strong>orte für WEA kategorisch ausgeschlossen worden.<br />
Außerdem waren die dann verbliebenen Flächen einer landespflegerischen Betrachtung unterzogen<br />
worden, was weitere Ausschlussflächen nach sich gezogen hatte.<br />
Als Fazit dieser <strong>Stand</strong>ort-Suche nach dem Ausschluss-Verfahren war schließlich eine Fläche östlich<br />
von Warmsroth, bei Wald-Erbach, ´übrig geblieben`, welche demzufolge zur Ausweisung als<br />
Sonderbaufläche für die Nutzung der Windenergie vorgeschlagen worden war.<br />
Als weiteres Kriterium war genannt worden, dass nur solche Bereiche im Flächennutzungsplan dargestellt<br />
werden sollten, "die in der späteren Umsetzung auch eine gewisse Konzentration ermöglichen und<br />
damit eine Verspargelung der Landschaft durch Einzelanlagen verhindern. So soll an den dargestellten<br />
<strong>Stand</strong>orten eine Konzentration von mindestens 3 Anlagen möglich sein. Der Platzbedarf für drei Anlagen<br />
beträgt ca. 200m x 600 m. Flächen, die dieser Flächenvorschrift nicht genügen, werden daher<br />
ausgeschieden. Die Fläche bei Warmsroth entspricht den aufgestellten Kriterien und wird daher als<br />
Fläche für die Errichtung von Windkraftanlagen dargestellt" (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH<br />
2003b).<br />
3.5.3 Modifizierung der Konzeption der Kreisverwaltung durch die<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
Seitens der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong> war diese vorbereitende Untersuchung der<br />
Kreisverwaltung anhand weiterer, modifizierter oder anders gewichteter Abwägungsgesichtspunkte<br />
konkretisiert worden (VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG STROMBERG 2003).<br />
Diese Untersuchung hatte dabei einige Aspekte (z.B. Windhöffigkeit, Nähe zu Siedlungsgebieten,<br />
Abstand Waldflächen) neu beleuchtet, die teilweise auch für die vorliegende <strong>Plan</strong>ung von Belang sind<br />
Hohen Wert hatte die VG-Verwaltung in dieser Konzeption bereits auch auf die entsprechende<br />
Gewichtung der Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete Mittelrhein und Soonwald sowie des<br />
Naturparks Soonwald-Nahe gelegt, auf die Gewährleistung der Minimierung der landschaftsästhetischen<br />
Beeinträchtigungen für die Eigenart des Landschaftsbildes und auf eine daraus resultierende Festlegung<br />
von gestalterischen Vorgaben für mögliche Windenergieanlagen.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 10<br />
Als Ergebnis dieser Vorgehensweise hatten sich schließlich 3 Bereiche herauskristallisiert, die sich<br />
zur Ausweisung als Sondergebiete für die Windenergienutzung anboten:<br />
1. Gemarkung Daxweiler, Bereich Kandrich<br />
2. Gemarkung Seibersbach, Seibersbacher Forst, Bereich südlich ´Hochsteinchen`<br />
3. Gemarkungen Seibersbach und Dörrebach, westlicher Seibersbacher und Dörrebacher Wald.<br />
Der von der Kreisverwaltung in der ersten Konzeption erarbeitete <strong>Stand</strong>ort östlich von Warmsroth war<br />
in diesem Konzept schon aufgrund der angehobenen Abstände zu Siedlungen nicht mehr als mögliche<br />
Sonderbaufläche enthalten.<br />
Für jeweilige Teilbereiche in allen drei genannten Flächen lagen auch bereits Interessensbekundungen<br />
potenzieller Windenergieanlagen-Betreiber vor. Dies bestärkte den <strong>Plan</strong>ungsträger zunächst in dieser<br />
Konzeption, in welcher die Windhöffigkeit als neues Kriterium hinzugekommen war.<br />
Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat hatte in seiner Sitzung am 16.10.2003 diese Grundsätze, an denen sich eine<br />
Gebietsausweisung orientieren soll, erörtert. Es war dann beschlossen worden, zunächst eine landespflegerische<br />
Untersuchung zu beauftragen.<br />
3.5.4 Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage auf dem<br />
Kandrich / positiver Bescheid<br />
Mit Schreiben vom 20.05.2005 erging dann ein positiver Genehmigungsbescheid nach BImSchG<br />
durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach für die (von der Betreiberfirma der bereits vorhandenen<br />
Anlagen beantragte) Errichtung einer dritten Windenergieanlage auf dem Kandrich (Flur 1 der Gemarkung<br />
Daxweiler; Flst. 3/57) (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005).<br />
Es handelt sich um eine WEA der Typs ENERCON E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5m und<br />
einer Rotorlänge von 71m. Diese (inzwischen errichtete) Anlage benötigt aufgrund dieser Höhe eine<br />
Tages- und Nachtkennzeichnung.<br />
Die damals gewählte Höhe resultierte auch aus einer Forderung der Forstverwaltung, wonach in<br />
Waldgebieten Nabenhöhen unter 100m zu vermeiden sind. "Aus Gründen des Erhalts der Bestandsstabilität<br />
sind mindestens 15m Abstand zwischen der standörtlich bedingt maximal erreichbaren Höhe<br />
der Bäume und dem unteren Rotorblattende zu gewährleisten". Bei einem angenommenen maximalen<br />
Höhenwachstum der Bäume von 40m sei "entscheidend (…), dass der tiefste Punkt des Rotorblattes<br />
mindestens 55m über Geländeoberkante liegt" (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005; S. 5,<br />
Ziffer 7.2 (´Forstrecht`). Die Vorgabe genau dieser Mindestabstände ist inzwischen auch in dem<br />
aktuellen RUNDSCHREIBEN zu finden (Abschnitt VII. Ziffer 3.7.1).<br />
Laut Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltung waren in der gemäß UVPG erforderlichen standortbezogenen<br />
Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund des <strong>Stand</strong>ortes auf einer vorbelasteten Konversionsfläche<br />
mit 2 vorhandenen WEA und einem VODAFONE-Mobilfunkmast - "die Auswirkungen auf das<br />
Landschaftsbild und die Erholungseignung als gering" eingestuft worden.<br />
Die Prüfung hatte auch ergeben, dass das Vorhaben – auch aufgrund der genannten Vorbelastungen –<br />
den Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein nicht mehr so beeinträchtigen könnte,<br />
dass dies als öffentlicher Belang zu werten sei, der einem privilegierten Vorhaben wie der Nutzung der<br />
Windenergie nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.<br />
Begründet wurde das auch damit, dass der <strong>Stand</strong>ort "seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte<br />
anderweitige Eingriffe bereits eingebüßt" habe (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005; S. 9).<br />
Die Betrachtung kam schließlich zu dem Ergebnis, "dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />
auf Natur und Landschaft und die betroffene Bevölkerung zu erwarten sind" (ebda., S. 10). Infolge<br />
des Resultats dieser Vorprüfung war sogar festgestellt worden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nicht durchzuführen ist.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 11<br />
Im Bescheid wurde im Hinblick auf die Brandgefährdung von WEA konstatiert, dass diese generell<br />
als gering einzuschätzen ist, im Wald aber ein höheres Gefährdungspotenzial aufweise als im Offenland.<br />
"Daher sind WEA am und insbesondere im Wald mit Brandmeldeeinrichtungen auszustatten. Der<br />
Einbau von Selbstlöscheinrichtungen wird daher empfohlen. Die Zufahrtswege müssen ganzjährig für<br />
die Feuerwehr erreichbar und befahrbar sein" (ebda., S. 5). Auch weitere aufgeführte Auflagen zum<br />
Brandschutz müssten erfüllt sein; zudem müsse bei WEA im oder am Wald durch entsprechende Vorkehrungen<br />
an den Anlagen (Spezialanstrich oder Beheizung) Eiswurf ausgeschlossen werden – dies<br />
umso mehr, da im Wald freies Betretungsrecht gelte.<br />
Bei Erfüllung dieser Vorgaben wurde eine Verträglichkeit mit den Belangen des Schutzguts Wald aus<br />
forstlicher und aus landespflegerischer Sicht konstatiert.<br />
3.5.5 Auswertung dieser Vorgaben und planerischen Entwicklungen<br />
In Kenntnis der vorstehend aufgeführten Entwicklungen mit verschiedenen Konzeptionen sowie<br />
unterschiedlichen Entscheidungen zu verschiedenen Anträgen zur Windkraftnutzung im <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet<br />
entschloss sich der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat schließlich zur Beauftragung eines <strong>Plan</strong>ungsbüros,<br />
welches eine abschließende städtebauliche Konzeption für die Windenergienutzung erarbeitet.<br />
Diese sollte die ursprünglich vorgelegten Konzeptionen – unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechungen<br />
– aufgreifen und so konkretisieren bzw. modifizieren, dass die beschlossene Teilfortschreibung<br />
das vorgeschriebene baugesetzliche Verfahren durchlaufen kann.<br />
Parallel dazu wurde zunächst ein weiteres <strong>Plan</strong>ungsbüro beauftragt, welches die zu beachtenden<br />
landespflegerischen bzw. umweltfachlichen Belange für eine sachgerechte Abwägung aufarbeitet. Im<br />
Rahmen eines Abstimmungstermins am 23.02.2005 in der Verwaltung wurden – u.a. mit den <strong>Plan</strong>ungsbüros<br />
und Vertretern der Kreisverwaltung (Untere Landesplanungs- und Untere Naturschutzbehörde)<br />
die zu untersuchenden Aspekte und Inhalte sowie der Umfang des zu erarbeitenden landespflegerischen<br />
<strong>Plan</strong>ungsbeitrages festgelegt.<br />
4. Vorgehensweise der Ermittlung potenzieller Sondergebiete für die<br />
Nutzung der Windenergie<br />
4.1. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufe I<br />
Zur Erzielung des erforderlichen, das gesamte VG-Gebiet umfassenden schlüssigen Gesamtkonzeptes<br />
zur Ermittlung potenzieller Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie erfolgten, unter Beachtung<br />
der vorstehend erläuterten Parameter, zunächst folgende Teilschritte.<br />
• Zunächst wurden – als erster <strong>Stand</strong>ort-´Filter` - die mit Windenergieanlagen einzuhaltenden<br />
Abstände zu Ortslagen und zu sonstigen Wohngebäuden festgelegt (dazu s. Erläuterungen in Pkt.<br />
4.1.1).<br />
• Zudem wurden - auf Grundlage der Absicht, die Windenergienutzung zu fördern, gleichwohl aber<br />
auf die hervorragenden <strong>Stand</strong>orte zu konzentrieren, wie es u.a. von der Regionalplanung gefordert<br />
wird - in einem weiteren Schritt zunächst die windhöffigen Gebiete im <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet<br />
ermittelt (dazu s. Erläuterungen in Pkt. 4.1.2).<br />
In der inzwischen gültigen Neufassung des RUNDSCHREIBENS wurden die Windverhältnisse als Auswahlkriterium<br />
explizit gestärkt, was auch mit dem Gebot der ´Konzentration auf die hervorragenden <strong>Stand</strong>orte`<br />
im neuen Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe (RROP 2004) korreliert. So heißt es explizit<br />
im RUNDSCHREIBEN, Kap. II, Ziffer 3; S. 65: "Von Bedeutung für die konkrete Auswahl der <strong>Stand</strong>ortbereiche<br />
und der <strong>Stand</strong>orte von Windenergieanlagen sind die Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes,<br />
der Landschaftspflege und der Erholung sowie auch die Windverhältnisse, ….".<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 12<br />
Dem <strong>Plan</strong>ungsträger war zudem bewusst, dass<br />
- fast alle Flächen im VG-Gebiet in einem der beiden Landschaftsschutzgebiete und / oder im Naturpark<br />
´Soonwald-Nahe` bzw. in deren Nähe liegen und<br />
- viele Teilgebiete auch von anderen gewichtigen kritischen Belangen (Stichworte Erholungsraum; Lage<br />
in oder an FFH-Gebieten; ´Vorbehaltsgebiet für landschaftsgebundene Freizeit und Erholung / Landschaftsbild`,<br />
Waldgebiete nach dem LWaldG etc.; dazu s. Kap. 3.2f. und 3.4) betroffen sind und<br />
- daher eben fast alle Flächen im VG-Gebiet nach der Kategorisierung des RUNDSCHREIBENS für <strong>Stand</strong>orte<br />
von WEA "nur eingeschränkt in Betracht kommen".<br />
Da somit ein jeder <strong>Stand</strong>ort für Windenergieanlagen im gesamten <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet unter den oben<br />
genannten Aspekten Naturschutz / Erholung zumindest kritisch zu betrachten ist und einer differenzierten<br />
Abwägung bedarf, wurde die Windhöffigkeit - als Grundlage für die Ermittlung der ´hervorragenden<br />
<strong>Stand</strong>orte` – als ein sehr wichtiges Kriterium in die 1. Stufe der <strong>Stand</strong>ortfindung eingestellt.<br />
Auch das wichtige Kriterium der Konzentration wurde mit diesem <strong>Stand</strong>ort-´Filter` erstmals<br />
abgearbeitet, da aufgrund der (u.a. in den LSG- und NP-Verordnungen manifestierten) landschaftsästhetischen<br />
Sensibilität des Naturraums die Ausweisung von jeweils kleineren Teilflächen<br />
für nur wenige Anlagen unbedingt vermieden werden sollten. Die Ausschöpfung von den laut<br />
Regionalplanung maximal zulässigen 5 WEA pro Fläche wurde angestrebt.<br />
• Schließlich fand vorab eine weitere Abwägung hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit statt,<br />
Windenergieanlagen in Waldgebieten zu platzieren (dazu s. Erläuterungen in Pkt. 4.1.3).<br />
Diese Darstellung erster Ausschluss- und Eignungsflächen (<strong>Stand</strong>ortfindung – Stufe I) hatte auch dazu<br />
gedient, den Untersuchungsaufwand für die dann in einem zweiten Schritt durchzuführenden und<br />
aufwändigen landespflegerischen Untersuchungen zu vermindern, zumal die weniger windhöffigen<br />
Gebiete durch diese erste Filterung als potenzielle Sondergebiete für die Windenergie ausgeschlossen<br />
wurden.<br />
Diese Stufe I der <strong>Stand</strong>ortfindung ist auch nochmals in Text und Karten des im Umweltbericht näher<br />
erläutert und illustriert.<br />
Nach diesem ´Ausschlussverfahren` wurden die daraufhin verbliebenen Flächen als Sondergebiete im<br />
Flächennutzungsplan dargestellt, welcher dann in die ersten Beteiligungsverfahren gebracht wurde.<br />
4.1.1 Beschluss zur Festlegung von Mindestabständen von Windenergieanlagen zu bewohnten<br />
Bereichen<br />
Abweichend von den im RUNDSCHREIBEN in der Fassung von 1999 vorgegebenen Empfehlungen zu<br />
den Abstandsflächen zu Siedlungselementen (damals 500m zu Wohngebieten bzw. 300m zu Aussiedlungen<br />
u.ä.) wird in der vorliegenden Teilfortschreibung der Abstand zu Siedlungsflächen mit 1000m<br />
und der Abstand zu Streusiedlungen / Einzelgehöften im Außenbereich auf 500m festgelegt.<br />
Der Abwägungsspielraum einer Gemeinde zur Festlegung dieser Abstands-Minima, die auch in der<br />
ersten Konzeption der Kreisverwaltung sowie in allen aktuellen <strong>Plan</strong>ungen im Landkreis Bad Kreuznach<br />
festgelegt werden, war zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung bestätigt worden [z.B. OVG<br />
Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 8. März 2004 (8 A 11520/03.OVG); dort zu einer l.000m-<br />
´Pufferzone` im Rahmen der Regionalplanung u.a.].<br />
Die empfohlenen Abstände sollen gemäß RUNDSCHREIBEN nach § 22BImSchG im Baugenehmigungsverfahren<br />
oder nach § 5 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in<br />
Abhängigkeit von der gewählten WEA sowie der räumlichen Situation im Einzelfall konkretisiert werden.<br />
Als Maßstäbe sollen die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des BImSchG, zur Beurteilung<br />
die Richtwerte der TA Lärm herangezogen werden.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 13<br />
Im RUNDSCHREIBEN wird, unter Berufung auf ein Urteil des OVG NRW von 1998, darauf hingewiesen, dass<br />
die auf bloßen Berechnungen beruhenden Herstellerangaben eine verlässliche Prognose in der Regel nicht zulassen.<br />
Die tatsächlichen Immissionen seien auch sehr stark abhängig von: Topografie, Kumulation von Anlagen,<br />
Windfaktoren etc..<br />
Problematisch erscheint dem <strong>Plan</strong>ungsträger außerdem die Tatsache, dass im Rahmen einer FNP-Fortschreibung<br />
vorab keine Aussage zu den genauen <strong>Stand</strong>orten, geschweige denn zu Typ und Bauart der künftig möglichen<br />
Anlagen erstellt werden kann, auf deren Grundlage eine Lärmimmissionsprognose möglich wäre.<br />
Angesichts der rasanten, in ihren Tendenzen aber schwierig abzuschätzenden technischen Entwicklungen<br />
der WEA in den letzten Jahren ist nicht vorhersehbar, mit welchen Schallleistungspegeln im<br />
Gültigkeitszeitraum der Flächennutzungsplanung zu rechnen ist.<br />
Infolge dieser Unwägbarkeiten sowie angesichts der aus zahlreichen anderen Gebietskörperschaften<br />
bekannt gewordenen Unstimmigkeiten bzw. heftigen Reaktionen von Bürgern, die sich durch die WEA<br />
auch in deutlich größeren als den empfohlenen Abständen gestört fühlten, wird der Mindestabstand zu<br />
Siedlungen von 1.000m und ein Mindestabstand zu Einzelhäusern oder Siedlungssplittern im Außenbereich<br />
von mindestens 500m festgelegt.<br />
Diese Abstände erschienen dem <strong>Plan</strong>ungsträger im Hinblick auf die Entwicklung zu immer größeren<br />
Windenergieanlagen und deren gerade beabsichtigte Häufung in Konzentrationszonen als Vorsorge vor<br />
visuellen und akustischen Beeinträchtigungen gerechtfertigt.<br />
Dies umso mehr, als dies im Übrigen überwiegend den Maßen entspricht, die im novellierten<br />
RUNDSCHREIBEN von 2006 als Abstandsflächen empfohlen werden (da abweichend dort allerdings nur<br />
400m statt 500m zu Einzelhäusern oder Siedlungssplittern im Außenbereich; dazu s.u.).<br />
Im neuen RUNDSCHREIBEN heißt es zu dem darin empfohlenen Abstand von 1.000m zu Wohngebieten:<br />
"Bei Einhaltung dieses Abstands ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Schutz öffentlicher<br />
und privater Belange in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen wird und mögliche Nutzungskonflikte<br />
vermieden werden. Insbesondere kann dadurch dem Eindruck einer erdrückenden Wirkung von<br />
Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m in der Nähe von Wohngebieten vorgebeugt<br />
werden (s. Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 19. Nov. 2003 – 5 K 548/03.TR)".<br />
In der Ausschöpfung des gemeindlichen Abwägungsspielraumes wird der <strong>Plan</strong>ungsträger auch bestätigt<br />
durch die gleiche Vorgehensweise und die daraus resultierenden guten Erfahrungen in zahlreichen<br />
vergleichbaren Gebietskörperschaften, wo durch diese Abstandsbemessung die in vielen Kommunen<br />
entstandenen offenen Konflikte oder gar ein gestörter ´Ortsfrieden` vermieden werden konnte.<br />
Im VG-Rat wurde auch die Möglichkeit der Festlegung eines noch größeren Abstandes zu Wohngebieten diskutiert.<br />
Dies erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, da zum einen die nun gewählten Abstände ausreichen dürften,<br />
um den Bürgern einen relativ sicheren Schutz vor störenden Immissionen bzw. dem subjektiven Gefühl des<br />
Belästigt-Seins zu gewährleisten, und da zum anderen noch größere Abstands-Radien den Spielraum für die gewünschte<br />
Ausweisung von Sondergebieten für die (zudem privilegierte) Nutzung der Windenergie mglw. unverhältnismäßig<br />
eingeschränkt hätten.<br />
Einer von Seiten der Landwirtschaft geforderte Gleichbehandlung von Wohngebieten und landwirtschaftlichen<br />
Aussiedlungen wird nicht gefolgt. Zwar beinhalten auch diese Gebiete die Nutzung<br />
´Wohnen` - weshalb der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat auch schon über die 400m-Empfehlung des neuen Rundschreibens<br />
hinausgegangen und den <strong>Stand</strong>ards der Kreisverwaltung für sonstige Flächen im Landkreis<br />
(500m) gefolgt war - sind aber aufgrund ihrer Eigenart als privilegierte landwirtschaftliche Einzelgehöfte<br />
grundsätzlich weniger schutzbedürftig als tatsächliche Wohngebiete. Dies entspricht nicht nur<br />
der einschlägigen Rechtsprechung, sondern findet seinen Ausschlag auch in den Grenz- und Orientierungswerten<br />
der verschiedenen immissionsrelevanten Normen, Verordnungen und Gesetze bzw. den<br />
daraus abgeleiteten Abstandsvorgaben. Die Festlegung eines noch höheren Abstandes als die nun<br />
beschlossene – immerhin auf einen Wert, der im ursprünglichen RUNDSCHREIBEN für den Abstand zu<br />
Wohngebieten vorgegeben wurde (!) - erscheint im Rahmen der Abwägung daher nicht vertretbar.<br />
Mit der beschlossenen Festlegung auf 500m erscheint ein vertretbarer Kompromiss zwischen den<br />
Interessen der im Außenbereich Wohnenden (von denen im VG-Gebiet, wie im Umweltbericht erläutert,<br />
mehrere von den potenziellen Sondergebiete betroffen sind) und dem Privilegierungstatbestand der<br />
Windenergienutzung gefunden zu sein.<br />
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Erläuterungsbericht S. 14<br />
4.1.2 Ermittlung und Darstellung windhöffiger Gebiete<br />
Analog zur Vorgehensweise der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe bei der Teilfortschreibung<br />
des Regionalen Raumordnungsplanes wurden zunächst die windhöffigen Gebiete in der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
als <strong>Plan</strong>ungsgrundlage ermittelt.<br />
In dem erwähnten ersten Grob-Konzept der <strong>Verbandsgemeinde</strong>-Verwaltung (s.o., Kap. 3.5.3) waren - in<br />
damaliger Ermangelung fundierter Daten - auch die Topografie bzw. die Höhenlage als Indikator für das<br />
´Primär-Kriterium` Windhöffigkeit abgestellt worden. Die zunächst (neben den Interessensbekundungen von<br />
potenziellen WEA-Betreibern) als erste Indikatoren für eine gute Windhöffigkeit genutzten Parameter Topografie<br />
/ Höhenlage (bspw. nur > 550 m ü. NN) stellen jedoch kein rechtssicheres Kriterium für die <strong>Stand</strong>ort-<br />
Eignung dar, da die Rentabilität einer Anlage auch von anderen Faktoren abhängig (Rauigkeit; Turbulenz etc.)<br />
ist (dazu s.u.), sodass die Auswertung der tatsächlichen Windgeschwindigkeiten unerlässlich war.<br />
Daher wurden vom Deutschen Wetterdienst in Offenbach (DWD) entsprechende Daten angefordert,<br />
die in einer Rasterkarte dargestellt sind<br />
Die dargelegten Windgeschwindigkeiten beziehen sich auf Höhen von 80 Meter über Grund, was laut<br />
Auskunft des DWD aktuell der häufigste <strong>Stand</strong>ard bei der Abfrage von Windhöffigkeiten durch potenzielle<br />
Windenergieanlagen-Firmen bzw. -Betreiber ist, da mit diesem Wert derzeit wohl am besten die<br />
tatsächliche Effizienz moderner Anlagen abgeschätzt werden könne.<br />
Diese Daten wurden auf Grundlage der Topografischen Karte des Geltungsbereiches im Maßstab<br />
1:25.000 grafisch (als Rasterbild) in eine Karte übertragen. Mit dieser Vorbereitungskarte konnte man<br />
bereits die unterschiedlichen Windstärken-Bereiche räumlich zuordnen (diese für den ersten Verfahrensschritt<br />
verwendete Vorbereitungskarte wurde inzwischen in die Karten 1.1, 2.1 und 3.1 des<br />
Umweltberichtes integriert).<br />
Zur Erläuterung (bzw. auch zur Bewertung bzw. Einordnung der überlieferten Daten): Die Grenzen<br />
des Feldes reichen vom Rechtswert 3402 bis Rechtswert 3417 und vom Hochwert 5528 bis Hochwert<br />
5540 des Gauß-Krüger-Koordinatensystems. Jeder Rasterpunkt enthält einen Windgeschwindigkeitswert<br />
in zehntel Meter / Sekunde (48 z.B. bedeutet 4,8 m/s) und ist repräsentativ für eine Fläche<br />
von 200 x 200 Metern. Der kleinste Windgeschwindigkeitswert im Gebiet beträgt 4,1m/s, der<br />
größte 6,9m/s; mittlerer Windgeschwindigkeitswert (und zugleich der am häufigsten gemessene Einzelwert)<br />
ist 5,6m/s (Quelle: DEUTSCHER WETTERDIENST 2005).<br />
Die Karte zeigt somit die Windhöffigkeiten in einem (für den Differenzierungsgrad der Flächennutzungsplanung<br />
angemessenen) 200m-Raster.<br />
Es zeigt sich beim ersten Blick auf die Karte, dass hervorragende Windgeschwindigkeiten (oberes<br />
