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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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VERBANDSGEMEINDE STROMBERG<br />

- Sachliche Teilfortschreibung des<br />

Flächennutzungsplanes – Teilbereich Windkraft –<br />

BEGRÜNDUNG<br />

(Fassung für die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die<br />

Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß<br />

§ 4 Abs. 2 BauGB)<br />

AUFTRAGGEBER:<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />

AUFTRAGNEHMER:<br />

Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung<br />

Jugenheimerstraße 22, 55270 Engelstadt<br />

Telefon: 06130 / 91969-0, Fax: 06130 / 91969-18<br />

e-mail: info@doerhoefer-planung.de<br />

internet: www.doerhoefer-planung.de<br />

Projektleitung:<br />

Bearbeitung:<br />

<strong>Plan</strong>fassung:<br />

Peter Dörhöfer, Dipl.-Ing. (FH), Landschaftsarchitekt<br />

Harald Hampel, Dipl.-Ing. (FH), Landschaftsarchitekt<br />

Bernold Kutzer, Bauzeichner<br />

Engelstadt, 01. März 2007


Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 1<br />

INHALT<br />

1. Einführung / Anlass der <strong>Plan</strong>ung............................................................................................3<br />

2. Rechtliche Grundlagen.............................................................................................................3<br />

3. <strong>Plan</strong>ungsrelevante Vorgaben...................................................................................................4<br />

3.1. Gesetzliche Vorgaben.......................................................................................................4<br />

3.2 Landes- und regionalplanerische Vorgaben .....................................................................5<br />

3.2.1 Vorgaben zur Nutzung der Windenergie.............................................................5<br />

3.2.2 Sonstige planungsrelevante Vorgaben der Landes- und Regionalplanung .........6<br />

3.3 Flächennutzungsplanung..................................................................................................6<br />

3.4 Schutzgebiete ...................................................................................................................7<br />

3.5 Sonstige planungsrelevante Vorgaben / Genese der vorliegenden <strong>Plan</strong>ung.....................8<br />

3.5.1 Raumordnungsverfahren für einen Antrag auf Errichtung weiterer<br />

Windenergieanlagen auf dem Kandrich / negativer Bescheid.............................8<br />

3.5.2 Erste FNP-Fortschreibungs-Konzeption durch die Kreisverwaltung Bad<br />

Kreuznach............................................................................................................9<br />

3.5.3 Modifizierung der Konzeption der Kreisverwaltung durch die<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung ............................................................................9<br />

3.5.4 Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage<br />

auf dem Kandrich / positiver Bescheid................................................................10<br />

3.5.5 Auswertung dieser Vorgaben und planerischen Entwicklungen .........................11<br />

4. Vorgehensweise der Ermittlung potenzieller Sondergebiete für die Nutzung der<br />

Windenergie ..............................................................................................................................11<br />

4.1. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufe I...........................................................................11<br />

4.1.1 Beschluss zur Festlegung von Mindestabständen von Windenergieanlagen<br />

zu bewohnten Bereichen......................................................................................12<br />

4.1.2 Ermittlung und Darstellung windhöffiger Gebiete..............................................14<br />

4.1.3 Erörterung des Ausschlusses von Waldflächen als potenzielle <strong>Stand</strong>orte...........16<br />

4.2. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – frühzeitige Beteiligungsverfahren,<br />

Landespflegerischer <strong>Plan</strong>ungsbeitrag, Umweltbericht.....................................................17<br />

4.3. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufen II und III ...........................................................19<br />

4.4 Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufe IV / <strong>Stand</strong>ortbeurteilung im Hinblick auf die<br />

größtmögliche Eingriffsminimierung...............................................................................20<br />

4.5 Ergebnisse der <strong>Stand</strong>ortbeurteilung im Rahmen der Umweltprüfung..............................21<br />

5. Abwägung / Entscheidungsfindung.........................................................................................23<br />