Drittel der im <strong>Plan</strong>gebiet dargestellten Spektren; rot gerasterte Bereiche in der Karte mit Geschwindigkeiten<br />
ab 6,2m/s) tatsächlich nicht alleine von der Höhenlage bzw. der Topografie abhängig sind.<br />
Zentrales Problem bei der Bewertung der Daten für die vorliegende <strong>Plan</strong>ung war die aus der Karte<br />
abzuleitende Definition der ´Bereiche mit hervorragender Eignung`, auf die sich die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
zur Konzentrierung der WEA beschränken wollte.<br />
Die vom <strong>Plan</strong>ungsträger zu treffende Entscheidung, ab welcher Windgeschwindigkeit eine Windhöffigkeit<br />
gegeben ist, welche der Erfüllung der erläuterten <strong>Plan</strong>ungsziele der <strong>Verbandsgemeinde</strong> – gewünschte<br />
Förderung der Windenergie einerseits, aber Konzentration auf <strong>Stand</strong>orte mit hervorragender<br />
Eignung andererseits – dient, erfolgte unter Abwägung folgender Informationen und Parameter:<br />
− Der Gesetzgeber ist für den wirtschaftlichen Betrieb einer Turbine von einer Windgeschwindigkeit<br />
von 5,5 m/s (in 30 m Höhe) an einem durchschnittlichen Referenzstandort ausgegangen (Erneuerbare<br />
Energien-Gesetz).<br />
− Der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE, Osnabrück) hält eine Windgeschwindigkeit von<br />
5,5 m/sec in 50 m Höhe für wirtschaftlich. <strong>Stand</strong>orte, die von diesem Interessensverband der Windenergie<br />
(bundesweiter Zusammenschluss der Betreiber und ideellen Förderer von Windkraftanlagen)<br />
als nicht wirtschaftlich bezeichnet würden, sollten auf jeden Fall ausgeschlossen werden.<br />
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Erläuterungsbericht S. 15<br />
Entsprechende Orientierungswerte für Windgeschwindigkeiten in 80 m Höhe (die in der Karte des DWD dargestellt<br />
sind) sind nicht bekannt. Nach Auskunft eines mit dieser speziellen Problematik vertrauten Fachingenieurbüros<br />
ist zum einen der Abstand zwischen 30 m ü. NN und 80 m ü. NN zu groß und zum anderen das<br />
Gelände im <strong>Plan</strong>gebiet zu komplex, um eine Extrapolation durchzuführen, welche zulässige und verwertbare<br />
Rückschlüsse von Windgeschwindigkeits-Werten in 30 oder 50m ü. NN auf die entsprechenden Werte in 80 m<br />
ü. NN zulassen könnte. Gerade die Vielzahl von Waldhindernissen und die komplexe Geländestruktur verhinderten<br />
eine korrekte ´Umrechnung` (GRÜNING 2005).<br />
− Laut Auskunft mehrerer Windenergieanlagen-Betreiber ist eine Windgeschwindigkeit von "mindestens<br />
6,0m/s in Nabenhöhe" derzeit als unteres Maß für einen wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage<br />
anzusehen (HAAS 2005; u.a.).<br />
− Konkrete Interessen bzw. Anfragen von Windenergieanlagen-Betreibern: Untersucht man, auf welchen<br />
Flächen in den letzten Jahren konkrete Anfragen verschiedener Windenergieanlagen-Betreiber<br />
für die Errichtung von Anlagen im <strong>Plan</strong>gebiet gestellt wurden bzw. für welche Flächen Interesse bekundet<br />
wurde, so wurde deutlich, dass durchweg sämtliche <strong>Stand</strong>orte in verschiedenen Teilgebieten<br />
in Bereichen lagen, die ein Jahresmittel von > 6,5m/s in 80 m Höhe über Grund aufweisen (Flächen<br />
mindestens mit dem mittleren der drei Rot-Töne der Windgeschwindigkeits-Raster in der Vorbereitungskarte;<br />
s. nun Darstellung in den Karten 1.1, 2.1 und 3.1 des Umweltberichtes).<br />
Bei diesen Flächen ist somit davon auszugehen, dass sie mit positivem Ergebnis auf Wirtschaftlichkeit<br />
geprüft worden sind. Zudem ist davon auszugehen, dass die Flächen mit geringerer Windgeschwindigkeit<br />
offensichtlich auch nicht interessant für WEA-Betreiber sind.<br />
Dies erscheint daher als ein sehr wichtiges Indiz für eine sinnvolle Ausweisung sehr gut geeigneter,<br />
da effizienter <strong>Stand</strong>orte.<br />
Angesichts dieser Daten erschien also zunächst eine Konzentration auf die hervorragenden <strong>Stand</strong>orte,<br />
d.h. ab einer Windhöffigkeit von mindestens 6,5m/s geboten, um dem von der Regionalplanung vorgegebenen<br />
Gebot einer Konzentration von Windenergieanlagen auf die ´hervorragenden` <strong>Stand</strong>orte<br />
weitestmöglich nahe zu kommen. Damit wären drei größere Teilflächen für eine nähere Untersuchung<br />
in Frage gekommen.<br />
Um nun aber – auch angesichts der zuweilen schwierigen Verfügbarkeit von Flächen - die Spielräume<br />
für potenzielle Betreiber und damit die gewünschte Forcierung der Windkraftnutzung nicht allzu sehr<br />
einzuschränken, entschied man sich für die Ausdehnung auf die immer noch sehr windhöffigen Randbereiche<br />
dieser ´hervorragenden` <strong>Stand</strong>orte. Damit will man - bei anzunehmender steigender Rentabilität<br />
der technisch immer ausgereiften Windenergieanlagen auch in weniger windhöffigen Gebieten -<br />
auch diejenigen Flächen vorhalten, die zwar eine geringere Ertragsprognose erwarten lassen als aktuelle<br />
Rentabilitätsermittlungen es erfordern, aber ggf. bei steigendem technischem Fortschritt künftig auch<br />
wirtschaftlich Windenergie liefern können.<br />
Unter Abwägung dieser Aspekte erfolgte letztlich eine Abgrenzung der windhöffigen Gebiete in<br />
Bereichen, die ein Jahresmittel von > 6,2m/s in 80 m Höhe über Grund aufweisen.<br />
Dieser Wert umfasste das gesamte obere Drittel des Spektrums der in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />
auftretenden Windgeschwindigkeiten. Er liegt über – gleichwohl nicht allzu deutlich darüber - dem<br />
mittleren Windgeschwindigkeitswert des <strong>Plan</strong>gebietes von 5,6m/s.<br />
Eine noch weitere Senkung des maßgeblichen Wertes (auf nur noch durchschnittlich windhöffige<br />
Bereiche) erschien aber angesichts des regionalplanerisch vorgegeben Konzentrationsgebotes, dem sich<br />
der <strong>Plan</strong>ungsträger u.a. zum Schutz des Außenbereiches verpflichtet fühlt, nicht vertretbar.<br />
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Erläuterungsbericht S. 16<br />
4.1.3 Erörterung des Ausschlusses von Waldflächen als potenzielle <strong>Stand</strong>orte<br />
In besagtem RUNDSCHREIBEN von 2006 sind Waldgebiete nach dem Landeswaldgesetz ´Gebiete,<br />
deren Zielsetzungen die Errichtung von Windenergieanlagen nur eingeschränkt zulassen`.<br />
Wie in Kap. 3.5.2 erläutert, hatte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach in ihrer ersten Voruntersuchung<br />
Waldgebiete als Tabuflächen für die Ausweisung von entsprechenden Sondergebieten angesehen. Bei<br />
der ersten Untersuchung nach den in genanntem Kapitel erläuterten Kriterien war demzufolge auch nur<br />
eine kleine Teilfläche verblieben, die zur Ausweisung vorgeschlagen worden war. Diese Fläche liegt<br />
allerdings in einem Bereich, der nur eine Windhöffigkeit zwischen 5,9 und 6,2m/s in 80m Höhe aufweist,<br />
was im <strong>Plan</strong>gebiet nicht zu den ´hervorragenden <strong>Stand</strong>orten` zu rechnen ist (s.o.) – vielmehr liegt<br />
diese Ausbeute nur knapp über dem Durchschnitt und nicht im oberen Drittel der in der VG erreichbaren<br />
Werte.<br />
Für dieses Gebiet lag (und liegt nach wie vor) auch keine Anfrage von potenziellen Betreibern vor, die<br />
sich in der (diesbezüglich gut untersuchten) <strong>Verbandsgemeinde</strong> durchweg auf die windhöffigeren und<br />
somit energiewirtschaftlich rentableren und somit letztlich auch ökologisch effizienteren <strong>Stand</strong>orte<br />
konzentriert haben.<br />
Die Kriterien für die mögliche Ablehnung von Waldflächen für WEA wurden bereits genannt (s. Kap.<br />
3.5.1 und 3.5.2).<br />
So war auch in der ursprünglichen Fassung des besagten RUNDSCHREIBENS ein Abstand von 200m zu<br />
Waldflächen empfohlen worden. Zur Zeit der Erstellung dieser Fassung des RUNDSCHREIBENS war man<br />
allerdings noch von anderen <strong>Plan</strong>ungsparametern ausgegangen, zumal diese damals noch andere<br />
Dimensionen als <strong>Stand</strong> der Technik für Windenergieanlagen aufwiesen. So wurden seinerzeit WEA<br />
über 35m Nabenhöhe als ´raumbedeutsam` bezeichnet; Besonderheiten wurden für Anlagen festgelegt,<br />
die eine Nabenhöhe von 50m überschreiten. Angesichts der in den letzten Jahren zu beobachtenden<br />
rasanten Entwicklung der Anlagen, bei denen heute Nabenhöhen über 100m die Regel sind, waren diese<br />
Aussagen des RUNDSCHREIBENS überarbeitungsbedürftig.<br />
Im neuen RUNDSCHREIBEN werden demzufolge grundsätzliche Abstände zu Waldflächen auch<br />
nicht mehr empfohlen (lediglich 200m-Abstände zu Naturwaldreservaten nach § 19 LWaldG und zu<br />
Biotopschutzwäldern nach § 18 LWaldG). Explizit werden sogar entsprechende Vorgaben erläutert, die<br />
bei einer - somit von den Ministerien grundsätzlich sanktionierten – Windkraftnutzung im Wald zu<br />
beachten sind (s. Abschnitt VII., Ziffer 3.7.1).<br />
Im Rahmen des positiven Bescheides zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer dritten<br />
Windkraftanlage auf dem Kandrich (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005) hatte die Kreisverwaltung<br />
als Genehmigungsbehörde zwar einige Auflagen zum Brandschutz vorgegeben (v.a. Vorhaltung<br />
von Brandmeldeeinrichtungen; Einbau von Selbstlöscheinrichtungen; ganzjährige Erreichbarkeit<br />
und Befahrbarkeit der Zufahrtswege für die Feuerwehr u. a). Zudem wurden bei WEA im oder am<br />
Wald durch entsprechende Vorkehrungen an den Anlagen (Spezialanstrich oder Beheizung) gefordert,<br />
die den Eiswurf ausschließen, zumal im Wald freies Betretungsrecht gilt.<br />
Bei Einhaltung dieser Auflagen wurde in dem Bescheid aber letztlich die Verträglichkeit mit den<br />
Belangen des Schutzguts Wald aus forstlicher und aus landespflegerischer Sicht konstatiert.<br />
Auch greift das Kriterium, durch die Abstandsfläche auch einen Abstand zwischen Rotorblattspitzen<br />
und Baumkronen zu gewährleisten, bei Nabenhöhen über 100 Metern nicht mehr zwingend.<br />
Hier war nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers also eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und von der<br />
pauschalen Klassifizierung von Wald als Tabuzone für Windenergieanlagen Abstand zu nehmen.<br />
Zusätzlich bestärkt in dieser Auffassung wurde die <strong>Verbandsgemeinde</strong> auch durch die ausnahmslos<br />
positiven Stellungnahmen der direkt für den Wald zuständigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen<br />
des Raumordnungsverfahrens für die beantragten zusätzlichen WEA auf dem Kandrich (KREISVERWAL-<br />
TUNG BAD KREUZNACH 2003), namentlich des Forstamtes Neupfalz, der Zentralstelle der Forstverwaltung<br />
(Dienststelle Hermeskeil) sowie der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald.<br />
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Erläuterungsbericht S. 17<br />
Umso stärker war und ist dies zu gewichten, als (offenkundig nicht nachteilige) Erfahrungen dieser<br />
Träger der Belange des Waldes mit den bereits bestehenden Windenergieanlagen auf dem Kandrich<br />
vorlagen und dennoch positive Stellungnahmen abgegeben wurden.<br />
Aus diesen Gründen wurden von der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> Waldflächen nicht grundsätzlich<br />
als Tabuflächen für die Nutzung der Windenergie angesehen und Waldgebiete nicht von den<br />
weiteren Untersuchungen ausgeschlossen.<br />
Angesichts der zahlreich vorliegenden Anfragen für ausschließlich in Waldflächen liegende <strong>Stand</strong>orte<br />
könnte eine Ausweisung an der von der Kreisverwaltung ermittelten Fläche oder an anderen, weniger<br />
effizienten WEA-<strong>Stand</strong>orten außerhalb des Waldes von den interessierten Betreiberfirmen sogar als<br />
´Verhinderungsplanung ausgelegt werden.<br />
Gleichwohl bedarf das Schutzgut Wald – unabhängig von seiner funktionellen Eignung für die<br />
Errichtung von Windenergieanlagen - in seiner Eigenschaft als Lebensraum für Fauna und Flora (Artenund<br />
Biotopschutz) sowie als wichtiger Erholungsraum (Naherholung, Fremdenverkehr / Tourismus)<br />
darüber hinaus einer gesonderten Beurteilung, die im Rahmen des Umweltberichtes erfolgt ist.<br />
4.2. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – frühzeitige Beteiligungsverfahren, Landespflegerischer<br />
<strong>Plan</strong>ungsbeitrag, Umweltbericht<br />
Das Ergebnis der Stufe I der <strong>Stand</strong>ortfindung wurde in einer Vorbereitungskarte im Maßstab 1:25.000<br />
dargestellt. [Diese Karte ist inzwischen in verkleinerter Form jeweils in den Plänen 1.1, 2.1 und 3.1 des<br />
Umweltberichtes enthalten (jeweils in der linken Spalte - oben die gesamte Karte, darunter eine Vergrößerung<br />
der jeweiligen <strong>Plan</strong>flächen 1-3)].<br />
Die beiden in den Kapiteln 4.1.1 und 4.1.2 erläuterten Kriterien (Abstand zu Siedlungen bzw. zu<br />
Wohngebäuden im Außenbereich sowie die Windhöffigkeit) hatten zu einem Ausschluss bereits eines<br />
beträchtlichen Großteils des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes geführt. Verblieben nach diesem Ausschlussverfahren<br />
waren drei Teilflächen, die somit aus Sicht weiterer abwägungsrelevanter Parameter zu untersuchen<br />
waren.<br />
1. Fläche 1: Kandrich<br />
Diese Fläche befindet sich in der Gemarkung Daxweiler. Sie enthält die drei bereits errichteten<br />
Windenergieanlagen und liegt in einem geschlossenen Waldgebiet nördlich der Ortslage von Daxweiler<br />
zwischen der Autobahn A 61 und der Nordgrenze des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes.<br />
Die in der Stufe I der <strong>Stand</strong>ortfindung ermittelte Fläche war ca. 530 ha groß.<br />
2. Fläche 2: Fläche NW Seibersbach<br />
Diese Fläche in der Gemarkung Seibersbach liegt am Südhang des ´Hochsteinchens`, am Katzenkopf<br />
im Utschenwald nordwestlich der Ortslage Seibersbach und an der Nordwestgrenze der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
(gleichzeitig Kreisgrenze).<br />
Die Größe der in der Stufe I der <strong>Stand</strong>ortfindung ermittelten Fläche betrug ca. 253 ha.<br />
3. Fläche 3: Fläche W Dörrebach<br />
Diese Fläche befindet sich in der Gemarkung Dörrebach am Südwestrand der <strong>Verbandsgemeinde</strong>.<br />
Sie liegt im Bereich des Opel im Dörrebacher Wald und umfasste gemäß der ermittelten Fläche in<br />
der Stufe I der <strong>Stand</strong>ortfindung eine Größe von 275 ha.<br />
Die drei Ergebnisräume der Stufe I umfassten zusammen ca. 13 % des Verbandgemeindegebietes. Die<br />
genaue Lage dieser vorläufig ermittelten Flächen ist den bereits erwähnten Plänen 1.1, 2.1, 3.1 des<br />
Umweltberichtes, an den oben angegeben Stellen, zu entnehmen.<br />
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Erläuterungsbericht S. 18<br />
Die Ergebnisse des (nach altem Recht zu erstellenden) landespflegerischen <strong>Plan</strong>ungsbeitrages<br />
(L.A.U.B. 2005), der sich bereits auf diese drei Flächen bezogen hatte, waren im Herbst 2005 bereits<br />
Gegenstand ausführlicher Erörterungen im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong>.<br />
In diesem Fachbeitrag wurden insbesondere die Aspekte Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild<br />
und Naherholung beleuchtet. Hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes wurde dabei – auf Grundlage<br />
eines Abstimmungsgespräches mit der Kreisverwaltung Bad Kreuznach eines 23.02.2005 – ein erhöhtes<br />
Augenmerk auf das Vorkommen von Fledermäusen und Vögeln gelegt. Allerdings wurden hierzu für<br />
den Maßstab der Flächennutzungsplanung keine eigenen Erhebungen (für die nach Stufe I insgesamt ca.<br />
1.000 ha großen Teilflächen) durchgeführt, sondern lediglich die bereits vorhandenen (umfangreichen)<br />
Daten und Kenntnisse abgefragt und ausgewertet, da der zeitliche und der wirtschaftliche Aufwand für<br />
eigene Kartierungen der Avifauna sowie der Fledermäuse unvertretbar und nur mit einem für dieses<br />
<strong>Plan</strong>ungsstadium unangemessenem Aufwand finanzierbar gewesen wäre.<br />
Aufgrund der Komplexität der Materie und der Schwierigkeit, die Ergebnisse dieser landespflegerischen<br />
Untersuchung angemessen gewichten und sachgerecht in die Abwägung einstellen zu können,<br />
sollte aber auf Wunsch des <strong>Plan</strong>ungsträgers zunächst die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.<br />
Ziel war es, auf Grundlage der dabei eingehenden Stellungnahmen dann den landespflegerischen Beitrag<br />
im Hinblick auf die konkreten <strong>Plan</strong>ungsabsichten bzw. –möglichkeiten auszuwerten. Grundlage der<br />
Beteiligung war der vorläufige Beschluss der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong>, die drei ermittelten Flächen<br />
als Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie auszuweisen. Die entsprechende Karte sowie<br />
eine vorläufige Begründung und der landespflegerische <strong>Plan</strong>ungsbeitrag wurden im Verfahren mit verschickt<br />
bzw. mit ausgelegt.<br />
Im Rahmen dieser ersten Beteiligungen waren zahlreiche Stellungnahmen von Trägern öffentlicher<br />
Belange, von benachbarten Gebietskörperschaften, von betroffenen Ortsgemeinden der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Stromberg</strong> sowie von Seiten der Öffentlichkeit eingegangen. Diese wurden den Mitgliedern<br />
der Gremien vorgelegt und wiederum ausführlich im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Rat der<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> beraten.<br />
Da jedoch inzwischen absehbar war, dass das Bauleitplan-Verfahren nicht mehr nach altem Baurecht,<br />
d.h. nach den baugesetzlichen Vorschriften vor Wirksamkeit des EAG Bau 2004 bzw. der darin festgelegten<br />
Übergangsfrist (Wirksamkeit bis zum 20.07.2006) abgeschlossen werden konnte, wurde ein Beschluss<br />
zur weiteren Vorgehensweise bzw. zur Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />
zunächst zurückgestellt und zunächst ein Umweltbericht beauftragt, der nach neuem Baurecht zwingend<br />
erforderlich wurde: Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist nämlich für die Belange des<br />
Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die<br />
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben<br />
und bewertet werden, wobei die Anlage 1 zum Baugesetzbuch anzuwenden ist.<br />
Aufgrund der neuen baugesetzlichen Anforderungen an die frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden<br />
die Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nochmals (nach neuem<br />
Recht gemäß EAG Bau 2004) durchgeführt. Damit wurde u.a. auch dem Erfordernis der Festlegung<br />
von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (so genanntes ´scoping`) Rechnung getragen.<br />
Der Umweltbericht wurde im Januar 2007 vom <strong>Plan</strong>ungsbüro JESTAEDT & PARTNER den beiden<br />
o.g. Gremien vorgestellt. Er ist, als selbstständiges <strong>Plan</strong>werk, Bestandteil der vorliegenden<br />
Begründung.<br />
Dieser Umweltbericht berücksichtigt die maßgeblichen Erkenntnisse des ´Landschaftspflegerischen<br />
Beitrags zum FNP der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Teilfortschreibung Windkraft` L.A.U.B.<br />
(2005) und der Umweltverträglichkeitsstudie Windenergieprojekt Seibersbach von ENVECO (2005).<br />
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Erläuterungsbericht S. 19<br />
Deren Aussagen und Inhalte werden im Umweltbericht vollständig ausgewertet, aktualisiert, vertieft<br />
und anhand weiter führender Ergebnisse aus zusätzlichen Untersuchungen zur Avifauna (Brut- und<br />
Zugvögel), zu Fledermäusen und zum Landschaftsbild flächenbezogen konkretisiert.<br />
Außerdem sind im Umweltbericht sämtliche umwelt- bzw. naturschutzfachbezogenen Stellungnahmen<br />
im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung berücksichtigt und eingearbeitet<br />
worden.<br />
Schließlich enthält der Umweltbericht eine Vorprüfung der Verträglichkeit der potenziellen Windenergieanlagen<br />
mit den Erhaltungszielen der mehr oder weniger unweit entfernt liegenden FFH-<br />
Gebieten bzw. mit den darin zu schützenden Arten, soweit eine solche Verträglichkeitsprüfung auf<br />
Ebene der Flächennutzungsplanung geleistet werden kann (noch differenziertere Untersuchungen<br />
sind ggf. im Rahmen der Genehmigungsplanungen nach BImSchG – dann unter Berücksichtigung<br />
der konkreten WEA-<strong>Stand</strong>orte und des Anlagentyps - durchzuführen).<br />
Die erforderlichen Aussagen des nach § 8 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz vorgeschriebenen<br />
Landschaftsplanes sind integraler Bestandteil dieses Umweltberichtes.<br />
Eine Bewertung der in den frühzeitigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Argumente ist somit<br />
zum einen bereits im Umweltbericht erfolgt. Die abwägende Würdigung erfolgt unten in der Gesamtschau<br />
in Kap. 5.<br />
4.3. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufen II und III<br />
Auf Grundlage der umfangreichen Informationen über die relativ großräumigen Gebiete der Stufe I<br />
wurden im Rahmen der Umweltprüfung weitere Eingrenzungskriterien bei der <strong>Stand</strong>ortfindung abgearbeitet,<br />
um eine höchst mögliche Konzentration potenzieller WEA zu gewährleisten. Die Vorgehensweise<br />
ist ausführlich in Kap. 2.1 des Umweltberichtes erläutert und in den Plänen 1.1, 2.1 und 3.1 dargestellt.<br />
Im Umweltbericht heißt es in Kap. 2.1 (auf S. 6/7):<br />
"Eingang in die Stufe II des <strong>Stand</strong>ortfindungsverfahrens fanden die drei Ergebnisräume der Stufe I, innerhalb<br />
derer zuerst die Gebiete ausgegrenzt wurden, die entsprechend Rundschreiben 30.01.2006, II, Nr. 3, Spalte 1<br />
nicht in Betracht kommen:<br />
• Flächen i. S. d. § 28 Landesnaturschutzgesetz, Naturwaldreservate entsprechend § 19 Landeswaldgesetz,<br />
Vorrangbereiche für Arten und Biotopschutz, Vorrangbereiche Ressourcenschutz und Richtfunkstrecken<br />
(weitere Gebietskategorien des Runderlasses bestehen innerhalb der Ergebnisräume oder angrenzend<br />
nicht).<br />
Bei einer vollständigen Lage eines Ergebnisraumes der Stufe I innerhalb eines der „nicht in Betracht kommenden<br />
Gebiete“, erfolgte kein Ausschluss. Hierzu erfolgt eine detaillierte Betrachtung im Rahmen der Auswirkungsprognose<br />
hinsichtlich der Schutzziele und der Prüfung, in wieweit durch Maßnahmen eine Verträglichkeit<br />
erreicht werden kann. Gesonderte Betrachtungen sind beim Teilbereich 1 aufgrund der Lage im Vorranggebiet<br />
Wald und bei Teilbereich 3 bedingt durch die Lage im Vorranggebiet Grundwasserschutz notwendig<br />
(…).<br />
Zusätzlich wurden die im Rundschreiben 2006 empfohlenen Abstände abgetragen (Rundschreiben III, Nr. 2.5),<br />
wie z.B. 200 m zu Flächen i. S. d. § 28 Landesnaturschutzgesetz und Naturwaldreservaten entsprechend § 19<br />
Landeswaldgesetz sowie 100 m zu Richtfunkstrecken.<br />
Die reduzierten Teilbereiche Kandrich (317 ha), NW Seibersbach (140 ha) und W Dörrebach (172 ha) bilden<br />
die Ergebnisräume der Stufe II und sind in den Karten 1.1-3.1 dargestellt. Der Flächenanteil am Gebiet der<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> beträgt nach der Stufe II ca. 8 %. "<br />
Die somit ermittelten Gebiete der Stufe II wurden schließlich weiteren Eingrenzungskriterien unterzogen,<br />
die vor allem aus der im Rundschrieben vorgegeben Liste der Gebietskategorien, die für Windenergieanlagen<br />
nur "eingeschränkt in Betracht kommen", resultieren. An genannter Stelle im Umweltbericht<br />
heißt es dazu weiter:<br />
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Erläuterungsbericht S. 20<br />
"Grundlage für die Stufe III waren die Ergebnisräume der Stufe II, innerhalb derer Gebiete ausgegrenzt wurden,<br />
die entsprechend Rundschreiben 30.01.2006, II, Nr. 3, Spalte eingeschränkt in Betracht kommen:<br />
• FFH-Gebiete, Wasserschutzgebiete Zone II (weitere Gebietskategorien des Runderlasses bestehen innerhalb<br />
der Ergebnisräume oder angrenzend nicht).<br />
Ausgeschlossen wurde im Teilbereich W Dörrebach das FFH-Gebiet „Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>“ und das<br />
Wasserschutzgebiet Zone II. Ebenfalls ausgegrenzt wurde die Zone II eines Wasserschutzgebietes im Teilbereich<br />
Kandrich.<br />
Bei einer vollständigen Lage eines Ergebnisraumes der Stufe I innerhalb eines der „eingeschränkt in Betracht<br />
kommenden Gebiete“, erfolgte kein Ausschluss. Hierzu erfolgt eine detailliertere Betrachtung entsprechend<br />
der Vorgehensweise der Stufe II. (…).<br />
Wie in Stufe II der <strong>Stand</strong>ortfindung, wurden um die eingeschränkt in Betracht kommenden Gebiete die<br />
empfohlenen Abstände abgetragen. Zusätzlich wurden weitere Eingrenzungskriterien wie z.B. geforderte<br />
Mindestabstände von 200 m zu klassifizierten Straßen angesetzt. Zur weiteren Flächeneingrenzung und<br />
<strong>Stand</strong>ortoptimierung wurden die windhöffigsten Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von ≥ 6,5 m in 80 m<br />
Höhe über Grund ermittelt. Die in der Biotopkartierung 1995 erfassten Flächen, wurden aufgrund ihrer<br />
Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, ausgeschlossen".<br />
Daraus resultierten die drei Ergebnisräume der <strong>Stand</strong>ortfindung Stufen I-III, die zusammen ca.<br />
380 ha umfassten, was ca. 4,5 % der Gesamtfläche des Verbandgemeindegebietes entspricht.<br />
Davon entfielen<br />
− auf das Teilgebiet 1 (´Kandrich`, Gemarkung Daxweiler, ca. 2 km nördlich Seibersbach; ca. 1,5 km<br />
südöstlich Dichtelbach) ca. 208 ha,<br />
− auf das Teilgebiet 2 (´NW Seibersbach`, Gemarkung Seibersbach, ca. 1 km nordwestlich Seibersbach;<br />
ca. 2 km südöstlich Ellern) ca. 80 ha und<br />
− auf das Teilgebiet 3 (´W Dörrebach`, Gemarkungen Dörrebach und Seibersbach, ca. 2,3 km westlich<br />
von Dörrebach) entfielen ca. 90 ha.<br />
Im Umweltbericht heißt es zusammenfassend auf Seite 7/8:<br />
"Die drei Ergebnisräume der <strong>Stand</strong>ortfindung liegen flächendeckend innerhalb von Gebieten, die nicht oder<br />
nur eingeschränkt in Betracht kommen. Der Ergebnisraum 1 liegt innerhalb der Gebietskategorien Vorranggebiet<br />
Wald, Landschaftsschutzgebiet „Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ und Vorbehaltsgebiet landschaftsgebundene<br />
Freizeit und Erholung / Landschaftsbild. Eine vollständige Lage des Ergebnisraumes 2 besteht<br />
bei den Gebietskategorien Naturpark „Soonwald-Nahe“, Landschaftsschutzgebiet „Soonwald“ und Vorbehaltsgebiet<br />
landschaftsgebundene Freizeit und Erholung / Landschaftsbild. Neben den für den Ergebnisraum<br />
2 aufgeführten Gebietskategorien liegt der Ergebnisraum 3 im Vorranggebiet Grundwasserschutz.<br />
Der Betrachtung dieser Aspekte wird in der nachfolgenden <strong>Stand</strong>ortbeurteilung eine besondere Bedeutung<br />
beigemessen. Es erfolgt eine Beurteilung hinsichtlich der Schutzziele und eine Prüfung, in wieweit durch<br />
Maßnahmen eine Verträglichkeit erreicht werden kann".<br />
4.4 Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufe IV / <strong>Stand</strong>ortbeurteilung im Hinblick<br />
auf die größtmögliche Eingriffsminimierung<br />
Die drei ermittelten Ergebnisräume infolge der ersten drei Stufen der <strong>Stand</strong>ortfindung wurden sodann<br />
im umfangreichen Kapitel 3 des Umweltberichtes einer differenzierten <strong>Stand</strong>ortbeurteilung unterzogen.<br />
Die Gebiete wurden dabei bereits im Hinblick darauf geprüft, wie bzw. wo "innerhalb der Teilbereiche<br />
die hinsichtlich der Umweltauswirkungen verträglichsten <strong>Stand</strong>orte für maximal 5 Windenergieanlagen"<br />
anhand der nachfolgend aufgeführten Kriterien festgelegt werden können:<br />
• Größtmöglicher Abstand zur Wohnbebauung (geschlossene Wohngebiete/ Einzelhäuser)<br />
• Größtmöglicher Abstand zu Fauna-Flora-Habitat Gebieten (FFH-Gebieten)<br />
• Lage außerhalb wertvoller Biotopstrukturen und faunistisch bedeutsamer Strukturen wie z.B. Altholz-<br />
und Laubwaldbestände, Schlagfluren und ehemaligen Windbruchflächen, Biotope der Biotopkartierung<br />
für Rheinland-Pfalz (1995)<br />
• Lage in der Nähe bestehender Forstwege<br />
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Erläuterungsbericht S. 21<br />
• Bündelung von Belastungen durch kompakte Anordnung der geplanten Windenergieanlagen in einem<br />
engen räumlichen Zusammenhang, unter Berücksichtigung der notwendigen Mindestabstände<br />
• Konzentration auf die windhöffigsten Gebiete mit einer Windgeschwindigkeit von ≥ 6,5 m/s in 80 m<br />
Höhe.<br />
Mit einer daraus mglw. resultierenden weiteren räumlichen und qualitativen Einschränkung der drei<br />
Teilgebiete sollte das Ziel der größtmöglichen Minimierung der Eingriffswirkungen der potenziellen<br />
WEA-Sondergebiete verfolgt werden, ohne dass man aber Gefahr laufen würde, die Nutzung<br />
der Windenergie, der an geeigneten <strong>Stand</strong>orten ´in substanzieller Weise Raum geschaffen` werden soll,<br />
allzu sehr einzuschränken.<br />
So verbleiben mit der weiteren Eingrenzung auf die Gebiete mit einer Windgeschwindigkeit von<br />
≥ 6,5 m/s in 80 m Höhe (statt der in Stufe I noch festgelegten ≥ 6,2 m/s) immer noch ausreichend große<br />
Flächen, um mit jeweils 5 WEA pro Teilraum einen maximalen Stromertrag erwirtschaften, gleichzeitig<br />
aber durch die dadurch vorgegebene, deutlich kompaktere Anordnung der WEA die nachteilige Außenwirkung<br />
und das Spektrum der Einsehbarkeit weiter mindern zu können.<br />
Eine unangemessene Einschränkung der Nutzung der Windenergie schien auch dadurch ausgeschlossen,<br />
dass die bereits vorliegenden Voranfragen und Interessensbekundungen von potenziellen Windenergieanlagen-Betreibern<br />
durchweg innerhalb der Gebiete lagen, die eine Windhöffigkeit von<br />
≥ 6,5 m/s in 80 m Höhe aufweisen. Auch die Verfügbarkeit der Flächen innerhalb dieser zusätzlich eingegrenzten<br />
Gebiete war durch entsprechende Abstimmungen der potenziellen Betreiberfirmen mit den<br />
jeweiligen Eigentümern durchweg gewährleistet.<br />
Somit schien dem <strong>Plan</strong>ungsträger diese nochmalige, die potenziellen Eingriffe weiter vermindernde<br />
Reduzierung gerechtfertigt, da damit keine nennenswerte Einschränkung der effizienten Nutzung der<br />
Windenergie zu befürchten war.<br />
Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen in den drei potenziellen Sondergebieten<br />
im Umweltbericht wurde beispielhaft ein bestimmter Anlagentyp (´E82` der Fa. Enercon) ausgewählt.<br />
Der Anlagentyp entspricht dem <strong>Stand</strong> der Technik unter Berücksichtigung eines 2-3-jährigen<br />
<strong>Plan</strong>ungsprozesses bis zur Realisierung (dazu s. Tab. 2 auf S. 9 des Umweltberichtes). Dieser Typ<br />
erschien angemessen, um insbesondere die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, realitätsnah simulieren<br />
und somit für eine Abwägung sachgerecht beurteilen zu können.<br />
Ausführliche Informationen zu den Kriterien zur Festlegung einer Anlagenkonfiguration (mit Angaben<br />
zu Art und Umfang des Vorhabens sowie Bedarf an Grund und Boden) und zur Vorgehensweise bei<br />
der <strong>Stand</strong>ortbeurteilung ist den Kapiteln 2.2 sowie 3f. des Umweltberichtes zu entnehmen.<br />
4.5 Ergebnisse der <strong>Stand</strong>ortbeurteilung im Rahmen der Umweltprüfung<br />
Die Ergebnisse der <strong>Stand</strong>ortbeurteilung der 3 Teilgebiete sind in den Kap. 3.1 bis 3.3 des Umweltberichtes<br />
aufgeführt. Darauf sei an dieser Stelle verwiesen.<br />
In Kap. 5.2 erfolgt zudem die ´allgemein verständliche Zusammenfassung` der Ergebnisse.<br />
Die abschließenden Beurteilungen der Umweltprüfung beruhten auf der Annahme, dass die im<br />
Flächennutzungsplan ggf. darzustellenden Flächen - gegenüber den nach der Stufe III der <strong>Stand</strong>ortfindung<br />
ermittelten Flächen (gemäß der in Kap. 4.4 genannten Kriterien) - nochmals im Hinblick auf die<br />
weitestmögliche Eingriffsminderung (bei gleichzeitigem Erhalt ausreichender Spielräume zur sinnvollen<br />
Platzierung von je 5 WEA pro Teilfläche) verkleinert werden.<br />
Bei der Vorstellung des Umweltberichtes in den Gremien war diese Reduzierung anhand der nun im<br />
FNP dargestellten Abgrenzung erläutert und vom <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat für sinnvoll und schlüssig<br />
befunden worden.<br />
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Erläuterungsbericht S. 22<br />
Der Umweltbericht kommt - auf Grundlage der Bewertung aller Umweltauswirkungen bei Maximal-<br />
Ausnutzung der 3 Teilgebiete mit je 5 Windenergieanlagen des genannten Typs und der jeweiligen Einhaltung<br />
von umfangreichen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen – in Kap. 5.2f. zu folgendem<br />
Fazit:<br />
• Teilgebiet 1 (Kandrich und nähere Umgebung):<br />
"Unter Zugrundelegung der in Kapitel 3.1.5 beschriebenen schutzgutbezogenen Vermeidungs- und<br />
Verringerungsmaßnahmen sowie der bestehenden Vorbelastung durch drei Windenergieanlagen und<br />
einen Funkmast, sind die vorhabenbedingten Auswirkungen in der Fläche 1 auf die Schutzgüter als<br />
nicht erheblich und nachhaltig zu bezeichnen.<br />
Die windhöffige Lage des <strong>Stand</strong>orts ermöglicht für den Betrieb von Windenergieanlagen eine<br />
größere CO 2 -Einsparung und damit einen größeren Beitrag zum Klimaschutz als an weniger exponierten<br />
<strong>Stand</strong>orten."<br />
• Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />
"Unter Zugrundelegung der in Kapitel 3.2.5 beschriebenen schutzgutbezogenen Vermeidungs- und<br />
Verringerungsmaßnahmen sind die vorhabenbedingten Auswirkungen in der Fläche 2 für die<br />
Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft, Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
sowie deren Wechselwirkungen als nicht erheblich und nachhaltig zu bezeichnen.<br />
Mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens sind nach derzeitigem Erkenntnisstand erhebliche<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. Innerhalb des Naturparks befinden sich die<br />
geplanten <strong>Stand</strong>orte am östlichen Rand des Naturparks, der dort von der Autobahn BAB A 61<br />
begrenzt wird. Mit der Errichtung wird der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Naturpark<br />
„Soonwald-Nahe“ berührt. Ebenfalls berührt wird der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung<br />
zum Landschaftsschutzgebiet „Soonwald“.<br />
Die windhöffige Lage des <strong>Stand</strong>orts ermöglicht für den Betrieb von Windenergieanlagen eine größere<br />
CO 2 -Einsparung und damit einen größeren Beitrag zum Klimaschutz als an weniger exponierten<br />
<strong>Stand</strong>orten".<br />
• Teilgebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel):<br />
"Unter Zugrundelegung der in Kapitel 3.3.5 beschriebenen schutzgutbezogenen Vermeidungs- und<br />
Verringerungsmaßnahmen sind die vorhabenbedingten Auswirkungen in der Fläche 3 für die<br />
Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft, Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
sowie deren Wechselwirkungen als nicht erheblich und nachhaltig zu bezeichnen.<br />
Mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens sind nach derzeitigem Erkenntnisstand erhebliche<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. Mit der Errichtung wird der Schutzzweck in<br />
§ 3 der Landesverordnung zum Naturpark „Soonwald-Nahe“ berührt. Ebenfalls berührt wird der<br />
Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Soonwald“.<br />
Die windhöffige Lage des <strong>Stand</strong>orts ermöglicht für den Betrieb von Windenergieanlagen eine größere<br />
CO 2 -Einsparung und damit einen größeren Beitrag zum Klimaschutz als an weniger exponierten<br />
<strong>Stand</strong>orten."<br />
Im Rahmen der Präsentation des Umweltberichtes in den Gremien waren Vorschläge zur abschließenden<br />
Abgrenzung der drei Teilgebiete - unter dem Aspekt der weitestmöglichen Eingriffsminimierung<br />
nach den oben (in Kap. 4.4) aufgeführten Kriterien, bei gleichzeitiger Wahrung ausreichender Gestaltungs-<br />
bzw. Platzierungs-Spielräume - erörtert worden.<br />
Es wurden schließlich die im <strong>Plan</strong> erkennbaren Grenzen beschlossen, welche folgende Flächengrößen<br />
beinhalten:<br />
− Teilgebiet 1 (´Kandrich`)<br />
ca. 71,1 ha.<br />
− Teilgebiet 2 (´NW Seibersbach`,) ca. 47,4 ha.<br />
− Teilgebiet 3 (´W Dörrebach`) ca. 53,8 ha.<br />
Die Summe dieser drei Flächen beträgt ca. 172,3ha, was etwa 2,2% der Gesamtfläche der ca. 7.900 ha<br />
großen <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> entspricht.<br />
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Erläuterungsbericht S. 23<br />
5. Abwägung / Entscheidungsfindung<br />
Auf Grundlage des umfangreichen Abwägungsmaterials in Form der genannten planungsrelevanten<br />
Vorgaben, des Umweltberichtes mit den darin ausgewerteten bzw. eingearbeiteten sonstigen umweltbzw.<br />
naturschutzfachlichen Beiträgen sowie der zahlreich vorliegenden Stellungnahmen der Öffentlichkeit,<br />
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der benachbarten Gebietskörperschaften<br />
hat der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat <strong>Stromberg</strong> eine Gesamtabwägung vorgenommen.<br />
Dabei waren die Belange, die für oder gegen die Ausweisung der drei in Frage kommenden Teilflächen<br />
sprechen, sachgerecht untereinander und gegeneinander abzuwägen, und es war jeweils zu entscheiden,<br />
ob und inwieweit überhaupt Abwägungsspielräume bei dem einen oder anderen Kriterium<br />
gegeben sind.<br />
Aufgrund der Vielfalt und Komplexität der in der Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien und<br />
ihrer schwierigen Einzel-Gewichtung erfolgt an dieser Stelle zunächst eine Gesamtschau mit einer Auflistung<br />
der Kriterien, die grundsätzlich für (Kap. 5.1) bzw. gegen (Kap. 5.2) die Ausweisung der drei<br />
potenziellen Sondergebieten für die Windenergie im <strong>Plan</strong>gebiet sprechen und die Grundlage der Abwägung<br />
des <strong>Plan</strong>ungsträgers waren.<br />
Diese Kriterien werden einzeln - und im Hinblick auf die drei zur Disposition stehenden Sondergebieten<br />
für die Nutzung der Windenergie – ausführlich erörtert. In dieser Erörterung erfolgt der Versuch<br />
einer angemessenen Gewichtung der einzelnen Parameter.<br />
In Kap. 5.3 erfolgt schließlich für jede der drei potenziellen Sondergebiete eine zusammenfassende<br />
Gesamtabwägung.<br />
5.1. Grundsätzliche Kriterien für eine Ausweisung weiterer Sondergebiete für<br />
die Windenergie in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />
Nachfolgend sollen zunächst die Gründe aufgelistet werden, weshalb der <strong>Plan</strong>ungsträger die Aufstellung<br />
des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel, möglichst weitere geeignete Flächen für die Nutzung der<br />
Windenergie zu ermitteln und im FNP auszuweisen, beschlossen hatte. Außerdem wird teilweise hier<br />
bereits – im Vorgriff auf die synoptische Gesamtabwägung in Kap. 5.3 –erläutert, wie der Entscheidungsträger<br />
die einzelnen Kriterien gewertet hat.<br />
Da diese Aspekte durchweg allgemeine Kriterien sind, die in fast völlig identischem Maße für alle<br />
drei potenziellen (annähernd gleich windhöffigen) Sondergebiete gelten, ist hier eine flächen– bzw.<br />
ausweisungsspezifische Betrachtung nicht erforderlich.<br />
a) Förderung regenerativer Energien mit der Folge der Vermeidung klimaschädlicher Emissionen<br />
und der Verminderung der potenziellen Gefahren anderer Energienutzungsformen<br />
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe f) BauGB ein bei der<br />
Bauleitplanung besonders zu berücksichtigender Belang und somit grundsätzlicher Bestandteil einer<br />
planerischen Abwägung.<br />
Dass speziell der Windenergie Bedeutung für die CO 2 -Reduzierung und damit für die Erfüllung der<br />
deutschen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll beigemessen werden kann, entspricht einer<br />
Wertung des Bundesgesetzgebers, die in § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB und in den Vorschriften des<br />
Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – EEG – zum Ausdruck<br />
kommt. Die dort geregelte Privilegierung der Windenergie dient ausdrücklich der Förderung des Klimaschutzes<br />
durch Rückführung der CO 2 -Emissionen.<br />
Im Umweltbericht heißt es dazu in Kap. 3.3.3:<br />
"Mit der Errichtung von fünf Windenergieanlagen in der Fläche 2, können bei der Nutzung von<br />
modernen und leistungsstarken Anlagen ca. 52 Millionen kWh abgasfreien Stroms pro Jahr erzeugt<br />
werden, womit ca. 12.500 Haushalte, d.h. ca. 37.500 Menschen versorgt werden können. Der Umwelt<br />
wird dadurch ein CO 2 -Ausstoß von ca. 31.250 Tonnen erspart. Der Betrieb der fünf geplanten Wind-<br />
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Erläuterungsbericht S. 24<br />
energieanlagen ist ein positiver Beitrag zum Klimaschutz. Eine Gesamtbetrachtung der drei Flächen,<br />
mit insgesamt 12 geplanten Windenergieanlagen, ergäbe bei der Stromerzeugung eine Gesamtleistung<br />
von 125 Millionen kWh und damit eine Einsparung beim CO 2 -Ausstoß von 75.000 Tonnen."<br />
Es könnten, mit dieser errechneten bzw. prognostizierten Menge, nach Aussage im Umweltbericht ca.<br />
30.000 Haushalte bzw. ca. 90.000 Menschen mit Strom versorgt werden, was knapp dem 9,5-fachen<br />
Wert der Bevölkerung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> (ca. 9.500 Einwohner) entspricht.<br />
Diese Energie kann aus einem umweltfreundlichen Medium mit einer guten ´Ökobilanz` gewonnen<br />
werden, wodurch die Erzeugung aus anderen Energieträgern mit höherem Umweltverschmutzungsgraden<br />
(z.B. fossile Energieträger) und / oder auch höheren Gefahrenpotenzialen (z.B. Kernkraftwerke)<br />
für diese Mengen entfallen kann.<br />
Auch die Landesregierung Rheinland-Pfalz tritt für einen verstärkten Ausbau des Einsatzes erneuerbarer<br />
Energien in der Energieversorgung ein. Rheinland-Pfalz weist, im Vergleich zu den anderen Bundesländern,<br />
mit ca. 45% der Landesfläche einen besonders hohen Waldanteil auf. Insbesondere die<br />
Höhenlagen des Landes sind fast durchgängig bewaldet. Diese Höhenlagen eignen sich aber auf Grund<br />
der zumeist guten Windverhältnisse in besonderem Maße für den Betrieb von Windenergieanlagen.<br />
Zudem erlauben die heute realisierbaren Nabenhöhen von Windenergieanlagen einen ungestörten und<br />
wirtschaftlichen Betrieb oberhalb von Baumkronen.<br />
Durch zusätzliche Windenergieanlagen steigt die Energie-Versorgungssicherheit, die infolge jüngerer<br />
Entwicklungen (Bsp. ´Durchleitungs-Konflikt` Russland / Weißrussland; Stromausfall im Herbst 2006<br />
in Deutschland, grundsätzliche Abhängigkeit von Förderländern mit beschränkter politischer Stabilität<br />
etc.) auch verstärkt auf die politische Agenda der Bundesregierung gelangt ist. Knappe Ressourcen können<br />
zumindest teilweise kompensiert werden.<br />
Durch nationale bzw. regionale Windenergieerzeugung wird ein weiterer, wichtiger Schritt geleistet,<br />
um mittel- bis langfristig eine höchstmögliche Unabhängigkeit von externen Energielieferanten und<br />
vom Energiemarkt zu erreichen.<br />
Zudem sind die Folgebelastungen durch Windenergie im Gegensatz zu anderen Energieträgern beziehungsweise<br />
anderen Energiegewinnungsformen deutlich geringer. Genannt seien hier z. B. die Gesundheitsbelastung<br />
durch Immissionen bei der Nutzung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdöl, Erdgas;<br />
Umwelt gefährdende Transporte von Erdöl und Erdgas mit Schiffen oder durch Pipelines; Bergbauunfälle<br />
und Gesundheitsbeeinträchtigungen im Kohlebergbau; internationale Konflikte durch den Energiehandel<br />
und den -transport aus Energiegewinnungsländern in Energiebedarfsländer; Treibhauseffekt<br />
oder die Problematik der nach wie vor ungelösten Endlagerung von Atommüll.<br />
Die schnelle Rückbaumöglichkeit und die Recyclingfähigkeit der Anlagen zu fast 100 % ergeben<br />
weitere Vorteile gegenüber anderen Energieformen.<br />
b) Klimaschutz als ´übergeordneter globaler` Naturschutz<br />
Die Bemühungen um den Klimaschutz und die Reduzierung des CO 2 -Ausstoßes dienen nicht nur<br />
alleine der Minderung von Schadstoffen in der Luft und der Minderung des Anstieges der durchschnittlichen<br />
Lufttemperatur vor allem in den Industrieländern, sondern auch dem Schutz der derzeitigen<br />
Lebensräume und des gesamten Naturhaushaltes. Die bekannten, aber gerade in jüngster Zeit - angesichts<br />
der steigenden Zahl und Intensität der Naturkatastrophen und der vorliegenden Ergebnisse des<br />
UN-Klimaberichtes – wieder verstärkt diskutierten Szenarien der Folgen eines Klimawandels (Stichworte<br />
Abschmelzen der Pole; Anstieg des Meersspiegels; Verschiebung von Klimazonen; Überschwemmung<br />
von tiefer liegenden Gebieten, Verlust von anpassungsschwachen Biozönosen etc.) zeigen<br />
starke Eingriffe auch in die anderen Landschaftspotenziale bzw. Schutzgüter auf.<br />
Lokale Maßnahmen zum Klimaschutz sind somit als Maßnahmen zum übergreifenden (globalen)<br />
Naturschutz aufzufassen, der globale Bedeutung für den Schutz des Menschen und seiner Lebensräume<br />
sowie für den speziellen Artenschutz hat.<br />
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Erläuterungsbericht S. 25<br />
Dieses Kriterium hat durch die jüngsten Diskussionen infolge des 4. UN-Klimaberichtes vom Januar<br />
2007 (der dem <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratsbeschluss zur Ausweisung von Sondergebieten vom 01.03.2007<br />
vorausging) nochmals deutlich an Gewicht gewonnen. Der Ausstoß an CO 2 trägt zu mehr als 50% zum<br />
Treibhauseffekt und somit zum anthropogenen Klimawandel bei. Diesen Ausstoß deutlich und vor<br />
allem möglichst kurzfristig zu mindern, wird als eine der vordringlichsten politischen Herausforderungen<br />
der nächsten Jahre angesehen.<br />
c) Hohe Wirtschaftlichkeit der dargestellten <strong>Stand</strong>orte für Windenergieanlagen infolge der sehr<br />
guten Windhöffigkeit<br />
Die auf den drei potenziellen Sondergebieten gemäß der Karte des Deutschen Wetterdienstes<br />
vorkommenden durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten sind für einen Binnenlandstandort in dieser<br />
Region als sehr gut zu bezeichnen, was auch das starke Interesse verschiedener Betreiberfirmen beweist.<br />
Somit sind ein wirtschaftlicher Betrieb und vor allem die oben bereits erläuterte sehr gute energetische<br />
Effizienz der Windenergieanlagen-<strong>Stand</strong>orte zu erwarten.<br />
Dem auch von der Regionalplanung postulierten Ziel, Einzelstandorte nur auf die herausragenden<br />
<strong>Stand</strong>orte mit möglichst hoher Strom-Ausbeute zu konzentrieren, kann somit durch die geplanten Ausweisungen<br />
entsprochen werden.<br />
Auch dem Zweck des baugesetzlichen Privilegierungstatbestandes für Windenergieanlagen wird in<br />