5.1. Grundsätzliche Kriterien für eine Ausweisung weiterer Sondergebiete für die<br />

Windenergie in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> .........................................................23<br />

a) Förderung regenerativer Energien mit der Folge der Vermeidung<br />

klimaschädlicher Emissionen und der Verminderung der potenziellen<br />

Gefahren anderer Energienutzungsformen..........................................................23<br />

b) Klimaschutz als ´übergeordneter globaler` Naturschutz .....................................24<br />

c) Hohe Wirtschaftlichkeit der dargestellten <strong>Stand</strong>orte für<br />

Windenergieanlagen infolge der sehr guten Windhöffigkeit...............................25<br />

d) Förderung der Vorreiterposition der regenerativen Energieerzeuger in<br />

Deutschland im weltweiten Wettbewerb / Förderung der Wirtschaft /<br />

Schaffung von Arbeitsplätzen .............................................................................25<br />

e) Berücksichtigung privater Belange .....................................................................25<br />

f) Offenkundige Akzeptanz in der Bevölkerung .....................................................26<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung


Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 2<br />

5.2. Grundsätzliche Kriterien gegen eine Ausweisung weiterer WEA-Flächen in der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> .........................................................................................26<br />

a) Lage in Landschaftsschutzgebieten .....................................................................26<br />

b) Lage im Naturpark ´Soonwald` ...........................................................................27<br />

c) Konflikt mit den Belangen des Naturschutzes / FFH-Problematik .....................29<br />

d) Potenzielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes...........................................32<br />

e) Auswirkung auf den Menschen bzw. auf die Naherholungsfunktionen..............34<br />

f) Baugesetzliches Abstimmungsgebot mit den Nachbargemeinden ......................36<br />

g) Anpassung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung ...................37<br />

h) Lage im Wald ......................................................................................................41<br />

5.3. Flächenbezogene Erörterung / Gewichtung der abzuwägenden Belange und<br />

Kriterien - Zusammenfassung ..........................................................................................42<br />

5.3.1 Sondergebiet 1 (Kandrich und Umgebung).........................................................42<br />

5.3.2 Sondergebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen) und<br />

Sondergebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel) ...............................................43<br />

6. Entwurf / Darstellung im Flächennutzungsplan....................................................................48<br />

7. Literaturverzeichnis .................................................................................................................49<br />

Verfahrensspiegel .............................................................................................................................51<br />

Anlagen:<br />

Umweltbericht (Jestaedt + Partner - Büro für Raum- und Umweltplanung 2007<br />

– Textteil und 6 Pläne).<br />

Karte 1: Ausweisung von Sondergebieten für die Nutzung der Windenergie (mit Darstellung der<br />

geplanten Sondergebiete und einer Auswahl planungsrelevanter Parameter).<br />

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 3<br />

1. Einführung / Anlass der <strong>Plan</strong>ung<br />

Im Bereich der erneuerbaren Energien kommt der Windkraft eine steigende Bedeutung zu. Aufgrund<br />

der Entwicklungen im Bereich der Windkraftanlagentechnik (mit einem Trend zu immer leistungsfähigeren<br />

und größeren Anlagentypen) und infolge der gesetzlichen Regelungen zur Förderung erneuerbarer<br />

Energien sind zunehmend küstenferne <strong>Stand</strong>orte für die Nutzung der Windenergie attraktiv<br />

geworden.<br />

Auch im Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> gibt es Bereiche, die einen wirtschaftlichen<br />

Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) ermöglichen. Drei WEA sind im VG-Gebiet bereits errichtet<br />

worden; mit Schreiben vom 20.05.2005 war der Genehmigungsbescheid für die Errichtung der dritten<br />

Anlage im Nahbereich der beiden vorhandenen Anlagen auf dem Kandrich (Gemarkung Daxweiler)<br />

ergangen. Für den Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> liegen weitere Bauvoranfragen vor.<br />