diesem Sinne also in vollem Umfang Rechnung getragen.<br />
Diese Tatsache bedeutet für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> somit auch eine Verpflichtung, ein solch hohes<br />
Energiegewinnungspotenzial möglichst auch auszuschöpfen und damit einen wirksamen Beitrag zum<br />
globalen Klimaschutz zu leisten.<br />
d) Förderung der Vorreiterposition der regenerativen Energieerzeuger in Deutschland im weltweiten<br />
Wettbewerb / Förderung der Wirtschaft / Schaffung von Arbeitsplätzen<br />
Durch die Platzierung weiterer WEA im <strong>Plan</strong>gebiet kann auch dem Gebot der Berücksichtigung der<br />
"Belange der Wirtschaft, …" das gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a) BauGB ein bei der Bauleitplanung<br />
besonders zu berücksichtigender (städtebaulicher) Belang ist, Rechnung getragen werden.<br />
Es werden sowohl Firmen gefördert, die entsprechende Anlagen herstellen, als auch Betreiberfirmen<br />
und <strong>Plan</strong>ungsbüros, welche derartige Vorhaben steuern.<br />
Somit werden durch die Windenergieanlagen regionale und überregionale Arbeitsplätze geschaffen<br />
(regional: Wegebau, Herstellung der Fundamente, Wartungen, Service etc.).<br />
Für den Emissionshandel ergibt sich durch zusätzliche Windenergieanlagen eine Positivbilanz, was<br />
wiederum zum Motor für Wirtschaftswachstum werden kann.<br />
e) Berücksichtigung privater Belange<br />
Die privaten Belange von Grundstückseigentümern, welche ihre Flächen für die Errichtung von WEA<br />
zur Verfügung stellen wollen, sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB mit den öffentlichen Belangen ("gegeneinander<br />
und untereinander") abzuwägen.<br />
Auch die Interessen der potenziellen Betreiberfirmen sowie der bei der Bauphase möglicherweise<br />
beteiligten ortsansässigen Firmen sind private Belange, die zu berücksichtigen sind.<br />
Die positiven Stellungnahmen der der von den drei Teilgebieten betroffenen Ortsgemeinden Seibersbach,<br />
Dörrebach und Daxweiler, die sich jeweils mehrheitlich für die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen<br />
auf ihren Gemarkungen ausgesprochen haben, seien an dieser Stelle zumindest erwähnt.<br />
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Erläuterungsbericht S. 26<br />
f) Offenkundige Akzeptanz in der Bevölkerung<br />
Der mangelnde Widerstand seitens der Öffentlichkeit - trotz der bisherigen langjährigen Diskussionen<br />
über die Windenergieanlagen und den mehrjährigen Erfahrungen mit den drei vorhandenen Anlagen in<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> - lässt auf eine entsprechend breite Akzeptanz in der Bevölkerung<br />
schließen. Auch im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB war<br />
keine einzige kritische Stellungnahmen von einem Bürger eingegangen.<br />
Wenngleich dies nicht einem repräsentativen Votum für Windenergieanlagen gleichzusetzen ist, so ist<br />
es zumindest –angesichts der bekanntlich häufig erheblichen und emotional vorgetragenen Widerstände<br />
gegen derartige Anlagen ´vor der eigenen Haustür` - als positiv im Hinblick auf die Bewertung von<br />
Windenergieanlagen im VG-Gebiet durch die öffentliche Meinung zu werten.<br />
Insbesondere die unter den Buchstaben a) bis c) erläuterten Kriterien wurden in zahlreichen Beiträgen<br />
im Rahmen der Erörterungen in den Gremien des <strong>Plan</strong>ungsträgers immer wieder vorgetragen und als<br />
sehr hoch zu gewichtende Belange für eine Abwägung eingestuft.<br />
5.2. Grundsätzliche Kriterien gegen eine Ausweisung weiterer WEA-Flächen in<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />
Nachfolgend sollen nun diejenigen Gründe aufgelistet werden, die aufgrund übergeordneter Vorgaben<br />
bzw. nach Auffassung mehrerer Behörden und der sonstiger Träger öffentlicher Belange gegen die<br />
Nutzung der Windenergie auf den nun ermittelten und im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen<br />
Flächen sprechen könnten.<br />
Außerdem wird teilweise hier bereits – im Vorgriff auf die synoptische Gesamtabwägung in Kap. 5.3<br />
–erläutert, wie der Entscheidungsträger die einzelnen Kriterien gewertet hat. Die in der Abwägung zu<br />
berücksichtigenden Belange werden thematisch zusammengefasst.<br />
a) Lage in Landschaftsschutzgebieten<br />
Alle drei potenziellen Sondergebiete für die Windenergie liegen in einem Landschaftsschutzgebiet<br />
(LSG).<br />
Landschaftsschutzgebiete werden in dem interministeriellen Rundschreiben zu den "normativen<br />
Gebietsfestsetzungen, deren Zielsetzungen Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen nur eingeschränkt<br />
zulassen", gerechnet. Möglich sollen WEA darin sein "nach Einzelfallzulassung durch die<br />
zuständige Landespflegebehörde und soweit mit den jeweiligen Schutzzweckbestimmungen vereinbar".<br />
Der nordöstliche Teil des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes (nördlich der L 214 nördlich der Ortslage Roth<br />
sowie nordöstlich der A 61) und somit auch das geplante Sondergebiet 1 (Kandrich und Umgebung)<br />
liegt im großräumigen ´Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz` (Landschaftsschutzverordnung<br />
Mittelrhein vom 26.04.1978; GVBl. S. 266, 724, zuletzt geändert 1992; GVBl. S.41).<br />
Schutzzweck des LSG ist nach § 3 der Verordnung<br />
"a) die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Rheintales<br />
und seiner Seitentäler mit den das Landschafsbild prägenden Hängen und Höhenzügen;<br />
b) die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen<br />
in den Hanglagen".<br />
Die westlich der A 61 gelegenen Teilgebiete der <strong>Verbandsgemeinde</strong> und somit auch die geplanten<br />
Sondergebiete 2 und 3 (Seibersbach und Dörrebach) liegen im großräumigen Landschaftsschutzgebiet<br />
´Soonwald` (Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 09.04.1980).<br />
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Erläuterungsbericht S. 27<br />
Schutzzweck des LSG ist nach § 3 der Verordnung<br />
"1. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;<br />
2. die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes des Soon- und<br />
Lützel-Soonwaldes;<br />
3. die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;<br />
4. die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden im Bereich des Tagebaus."<br />
Jeweils der § 4 der beiden Verordnungen enthält einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und<br />
Handlungen, die ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten sind.<br />
Laut § 4 Abs. 2 der beiden Vorordnungen kann die Genehmigung allerdings nur versagt werden,<br />
"wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes<br />
nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt,<br />
wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen<br />
nicht erbracht wird".<br />
Eine Beeinträchtigung der genannten Schutzzwecke durch die Errichtung von Windenergieanlagen<br />
könnte vor allem für das in beiden Gebieten vorgegebene Ziel der Erhaltung der landschaftlichen Eigenart,<br />
der Schönheit und des Erholungswertes gegeben sein. Diese Einschätzung, die selbst bei differenzierten<br />
Landschaftsbild-Bewertungsverfahren immer subjektiv bleiben muss (dazu s.u.: Exkurs unter<br />
Buchstabe d)), wurde bereits im frühzeitigen Beteiligungsverfahren von zahlreichen Trägern öffentlicher<br />
Belange - z.B. Hunsrückverein e.V., Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück, Trägerverein Naturpark<br />
Soonwald-Nahe, <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Rheinböllen, <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe,<br />
Kreisverwaltung Bad Kreuznach - für alle drei potenziellen <strong>Plan</strong>-Flächen (die in diesem Verfahrensschritt<br />
gemäß <strong>Stand</strong>ortfindungsstufe I noch sehr großräumig dargestellt waren) konstatiert.<br />
Auch der Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens in<br />
den geplanten Sondergebieten 2 und 3 "erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten"<br />
sind und "der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet ´Soonwald`<br />
berührt" wird.<br />
Außerdem war die Bewertung der Nicht-Vereinbarkeit mit dem entsprechenden Schutzzweck des<br />
LSG ´Rheingebiet von Bingen bis Koblenz` auch als einer der Gründe für den negativen raumordnerischen<br />
Entscheid für den Antrag auf die Errichtung von drei weiteren WEA auf dem Kandrich (Teilgebiet<br />
1) aufgeführt worden.<br />
► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt d) ´Potenzielle Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes`.<br />
Aber auch die mögliche Beeinträchtigung der als Schutzzweck formulierten Leistungsfähigkeit des<br />
Natur- bzw. Landschaftshaushaltes wurde in mehreren Stellungnahmen geltend gemacht.<br />
► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt c) ´Konflikt mit den<br />
Belangen des Naturschutzes / FFH-Problematik`.<br />
b) Lage im Naturpark ´Soonwald`<br />
Die potenziellen Sondergebiete 2 und 3 (Gemarkungen Seibersbach und Dörrebach) liegen im neuen<br />
Naturpark ´Soonwald-Nahe` (Landesverordnung vom 28.01.2005; GVBl S. 46), die geplante Erweiterungsfläche<br />
auf dem Kandrich liegt außerhalb von dessen Geltungsbereich. Der Bereich<br />
´Hochsteinchen` (Teilgebiet 2) liegt im äußersten nördlichen bzw. nordöstlichen Rand des Naturparks,<br />
die Fläche 3 bereits weiter in Richtung ´Innenraum` des Naturparks.<br />
Naturparkbereiche außerhalb der Kernzonen (um diese handelt es sich) werden in dem interministeriellen<br />
Rundschreiben ebenfalls zu den "normativen Gebietsfestsetzungen, deren Zielsetzungen Beeinträchtigungen<br />
durch Windkraftanlagen nur eingeschränkt zulassen", gerechnet. Möglich sollen WEA<br />
darin sein "nach Einzelfallzulassung durch die zuständige Landespflegebehörde und soweit mit den<br />
jeweiligen Schutzzweckbestimmungen vereinbar".<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 28<br />
Schutzzweck gemäß § 3 der Verordnung ist es,<br />
"1. seine landschaftliche Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesenund<br />
Bachtälern, artenreichen Biotopen zu bewahren und zu bereichern,<br />
2. die Leistungsfähigkeit seines Naturhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums<br />
als wesentlicher Voraussetzung hierfür zu sichern oder wiederherzustellen,<br />
3. ihn für die naturschonende Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen landschaftsgerechten<br />
Fremdenverkehr zu entwickeln,<br />
4. zur nachhaltigen Regionalentwicklung beizutragen,<br />
5. bei der Einführung dauerhaft umweltgerechter Landnutzungen mitzuwirken.<br />
Längerfristiges Ziel ist ein landschaftsgerecht entwickeltes und dauerhaft gesichertes Gebiet, das<br />
herausragenden ökologischen Wert besitzt und in dem in vorbildhafter und ausgewogener Weise Naturschutz,<br />
nachhaltige Nutzung, Erholung und Gesundheitsförderung praktiziert werden."<br />
§ 6 der Verordnung enthält einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und Handlungen, die ohne<br />
vorherige Genehmigung der Unteren Landespflegebehörden verboten sind, so z.B. auch die Errichtung<br />
oder Erweiterung baulicher Anlagen. Laut § 6 Abs. 2 kann die Genehmigung allerdings nur versagt<br />
werden, "wenn die Handlung nachhaltig negative Auswirkungen im Sinne des § 18 Abs. 2 LPflG auf den<br />
Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung verhindert oder<br />
ausgeglichen werden können".<br />
Die Kernzonen von Naturparks (als Zonen für die ´Erholung in der Stille`) sind grundsätzlich kategorische<br />
Ausschlussflächen für WEA. Von einer Einrichtung von Kernzonen in diesem Naturpark wurde<br />
allerdings abgesehen.<br />
Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> (nicht allerdings die drei potenziell betroffenen Ortsgemeinden) ist<br />
Mitglied des Trägervereins Naturpark Soonwald-Nahe.<br />
Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzzwecke durch die Errichtung von Windenergieanlagen kann vor<br />
allem für das vorgegebene Ziel der Bewahrung und Bereicherung der landschaftlichen Eigenart und<br />
Schönheit geltend gemacht werden, da die deutlich aus dem Wald herausragenden und angesichts der zu<br />
erwartenden Höhen sicher mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung auszustattenden Windenergieanlagen<br />
der Bewahrung dieser Eigenart und Schönheit entgegen stehen und WEA im Hinblick auf das<br />
Ziel der Bereicherung dieser Charakteristika als kontraproduktiv bewertet könnten.<br />
Aus diesen Gründen hat insbesondere der Trägerverein Naturpark die Errichtung weiterer Windenergieanlagen<br />
den betroffenen Teilgebieten strikt abgelehnt.<br />
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von Kernzonen (in denen WEA tabu sind)<br />
noch vorgesehen ist. Betroffen davon wären nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde bei der<br />
Kreisverwaltung Simmern die für die stille Erholung geeigneten hoch gelegenen Kammlagen des<br />
Soonwaldes.<br />
Es ist auch zu berücksichtigen, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde laut Schreiben vom<br />
02.11.2005 eine Genehmigung von WEA (die laut gemäß § 6 Naturpark-VO durch die Behörde erforderlich<br />
ist) "nicht in Aussicht gestellt werden kann", da "die <strong>Plan</strong>ung nachhaltige negative Auswirkungen<br />
im Sinne des § 20 Abs. 2 LNatSchG auf den Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen<br />
zur Genehmigung verhindert oder ausgeglichen werden können".<br />
Auch in den Stellungnahmen der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Rheinböllen und weiterer Träger öffentlicher Belange war die Nicht-Vereinbarkeit von Windenergieanlagen<br />
in den Sondergebiete 2 und 3 mit dem Schutzzweck der Verordnung geltend gemacht<br />
worden.<br />
Der Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens in den<br />
geplanten Sondergebieten 2 und 3 "der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Naturpark<br />
´Soonwald-Nahe` berührt" wird.<br />
► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt ´Potenzielle Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes`.<br />
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Erläuterungsbericht S. 29<br />
c) Konflikt mit den Belangen des Naturschutzes / FFH-Problematik<br />
Die zu erwartenden Konflikte von Windenergieanlagen auf den drei Teilflächen mit den umwelt- bzw.<br />
naturschutzfachlichen Belangen sowie insbesondere die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen<br />
der FFH-Gebiete sowie der darin zu schützenden Arten sind im Umweltbericht (der<br />
Bestandteil der vorliegenden Begründung ist) ausführlich dargelegt. Auf diese wertenden Ausführungen<br />
wird daher hier verwiesen.<br />
Die fundierten Aussagen des Umweltberichtes beruhen nicht nur auf dem dazu ausgewerteten landespflegerischen<br />
<strong>Plan</strong>ungsbeitrag von L.A.U.B. 2005, welcher bereits eine Zusammenfassung aller bis dato<br />
verfügbaren Informationen und Daten zu Flora und Fauna der drei potenziellen Sondergebiete enthalten<br />
hatte. Darin waren auch bereits die fachbezogenen Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange sowie Auskünfte aller in diesem Zusammenhang als kompetent geltenden<br />
Behörden, Verbände oder ortskundigen Einzelpersonen berücksichtigt, die somit in der Gesamtbetrachtung<br />
des Umweltbericht ebenfalls mit gewertet wurden.<br />
Auch die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den potenziellen <strong>Stand</strong>orten 2 und 3<br />
(ENVECO 2005) sind in den Umweltbericht eingeflossen.<br />
Darüber hinaus sind im Umweltbericht weiterführende Ergebnisse aus zusätzlichen jüngsten Untersuchungen<br />
zur Avifauna (Brut- und Zugvögel), zu Fledermäusen und zum Landschaftsbild eingearbeitet<br />
worden (s. Literaturangeben des Umweltberichtes), welche den Differenzierungsgrad, die Aktualität und<br />
somit die Aussagekraft der bisher vorliegenden Wertungen nochmals erhöht haben.<br />
Explizit enthält der Umweltbericht auch schon eine (für die FNP-Ebene sehr fundierte) Vorab-Prüfung<br />
der Verträglichkeit der potenziellen Windenergieanlagen mit den Erhaltungszielen der jeweils mehr<br />
oder weniger unweit entfernt liegenden FFH-Gebiete bzw. mit den darin zu schützenden Anhang IVbzw.<br />
Anhang II-Arten, wie es von Seiten der Kreisverwaltung gefordert worden war und wie es auch im<br />
Beitrag von L.A.U.B. 2005 als erforderlich angesehen wurde.<br />
Zu berücksichtigen bei der naturschutzfachlichen Bewertung ist die in die Naturschutzgesetzgebung eingeflossene<br />
FFH-Richtlinie mit ihrem verbindlichen Erhaltungs- und Optimierungsgebot und dem<br />
´Verschlechterungs-Verbot` (für FFH-Gebiete und die einzelnen FFH-Anhang IV-Arten), die nun auch in die<br />
§§ 25 bis 27 des neuen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) eingeflossen sind.<br />
In § 25 LNatSchG heißt es: "(1) Das kohärente Europäische ökologische Netz ,,Natura 2000" besteht aus den<br />
Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten (2) Die in der Anlage<br />
1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [´FFH-Gebiete`; Anm. d. Verf.] und die in der<br />
Anlage 2 genannten Europäischen Vogelschutzgebiete stehen unter besonderem Schutz. Zweck der Unterschutzstellung<br />
ist es, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den<br />
Gebieten der Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten sowie der in<br />
den Gebieten der Anlage 2 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten."<br />
- Teilgebiet 1 liegt unmittelbar westlich des FFH-Gebietes ´Binger Wald` (FFH-Gebiet 6012-301;<br />
zwischen dem engeren Bereich Kandrich mit den 3 vorhandenen WEA und der Grenze liegen ca. 2.000m)<br />
- Teilgebiet 2 liegt ca. 900m nordöstlich des FFH-Gebietes ´Soonwald` (FFH-Gebiet 6011-301)<br />
- Teilgebiet 3 enthält den westlichen Rand des FFH-Gebietes ´Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>` (FFH-Gebiet<br />
6012-303) und liegt zudem unmittelbar östlich angrenzend an das FFH-Gebiet ´Soonwald`.<br />
(Nähere Erläuterungen dazu siehe Umweltbericht).<br />
Der Umweltbericht weist nach, dass eine Verträglichkeit von Windenergieanlagen in allen drei<br />
geplanten Sondergebieten mit den Erhaltungszielen der betroffenen FFH-Schutzgebiete und insbesondere<br />
mit den dadurch geschützten Arten (v.a. die streng geschützten Arten gemäß Anhang IV<br />
der FFH-Richtlinie) gewährleistet ist und der Schutzzweck nicht gefährdet wird.<br />
Dazu sei auf die jeweiligen Kapitel ´Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung<br />
der <strong>Plan</strong>ung` zu den drei <strong>Stand</strong>orten verwiesen (Kap. 3.1.3 zu Fläche 1, Kap. 3.2.3 zu Fläche 2<br />
und Kap. 3.2.3 zu Fläche 3).<br />
Zusammenfassend heißt es im Umweltbericht zu den Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie auf<br />
die FFH-Vorgaben zu den einzelnen Flächen:<br />
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Erläuterungsbericht S. 30<br />
Teilgebiet 1 (Kandrich und Umgebung):<br />
"Pflanzen<br />
• Mit der Realisierung der geplanten zwei Windenergieanlagen ist ein Verlust von Schlagfluren,<br />
monostrukturierten Nadelholzreinbeständen und einer Waldwiese in einem Umfang von 3.900 m²<br />
gegeben, der aufgrund der untergeordneten Bedeutung dieser Strukturen keine erhebliche<br />
Beeinträchtigung darstellt. Dieser Biotopverlust ist als ausgleichbar zu klassifizieren.<br />
• Die Waldanspruchnahme innerhalb des Vorranggebietes Wald ist kleinflächig und außerhalb von<br />
Schutzwäldern entsprechend Landeswaldgesetz. Ein Abstand der Rotorspitzen von ca. 60-70 m<br />
zu den Baumkronen, schließt eine Beeinträchtigung der angrenzenden Waldbestände durch die<br />
Anlagen aus. Die als Ziel im RROP formulierte Erhaltung der Waldfunktionen ist ebenso gewährleistet<br />
wie die wirtschaftliche Nutzbarkeit. Eine Vereinbarkeit der zwei Anlagenplanungen mit den<br />
Zielen des Vorranggebietes Wald ist möglich.<br />
Tiere<br />
• Die Auswirkungen auf die acht streng geschützten Fledermausarten lassen sich aufgrund der<br />
Lebensraumansprüche, des Jagdverhaltens und den geringeren Fledermausaktivitäten in den<br />
Fichtenwaldbeständen der geplanten <strong>Stand</strong>orte als nicht erheblich bezeichnen.<br />
• Das Konfliktpotenzial bezüglich der Brutvogelfauna ist als gering zu bezeichnen, da größere<br />
Beeinträchtigungen von besonders empfindlichen und/oder schützenswerten Arten nicht zu<br />
erwarten sind.<br />
• Eine Verbreiterung der Barrierewirkung für den Vogelzug findet nicht statt, da die neuen Anlagen<br />
in Hauptzugrichtung vor bzw. hinter den bereits bestehenden Anlagen stehen. Erhebliche Mehrbelastungen<br />
des Vogelzuges durch die Erweiterung des <strong>Stand</strong>ortes an den vorgesehenen Stellen<br />
sind ausgeschlossen.<br />
• Aufgrund der großen Entfernung des FFH-Gebietes „Bingener Wald“ von ca. 2 km zum <strong>Stand</strong>ort<br />
der nächstgelegenen WEA K4/ WEA K5 werden durch das <strong>Plan</strong>ungsvorhaben keine Lebensraumtypen<br />
nach Anhang I sowie geschützte Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie beansprucht.<br />
Da keine maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes „Bingener Wald“ beansprucht<br />
werden und das FFH-Gebiet im Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht tangiert wird, können<br />
erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden."<br />
• Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />
"Pflanzen<br />
• Die Realisierung der geplanten fünf Windenergieanlagen führt zu einem Verlust von monostrukturierten<br />
Nadelholzreinbeständen in einem Umfang von 1,5 ha, der aufgrund der untergeordneten<br />
Bedeutung dieser Strukturen keine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Dieser Biotopverlust ist<br />
als ausgleichbar zu klassifizieren.<br />
Tiere<br />
• Die zu erwartenden Lebensraumverluste für Waldfledermausarten durch Rodungen sind aufgrund<br />
ihrer Kleinflächigkeit, in Bezug zu dem großen Gesamtlebensraum der Umgebung, als<br />
ausgleichbar bzw. vertretbar einzustufen, zumal die Anlagenstandorte in weniger wertvollen<br />
Fichtenbeständen geplant sind. Mit der Auflage eines entsprechenden Monitorings ist die <strong>Plan</strong>ung<br />
aus Sicht des Fledermausschutzes insgesamt vertretbar.<br />
• Das Konfliktpotenzial bezüglich der Brutvogelfauna ist als gering zu bezeichnen, da größere<br />
Beeinträchtigungen von besonders empfindlichen und/oder schützenswerten Arten nicht zu erwarten<br />
sind.<br />
• Lokale oder regionale Zugverdichtungsbereiche liegen am <strong>Stand</strong>ort im Seibersbacher Wald nicht<br />
vor. Die zu prognostizierenden Auswirkungen auf den Vogelzug sind demnach als gering zu bewerten.<br />
• Aufgrund der großen Entfernung des FFH-Gebietes „Soonwald“ (6011-301) von ca. 1,5 km und<br />
des FFH-Gebietes „Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>“ (6011-303) von ca. 3 km zum <strong>Stand</strong>ort der nächstgelegenen<br />
Windenergieanlage, werden durch das <strong>Plan</strong>ungsvorhaben keine Lebensraumtypen<br />
nach Anhang I sowie geschützte Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie beansprucht. Aus diesem<br />
Grunde und da im Zuge der Realisierung des Vorhabens die FFH-Gebiete nicht tangiert<br />
werden, können erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden."<br />
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Erläuterungsbericht S. 31<br />
• Teilgebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel):<br />
"Pflanzen<br />
• Als <strong>Stand</strong>orte der geplanten Windenergieanlagen sowie für die Einrichtung der Kranstellplätze/<br />
Arbeitsbereiche, Wege, Kurvenentschärfungen und Überschwenkungsbereiche werden überwiegend<br />
geringwertige Nadelholzreinbestände in einer Größenordnung von ca. 1,3 ha beansprucht.<br />
Diese Verluste sind als ausgleichbar einzustufen.<br />
Tiere<br />
• Die zu erwartenden Lebensraumverluste für Waldfledermausarten, durch die oben genannte notwendigen<br />
Rodungen, sind aufgrund ihrer Kleinflächigkeit in Bezug auf den großen Gesamtlebensraum<br />
der Umgebung, als ausgleichbar einzustufen, zumal die Anlagenstandorte in weniger<br />
wertvollen Fichtenbeständen geplant sind. Mit der Auflage eines entsprechenden Monitorings ist<br />
die <strong>Plan</strong>ung aus Sicht des Fledermausschutzes insgesamt vertretbar.<br />
• Das Konfliktpotenzial bezüglich der Brutvogelfauna ist als mittel zu bewerten, da einzelne Störungen<br />
nach dem jetzigen Kenntnisstand zwar nicht ausgeschlossen, größere Beeinträchtigungen<br />
von besonders empfindlichen und/oder schützenswerten Arten nicht zu erwarten sind.<br />
• Lokale oder regionale Zugverdichtungsbereiche des Kleinvogelzuges liegen am Opel nicht vor.<br />
Die zu prognostizierenden Auswirkungen auf den Vogelzug sind insgesamt als gering bis mittel<br />
zu bewerten.<br />
• Beeinträchtigungen der fließgewässerbewohnenden Groppe (Cottus gobio) im südlich angrenzenden<br />
FFH-Gebiet „Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>“ (6011-303) können ausgeschlossen werden. Da<br />
keine maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes beansprucht werden und das FFH-Gebiet im<br />
Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht tangiert wird, können erhebliche Beeinträchtigungen<br />
der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden.<br />
• Eine Gefährdung des im 250 m westlich der Anlagen WEA D5 befindlichen FFH-Gebietes „Soonwald“<br />
(6011-301) geschützten Hirschkäfers und der Gelbbauchunke durch das <strong>Plan</strong>ungsvorhaben<br />
kann aufgrund fehlender Lebensraumstrukturen ausgeschlossen werden. Die Wahrung<br />
eines günstigen Erhaltungszustands der Population der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet<br />
durch das <strong>Plan</strong>ungsvorhaben ist nicht gefährdet. Da keine maßgeblichen Bestandteile des FFH-<br />
Gebietes beansprucht werden und das FFH-Gebiet im Zuge der Realisierung des Vorhabens<br />
nicht tangiert wird, können erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ausgeschlossen<br />
werden."<br />
Da diese Wertungen im Umweltbericht auf einem inzwischen sehr umfangreichen Datenmaterial und<br />
auf den benannten jüngeren flächenbezogenen Erhebungen beruhen, und da sie ebenso schlüssig wie<br />
nachvollziehbar aus diesen Informationen abgeleitet sind, gibt es keinen Grund für den <strong>Plan</strong>ungsträger,<br />
aus Gründen des Schutzes des Arten- und Biotoppotenzials auf eine der drei vorgesehenen Ausweisungen<br />
zu verzichten, zumal die nun dargestellten Sondergebiete – wie erläutert - bereits unter dem Aspekt<br />
der weitest möglichen Eingriffsminimierung festgelegt wurden.<br />
Auch erscheint mit den diesbezüglichen Aussagen des Umweltberichtes in den Kapiteln 3.1.3, 3.2.3<br />
und 3.3.3 der Nachweis erbracht, dass bei keiner der drei Flächen erhebliche Beeinträchtigungen der<br />
Erhaltungsziele der betroffenen FFH-Gebiete bzw. der durch sie (oder per se, als Anhang-II-Art)<br />
geschützten Arten durch die Platzierung von Windenergieanlage in den drei Sondergebieten zu erwarten<br />
sind; ein zunächst (auch infolge damals fehlender Datenlage) vermuteter Konflikt mit den Vorgaben der<br />
FFH-Richtlinie ist somit bei allen drei Teilgebieten nicht erkennbar.<br />
Zum Umgang mit dem verbleibenden ´Restrisiko`, dass trotz des (für die Ebene der vorbereitenden<br />
Bauleitplanung bereits sehr differenzierten) Untersuchungsstandes vor allem für die Beeinträchtigung<br />
der Fledermaus-Populationen derzeit nicht präzise abgeschätzt werden kann, schlägt der Umweltbericht<br />
vor: "Die tatsächlichen Auswirkungen können nur im Laufe des Betriebs der Anlagen in Form eines<br />
Monitorings ermittelt werden, wie es an einigen anderen <strong>Stand</strong>orten in Deutschland und auch in<br />
Rheinland-Pfalz bereits praktiziert wird. Bei entsprechenden Beeinträchtigungen sind dann Minimierungsmaßnahmen<br />
in Form von Abschaltungen bei definierten Bedingungen und/oder zu bestimmten<br />
Zeiten notwendig. Mit der Auflage eines entsprechenden Monitorings ist die <strong>Plan</strong>ung aus Sicht des<br />
Fledermausschutzes insgesamt vertretbar" (S. 50/51 u.a.).<br />
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Erläuterungsbericht S. 32<br />
Mit dieser praktikablen Lösung erscheint dem <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat die Vereinbarkeit der <strong>Plan</strong>ung<br />
weiterer Windenergieanlagen in allen drei Teilgebieten mit den Belangen des Fledermausschutzes<br />
gewährleistet; eine entsprechende Auflage ist im Rahmen nachgeschalteter Genehmigungsverfahren<br />
vorzugeben.<br />
Die Beeinträchtigung der übrigen Landschaftspotenziale bzw. Schutzgüter, welche zu der (auch in den<br />
Schutzverordnungen des Naturparks sowie der betroffenen Landschaftsschutzgebiete explizit als<br />
Schutzzweck definierten) Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen (Boden- und Wasserhaushalt,<br />
Klima / Luft), ist laut der Untersuchungen des Umweltberichtes durchweg als so gering anzusehen,<br />
dass sie einer Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen nicht entgegenstehen (dazu s.<br />
die ausführlichen Bewertungen in den entsprechende Unterpunkten in den vorstehend zitierten Kapiteln<br />
des Umweltberichtes).<br />
d) Potenzielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />
Ein Konfliktschwerpunkt bei der Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen im <strong>Plan</strong>gebiet<br />
ist die von zahlreichen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragene und<br />
auch im Umweltbericht angeführte "erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes", die zumindest<br />
für die Teilgebiete 2 und 3 festzustellen ist, während der <strong>Stand</strong>ort Kandrich aufgrund der Vorbelastung<br />
durch 3 vorhandene Windenergieanlagen und einen Funkmast eine deutlich geringere Empfindlichkeit<br />
gegenüber ästhetischen Störungen aufweist.<br />
Dieses Kriterium ist umso höher zu gewichten, da – wie unter Buchstabe a) und b) oben bereits erläutert,<br />
der Schutzzweck der Verordnungen der betroffenen Landschaftsschutzgebiet sowie des Naturparks<br />
u.a. explizit die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (Bsp. VO für<br />
das LSG ´Soonwald`) ist.<br />
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut<br />
Landschaftsbild ist im Umweltbericht auf Grundlage einer jeweiligen Landschaftsbilderfassung und<br />
-bewertung in den Kapiteln 3.1.2 (für Teilgebiet 1), 3.2.2 (für Teilgebiet 2) und 3.3.2 (für Teilgebiet 3)<br />
sowie einer jeweiligen Sichtbarkeitsanalyse und einer Landschaftsbildvisualisierung von verschiedenen<br />
Betrachterstandorten (siehe Karten 1.2, 2.2 und 3.2) in sehr differenzierter Form erfolgt. Dabei wurden<br />
die Auswirkungen der in den Teilgebieten möglichen Windenergieanlagen unterschieden in Auswirkungen<br />
auf den Nah- und den Fernsichtbereich.<br />
Der Umweltbericht kommt schließlich in Kap. 5.2f. für die einzelnen Teilgebiete zu folgendem Fazit:<br />
Teilgebiet 1 (Kandrich und Umgebung):<br />
• "Für die Bereiche der stärksten Einsehbarkeit, d.h. für die im Fernsichtbereich gelegenen Gemeinden<br />
besteht eine erhebliche Vorbelastung durch die drei Anlagen im Bestand. Dieser Eindruck wird<br />
sich durch die zwei geplanten Anlagen geringfügig verstärken, eine Erheblichkeit kann aufgrund<br />
der räumlichen Nähe zu den bestehenden Anlagen ausgeschlossen werden. Eine Neuzerschneidung<br />
der Landschaftskulisse erfolgt nicht.<br />
• Durch die Errichtung der zwei geplanten Anlagen wird der Schutzzweck der Landesverordnung<br />
zum Landschaftsschutzgebiet „Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ hinsichtlich des Landschaftsbildes<br />
berührt. Aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden drei Windenergieanlagen am<br />
Kandrich und der damit nicht gegebenen erheblichen Neubelastung des Landschaftsbildes ist eine<br />
Vereinbarkeit mit der Lage im Landschaftsschutzgebiet möglich".<br />
Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />
• "Die geplanten Windenergieanlagen werden zukünftig im Nahsichtbereich vom Offenland um<br />
Marienborn und von den Gemeinden im Fernsichtbereich einsehbar sein. Die Landschaftskulisse<br />
wird durch neue, fernwirksame bauliche Veränderungen gestört. Dies gilt generell bei der Errichtung<br />
von Windenergieanlagen, die auf Grund ihrer Höhe immer einen größeren Eingriff ins Landschaftsbild<br />
darstellen, sofern keine landschaftsbildwirksamen Vorbelastungen vorhanden sind. Die<br />
Realisierung der fünf geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Hochsteinchens, der zweit-<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 33<br />
höchsten Erhebungen des Soonwaldes, führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.<br />
• Mit der Errichtung wird der Schutzzweck der Landesverordnung vom 28.01.2005 zum Naturpark<br />
„Soonwald-Nahe“ hinsichtlich der Bewahrung und Bereicherung der landschaftlichen Eigenart und<br />
Schönheit berührt. Ebenfalls berührt wird der Schutzzweck der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet<br />
„Soonwald“ bezüglich der Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit<br />
des Landschaftsbildes. Innerhalb des Naturparks befinden sich die geplanten <strong>Stand</strong>orte am östlichen<br />
Rand des Naturparks, der dort von der Autobahn BAB A 61 begrenzt wird."<br />
Teilgebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel):<br />
• "Die geplanten Windenergieanlagen werden zukünftig im Nahsichtbereich von Marienborn, den<br />
Offenlandflächen westlich von Dörrebach und Seibersbach und von den Gemeinden im Fernsichtbereich<br />
zu sehen sein. Die Landschaftskulisse wird durch neue, fernwirksame bauliche Veränderungen<br />
gestört. Dies gilt generell bei der Errichtung von Windenergieanlagen, die auf Grund ihrer<br />
Höhe immer einen größeren Eingriff ins Landschaftsbild darstellen, sofern keine landschaftsbildwirksamen<br />
Vorbelastungen vorhanden sind. Die Realisierung der fünf geplanten Windenergieanlagen<br />
im Bereich des Opels, führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.<br />
Die Einsehbarkeitsanalyse zeigt, dass bei Realisierung der Fläche 3, im Zusammenwirken mit den<br />
geplanten Anlagen in Fläche 2, den bestehenden und geplanten Anlagen am Kandrich sowie unter<br />
Berücksichtigung der relief- und vegetationsbedingte Sichtverschattung, die Mehrbelastung des<br />
Landschaftsbildes gering ist.<br />
• Mit der Errichtung wird der Schutzzweck der Landesverordnung vom 28.01.2005 zum Naturpark<br />
„Soonwald-Nahe“ hinsichtlich der Bewahrung und Bereicherung der landschaftlichen Eigenart und<br />
Schönheit berührt. Ebenfalls berührt wird der Schutzzweck der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet<br />
„Soonwald“ bezüglich der Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit<br />
des Landschaftsbildes".<br />
Die Einschätzung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde auch in den<br />
Schreiben mehrerer Träger öffentlicher Belange im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen oder sogar<br />
noch in verschärfter Form formuliert (z.B. Hunsrückverein e.V., Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück,<br />
Trägerverein Naturpark Soonwald-Nahe, <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Rheinböllen, <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />
Rheinhessen-Nahe, Kreisverwaltung Bad Kreuznach).<br />
Nach Auffassung mehrerer Einwender führt bereits die Nicht-Ausgleichbarkeit der landschaftsästhetischen<br />
Beeinträchtigung - in Verbindung mit den Vorgaben der genannten Schutzgebietsverordnungen –<br />
zu einem unüberwindbaren Abwägungshindernis, der zu einem Verzicht der Ausweisung von weiteren<br />
Flächen für WEA, vor allem in den Teilgebieten 2 und 3, führen muss.<br />
Auf Grundlage der vielfältigen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, auch<br />
in den in Kap. 3.5f. erörterten vorangegangenen Verfahren und <strong>Plan</strong>ungen, wurde vor allem das Thema<br />
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und seine Folgen mehrfach ausführlich und durchaus kontrovers<br />
in den Gremien des <strong>Plan</strong>ungsträgers erörtert.<br />
Außer den (dabei durchaus überwiegenden) kritischen Wertungen der landschaftsästhetischen Folgen<br />
der potenziellen WEA für die Landschaft wurden allerdings auch andere Aspekte diskutiert.<br />
Dabei ist auch der einschlägige Terminus der ´Beeinträchtigung des Landschaftsbildes` in den Gremien<br />
durchaus kontrovers erörtert worden.<br />
Exkurs: Problem der Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch<br />
Windkraftanlagen<br />
Eines der Hauptprobleme bei der vom Landesnaturschutzgesetz geforderten Ermittlung der Folgen<br />
des Vorhabens für Natur und Landschaft stellt die äußerst schwierige Bewertung der Auswirkung<br />
solcher Anlagen auf das Landschaftsbild dar.<br />
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Erläuterungsbericht S. 34<br />
Es gibt nach wie vor keine zwingenden planungsrechtlich gesicherten <strong>Stand</strong>ards, wie dieser aufgrund<br />
seiner eindeutig verändernden Wirkung und seiner räumlichen Dimension unzweifelhaft<br />
´gravierende Eingriff` im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes zu bewerten ist - nicht zuletzt, um<br />
daraus einen nachvollziehbaren, quantifizierten Kompensationsbedarf abzuleiten.<br />
Als wertbestimmende Kriterien für die Beurteilung des Landschaftsbildes gelten Eigenart, Vielfalt und<br />
Schönheit der Landschaft. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für das Empfinden einer Landschaft<br />
bzw. deren Erlebnis- und Erholungswert ist außerdem ihre Naturnähe. Der Begriff der Schönheit<br />
kann als Inwertsetzung der vorgenannten Kriterien Vielfalt, Eigenart und Naturnähe aufgefasst<br />
werden und beinhaltet den wahrgenommenen und intuitiv so empfundenen Gesamteindruck, den<br />
eine Landschaft bietet. Der in der Regel (so z.B. auch in den §§ 1 des BNatSchG bzw. des<br />
LNatSchG) im Kontext mit ´Vielfalt` und ´Eigenart` verwendete Begriff der Schönheit ist demnach<br />
etwas eindeutig Subjektives, das von jedem unterschiedlich empfunden wird und daher kaum allgemein<br />
gültig bewertet werden kann.<br />
Selbst bei den differenzierten, um Objektivierbarkeit bemühten Landschaftsbildbewertungs-Verfahren,<br />
in den mehrere einschlägige Parameter abgearbeitet werden, wird stets eine subjektive Komponente<br />
einfließen. Das ästhetische Urteil beruht nämlich nicht nur auf der wahrnehmbaren Gestalt der<br />
Landschaft, sondern auch auf gesellschaftlichen Werten und Einstellungen - im vorliegenden Falle<br />
eben v.a. auch auf der rationalen Bewertung der Nutzung der Windenergie.<br />
Bei einer positiven Grundeinstellung der Windenergie gegenüber (als einer das Klima nicht weiter<br />
schädigenden Energieerzeugungsform) wird in die subjektive Betrachtung einer konkreten Windenergieanlage<br />
eine bisweilen starke positive emotionale Assoziation einfließen, und diese kann bzw.<br />
wird dann in der Regel wiederum eine bessere (vermeintlich rein) ´ästhetische` Bewertung zur Folge<br />
haben.<br />
Jemand kann eine solche Anlage letztlich sogar schlichtweg "schön finden", weil er ausschließlich<br />
positive Meinungen / Bewertungen / Gefühle mit ihr assoziiert.<br />
Das Spektrum der Meinungen ist daher groß und reicht diesbezüglich von strikter, genereller Ablehnung<br />
bis hin zur positiven Bewertung des Anblicks von WEA (´Bereicherung der Landschaft`,<br />
´Identifizierungsmerkmal`, ´Faszination der aerodynamischen Gestalt und der kreisförmigen Bewegung`)<br />
(z.B. MIELKE 1996)<br />
Als allgemeine, wenngleich aus den genannten Gründen sicherlich angreifbare Auffassung gilt, dass<br />
(der in der Rechtsprechung zum Verunstaltungsbegriff als Maßstab einschlägig genannte) "durchschnittlich<br />
gebildete, für ästhetische Eindrücke offene Betrachter" annimmt, dass dieser die Windenergieanlagen<br />
ausschließlich als ´erhebliche Beeinträchtigung` bewertet (wie es auch im Umweltbericht<br />
formuliert ist).<br />
Auch die Auffassung, dass eine Windenergieanlage einen ästhetischen optischen Reiz bewirkt, war in<br />
den Gremien vereinzelt vertreten worden. Nach diesem Maßstab wäre eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />
dann entweder gar nicht oder allenfalls in sehr geringem Maße gegeben.<br />
Allerdings wurde bei der Abwägung überwiegend von der allgemeinen Auffassung ausgegangen, dass<br />
Windenergieanlagen eine ´Beeinträchtigung des Landschaftsbildes` darstellen.<br />
Eine abschließende Wertung dieses Kriteriums ist somit nur in einer wertenden Gesamtabwägung,<br />
gerade im Hinblick auf die von der Landschaftsbild-Beeinträchtigung betroffenen<br />
Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete und des Naturparks, möglich.<br />
► Weitere Ausführungen dazu siehe bei der Erläuterung der Gesamtabwägung in Kap. 5.3.<br />
e) Auswirkung auf den Menschen bzw. auf die Naherholungsfunktionen<br />
Im Zusammenhang mit der Lage in den beiden genannten Landschaftsschutzgebieten sowie im Naturpark<br />
und dem in allen drei Verordnungen explizit genannten Zielen der Wahrung, der nachhaltigen<br />
Sicherung bzw. Entwicklung des Erholungswertes wurden mehrere kritische Stellungnahmen von<br />
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (so z.B. Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück,<br />
Trägerverein Naturpark Soonwald-Nahe, <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Rheinböllen, <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />
Rheinhessen-Nahe, Kreisverwaltung Bad Kreuznach) abgegeben, in denen eine Beeinträchtigung<br />
der Naherholungsfunktionen für den Menschen durch weitere WEA befürchtet wird.<br />
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Erläuterungsbericht S. 35<br />
Dabei wird auf die bereits zitierten regionalplanerischen Vorgaben (Lage in einem großräumig<br />
´Erholungsraum` bzw. in einem ´Vorbehaltsgebiet für landschaftsgebundene Freizeit und Erholung /<br />
Landschaftsbild` gemäß RROP 2004) verwiesen. In einem solchen Vorbehaltsgebiet ist "bei geplanten<br />
raumbedeutsamen Maßnahmen und Vorhaben (…) dem Erholungsbelang im Rahmen der Abwägung<br />
mit anderen öffentlichen Belangen ein besonderes Abwägungsgewicht beizumessen. In diesem Zusammenhang<br />
sind insbesondere die Belange der Gemeinden, denen die besondere Funktion Fremdenverkehr<br />
zugewiesen ist, zu beachten" (RROP, S. 33, G5). Eine solche Funktion Fremdenverkehr weist<br />
die Regionalplanung der Stadt <strong>Stromberg</strong> sowie der Ortsgemeinde Dörrebach zu.<br />
Der Umweltbericht legt jedoch schlüssig dar, dass in allen drei geplanten Sondergebieten die Auswirkungen<br />
von Windenergieanlagen auf den Menschen bzw. auf die Naherholungsfunktionen als vertretbar angesehen<br />
werden können. So heißt es zusammenfassend für die einzelnen Teilgebiete:<br />
Teilgebiet 1 (Kandrich und Umgebung):<br />
"Aufgrund der großen Entfernung der geplanten zwei Anlagenstandorte zur nächstgelegenen Wohnnutzung<br />
lassen sich hinsichtlich der auf den Betrieb der Anlagen zurückzuführenden Immissionen<br />
durch Schall und Schattenwurf keine erheblichen Auswirkungen ableiten (siehe Karte 1.2). Der Abstand<br />
zum nächstgelegenen Siedlungsgebiet in Dichtelbach beträgt ca. 2,1 km und zur Einzelhauswohnnutzung<br />
an der Emmerichshütte ca. 1,2 km. In Bezug auf Erholungsfunktion sind die Beeinträchtigungen<br />
aufgrund der Vorbelastung als nicht erheblich zu bewerten, da die zwei geplanten Anlagen in<br />
direkter Nähe zu den bereits bestehenden drei Windenergieanlagen angeordnet werden" (Kap. 3.1.3).<br />
Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />
"Aufgrund der großen Entfernung der geplanten Anlagenstandorten (siehe Karte 2.2) zu den nächstgelegenen<br />
Siedlungsgebieten in Ellern und Seibersbach von ca. 2,2 km lassen sich hinsichtlich der<br />
auf den Betrieb der Anlagen zurückzuführenden Immissionen durch Schall und Schattenwurf keine<br />
erheblichen Auswirkungen ableiten. Gleiches gilt für den Einzelhof Marienborn, der sich in einem<br />
Abstand von ca. 1,5 km zur nächstgelegenen Anlagenplanung befindet.<br />
Für Erholungssuchende, die das Gebiet zwischen Hochfels und Hochsteinchen auf den Wanderwegen<br />
nutzen, entstehen durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen Beeinträchtigungen<br />
durch Schallimmissionen und Schattenwurf. Da der Aufenthalt der Erholungssuchenden jedoch nur<br />
kurzfristig ist und sich innerhalb geschlossener Waldbestände bewegt, entstehen lediglich temporäre<br />
Beeinträchtigungen" (Kap. 3.2.3).<br />
Teilgebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel):<br />
"Es lassen sich aufgrund der großen Entfernung der geplanten Anlagenstandorte zu den nächstgelegenen<br />
Wohngebieten in Dörrebach (2,5), Seibersbach (2,7 km) und der Siedlung „Im Waldwinkel“ im<br />
Osten an der K 32 (1,4 km) hinsichtlich der auf den Betrieb der Anlagen zurückzuführenden Immissionen<br />
durch Schall und Schattenwurf keine erheblichen Auswirkungen ableiten. Gleiches gilt für den<br />
Einzelhof Marienborn und das Einzelhaus, die sich in einem Abstand von ca. 720 m bzw. 850 m zur<br />
nächstgelegenen Anlagenplanung befinden.<br />
Für Erholungssuchende, die das Gebiet um den Opel auf den Wanderwegen nutzen, entstehen durch<br />
den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen und<br />
Schattenwurf. Da der Aufenthalt der Erholungssuchenden jedoch nur kurzfristig ist, entsteht lediglich<br />
eine temporäre Beeinträchtigung durch Schallimmissionen und Schattenwurf. Aufgrund des temporären<br />
Aufenthaltes und des überwiegenden Fortbewegens innerhalb der Waldflächen können Beeinträchtigungen<br />
durch Schattenwurf und Schallimmissionen vernachlässigt werden" (Kap. 3.1.3).<br />
In Kap. 3.1.3 des Umweltbericht heißt es darüber hinaus: "Förster berichteten im Rahmen einer Ortsbegehung<br />
von einer hohen Frequentierung der Anlagenstandorte durch interessierte Wanderer, die die<br />
Anlagen gezielt aufsuchen." Dies entspricht auch einschlägigen Erfahrungsberichten, u.a. aus Schleswig-Holstein.<br />
► Weitere Ausführungen dazu siehe bei der Erläuterung der Gesamtabwägung in Kap. 5.3.<br />
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Erläuterungsbericht S. 36<br />
f) Baugesetzliches Abstimmungsgebot mit den Nachbargemeinden<br />
In § 2 Abs. 2 BauGB ist das in der Bauleitplanung verbindliche interkommunale Abstimmungsgebot<br />
festgelegt: "Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen" (dazu vgl.<br />
BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 – in BVerwGE 84 S. 209ff.). Ein "qualifizierter materieller<br />
Abstimmungsbedarf ist in den Fällen gegeben, in denen von einem Vorhaben unmittelbare Auswirkungen<br />
gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde ausgehen können. In diesem Fall muss die Gemeinde,<br />
in der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, auch die Interessen der Nachbargemeinde berücksichtigen.<br />
(… ) Ein Verstoß gegen das Gebot liege vor, wenn die Nachbargemeinde durch die Genehmigung<br />
eines Vorhabens in ihrem eigenen kommunalen <strong>Plan</strong>ungsrecht gewichtig verletzt werde" (Urteil<br />
des Verwaltungsgerichts Mainz Az. 3 L 536/05.MZ aufgrund der Beratung vom 23.05.2005).<br />
Im ersten Beteiligungsverfahren hatte die Ausweisung der drei Sondergebiete zu sehr kritischen<br />
Stellungnahmen von benachbarten Gebietskörperschaften geführt. Insbesondere die Kreisverwaltung<br />
Rhein-Hunsrück sowie die Verwaltung der nördlich bis nordwestlich (und somit unmittelbar an die<br />
Sonderbauflächen) angrenzenden <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rheinböllen haben sich in ihren Schreiben gegen<br />
die Errichtung jeglicher WEA in diesen Gebieten gewandt. Diese Einstellung wurde von allen Vertretern<br />
dieser Verwaltungen auch bei dem Abstimmungstermin am 30.11.2005 bei der Kreisverwaltung<br />
Bad Kreuznach bekräftigt.<br />
Begründet wurde dies vor allem damit, dass - zum Schutz des bislang weitgehend ungestörten Landschaftsbildes<br />
auf dem Soonwaldkamm - die benachbarten <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Rheinböllen, Simmern<br />
und Kirchberg sämtliche Landschaftsschutzgebiete und somit auch die beiden das <strong>Plan</strong>gebiet tangierenden<br />
LSG`s grundsätzlich in allen kommunalen <strong>Plan</strong>ungen als Tabuflächen für die Ausweisung von<br />
<strong>Stand</strong>orten für WEA ausgewiesen haben. Die Grenze sei die Trasse der B 50, welche parallel zum nördlichen<br />
Rand des Soonwaldes verläuft. Dies sei in enger Abstimmung mit dem Kriterien-Katalog geschehen,<br />
welcher - in Zusammenarbeit mit der Landesregierung Rheinland-Pfalz - entwickelt worden und<br />
bei der der aktuellen Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald<br />
ebenfalls angewendet worden sei – Landschaftsschutzgebiete und Naturparks sind hier generell als Ausschlussflächen<br />
für Windenergieanlagen eingestuft.<br />
In diesem regionalen Konsens sei diese Regelung – nicht zuletzt auch in Abstimmung mit der<br />
<strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe sowie der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, die in ihren<br />
<strong>Plan</strong>ungen für den Kreis alle Waldbereiche (gemäß der Abstands-Empfehlung im genannten Rundschreiben)<br />
als <strong>Stand</strong>orte für Windenergie ausgeschlossen haben - bis jetzt einvernehmlich von den<br />
genannten <strong>Verbandsgemeinde</strong>n durchgesetzt worden.<br />
Ziel dieses Konsens` sei nicht zuletzt auch die Förderung des überregionalen Naturpark-Gedankens<br />
und die Sicherung des dazu definierten Schutzzwecks des Erhalts unzerschnittener, von visuellen Beeinträchtigungen<br />
freier Waldbereiche, was durch WEA massiv gefährdet würde.<br />
Die Entscheidungsfindung und die Gründe der benachbarten Gebietskörperschaften hat der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat<br />
zur Kenntnis genommen. Die dem zugrunde gelegten Kriterien konnten im Wesentlichen<br />
auch nachvollzogen werden, wenngleich sie sich der <strong>Plan</strong>ungsträger nicht zwangsläufig zu eigen macht<br />
und andere Gewichtungen vornimmt bzw. vornehmen muss, wie auch unter nachstehendem Buchstaben<br />
g) erläutert wird.<br />
Die in oben zitiertem Urteil gewichtige ´Verletzung in ihrem eigenen kommunalen <strong>Plan</strong>ungsrecht` für<br />
diese Gebietskörperschaften durch die Genehmigung weiterer WEA ist bei einer Ausweisung von<br />
Sondergebieten für die Windenergie – auch wenn teilweise direkt an der Grenze zur <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Rheinböllen (und somit auch an der Grenze zum Rhein-Hunsrück-Kreis) liegend – nicht erkennbar.<br />
Windenergieanlagen sind aufgrund ihrer Größe fast immer weithin wahrnehmbar. Auch in zahlreichen<br />
anderen Gebietskörperschaften sind gegen den Widerstand der Nachbargemeinden, die keine Flächen<br />
für derartige Anlagen ausgewiesen haben und sich ggf. auch durch deren Anblick gestört fühlten, Windenergieanlagen<br />
errichtet worden, u.a. weil die diese planende Kommune andere Abwägungsentscheidungen<br />
getroffen hatte.<br />
Auch die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> möchte sich vorbehalten, entsprechende Sondergebiete für<br />
Windenergieanlagen an den einzig geeigneten <strong>Stand</strong>orten in ihrem Gebiet zu platzieren, auch wenn<br />
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Erläuterungsbericht S. 37<br />
diese grenzüberschreitend sichtbar sein werden. Dabei ist auch anzumerken, dass die Nachbar-<strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
in jüngster Zeit einen (von der Regionalplanung als Vorranggebiet legitimierten) Windpark<br />
unmittelbar an der A 61 errichtet hat, der ebenfalls eine große Außenwirkung entfaltet, wenngleich<br />
er weder ein Landschaftsschutzgebiet noch den Naturpark berührt.<br />
Anders als in der Region Mittelrhein-Westerwald wurden Landschaftsschutzgebiete und Naturparks<br />
bei der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes der Region Rheinhessen-Nahe eben nicht<br />
als kategorische Ausschlussflächen für Windenergieanlagen eingestuft, wie bereits erläutert. Auch in<br />
besagtem Rundschreiben ist dies nicht geschehen.<br />
Die im Verfahren seitens der Nachbargemeinden reklamierte Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen<br />
ist nach Auffassung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> nicht als über das übliche Maß hinausgehend<br />
anzusehen, welches jede der stark außenwirksamen modernen Anlagen auf ein Nachbargebiet<br />
aufweisen.<br />
Die von den WEA mglw. ausgehenden ´unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde`<br />
erscheinen daher – sofern sie überhaupt gegeben sind - in diesem Sinne durchaus vertretbar.<br />
Keinesfalls ist erkennbar, dass ´die Nachbargemeinde durch die Genehmigung` (von WEA an den<br />
vorgesehenen <strong>Stand</strong>orten) ´in ihrem eigenen kommunalen <strong>Plan</strong>ungsrecht gewichtig verletzt` wird.<br />
g) Anpassung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung<br />
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne "den Zielen der Raumordnung anzupassen". Sowohl<br />
die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als auch die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe (PGRN)<br />
haben geltend gemacht, dass sie diese Anpassung im Falle der Ausweisung von Flächen für weitere<br />
Windenergieanlagen aus den vorstehend bereits erörterten Gründen als nicht gegeben ansehen.<br />
In Ihrem Schreiben vom 02.11.2005 hatte die PGRN grundsätzliche regionalplanerische Bedenken zur<br />
vorgesehenen Ausweisung von Windenergieanlagen im <strong>Plan</strong>gebiet vorgetragen. Die Abwägungskriterien,<br />
die im Rahmen der ausführlichen Erörterungen in den Gremien der <strong>Verbandsgemeinde</strong> mehrfach<br />
erörtert wurden, waren auch im Rahmen des von der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft initiierten und moderierten<br />
Erörterungstermins am 30.11.2005 in der Kreisverwaltung (KV) vertieft diskutiert worden.<br />
Die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft hat angemahnt, dass eine differenzierte Darlegung der Methodik der<br />
Flächenfindung für potenzielle Sonderbauflächen für die Windenergie (die auch im Rundschreiben<br />
gefordert wird) unabdingbar sei, die im ersten Beteiligungsverfahren, das dem <strong>Plan</strong>ungsträger bewusst<br />
als Sammeln weiteren Abwägungsmaterials gedient hatte, noch nicht vollständig vorgelegen hatte (damals<br />
war erst die ´Stufe I` gemäß Kap. 4.1 abgeschlossen).<br />
Es sei aber bereits erkennbar, dass die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> nicht der Methodik der Kreisverwaltung<br />
folgen würde, welche in enger Abstimmung mit der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft erfolgt sei, auch<br />
um vergleichbare "transparente planerische Entscheidungsgrundlagen" zu schaffen, die "auch rechtlich<br />
belastbar" sei.<br />
Die von der Kreisverwaltung vorgenommene Klassifizierung von Waldflächen als Tabuflächen für<br />
Windenergieanlagen würde mitgetragen, zumal "die Waldgebiete im Kreis überwiegend als Landschaftsschutzgebiete<br />
und / oder Naturparke sowie im RROP als Vorbehaltsgebiete für landschaftsgebundene<br />
Freizeit und Erholung ausgewiesen bzw. dargestellt sind".<br />
In ihrer Stellungnahme vom 02.11.2005 verweist die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft auf die Lage des <strong>Stand</strong>ortes<br />
1 (Kandrich und Umgebung) in einem "Vorranggebiet Wald, das hier durch eine besondere<br />
Raumbedeutsamkeit hinsichtlich der Waldschutz- und Erholungsfunktionen begründet ist". Daraus<br />
resultiere auch der negative raumordnerische Entscheid für weitere WEA auf dem Kandrich. "Ein<br />
daraufhin folgendes Zielabweichungsverfahren wurde nicht abgeschlossen, da der Antragsteller seinen<br />
Antrag im Juli 2004 zurück gezogen hatte, nachdem sich abgezeichnet hat, dass dieser Antrag nur<br />
negativ beschieden werden kann. Nach intensiver raumordnerischer Prüfung steht somit fest, dass am<br />
<strong>Stand</strong>ort Kandrich aufgrund entgegenstehender landesplanerischer Belange keine weiteren WEA<br />
errichtet werden können".<br />
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Erläuterungsbericht S. 38<br />
Auch gegen die damals ebenfalls noch deutlich großräumiger dargestellten <strong>Stand</strong>orte 2 und 3 wurden<br />
Bedenken geltend gemacht, die auf den gleichen Aspekten sowie auf den bereits erläuterten Kriterien<br />
´Lage in Landschaftsschutzgebieten und / oder im Naturpark`, nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />
der noch unzerschnittenen Waldbereiche` sowie ´potenzielle Gefährdung von Natura2000-<br />
Lebensräumen und –Arten` basieren.<br />
Somit wird die für den FNP gebotene Vereinbarkeit mit den übergeordneten Vorgaben zumindest in<br />
Frage gestellt. Sie wurde auch von der für die Genehmigung zuständigen Kreisverwaltung stark angezweifelt.<br />
Die Bedenken der Regionalplanung sind in den Gremien des <strong>Plan</strong>ungsträgers mehrfach erörtert<br />
worden. Konsens herrschte zunächst darüber, dass die von der KV aufgestellten, am interministeriellen<br />
Rundschreiben orientierten Kriterien selbstverständlich mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die<br />
Abwägung einzustellen sind. Dies ist in der vorliegenden Begründung, deren Bestandteil der Umweltbericht<br />
ist, auf Grundlage der Erörterungen und Abwägungen in zahlreichen Sitzungen des Haupt- und<br />
Finanzausschusses sowie des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates geschehen.<br />
Auch die geforderte nachvollziehbare Methodik bzw. das ´schlüssige Gesamtkonzept für das gesamte<br />
Gemeindegebiet` ist inzwischen im Rahmen der in Kap. 4f. ausführlich erläuterten <strong>Stand</strong>ortfindungssuche<br />
in hinreichendem Differenzierungsgrad dargelegt.<br />
Der <strong>Plan</strong>ungsträger ist allerdings der Auffassung, dass die von der KV vorgenommene jeweilige<br />
Gewichtung der einzelnen Kriterien als auch die von der KV angewandte Methodik zur Ermittlung<br />
geeigneter <strong>Stand</strong>orte nicht zwingend auf alle Gebietskörperschaften übertragen bzw. von allen (Verbands-)Gemeinden<br />
angewendet werden kann; vielmehr muss die kommunale Bauleitplanung in starkem<br />
Maße jeweils die spezifischen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, die sich bspw. in der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Stromberg</strong> doch deutlich von denen in anderen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n unterscheiden.<br />
Einer mehr oder weniger ´kritiklosen` Übernahme der von der KV angewandten Methodik wäre wohl<br />
unschwer ein Abwägungsdefizit vorzuwerfen, zumal einige Kriterien (z.B. der grundsätzliche Ausschluss<br />
von Waldflächen) auch politisch sehr kontrovers diskutiert werden und eben noch nicht durch<br />
ein Gesetz oder eine Verordnung verbindlich geregelt sind (vielmehr sieht das neue Rundschreiben<br />
Waldflächen ausdrücklich nicht als Tabuflächen; dazu s. Kap. 4.1.3 sowie im nachfolgendem thematischen<br />
Unterpunkt unter Buchstabe h)).<br />
Wäre die durch die eigens erstellte thematische Teilfortschreibung des RROP beabsichtigte regionalplanerische<br />
Steuerung von Windenergieanlagen – wie in der Region Mittelrhein-Westerwald - zu dem<br />
Ergebnis gekommen, alle Eignungs- und alle Tabu-Flächen in dem Regionalen Raumordnungsplan<br />
darzustellen (und nicht nur die für Windparks), so müsste die Flächennutzungsplanung sich daraus<br />
entwickeln und hätte keine nennenswerten Spielräume mehr. Da aber die thematische Teilfortschreibung<br />
des RROP explizit zur Folge hatte, dass <strong>Stand</strong>orte für weniger als 5 WEA über die kommunale<br />
Bauleitplanung zu steuern sind, ist jede VG zu einer vollständigen Neu-Abwägung gezwungen und kann<br />
nicht Konzepte der Kreisverwaltung ´1:1` auf ihr <strong>Plan</strong>gebiet übertragen, die in ihrem Anspruch auf<br />
Schaffung einer kreisweiten Einheitlichkeit sicherlich gut gemeint sind, aber letztlich keine bedeutende<br />
rechtliche Relevanz für einzelnen Teilflächen besitzen können.<br />
Daher war im ersten Verfahrensschritt der Vorgabe der KV, Waldflächen generell auszuschließen,<br />
nicht gefolgt worden. Es gibt sowohl Gründe, Waldflächen als potenzielle <strong>Stand</strong>orte für WEA<br />
auszuschließen, als auch Gründe dafür, sie doch zuzulassen; eine entsprechende Entscheidung ist vom<br />
<strong>Plan</strong>ungsträger in einer Gesamtabwägung zu treffen. Dabei müssen alle vom Einwender vorgetragenen<br />
Pro- und Contra-Kriterien zum Wald, im Kontext mit den anderen Entscheidungsparametern, auf den<br />
Prüfstand gestellt werden. Dies erfolgt in der vorliegenden Begründung zum separaten Thema Wald<br />
unter Buchstabe h).<br />
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Erläuterungsbericht S. 39<br />
Die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hatte zudem aufgrund der Lage des <strong>Stand</strong>ortes 1<br />
(Kandrich und Umgebung) in einem ´Vorranggebiet Wald` ein Zielabweichungsverfahren angemahnt.<br />
"Vorranggebiete Wald dürfen für andere Nutzungen und Funktionen, welche die Waldfunktionen beeinträchtigen<br />
können, nicht in Anspruch genommen werden. Bei allen raumbedeutsamen Zielsetzungen und Maßnahmen<br />
ist darauf zu achten, dass sowohl die natürliche Eignungsgrundlage dieser Bereiche als auch deren wirtschaftliche<br />
Nutzbarkeit nicht gefährdet bzw. nach Möglichkeit verbessert werden"(RROP; S. 31; Ziel Z1).<br />
Auch dies wurde ausführlich erörtert. Die Forderung nach einem derartigen Zielabweichungsverfahren<br />
war für die Gremien aus folgenden Gründen aber nicht nachvollziehbar:<br />
1. Eine Beeinträchtigung der schützenswerten Waldfunktionen – seien es die landschaftsästhetischen,<br />
die Naherholungs- oder gar die waldbaulichen Nutz-Funktionen des Waldes – kann durch die<br />
Errichtung von maximal 2 weiteren Windenergieanlagen auf dem Kandrich, im engen räumlichen<br />
Zusammenhang zu seinen 3 bereits vorhandenen Anlagen, wohl kaum noch geltend gemacht werden.<br />
− Die forstwirtschaftliche Nutzfunktion wird fraglos ebenso wenig tangiert wie die Schutzfunktionen<br />
des Waldes (v.a. Klima-, Erosions-, Wasser- und Immissionsschutz).<br />
− Im Umweltbericht ist schlüssig dargelegt, dass die Errichtung von 2 weiteren WEA aufgrund der<br />
Vorbelastung auch die Erholungsfunktionen nicht nennenswert beeinträchtigt; es wird sogar auf<br />
die Attraktivität der Anlagen für Wanderer verwiesen, die durch häufige Anfragen bei Forstbediensteten<br />
deutlich wurde (s. Umweltbericht, S. 24).<br />
− "Die Waldanspruchnahme innerhalb des Vorranggebietes Wald ist kleinflächig und außerhalb<br />
von Schutzwäldern entsprechend Landeswaldgesetz. Ein Abstand der Rotorspitzen von ca. 60-<br />
70 m zu den Baumkronen, schließt eine Beeinträchtigung der angrenzenden Waldbestände durch<br />
die Anlagen aus. Die als Ziel im RROP formulierte Erhaltung der Waldfunktionen ist ebenso<br />
gewährleistet wie die wirtschaftliche Nutzbarkeit. Eine Vereinbarkeit der zwei Anlagenplanungen<br />
mit den Zielen des Vorranggebietes Wald ist möglich" (ebda., S. 80; Kap. 5.2.1).<br />
2. Auch hier sei als weiterer Beleg für diese Einschätzung erwähnt, dass im Rahmen des<br />
Raumordnungsverfahrens für die beantragten zusätzlichen WEA auf dem Kandrich ausnahmslos<br />
positive Stellungnahmen der direkt für den Wald zuständigen Träger öffentlicher Belange, namentlich<br />
des Forstamtes Neupfalz, der Zentralstelle der Forstverwaltung (Dienststelle Hermeskeil) sowie<br />
der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, eingegangen waren. Die mit der Deklarierung im RROP<br />
2004 zu sichernde Vorrangfunktion des Waldes erscheint also offensichtlich auch aus deren Sicht<br />
nicht gefährdet.<br />
3. Ein weiterer Beleg ist die Tatsache, dass die ersten beiden Windenergieanlagen genehmigt worden<br />
waren, obwohl bereits im alten RROP von 1988 umfangreiche Vorgaben zum Schutz der genannten<br />
Waldfunktionen enthalten waren, und obwohl der Kandrich bereits in einem als ´für landschaftsbezogene<br />
Freizeit und Erholung besonders geeignetes Gebiet` ausgewiesenen Bereich gelegen hatte.<br />
4. Durch die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere für die Neuversiegelung, besteht<br />
sogar die Möglichkeit, die zu schützenden Funktionen des Waldes gezielt zu stärken.<br />
5. Laut positivem Bescheid der Kreisverwaltung zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer<br />
dritten Windkraftanlage auf dem Kandrich vom Mai 2005 waren in der gemäß UVPG erforderlichen<br />
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund des <strong>Stand</strong>ortes auf einer vorbelasteten<br />
Konversionsfläche mit 2 vorhandenen WEA und einem VODAFONE-Mobilfunkmast - "die Auswirkungen<br />
auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung als gering" eingestuft worden.<br />
Diese Prüfung hatte auch ergeben, dass das Vorhaben – auch aufgrund der genannten Vorbelastungen<br />
– den Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein nicht mehr so beeinträchtigen<br />
könnte, dass dies als öffentlicher Belang zu werten sei, der einem privilegierten Vorhaben wie der<br />
Nutzung der Windenergie nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.<br />
Begründet wurde das auch damit, dass der <strong>Stand</strong>ort "seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte<br />
anderweitige Eingriffe bereits eingebüßt" habe.<br />
Die Betrachtung kam schließlich zu dem Ergebnis, "dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />
auf Natur und Landschaft und die betroffene Bevölkerung zu erwarten sind". Infolge des Resultats<br />
dieser Vorprüfung war sogar festgestellt worden, dass Eingriffsauswirkungen so gering sind,<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 40<br />
dass die Schwelle, ab der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, nicht einmal erreicht<br />
wird.<br />
Dieser Auffassung schließt sich der <strong>Plan</strong>ungsträger in vollem Umfang an.<br />
Das Erfordernis, für die Ausweisung eines Sondergebietes, das die Errichtung einer 4. und 5. Anlage<br />
auf dem Kandrich vorbereitet, ein Zielabweichungsverfahren im Hinblick auf die Lage in einem Vorranggebiet<br />
durchführen zu müssen, ist somit nicht erkennbar.<br />
Die Waldgebiete des Seibersbacher, des Dörrebacher und des Schöneberger Waldes im Südwesten des<br />
VG-Gebietes, südlich der L 242, liegen in einem - zum Schutz der regionalbedeutsamen Grundwasservorkommen<br />
- großräumig ausgewiesenen ´Vorranggebiet Grundwasserschutz`. Die gesamte Fläche des<br />
geplanten Sondergebietes 3 westlich von Dörrebach befindet sich in diesem Vorranggebiet. Wasserschutzzonen<br />
1 und 2 sind von der Fläche nicht tangiert, wohl aber die Wasserschutzzone 3.<br />
Windkraftanlagen behindern allerdings nicht die Grundwasserneubildung. Mit dem Bau der Anlagen<br />
ist nur eine relativ geringe Versiegelung / Teilversiegelung verbunden, wie der Umweltbericht darlegt.<br />
Angesichts der äußerst geringen möglichen Gefährdung für das Grundwasser durch den Bau oder den<br />
Betrieb von Windenergieanlagen ist ein Konflikt mit den Zielen des Grundwasserschutzes weitgehend<br />
auszuschließen. Bei den möglichen getriebelosen Anlagen (wie der im Umweltbericht zugrunde gelegte<br />
Typ E82 der Fa. Enercon) "ist die benötigte Menge an wassergefährdenden Stoffen gegenüber herkömmlichen<br />
Anlagen auf ein Minimum begrenzt. Um im Störfall einen Austritt wassergefährdender<br />
Stoffe aus Anlagenteilen zu verhindern, sind verschiedene Schutz- und Auffangvorrichtungen vorgesehen<br />
wie z.B. Einbau einer verzinkten Stahlwanne unterhalb des Trafos zum Auffangen des gesamten<br />
Trafoöls, diese ist öldicht gemäß § 19 WHG. Mit dem Ergreifen der oben genannten Maßnahmen<br />
besteht die Möglichkeit, dass die Belange des Grundwasserschutzes nicht beeinträchtigt werden"<br />
(Umweltbericht, S. 27).<br />
Die Vereinbarkeit mit den Zielen des Grundwasserschutzes kann auf Ebene der Genehmigungsplanung<br />
– bei genauer Kenntnis der <strong>Stand</strong>orte und der Anlagentypen – durch entsprechende Auflagen<br />
gewährleistet werden.<br />
Auch hier ist somit kein Zielabweichungsverfahren erforderlich.<br />
Der negative raumordnerische Entscheid zu drei weiteren Anlagen auf dem Kandrich aus dem Jahre<br />
2003 hatte auf die aus der ökologischen Raumstrukturgliederung des LEP III (wo der Raum <strong>Stromberg</strong><br />
/Daxweiler als ´vorwiegend Sanierungsraum` bzw. ´vorwiegend Sicherungsraum` ausgewiesen ist)<br />
abgeleiteten Leitideen verwiesen, die durch verschiedene Instrumente im Regionalen Raumordnungsplan<br />
(RROP) gesichert bzw. flächenmäßig umgesetzt würden.<br />
Keines dieser Instrumente (Regionale Grünzüge, Regionale Grünzäsuren oder Vorrangbereiche für<br />
den Arten- und Biotopschutz) ist jedoch im neuen RROP im Bereich der nun dargestellten Sondergebiete<br />
für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen.<br />
Zudem wird im raumordnerischen Entscheid vermerkt, dass sich - gemäß LEP III - "der Bereich<br />
Kandrich (…) im Bereich eines landesweit bedeutsamen Kernraumes für den Arten- und Biotopschutz"<br />
befindet.<br />
Der definierte Schutzzweck für diesen Kernraum – "Sicherung der vielfältigen, reichstrukturierten<br />
Feuchtbiotopkomplexe in einer naturgemäß bewirtschafteten Waldlandschaft – wird aber durch die<br />
Errichtung von 2 weiteren Windenergieanlagen in dem nun ausgewiesenen Sondergebiet am Kandrich<br />
sowie in den anderen beiden Teilgebieten – wie im Umweltbericht erläutert – überhaupt nicht<br />
beeinträchtigt. Zu schützende Feuchtbiotopkomplexe liegen ausnahmslos außerhalb dieser Fläche; ihre<br />
charakteristischen Biozönosen werden von den nun möglichen Windenergieanlagen nicht tangiert.<br />
Auch die (aus dem LEP abzuleitenden) ´Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz` des RROP<br />