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist bereits eine Sonderbaufläche<br />

für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen, welche den Bereich der vorhandenen Windenergieanlagen<br />

auf dem ´Kandrich` umfasst.<br />

Nun will die <strong>Verbandsgemeinde</strong> weitere geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auf<br />

ihrem Gebiet zur Verfügung stellen, um im öffentlichen Interesse des Klima- und Umweltschutzes einen<br />

Beitrag zur Förderung der Nutzung der erneuerbaren Energien zu leisten.<br />

Ziel der am 26.06.2003 vom Rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> beschlossenen thematischen FNP-<br />

Fortschreibung ´Windkraft` (´sachlicher Teil-Flächennutzungsplan`) ist die Ausweisung von Sondergebieten<br />

für die Nutzung der Windenergie im <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet.<br />

Damit sollen die Entwicklung der Windenergienutzung gesteuert und geeignete Flächen planungsrechtlich<br />

gesichert werden.<br />

Die Nutzung erneuerbarer Energien ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe f) BauGB ein bei der Bauleitplanung<br />

besonders zu berücksichtigender Belang und somit grundsätzlicher Bestandteil einer planerischen<br />

Abwägung.<br />

Dass speziell der Windenergie Bedeutung für die CO 2 -Reduzierung und damit für die Erfüllung der deutschen<br />

Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll beigemessen (dazu s.u.) werden kann, entspricht einer Wertung des<br />

Bundesgesetzgebers, die in § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB und in den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung<br />

der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – EEG – zum Ausdruck kommt. Die dort geregelte Privilegierung<br />

(auch) der Windenergie dient ausdrücklich der Förderung des Klimaschutzes durch Rückführung der<br />

CO 2 -Emissionen.<br />

Ein weiteres Ziel der <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist aber auch die Kanalisierung bzw. Konzentrierung der<br />

Nutzung der Windenergie durch die Nutzung des sog. <strong>Plan</strong>ungsvorbehaltes gemäß § 35 Abs. 3 S. 3<br />

BauGB (dazu s.u.) im Rahmen dieser FNP-Teilfortschreibung.<br />

2. Rechtliche Grundlagen<br />

Die wichtigsten Gesetze bzw. Verordnungen bei der vorliegenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />

mit Umweltbericht und integriertem Landschaftsplan sind:<br />

- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)<br />

- Baunutzungsverordnung (BauNVO - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23.01.1990 BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I<br />

S. 466)<br />

- Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. Nr. 22 S. 365), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 28.09.2005 (GVBl. S. 387)<br />

- <strong>Plan</strong>zeichenverordnung (<strong>Plan</strong>zV – Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des<br />

<strong>Plan</strong>inhalts) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58)<br />

- Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG) vom 25.03.2002<br />

(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 09.12.2006 (BGBl. Teil I S. 2833)<br />

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 4<br />

- Landesnaturschutzgesetz (Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft – LNatSchG)<br />

vom 28.09.2005 (GVBl. Nr. 20 S. 387f.)<br />

- Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19.12.2006 (GVBl.<br />

Nr. 22 S. 447f.)<br />

- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur<br />

Sanierung von Altlasten) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom<br />

09.12.2004 (BGBl. Teil I S. 3214)<br />

- Denkmalschutz- und -pflegegesetz (DSchPflG - Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler)<br />

vom 23.03.1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2005 (GVBl. S. 387)<br />

- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch<br />

Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.06.2005 (BGBl. Teil I<br />

S. 1865)<br />

- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes - vom 19.08.2002 (BGBl. I S.<br />

3245), zuletzt geändert durch Art. 6 vom 06. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes<br />

zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 (BGBl. Teil I Nr. 26, Seite<br />

1224ff)<br />

- Landeswassergesetz (LWG) - Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz - in der Fassung vom 22.01.2004<br />

(GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GVBl. 2005, S. 98)<br />

- Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

05.04.2005 (GVBl. 2005, S. 98)<br />

- Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 28.09.2005 (GVBl. 2005, S. 387)<br />

- Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 05.04.2005 (GVBl. 2005, S. 98)<br />

- Landesnachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz (LNRG) in der Fassung vom 21.07.2003 (GVBl. S. 209).<br />

- Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien- Gesetz - EEG) vom 29. März 2000<br />

(BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 3074).<br />

3. <strong>Plan</strong>ungsrelevante Vorgaben<br />

3.1. Gesetzliche Vorgaben<br />

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Nr.5 BauGB gehört die ´Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windoder<br />

Wasserenergie` grundsätzlich zu den sog. ´privilegierten Vorhaben`, die im Außenbereich zulässig<br />

sind, "wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung<br />

gesichert ist".<br />

Grundsätzlich besteht im <strong>Plan</strong>gebiet somit die Möglichkeit, dass potenzielle Betreiber von Windkraftanlagen<br />

einzelne Anlagen (jedoch nur bis zu maximal 5 Anlagen im räumlichen Verbund - dazu s.u.,<br />

Kap. 3.2.1) als privilegierte Vorhaben gemäß § 35 BauGB errichten.<br />

Allerdings dürfen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB derartige raumbedeutsame Vorhaben (zu denen<br />

moderne Windenergieanlagen laut gängiger Rechtsprechung regelmäßig zu rechnen sind) den<br />

Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Öffentliche Belange stehen derartigen raumbedeutsamen<br />

Vorhaben dann aber nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele<br />

der Raumordnung abgewogen worden sind.<br />

Rechtliche Grundlage für diese ´sachliche Teilfortschreibung` des wirksamen Flächennutzungsplanes<br />

ist zunächst § 5 Abs. 2b BauGB: "Für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen<br />

des § 35 Abs. 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden."<br />

Die ´Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3` stellen auf den sog. <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt ab; dazu heißt<br />

es an besagter Stelle: "Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der<br />

Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele<br />

der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist".<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung


Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 5<br />

Gemäß dem interministeriellen Rundschreiben zur Windenergienutzung 1 und der aktuellen Rechtsprechung<br />

hat eine solche Darstellung im FNP dann in der Regel eine Ausschlussfunktion für das übrige<br />

Gemeindegebiet. Dazu "muss die (Verbands-)Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets<br />

vornehmen und ein schlüssiges <strong>Plan</strong>ungskonzept für den gesamten Außenbereich erarbeiten"<br />

(aus dem RUNDSCHREIBEN, Kap. III, Ziffer 1.1; S. 67).<br />

Dieser <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt war mit dem Ziel in das Baurecht übernommen worden, einen ´Wildwuchs`<br />

solcher Anlagen im Außenbereich zu vermeiden und eine planerische Steuerung zu ermöglichen.<br />

Diesen <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt will der <strong>Plan</strong>ungsträger durch die vorliegende <strong>Plan</strong>ung explizit ausschöpfen.<br />

Durch die Ausweisung von Sondergebieten an besonders geeigneten <strong>Stand</strong>orten soll die<br />

Windenergienutzung im übrigen VG-Gebiet ausgeschlossen werden, um dem Konzentrationsgebot<br />

sowie dem Grundsatz des Außenbereichsschutzes weitestmöglich Rechnung zu tragen und mögliche<br />

nachteilige Auswirkungen von Windenergieanlagen zu minimieren oder auszuschließen.<br />

Die vorliegende FNP-Fortschreibung dient somit dazu, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung<br />

im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hinsichtlich einer geordneten Steuerung von Flächen für die Windenergienutzung<br />

zu gewährleisten.<br />

3.2 Landes- und regionalplanerische Vorgaben<br />

<strong>Plan</strong>erische Ziele und Vorgaben finden sich im Landesentwicklungsprogramm und im Regionalen<br />

Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe.<br />

3.2.1 Vorgaben zur Nutzung der Windenergie<br />

Im Landesentwicklungsprogramm (LEP III) vom 13.05.1995 wird die Regionalplanung aufgefordert,<br />

räumliche Leitbilder für den Einsatz geeigneter regenerativer Energiequellen zu erarbeiten.<br />