2004 liegen außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete und werden durch diese nicht berührt.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 41<br />
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> die grundsätzlichen<br />
Bedenken der Regionalplanung zur Anpassung ihrer <strong>Plan</strong>ungsmethodik an die der Kreisverwaltung und<br />
die Forderung nach Zielabweichungsverfahren aus den genannten Gründen nicht teilen kann.<br />
Die vorgetragenen inhaltlichen Kriterien, welche nach der Auffassung der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />
gegen die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergie sprechen, sind jedoch im Kontext mit<br />
den anderen Unterpunkten der Abwägung des Kap. 5 erörtert.<br />
h) Lage im Wald<br />
Die zu beachtenden Kriterien für die mögliche Ablehnung von Waldflächen für WEA wurden bereits<br />
genannt (s. Kap. 3.5.1 und 3.5.2).<br />
In der landesplanerischen Stellungnahme zur vorliegenden FNP-Teilfortschreibung hatte die Kreisverwaltung<br />
geschrieben: "Die Waldflächen wurden bisher bei allen <strong>Plan</strong>ungskonzeptionen im Bereich<br />
des Landkreises Bad Kreuznach in Abstimmung mit der SGD Nord und auch der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />
Rheinhessen – Nahe als Tabuzonen bewertet. Da im Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> die<br />
Waldfunktion in fast allen Bereichen mit zusätzlichen regional- oder fachplanerischen Ausweisungen<br />
überlagert sind, ist eine Darstellung für Flächen für Windenergieanlagen im Wald nach unserer Auffassung<br />
nicht möglich. Daher ist es für uns nicht nachvollziehbar, dass seitens der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Stromberg</strong> gerade diese Flächen im Wald, die gleichzeitig mit so wichtigen regionalplanerischen<br />
Darstellungen wie<br />
• Vorranggebiet für die Erholung<br />
• Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz<br />
sowie normativen Schutzgebieten wie<br />
• FFH - Gebiet<br />
• Landschaftsschutzgebiet<br />
• Naturpark<br />
überlagert sind, für die Ausweisung von Sondergebieten für die Windenergie im Flächennutzungsplan<br />
herangezogen werden."<br />
Die dennoch (bereits bei der ersten <strong>Stand</strong>ortfindung beschlossene) erfolgte mögliche Ausweisung von<br />
Sondergebieten im Wald war in folgenden Überlegungen des <strong>Plan</strong>ungsträgers begründet (die in Kap.<br />
4.1.3 bereits formuliert sind, hier aber, zur Transparentmachung der Abwägungskriterien, nochmals<br />
aufgeführt werden sollen):<br />
Zur Zeit der Erstellung des alten RUNDSCHREIBENS war man noch von anderen <strong>Plan</strong>ungsparametern<br />
ausgegangen, zumal diese damals noch andere Dimensionen als <strong>Stand</strong> der Technik für Windenergieanlagen<br />
aufwiesen. So wurden seinerzeit WEA über 35m Nabenhöhe als ´raumbedeutsam` bezeichnet;<br />
Besonderheiten wurden für Anlagen festgelegt, die eine Nabenhöhe von 50m überschreiten. Angesichts<br />
der in den letzten Jahren zu beobachtenden rasanten Entwicklung der Anlagen, bei denen heute Nabenhöhen<br />
über 100m die Regel sind, mussten diese Aussagen im neuen RUNDSCHREIBEN revidiert werden.<br />
Im neuen RUNDSCHREIBEN werden demzufolge grundsätzliche Abstände zu Waldflächen auch<br />
nicht mehr empfohlen (lediglich 200m-Abstände zu Naturwaldreservaten nach § 19 LWaldG und zu<br />
Biotopschutzwäldern nach § 18 LWaldG). Explizit werden sogar entsprechende Vorgaben erläutert, die<br />
bei einer - somit von den Ministerien sanktionierten – Windkraftnutzung im Wald zu beachten sind (s.<br />
RUNDSCHREIBEN, Abschnitt VII., Ziffer 3.7.1).<br />
Allerdings sind Waldgebiete nach dem Landeswaldgesetz immer noch ´Gebiete, deren Zielsetzungen<br />
die Errichtung von Windenergieanlagen nur eingeschränkt zulassen`. In der alten Fassung des Rundschreibens<br />
war noch ein Abstand von 200m zu Waldflächen empfohlen worden.<br />
Im Rahmen des positiven Bescheides zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer dritten<br />
Windkraftanlage auf dem Kandrich (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005) hatte die Kreisverwaltung<br />
als Genehmigungsbehörde zwar einige Auflagen zum Brandschutz vorgegeben. Bei Einhaltung<br />
dieser Auflagen wurde aber letztlich die Verträglichkeit mit den Belangen des Schutzguts Wald aus<br />
forstlicher und aus landespflegerischer Sicht konstatiert.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 42<br />
Auch greift das Kriterium, durch die Abstandsfläche auch einen Abstand zwischen Rotorblattspitzen<br />
und Baumkronen zu gewährleisten, bei Nabenhöhen über 100 Metern nicht mehr zwingend.<br />
Hier war nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers also eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und von der<br />
pauschalen Klassifizierung von Wald als Tabuzone für Windenergieanlagen Abstand zu nehmen.<br />
Zusätzlich bestärkt in dieser Auffassung wurde die <strong>Verbandsgemeinde</strong> auch durch die bereits<br />
erwähnten, ausnahmslos positiven Stellungnahmen der direkt für den Wald zuständigen Träger öffentlicher<br />
Belange im Rahmen des Raumordnungsverfahrens für die beantragten zusätzlichen WEA auf dem<br />
Kandrich (KREISVERWAL-TUNG BAD KREUZNACH 2003).<br />
So ist auch im (negativen) raumordnerischen Entscheid für drei WEA auf dem Kandrich konstatiert,<br />
dass das Forstamt zu den schützenswerten Funktionen des Waldes eindeutig Stellung bezogen und "die<br />
grundsätzliche Vereinbarkeit der großräumigen Waldfunktionen mit der Windenergienutzung bescheinigt"<br />
hatte.<br />
Umso stärker ist dies zu gewichten, als (offenkundig nicht nachteilige) Erfahrungen dieser Träger der<br />
Belange des Waldes mit den bereits bestehenden Windenergieanlagen auf dem Kandrich vorlagen und<br />
dennoch positive Stellungnahmen abgegeben wurden.<br />
Aus diesen Gründen werden von der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> Waldflächen nicht grundsätzlich<br />
als Tabuflächen für die Nutzung der Windenergie angesehen und Waldgebiete daher auch nicht<br />
von den weiteren Untersuchungen ausgeschlossen.<br />
Gleichwohl bedurfte das Schutzgut Wald – unabhängig von seiner funktionellen Eignung für die<br />
Errichtung von Windenergieanlagen - in seiner Eigenschaft als Lebensraum für Fauna und Flora (Artenund<br />
Biotopschutz) sowie als wichtiger Erholungsraum (Naherholung, Fremdenverkehr / Tourismus)<br />
darüber hinaus einer gesonderten Beurteilung, die im Rahmen der umwelt- bzw. naturschutzfachlichen<br />
Bewertung des Umweltberichtes und im Kontext der Gesamtabwägung der vorstehend bereits erörterten<br />
Kriterien erfolgt ist.<br />
Diese Aspekte sind unter den entsprechenden anderen Abwägungsunterpunkten abgehandelt.<br />
5.3. Flächenbezogene Erörterung / Gewichtung der abzuwägenden Belange und<br />
Kriterien - Zusammenfassung<br />
Aus den in den vorstehenden Kapiteln 5.1 und 5.2 erläuterten Belangen, Kriterien und Argumenten,<br />
die für oder gegen die Ausweisung von weiteren Sondergebieten für die Nutzung der Windenergie auf<br />
den drei potenziellen Teilflächen sprechen, ergab sich die im Folgenden zusammengefasste Gesamtabwägung<br />
des <strong>Plan</strong>ungsträgers.<br />
5.3.1 Sondergebiet 1 (Kandrich und Umgebung)<br />
Aufgrund der Vorbelastung dieses <strong>Stand</strong>ortes durch die drei bereits genehmigten und realisierten<br />
Windenergieanlagen auf dem Kandrich ist diese Teilfläche von den drei potenziellen Sondergebieten die<br />
am wenigsten konfliktträchtige. Es sei daher hier nochmals auf die Bewertung des Umweltberichtes<br />
verwiesen, der insbesondere die von mehreren Seiten vorgetragenen kritischen Einschätzungen zur<br />
potenziellen Beeinträchtigung der Tierwelt (insbesondere der Fledermaus-Populationen) auf Grundlage<br />
ergänzender Informationen schlüssig zu widerlegen vermag.<br />
Zur potenziellen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes schließt sich der <strong>Plan</strong>ungsträger in vollem<br />
Umfang den nachfolgend zitierten Einschätzungen der Kreisverwaltung in ihrem positiven Bescheid<br />
zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer dritten Windkraftanlage auf dem Kandrich vom Mai<br />
2005 an, wo in der gemäß UVPG erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund<br />
des <strong>Stand</strong>ortes auf einer vorbelasteten Konversionsfläche mit 2 vorhandenen WEA und einem<br />
VODAFONE-Mobilfunkmast - "die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung als<br />
gering" eingestuft worden waren.<br />
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Erläuterungsbericht S. 43<br />
Diese Prüfung hatte auch ergeben, dass das Vorhaben – auch aufgrund der genannten Vorbelastungen<br />
– den Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein nicht mehr so beeinträchtigen könnte,<br />
dass dies als öffentlicher Belang zu werten sei, der einem privilegierten Vorhaben wie der Nutzung der<br />
Windenergie nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.<br />
Begründet wurde das auch damit, dass der <strong>Stand</strong>ort "seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige<br />
Eingriffe bereits eingebüßt" habe. Die Betrachtung kam nachvollziehbarer Weise schließlich<br />
zu dem Ergebnis, "dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft und die<br />
betroffene Bevölkerung zu erwarten sind".<br />
Die differenzierte Landschaftsbild-Analyse im Umweltbericht bestätigt diese Auffassung.<br />
In Kap. 5.2 ist ausführlich dargelegt, dass auch die übrigen Belange bzw. Kriterien, die gegen die<br />
Errichtung weiterer WEA auf dem Kandrich sprechen könnten, entweder als nicht gravierend einzuschätzen<br />
sind oder in der Abwägung geringer zu gewichten sind, als die dadurch erzielbaren Vorteile.<br />
Es ist in diesem Kapitel auch ausführlich begründet, warum nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers –<br />
entgegen der Ansicht der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe kein Zielabweichungsverfahren<br />
erforderlich erscheint. Auf diese Abwägungsinhalte, die Grundlage für den Beschluss des VG-Rates<br />
waren, sei hier nochmals verwiesen.<br />
Gegenüber der Fläche, die im <strong>Stand</strong>ortfindungsfindungsverfahren nach der Stufe III abgegrenzt<br />
worden war, wird das Sondergebiet - nach den in Kap. 4.4 erläuterten umwelt- bzw. naturschutzfachlichen<br />
Vermeidungs- und Verringerungs-Kriterien - allerdings nochmals deutlich verkleinert, um<br />
die potenziellen Eingriffe auf ein Minimalmaß zu reduzieren, ohne aber den Spielraum für weitere<br />
Anlagen unangemessen einzuschränken.<br />
Die ursprüngliche Fläche von ca. 208ha wurde auf nunmehr ca. 71ha reduziert, vor allem um zu<br />
gewährleisten, dass die beiden neuen WEA möglichst nahe an den drei vorhandenen WEA platziert<br />
werden. Auch wird der Abstand zum östlich folgenden Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz<br />
und zum FFH-Gebiet ´Binger Wald` damit nochmals deutlich erhöht.<br />
5.3.2 Sondergebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen) und<br />
Sondergebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel)<br />
Die beiden Sondergebiete im Nordwesten und im Westen des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes werden an<br />
dieser Stelle gemeinsam behandelt, da die zentralen Abwägungsentscheidungen des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates<br />
bei diesen beiden Flächen sehr ähnlich sind.<br />
Der Umweltbericht, aus dem die Unterschiede der beiden Flächen ausführlich ablesbar sind, kommt<br />
nach einer jeweils sehr differenzierten Betrachtung der beiden Gebiete bzw. der zu erwartenden<br />
Auswirkungen auch zu einem annähernd identischen Fazit (Kap. 5.2.2 bzw. Kap. 5.2.3):<br />
Demnach sind bei Einhaltung der in Kapitel 3.2.5 (für die Fläche 2) bzw. in Kap. 3.3.5 (für die<br />
Fläche 3) beschriebenen schutzgutbezogenen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen jeweils<br />
"die vorhabenbedingten Auswirkungen (…) für die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden,<br />
Wasser, Klima/Luft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen als nicht erheblich<br />
und nachhaltig zu bezeichnen.<br />
Mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens sind nach derzeitigem Erkenntnisstand erhebliche<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. (…). Mit der Errichtung wird der Schutzzweck<br />
in § 3 der Landesverordnung zum Naturpark „Soonwald-Nahe“ berührt. Ebenfalls berührt<br />
wird der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Soonwald“.<br />
Die windhöffige Lage des <strong>Stand</strong>orts ermöglicht für den Betrieb von Windenergieanlagen eine<br />
größere CO 2 -Einsparung und damit einen größeren Beitrag zum Klimaschutz als an weniger exponierten<br />
<strong>Stand</strong>orten."<br />
Zur Begründung dieser Bewertungen sei an dieser Stelle nochmals auf die ausführlichen Erläuterungen<br />
zu den Auswirkungen in den Kapiteln 3.2.3 (Teilgebiet 2) und 3.3.3 (Teilgebiet 3) des Umweltberichtes<br />
verwiesen.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 44<br />
Während also die umwelt- bzw. naturschutzfachlichen Belange mit den nun vorgesehenen Ausweisungen<br />
der Sondergebiete 2 und 3 ebenso vereinbar erscheinen wie die zu erwartenden Auswirkungen<br />
der möglichen WEA auf den Menschen sowie auf Kultur- und Sachgüter, verbleibt bei beiden Flächen<br />
die im Umweltbericht konstatierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und die damit eng verbundenen<br />
Berührungen des Schutzzweckes der Naturpark- bzw. der Landschaftsschutzgebiet-Verordnungen.<br />
Diese Thematik war daher auch ein zentraler Diskussionspunkt in den Sitzungen der Gremien, zumal<br />
auch mehrere Träger öffentlicher Belange diesen Komplex als wesentliches Kriterium dafür ansehen,<br />
dass in beiden geplanten Sondergebieten keine Windenergieanlagen platziert werden sollten.<br />
Die Tatsache, dass nach langen, intensiven und teilweise sehr kontrovers geführten Erörterungen in<br />
den einzelnen Fraktionen, in den Fachausschüssen und im <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat über nunmehr 4 Jahre<br />
hinweg sich letztlich eine so deutliche Mehrheit für die Ausweisung von weiteren Flächen für maximal<br />
12 Windenergieanlagen ausgesprochen hatte (Beschluss am 08.02.2007 mit 17 Ja-Stimmen, bei nur 3<br />
Nein-Stimmen und 1 Enthaltung) zeigt, dass - bei allen Bedenken hinsichtlich der unvermeidbaren<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes – in der Gesamtbetrachtung die<br />
Ausnutzung der in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> vorhandenen hervorragend windhöffigen <strong>Stand</strong>orte zum<br />
Zwecke der Erzeugung klimaneutraler Energien letztlich als wichtiger angesehen wird als die ermittelte<br />
Beeinträchtigung anderer Belange.<br />
Einer überwältigenden Mehrheit der Mitglieder des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates, die selbst ein nicht anzuzweifelndes<br />
Interesse an der Erhaltung der Schönheit ihrer Heimat haben, erschien es somit letztlich<br />
wichtiger, diesen nicht unerheblichen Beitrag zur Förderung rückstandsfreien Stroms mit all den<br />
genannten Gunstwirkungen ´vor der eigenen Haustür` zu leisten, als darauf zu verzichten – zugunsten<br />
der Wahrung des derzeitigen Landschaftsbildeindruckes mit weitgehend unzerschnittenen und kaum<br />
´durch naturfremde Elemente gestörte` Waldflächen.<br />
Die Ausschöpfung des in den drei Sondergebieten außergewöhnlich hohen Windhöffigkeitspotenzials<br />
zu Gunsten des Klimaschutzes und somit – wie erläutert - des globalen Naturschutzes erscheint dieser<br />
Mehrheit dringender geboten als die von vielen (aber nicht von allen) Betrachtern subjektiv empfundene<br />
´Verschlechterung des visuellen Eindruckes` durch die aus der Waldoberfläche herausragenden Teilelemente<br />
der je 5 Windenergieanlagen in den drei Teilgebieten.<br />
Dabei hat sich das Gewicht, mit dem das Erfordernis der Förderung regenerativer und damit klimaunschädlicher<br />
Energien in die Abwägung einzustellen ist, in den letzten Jahren fraglos nochmals deutlich<br />
verstärkt. Denn inzwischen sind durch zahlreiche wissenschaftliche Belege alle Zweifel beseitigt,<br />
dass der Mensch verantwortlich für den signifikanten Anstieg der globalen Durchschnittstemperaturen<br />
des <strong>Plan</strong>eten ist. Er trägt damit auch die Verantwortung für die teilweise dramatischen ökologischen,<br />
wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Erwärmung (die gerade in jüngster Zeit ausführlich in den<br />
Medien dargelegt und an dieser Stelle nicht aufgeführt werden müssen).<br />
Gerade die jüngsten (aktuell vor der Abstimmung am 08.02.2007) Diskussionen infolge der im Januar<br />
2007 veröffentlichten Teilinhalte des 4. UN-Klimaberichtes haben nochmals die dringende Notwendigkeit<br />
vor Augen geführt, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die viel beschworene<br />
´Energiewende` - weg von fossilen, hin zu erneuerbaren Energieträgern – auf unserem <strong>Plan</strong>eten<br />
nun dringend umzusetzen. Anderenfalls sind die vom Menschen zu verantwortenden einschlägigen Szenarien<br />
der (natürlichen, aber auch sozialen und letztlich volkswirtschaftlichen) Folgen des Klimawandels<br />
zu befürchten.<br />
Dafür müssen ggf. auch Nachteile in Kauf genommen werden.<br />
Diese erscheinen dem <strong>Plan</strong>ungsträger im vorliegenden Falle aber nicht so gravierend, als dass man<br />
sich der Verantwortung zur Ausnutzung des hohen Energieertragspotenzials entziehen dürfte.<br />
Denn wie der Umweltbericht letztlich darlegt, haben die durch die Ausweisung ermöglichten 12 weiteren<br />
Windenergieanlagen keine unvertretbaren Auswirkungen auf die biotischen und abiotischen<br />
Schutzgüter (auch nicht auf den Menschen sowie auf Kultur- und Sachgüter), die im Rahmen der Umweltprüfung<br />
abgearbeitet wurden.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 45<br />
Dies ist umso mehr gewährleistet, als die nach der <strong>Stand</strong>ortfindung der Stufen I-III ermittelten (und<br />
den Untersuchungen des Umweltberichtes zugrunde gelegten) Flächen der drei Sondergebiete nun bei<br />
der Ausweisung nochmals deutlich reduziert wurden, um bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung<br />
ein Maximum an Eingriffsvermeidung und –minderung festschreiben zu können. Die<br />
dieser Reduzierung zugrunde liegenden Kriterien sind in Kap. 4.4 aufgeführt.<br />
Noch weitere Verkleinerungen erscheinen allerdings nicht vertretbar, da man den Gestaltungsspielraum<br />
potenzieller WEA-Betreiber bei der Festlegung konkreter <strong>Stand</strong>orte für insgesamt je 5 zulässige<br />
WEA pro Teilgebiet (angesichts der einzuhaltenden Abstände der Anlagen untereinander etc.) nicht<br />
unangemessen einschränken will.<br />
Es verbleibt allerdings, gemäß der Wertung im Umweltbericht, dennoch eine nicht ausgleichbare<br />
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, insbesondere bei den Flächen 2 und 3, wenngleich die Wertung<br />
des Grades einer ´Beeinträchtigung` – wie unter Buchstabe d) in Kap. 5.2 ausführlich dargelegt, s.<br />
dortiger Exkurs – durchaus auch relativierbar, da sehr subjektiv gefärbt ist.<br />
Der <strong>Plan</strong>ungsträger verkennt diesen zentralen Belang keineswegs, nimmt bei seiner Entscheidung<br />
bewusst auch in Kauf, dass die bislang von visuellen Beeinträchtigungen weitgehend unbelasteten<br />
bewaldeten Höhenrücken des Soonwaldkamms im Nordwesten bzw. Westen des VG-Gebietes durch<br />
neue Windenergieanlagen mglw. landschaftsästhetisch beeinträchtigt werden, und dass eine solche<br />
Beeinträchtigung tatsächlich nicht unmittelbar ausgleichbar ist.<br />
Eine solche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist aber ein vor allem für das ästhetische Empfinden<br />
des Menschen wichtiger Belang, während die im <strong>Plan</strong>gebiet erzielbaren Ergebnisse von Bedeutung<br />
für den übergeordneten Klimaschutz und damit nicht nur für den Menschen (für diesen dann in komplexerer<br />
Form, sei es sozialer, volkswirtschaftlicher Art), sondern für den gesamten Naturhaushalt sind, der<br />
man – wenngleich, bei globaler Betrachtung, mit einem relativ kleinen Beitrag – gerecht werden will.<br />
Bei der Erörterung des Abwägungskomplexes ´Landschaftsbild / Erholungswert / Naturpark / Landschaftsschutzgebiet`<br />
spielte durchaus auch die Mitgliedschaft der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> im<br />
Naturparkverein eine Rolle, dessen Geschäftsstelle sich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sehr<br />
kritisch zu der geplanten Ausweisung weiterer <strong>Stand</strong>orte innerhalb der Grenzen des Naturparks geäußert<br />
und eine Herausnahme der im Naturpark liegenden beiden Flächen 2 und 3 gefordert hatte.<br />
Zunächst ist anzumerken, dass die im Umweltbericht als Fazit ausgesprochene "Beeinträchtigung des<br />
Landschaftsbildes" den Schutzzweck der Naturparkverordnung berührt.<br />
Dort heißt es in § 3 u.a.: "Schutzzweck für den gesamten „Naturpark Soonwald-Nahe“ ist es,<br />
1. seine landschaftliche Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesenund<br />
Bachtälern, artenreichen Biotopen zu bewahren und zu bereichern, …".<br />
Allerdings ist bei den mit der Ausweisung des Naturparks beabsichtigten Entwicklungszielen für die<br />
Region darüber hinaus zu beachten, dass Schutzzweck auch ist,<br />
"3. ihn für die naturschonende Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen landschaftsgerechten<br />
Fremdenverkehr zu entwickeln,<br />
4. zur nachhaltigen Regionalentwicklung beizutragen,<br />
5. bei der Einführung dauerhaft umweltgerechter Landnutzungen mitzuwirken."<br />
Ebenso wie sich viele Menschen von dem Anblick oder den Lärmemissionen einer Windenergieanlage<br />
gestört oder belästigt fühlen, gibt es nachweislich auch zahlreiche Menschen, für die solche<br />
Anlagen einen Anziehungspunkt darstellen. Somit stellt es keineswegs per se einen Widerspruch zu dem<br />
in Ziffer 3 der Schutzzweckbestimmung aufgeführten Ziel dar, den Naturpark "für die naturschonende<br />
Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen landschaftsgerechten Fremdenverkehr zu entwickeln";<br />
vielmehr kann der Reiz, den diese Anlagen zweifellos ausüben können, dieses Ziel mglw. sogar fördern.<br />
Die hohe Frequentierung der Anlagenstandorte auf dem Kandrich durch interessierte Wanderer wurde<br />
bereits erwähnt.<br />
Als bedeutsam, auch aufgrund der Erfahrungen am Kandrich, wird vom <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat der Anziehungseffekt<br />
der Anlagen für den Tourismus eingeschätzt und – gerade im Naturpark mit seinem Leitgedanken<br />
der Nachhaltigkeits- und Gesundheitsvorsorge - die mögliche Erhöhung der Attraktivität gerade für den Fremdenverkehr<br />
durch gezielte Maßnahmen.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 46<br />
So ist vorstellbar, die geplanten Windkraftanlagen in ein umfassendes positives Gesamtenergie- und Tourismuskonzept<br />
zu integrieren. In der VG <strong>Stromberg</strong> bieten sich durch die Lage im Naturpark Soonwald hierzu<br />
vielfältige Möglichkeiten. Die entstehenden Sondergebiete für Windenergieanlagen können zum Beispiel durch<br />