Unter anderem sollen - laut RUNDSCHREIBEN - in den Regionalen Raumordnungsplänen in ausreichendem<br />

Umfang geeignete <strong>Stand</strong>orte für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen werden.<br />

Im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe<br />

(RROP 2004) – wurde eine beschleunigte Fortschreibung im Teilbereich Windenergienutzung erarbeitet.<br />

Ziel dieser vorgezogenen Teilfortschreibung war die Konzentration von Windkraftanlagen auf die<br />

hierfür geeigneten Stellen in der Region. Vorrangig sollten Flächen für die Errichtung von mehr als<br />

5 großen bzw. sehr großen Windkraftanlagen im räumlichen Verbund (= ´Windparks`) ausgewiesen<br />

werden.<br />

Auf kommunaler Ebene sollten diese Ausweisungen durch die Darstellung von Sonderbauflächen<br />

bzw. von Sondergebieten konkretisiert und bauplanungsrechtlich vorbereitet bzw. gesichert werden.<br />

Die Aussagen dieser vorgezogenen Teilfortschreibung sind in den inzwischen gültigen RROP 2004<br />

übernommen worden. Darin wird als Ziel definiert: "Die Errichtung von mehr als 5 großen bzw. sehr<br />

großen Windkraftanlagen im räumlichen Verbund ist nur innerhalb der im Raumordnungsplan dargestellten<br />

Vorranggebiete zulässig" (RROP 2004; S. 60; ´Z1`).<br />

"Ziele des Regionalen Raumordnungsplanes (…) sind landesplanerische Letztentscheidungen. Sie sind einer<br />

Auslegung und Abwägung nicht mehr zugänglich und stellen verbindliche Vorgaben für die <strong>Plan</strong>ungsträger<br />

sowie für Genehmigungen und <strong>Plan</strong>feststellungen dar. Diese Ziele sind zu beachten; die Bauleitpläne sind<br />

diesen Zielen anzupassen" (RROP 2004; S. III). Nur über ein Zielabweichungsverfahren könnte man sich<br />

ggf. über solche landes- bzw. regionalplanerische Ziele hinwegsetzen.<br />

1 Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen – Gemeinsames Rundschreiben des<br />

Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft,<br />

Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 30.01.2006 (FM<br />

3275-4531)(Min.Bl. Nr. 3 v. 24.02.2006; S. 64-76); im Folgenden zitiert als ´RUNDSCHREIBEN`<br />

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 6<br />

Da für das Gebiet der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> keine Vorrang- oder Vorbehaltsflächen ausgewiesen<br />

wurden, sind im <strong>Plan</strong>gebiet keine Windparks zulässig – soweit eine separate raumordnerische<br />

Prüfung nichts anderes ergibt.<br />

Die Errichtung von Einzelanlagen ist jedoch auch außerhalb der regionalen Vorrang- und Vorbehaltsbereichen<br />

möglich (mit den Zielen von Raumordnung und Landesplanung vereinbar), sofern die<br />

<strong>Stand</strong>orte und die Ausführung der Anlagen den einschlägigen Regelungen und Grundsätzen entsprechen<br />

und ihre Genehmigungsfähigkeit aus baurechtlicher Sicht gegeben ist.<br />

3.2.2 Sonstige planungsrelevante Vorgaben der Landes- und Regionalplanung<br />

Im LEP III wird ein großräumiger ´Kernraum für den Arten- und Biotopschutz` ausgewiesen, der sich<br />

in SW-NO-Richtung zwischen Bundenbach / Schneppenbach (nördlich von Kirn) und der Landesgrenze<br />

am Rhein bei Trechtingshausen / Bingerbrück erstreckt (Kernraum Soonwald). Dazu gehört auch der<br />

nördliche (nördlich der Ortslagen Seibersbach, Daxweiler und Warmsroth) sowie der westliche Teil<br />

(westlich der Ortslagen Eckenroth, Dörrebach und Seibersbach) des Gebietes der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Stromberg</strong>. Er umfasst somit großräumig alle Waldbereiche.<br />

Ziel für diesen Bereich, der alle Waldflächen umfasst, ist "die Sicherung der vielfältigen, reichstrukturierten<br />

Feuchtbiotopkomplexe in einer naturgemäß bewirtschafteten Waldlandschaft". Dieses Gebiet ist<br />

gleichzeitig als ´Wassersicherungsraum` ausgewiesen.<br />

Gemäß der kleinmaßstäblichen Themen-Karte ´Erholungsräume und Naturparke` des LEP III liegt der<br />

nördliche Teil der <strong>Verbandsgemeinde</strong> (Waldflächen) am südlichen Rand eines großräumigen<br />

´Erholungsraumes`, welcher den Hunsrück, den Soonwald und das Mittelrheintal umfasst. Erholungsräume<br />

werden zur Sicherung der für den Fremdenverkehr unverzichtbaren landschaftlichen Voraussetzungen<br />

ausgewiesen.<br />

Das neu geplante LEP IV befindet sich im Entwurfsstadium (derzeit Offenlage nach LPlG). Gegenüber<br />

dem LEP III gibt es einige Änderungen, die auch mögliche Flächen für die Nutzung der Windenergie<br />

im Gebiet der VG <strong>Stromberg</strong> betreffen. Es ist nördlich der Autobahn (Ingelheimer Wald) ein<br />

´landesweit bedeutsamer Bereich für die Forstwirtschaft` zur Ausweisung vorgesehen. Im nördlichen<br />

bzw. nordwestlichen Bereich der VG (Gemarkungen Seibersbach und Dörrebach) ist ein ´landesweit<br />

bedeutsamer Bereich für Erholung und Tourismus` dargestellt. Eine ´Kernfläche / Kernzone Biotopverbund`<br />

liegt südwestlich des VG-Gebietes, endet aber – im Gegensatz zum ´Kernraum Arten- und<br />

Biotopschutz des LEP III`, der noch innerhalb des VG-Gebietes liegt – an der Grenze der <strong>Verbandsgemeinde</strong>.<br />

Im Südwesten des <strong>Plan</strong>gebietes liegt ein ´landesweit bedeutsamer Bereich für den Grundwasserschutz`,<br />

welcher etwa der Ausweisung im RROP 2004 entspricht.<br />

Ausführliche Aussagen zu den Vorgaben des RROP 2004 sind, bezogen auf die potenziellen Gebiete<br />

für die Nutzung der Windenergie, dem Umweltbericht (JESTAEDT + PARTNER 2007) zu entnehmen.<br />

3.3 Flächennutzungsplanung<br />

Da somit "die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windkraftanlagen grundsätzlich auf die im<br />

Regionalen Raumordnungsplan dargestellten Vorrangbereiche und auf die in den Flächennutzungsplänen<br />

ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenergienutzung beschränkt" ist<br />

(PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE 1997), sah sich die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />

veranlasst, ihre Flächennutzungsplanung entsprechend zu regeln. Denn: "... ist zu beachten, dass die<br />

Regionalplanung nur Aussagen über raumbedeutsame Vorhaben trifft. Entsprechende Ausweisungen<br />

haben damit keine Ausschlussfunktion für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen. Eine solche Wirkung<br />

kann nur über die Flächennutzungsplanung erreicht werden" (aus zitiertem RUNDSCHREIBEN,<br />

Kap. III, Ziffer 1.1; S. 67).<br />

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 7<br />

In dem seit 26.09.1998 wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> war bereits eine<br />

Sonderbaufläche für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen worden, welche den Bereich der vorhandenen<br />

Windenergieanlagen auf dem ´Kandrich` (Gemarkung Daxweiler) umfasst. Bei dieser vorbereitenden<br />

Bauleitplanung war verbal bestimmt worden, dass an sonstigen Stellen keine Anlagen zulässig<br />

sind. Der oben erläuterte <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt sollte damit gesichert werden.<br />