die Anlage eines Lehrpfades, der neben den Informationen zum Naturpark und den umliegenden Ortschaften<br />
auch Informationen und Details zur Windkraftnutzung beinhalten, in ein übergeordnetes Nutzungskonzept<br />
integriert werden (´Winderlebnispfad`, ´Erfahrungsfeld natürliche Energiegewinnung` o. ä.). Darüber hinaus<br />
ergeben sich für die Weiterentwicklung des Naturparks weitere Vorteile: Beim Bau der Anlagen werden Ausgleichsmaßnahmen<br />
und Ausgleichszahlungen fällig, die in vielfältiger Weise der Weiterentwicklung der touristischen<br />
Infrastruktur oder dem Schutz besonders wertvoller Waldbestandteile dienen können.<br />
Die Verbandgemeinde wäre in der Lage, in Verbindung mit der Nutzung weiterer erneuerbarer<br />
Ressourcen wie z. B. der Solarenergie und der Biomasse neben dem Strom auch den eigenen Wärmebedarf<br />
aus heimischen, Umwelt schonenden Ressourcen erzeugen. Bei entsprechender Einbindung in<br />
Tourismuskonzepte der <strong>Verbandsgemeinde</strong> könnte das naturnahe Image der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />
weiter geschärft werden. Durch die Nutzung der Windenergie können sich also durchaus Synergieeffekte<br />
ergeben, die insgesamt zu einer positiven und nachhaltigen Entwicklung der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Stromberg</strong> beitragen.<br />
In § 3 der Naturpark-Verordnung heißt es als Zusammenfassung des Schutzzweckes: "Längerfristiges<br />
Ziel ist ein landschaftsgerecht entwickeltes und dauerhaft gesichertes Gebiet, das herausragenden ökologischen<br />
Wert besitzt und in dem in vorbildhafter und ausgewogener Weise Naturschutz, nachhaltige<br />
Nutzung, Erholung und Gesundheitsförderung praktiziert werden".<br />
Auch (und gerade) als Mitglied des Trägervereins Naturpark Soonwald-Nahe e.V. meint der<br />
<strong>Plan</strong>ungsträger, durch die Ermöglichung der Herstellung der genannten hohen Mengen an klimaneutralem,<br />
umweltverträglichen Strom sehr wohl zu einer ´nachhaltigen Nutzung` und – global betrachtet –<br />
somit auch zur ´Gesundheitsförderung` beizutragen (indem geholfen wird, umwelt- und gesundheitsschädlichere<br />
Stromerzeugungsformen zurückzudrängen).<br />
Gerade auch unter den Aspekten Nachhaltigkeit und Gesundheitsvorsorge fühlt sich der <strong>Plan</strong>ungsträger<br />
somit verpflichtet, derart windhöffige <strong>Stand</strong>orte wie die nun ausgewiesenen für die Erzeugung<br />
von abgasfreiem Strom zu nutzen.<br />
Auch die Vereinbarkeit mit dem Naturschutz bzw. der zu sichernden "Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts<br />
einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums " erscheint gemäß der Ausführungen<br />
des Umweltberichtes durchaus gewährleistet, und schließlich stehen Windenergieanlagen im<br />
Naturpark – wie oben erläutert - nicht unbedingt dem Erholungsgedanken entgegen, sondern können<br />
diesen sogar fördern.<br />
Somit verbleibt nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers als einziges Schutzzweck-Ziel der Naturpark-<br />
Verordnung, das der Errichtung von WEA ggf. tatsächlich entgegen stehen könnte, die Bewahrung der<br />
"landschaftlichen Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern,<br />
artenreichen Biotopen". Die landschaftliche Eigenart sowie die diese konstituierenden genannten<br />
Biotopstrukturen gehen durch die möglichen 10 Windenergieanlagen im Norden bzw. am nördlichen<br />
Rand des Naturparks nicht verloren; die landschaftliche Eigenart wird aber fraglos verändert. Für viele,<br />
vermutlich für die Mehrzahl der Betrachter mag dadurch auch die zu bewahrende ´Schönheit` leiden,<br />
wobei die subjektive Komponente jeder ästhetischen Beurteilung auch andere Bewertungen zulassen<br />
kann.<br />
Aber selbst wenn der <strong>Plan</strong>ungsträger von dem (in der Rechtsprechung zum Verunstaltungsbegriff als<br />
Maßstab einschlägig genannten) "durchschnittlich gebildeten, für ästhetische Eindrücke offenen<br />
Betrachter" annimmt, dass dieser die Windenergieanlagen ausschließlich als ´erhebliche Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes` bewertet (wie es im Umweltbericht formuliert ist), so nimmt er diesen<br />
Nachteil in der Abwägung in Kauf, da der hier (aufgrund der im Umweltbericht prognostizierten Effizienz<br />
und der daraus resultierenden nachhaltigen gesamtökologischen Gunstwirkungen) an diesem<br />
<strong>Stand</strong>ort überragende Belang der Förderung der regenerativen Energien seiner Auffassung nach höher<br />
zu gewichten ist.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 47<br />
Dies ist auch darin begründet, dass die Einsehbarkeit der Anlagen gemäß der Aussagen des Umweltberichtes<br />
gerade aufgrund der Lage im Wald, doch deutlich beschränkt ist: "Bei einer Betrachtung der<br />
Gesamtbelastung des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung der fünf geplanten Anlagen im ca. 2,3<br />
km entfernten Seibersbach sowie der drei bestehenden und zwei geplanten Windenergieanlagen auf dem<br />
6,2 km entfernten Kandrich ergäbe sich ein Flächenanteil von 17 %, für den eine Einsehbarkeit der<br />
insgesamt 15 Anlagen besteht (siehe Kreisdiagramm 2, Karte 3.2). Von der derzeitigen Ausgangssituation<br />
mit drei bestehenden Anlagen auf dem Kandrich, mit einer Einsehbarkeit von 10,7 % der Flächen<br />
(siehe Kreisdiagramm 1, Karte 1.2), ergibt sich für den Untersuchungsraum eine Gesamtzunahme von<br />
nur 6,3 %. Begründet ist die geringe Mehrbelastung durch die räumliche Nähe der geplanten Anlagen<br />
in der Fläche 2, den bestehenden Anlagen am Kandrich und die oben genannten Gründe hinsichtlich<br />
relief- und vegetationsbedingter Sichtverschattung" (Umweltbericht; S. 71).<br />
Somit werden die 12 neu vorgesehenen WEA auf den beiden neuen Teilflächen 2 und 3 sowie auf<br />
dem Kandrich eine deutlich geringere zusätzliche Außenwirkung entfachen als die drei bereits<br />
vorhandenen WEA auf dem Kandrich.<br />
Laut Umweltbericht bestehen Vorbelastungen in Bezug auf das Landschaftsbild zudem auch innerhalb<br />
des Naturparks, am nur 2,8 km entfernten Schanzerkopf in Form eines Funkturms, und außerhalb des<br />
Naturparks in Sichtweite eben am Kandrich in 3,5 km Entfernung mit den drei Windenergieanlagen und<br />
dem Funkmast. Lokale, flächenhafte Vorbelastungen stellen mehrere Steinbrüche dar, die sich ebenfalls<br />
innerhalb des Naturparks befinden (Argenthal, Schäfer Kalk, Gollenfels, Hundfels, Lindenkopf). Eine<br />
linienhafte Vorbelastung ergibt sich aus der BAB A 61, die im Osten den Naturpark begrenzt.<br />
Angesichts der gegenüber dem Status quo gegebenen geringen Mehrbelastung von lediglich ca. 6,3%<br />
erscheint die vom <strong>Plan</strong>ungsträger in die Abwägung einzustellende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />
durchaus vertretbar, auch im Hinblick auf die diesbezüglich formulierten Schutzzweck-Passagen<br />
der Naturpark- und Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen.<br />
Diese doch geringe Mehrbelastung vermag nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers die enormen Vorteile<br />
der Platzierung von 12 neuen Windenergieanlagen auf derart energieträchtigen <strong>Stand</strong>orten nicht<br />
aufzuwiegen.<br />
Die Prognose, dass bei Ausnutzung der Potenziale ca. 90.000 Menschen in der Region mit ´sauberem`<br />
Strom versorgt werden können und dass dadurch eine CO 2 -Ersparnis von ca. 75.000 Tonnen ermöglicht<br />
werden kann, wiegt nach Auffassung des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates deutlich höher als die genannten<br />
Nachteile.<br />
Es wäre nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers kaum zu verantworten, auf ein solches Windhöffigkeits-Potenzial<br />
zu verzichten, das für einen Binnenlandstandort außergewöhnlich hoch ist, und das dazu<br />
beitragen kann, den Kohlendioxid-Ausstoß in derart hohem Maße zu vermindern.<br />
Man sieht sich daher sogar in der Pflicht, trotz der möglichen Nachteile diese drei nun ausgewiesenen<br />
Gebiete für die Nutzung der Windenergie, unter der Auflage der Einhaltung der im Umweltbericht aufgelisteten<br />
Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, freizugeben.<br />
Die Nutzung der Windenergie sollte grundsätzlich an möglichst energie-effizienten <strong>Stand</strong>orten gefördert<br />
werden, welche die drei Flächen in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> nachweislich (s. Bilanz der<br />
sehr guten Erträge der vorhandenen WEA auf dem Kandrich) darstellen.<br />
Die von vielen Gebietskörperschaften im letzten Jahrzehnt (zur Nutzung des <strong>Plan</strong>ungsvorbehalts<br />
gerade auf FNP-Ebene) gesteuerte Verlagerung an weniger windhöffige <strong>Stand</strong>orte, nur um die Nachteile<br />
dieser Anlagen nicht ´vor der eigenen Haustür` zu haben, erschiene angesichts des drängenden Erfordernis`<br />
zum klimapolitischen Umsteuern mitunter einer großen Mehrheit im <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat als<br />
verantwortungsloses ´Handeln nach dem St- Florians-Prinzip`.<br />
Zusammenfassend ist zu sagen, dass nach den Aussagen des Umweltberichtes der verbleibende<br />
wesentliche Argumentationskomplex gegen die hervorragend geeigneten <strong>Stand</strong>orte in der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Stromberg</strong> die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, mit größerem<br />
Gewicht in seinem Kontext mit den genannten Schutzgebietsverordnungs-Vorgaben. Dies wird auch,<br />
wie bereits erwähnt, in seiner Bedeutung nicht verkannt. Allerdings ist dies ein Argument, das<br />
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Erläuterungsbericht S. 48<br />
ausschließlich die Wahrnehmung des Menschen betrifft. Diese ist zum einen, wie auch die Diskussion<br />
über die Windenergie andernorts zeigt, auch subjektiv geprägt. Zum Anderen ist die Erzeugung von<br />
Windenergie eine in vielfältiger Weise dem Menschen zu Gute kommende und zudem eine die Natur<br />
schonende Form der Energiegewinnung.<br />
Die Beeinträchtigung von Flora und Fauna (einschließlich der Natura2000-Gebiete und –Arten) sowie<br />
der übrigen Schutzgüter ist nach den Aussagen des Umweltberichtes, der auf Grundlage weiterer<br />
aktueller Erhebungen die diesbezüglich noch etwas kritischere Betrachtungsweise des ausgewerteten<br />
Beitrages von L.A.U.B. 2005 relativiert hat, eher geringer und ausgleichbar.<br />
Außerdem sind durch die Eingrenzungen der Fläche mit dem insbesondere im Umweltbericht detailliert<br />
beschriebenen Verfahren weitest mögliche Minimierungen und Vermeidungen von Eingriffen in<br />
die Natur vorgenommen worden.<br />
Mithin sind im Wesentlichen Argumente gegeneinander abzuwägen, die den Menschen betreffen.<br />
Dabei wird durch den <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat den im <strong>Plan</strong>gebiet erzielbaren positiven Effekten der<br />
Windenergie der Vorrang eingeräumt.<br />
Gegenüber den beiden Flächen, die im <strong>Stand</strong>ortfindungsfindungsverfahren nach der Stufe III abgegrenzt<br />
worden waren, werden die beiden Sondergebiete 2 und 3 - nach den in Kap. 4.4 erläuterten umwelt-<br />
bzw. naturschutzfachlichen Vermeidungs- und Verringerungs-Kriterien - nochmals deutlich verkleinert,<br />
um die potenziellen Eingriffe auf ein Minimalmaß zu reduzieren, ohne aber den Spielraum für<br />
weitere Anlagen unangemessen einzuschränken.<br />
Die ursprünglichen Flächen von ca. 80ha (Fläche 2) bzw. ca. 90ha (Fläche 3) werden auf nunmehr ca.<br />
47,4ha bzw. ca. 53,8ha (Fläche 3) reduziert, vor allem um zu gewährleisten, dass die jeweils 5 möglichen<br />
WEA möglichst kompakt beieinander platziert werden, um den gefürchteten<br />
´Verspargelungseffekt` durch mehr oder weniger verstreute bzw. vereinzelte WEA zu vermeiden bzw.<br />
zu minimieren.<br />
Auch ergibt sich dadurch ein größerer Abstand des Sondergebietes 2 am Katzenkopf von den südwestlich<br />
bis südöstlich folgenden gemäß § 28 Abs. 3 LNatSchG pauschal geschützten bzw. biotopkartierten<br />
Flächen sowie ein größerer Abstand des Sondergebietes 3 nordöstlich des Opel von dem<br />
westlich folgenden FFH-Gebiet ´Soonwald`, dem südöstlich folgenden FFH-Gebiet ´Dörrebach bei<br />
<strong>Stromberg</strong>` und einigen gemäß § 28 Abs. 3 LNatSchG pauschal geschützten Flächen.<br />
6. Entwurf / Darstellung im Flächennutzungsplan<br />
Nach ausführlicher Erörterung in den Gremien der <strong>Verbandsgemeinde</strong> wurde aus den vorstehend<br />
genannten Überlegungen beschlossen, die drei genannten Teilbereiche als ´Sondergebiete für die<br />
Nutzung der Windenergie` im vorliegenden Entwurf der sachlichen Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />
– Teilbereich Windkraft - darzustellen.<br />
Die Abgrenzungen der geplanten Sondergebiete ist aus Karte 1 ersichtlich, die eine Übersicht des gesamten<br />
VG-Gebietes im Maßstab 1:25.000 sowie drei Fenster mit der Darstellung der jeweiligen Teilflächen<br />
im Maßstab 1:10.000 enthält.<br />
Gemäß der in Kap. 4.5 bereits erläuterten letzten Stufe der <strong>Stand</strong>ortfindung – welche auf eine weitest<br />
mögliche Minimierung der möglichen Eingriffsintensität abzielt (s. auch flächenbezogene Erläuterungen<br />
in Kap. 5.3.1 und 5.3.2) - werden folgende nochmals reduzierte Flächen dargestellt:<br />
− Teilgebiet 1 (´Kandrich`)<br />
ca. 71,1 ha.<br />
− Teilgebiet 2 (´NW Seibersbach`,) ca. 47,4 ha.<br />
− Teilgebiet 3 (´W Dörrebach`) ca. 53,8 ha.<br />
Die Summe dieser drei Flächen beträgt ca. 172,3ha, was etwa 2,2% der Gesamtfläche der ca. 7.900 ha<br />
großen <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> entspricht.<br />
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Erläuterungsbericht S. 49<br />
Der <strong>Plan</strong>ungsträger will mit dieser Ausweisung von Sondergebieten aber auch den in § 35 Abs. 3 S. 3<br />
BauGB verankerten <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt ausschöpfen und die Nutzung der Windenergie an anderer Stelle<br />
im <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet explizit ausschließen.<br />
Die im Umweltbericht in den Kapiteln 3.1.5, 3.2.5 und 3.3.5 aufgelisteten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen<br />
für die Errichtung von WEA in den drei Teilgebieten werden vom <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat<br />
ausdrücklich begrüßt; sie sind im Rahmen der nachgeschalteten, Baurecht schaffenden<br />
Verfahren als Auflagen vorzugeben, um den Eingriff auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind somit<br />
ausdrücklich Bestandteil der vorliegenden Fortschreibungs-Konzeption.<br />
Mit diesem Entwurf werden nun die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die<br />
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB<br />
durchgeführt.<br />
7. Literaturverzeichnis<br />
DEUTSCHER WETTERDIENST, Abtlg. Klima- und Umweltberatung – Zentrales Gutachtenbüro (2005):<br />
Digitale Winddaten für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong>. Satzbeschreibung, Ausgabeprotokoll und Rasterkarte.<br />
Offenbach.<br />
GRÜNING, O. (2005): e-mail des Dipl.-Geografen Oliver Grüning (Fa. CUBE Engineering GmbH, Kassel) vom<br />
21.03.2005. Kassel.<br />
HAAS, W. (2005): fernmündliche Auskunft von Herrn Dipl.-Ing. Wilfried Haas (Fa. GEDEA Ingelheim GmbH)<br />
vom 21.03.2005. Ingelheim.<br />
JESTAEDT + PARTNER - BÜRO FÜR RAUM- UND UMWELTPLANUNG (2007): <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Stromberg</strong> - sachliche Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich Windkraft.<br />
Umweltbericht entsprechend § 2a BauGB. Mainz.<br />
[ist Bestandteil der vorliegenden Begründung]<br />
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH (2003a): Raumordnerischer Entscheid für die Errichtung von drei<br />
Windenergieanlagen auf Daxweilerer Gemarkung im Ingelheimer Stadtwald (auf dem Kandrich). Schreiben<br />
vom 13.06.2003. Bad Kreuznach.<br />
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2003B): Flächen für die Windkraft im Bereich der<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong>. Kurzbetrachtung. Bad Kreuznach.<br />
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH (2005): Bescheid über die Genehmigung zur Errichtung und zum<br />
Betreiben einer Windfarm mit 3 Windkraftanlagen (3. Anlage zu bereits 2 bestehenden, baurechtlich<br />
genehmigten Anlagen) in der Gemarkung Daxweiler auf dem Kandrich Flur 1; Flst. 3/57 (Az. 84/144/05 vom<br />
20.05.2005). Bad Kreuznach.<br />
L.A.U.B. (2004a): Windenergieanlage III Kandrich (Landkreis Bad Kreuznach, VG <strong>Stromberg</strong>.<br />
Umweltverträglichkeitsstudie. Mainz.<br />
L.A.U.B. (2004b): Windenergieanlage III Kandrich (Landkreis Bad Kreuznach, VG <strong>Stromberg</strong>.<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan. Mainz.<br />
L.A.U.B. (2004c): Windenergieanlage III Kandrich (Landkreis Bad Kreuznach, VG <strong>Stromberg</strong>. Studie zur<br />
Erholungseignung und -bewertung. Mainz.<br />
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 50<br />
L.A.U.B. (2005): Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> - Teil-Fortschreibung ´Windkraft`.<br />
Landespflegerischer Beitrag. Mainz.<br />
MIELKE, B. (1996): Räumliche Steuerung bei der <strong>Plan</strong>ung von Windkraftenergie-Anlagen - Berücksichtigung von<br />
Naturhaushalt und Landschaftsbild. in: Naturschutz und Landschaftspflege 29 (7/97); S. 101-107.<br />
MINISTERIUM der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft,<br />
Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten (2006): Hinweise zur<br />
Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen. Gemeinsames Rundschreiben vom 30. Januar 2006<br />
(FM 3275-4531)<br />
[im Text zitiert als ´RUNDSCHREIBEN`.]<br />
PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (1997): Fortschreibung des Regionalen<br />
Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe - Teilbereich Windenergienutzung - Textliche Festsetzungen.<br />
(beschlossen durch die Regionalvertretung am 09.12.1997). Mainz.<br />
PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (2004): Regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-<br />
Nahe. Mainz.<br />
STAATSKANZLEI RHEINLAND-PFALZ (HRSG.) (1995): Landesentwicklungsprogramm III. Mainz.<br />
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG STROMBERG (2003): Flächennutzungsplan-Fortschreibung<br />
´Windkraft`. Beschlussvorlage für die Sitzung des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates <strong>Stromberg</strong> am 16.10.2003.<br />
<strong>Stromberg</strong>.<br />
Anlage: Umweltbericht des Büros Jestaedt & Partner.<br />
Dieser ist – als eigenständiges <strong>Plan</strong>werk - Bestandteil der vorliegenden Begründung.<br />
Er besteht aus einem Textteil (86 Seiten) sowie folgenden Karten:<br />
Karte 1.1: <strong>Stand</strong>ortfindung - Teilbereich 1: Kandrich (M. 1:10.000)<br />
Karte 1.2: <strong>Stand</strong>ortbeurteilung - Teilbereich 1: Kandrich (M. 1:5.000 / 1:50.000)<br />
Karte 2.1: <strong>Stand</strong>ortfindung - Teilbereich 2: NW Seibersbach (M. 1:10.000)<br />
Karte 2.2: <strong>Stand</strong>ortbeurteilung - Teilbereich 2: NW Seibersbach (M. 1:5.000 / 1:50.000)<br />
Karte 3.1: <strong>Stand</strong>ortfindung - Teilbereich 3: W Dörrebach (M. 1:10.000)<br />
Karte 3.2: <strong>Stand</strong>ortbeurteilung - Teilbereich 3: W Dörrebach (M. 1:5.000 /1:50.000)<br />
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Erläuterungsbericht S. 51<br />
Verfahrensspiegel<br />
Aufstellungsbeschluss<br />
Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat hat am 26.06.2003 die sachliche Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />
– Teilbereich Windkraft - gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.<br />
Der Beschluss wurde 11.07.2003 ortsüblich bekannt gemacht.<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />
<strong>Stromberg</strong><br />
Unterschrift / Stempel<br />
Einholung der landesplanerischen Stellungnahme<br />
Die Einholung der landesplanerischen Stellungnahme gemäß § 20 LPlG erfolgte<br />
mit Schreiben vom 15.09.2005.<br />
Die Abgabe der landesplanerischen Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 08.11.2005.<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />
<strong>Stromberg</strong><br />
Unterschrift / Stempel<br />
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgte<br />
vom 04.10.2005 bis 17.10.2005.<br />
gemäß ortsüblicher Bekanntmachung vom 30.09.2005.<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />
<strong>Stromberg</strong><br />
Unterschrift / Stempel<br />
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Erläuterungsbericht S. 52<br />
Abstimmung mit den Nachbargemeinden<br />
Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB erfolgte im Rahmen der frühzeitigen<br />
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (s.u.).<br />
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB<br />
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB<br />
erfolgte mit Schreiben vom 23.09.2005 sowie vom 11.04.2006.<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />
<strong>Stromberg</strong><br />
Unterschrift / Stempel<br />
Öffentliche Auslegung mit Begründung (Offenlage)<br />
Der Offenlegungsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte am 01.03.2007.<br />
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden, mit dem Hinweis, dass Anregungen während der<br />
Auslegungsfrist vorgebracht werden können, am 02.03.2007 ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Der Entwurf des <strong>Plan</strong>es mit dem Entwurf der Begründung hat auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen<br />
vom 12.03.2007 bis 12.04.2007.<br />
Die Beschlussfassung über die bei der Offenlage vorgebrachten Anregungen erfolgte<br />
am .<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />
<strong>Stromberg</strong><br />
Unterschrift / Stempel<br />
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Erläuterungsbericht S. 53<br />
Einholung der Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
gemäß § 4 (2) BauGB<br />
Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2)<br />
BauGB erfolgte mit Schreiben vom .<br />
Die Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im<br />
Rahmen des Verfahrens gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte am .<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />
<strong>Stromberg</strong><br />
Unterschrift / Stempel<br />
Beschlussfassung<br />
Die sachliche Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplanes – Teilbereich Windkraft - mit der Begründung<br />
wurde am<br />
beschlossen.<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />
<strong>Stromberg</strong><br />
Unterschrift / Stempel<br />
Genehmigung<br />
Genehmigungsvermerk der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 6 (1) BauGB<br />
Bad Kreuznach,<br />
Unterschrift / Stempel<br />
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Erläuterungsbericht S. 54<br />
Bekanntmachung<br />
Die Erteilung der Genehmigung wurde gemäß § 6 (5) BauGB am .<br />
ortsüblich bekannt gemacht. Mit der<br />
Bekanntmachung der Genehmigung wurde die sachliche Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplanes –<br />
Teilbereich Windkraft - wirksam.<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />
<strong>Stromberg</strong><br />
Unterschrift / Stempel<br />
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