Allerdings hatte dieser ´verbalen Bekundung` keine Untersuchung des gesamten <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes<br />

und ein daraus abgeleitetes schlüssiges Gesamtkonzept für die plangebietsweite Nutzung der<br />

Windenergie zugrunde gelegen, welche gemäß gängiger Rechtsprechung für die Wirksamkeit des <strong>Plan</strong>ungsvorbehaltes<br />

unerlässlich sind.<br />

Es war also zu befürchten, dass gegen die Nicht-Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde<br />

- unter Berufung auf diesen FNP – erfolgreich Widerspruch eingelegt werden und dass<br />

zudem dieser FNP als rechtswidrig und daher als unwirksam erklärt werden könnte.<br />

Zudem hätten weitere Anträge für die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund der Darstellung<br />

des FNP wohl in jedem Fall nur mit Hilfe eines Rechtsstreits durchgesetzt werden müssen, selbst wenn<br />

der <strong>Plan</strong>ungsträger mit diesen <strong>Stand</strong>orten einverstanden gewesen wäre und auch keine sonstigen öffentlichen<br />

Belange entgegen gestanden hätten.<br />

Eine Steuerung der Windenergienutzung im VG-Gebiet war bzw. ist dem <strong>Plan</strong>ungsträger unter diesen<br />

Voraussetzungen nicht möglich.<br />

Mit der vorliegenden Teilfortschreibung soll nun die <strong>Stand</strong>ortauswahl für Windenergieanlagen in<br />

einem gemarkungsübergreifenden Gesamtkonzept geregelt werden.<br />

Ziel ist die Ausweisung weiterer <strong>Stand</strong>orte für Windkraftnutzung auf geeigneten <strong>Stand</strong>orten.<br />

Gleichzeitig soll die Grundkonzeption aber auch das u.a. in der Regionalplanung vorgegebene<br />

Konzentrationsgebot aufgreifen: "Auch auf gemeindlicher Ebene ist eine Konzentration auf Bereiche<br />

mit hervorragender Eignung anzustreben. Dabei sind die Belange des Natur- und Vogelschutzes<br />

zu berücksichtigen" (G 12 auf Seite 60 des RROP 2004).<br />

Mit einer weitestmöglichen Konzentrierung soll der ´Verspargelung` entgegen gewirkt werden, welche<br />

im <strong>Plan</strong>gebiet aus landschaftsästhetischen und aus Gründen des in der VG wichtigen Freiraumschutzes<br />

(Tourismus, Fremdenverkehr; Charakteristik der Landschaft) unbedingt vermieden werden<br />

soll.<br />

3.4 Schutzgebiete<br />

Der nordöstliche Teil des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes (nördlich der L 214 nördlich der Ortslage Roth<br />

sowie nordöstlich der A 61) liegt im großräumigen ´Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen<br />

bis Koblenz` (Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein vom 26.04.1978; GVBl. S. 266, 724, zuletzt<br />

geändert 1992; GVBl. S.41).<br />

Die westlich der A 61 gelegenen Teilgebiete der <strong>Verbandsgemeinde</strong> liegen im großräumigen Landschaftsschutzgebiet<br />

´Soonwald` (Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 09.04.1980)<br />

Die in den jeweiligen Verordnungen definierten Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete sind in<br />

Kap. 5.2, Buchstabe a), zitiert.<br />

Schließlich liegt der westliche Teil des VG-Gebietes (bis etwa zur Trasse der A 61) im neuen<br />

Naturpark ´Soonwald-Nahe` (Landesverordnung vom 28.01.2005; GVBl S. 46).<br />

Der in der Verordnung definierte Schutzzweck des Naturparks ist in Kap. 5.2, Buchstabe b), zitiert.<br />

Die planerischen Vorgaben und Ziele der vorgenannten Schutzgebiete werden im Umweltbericht<br />

(JESTAEDT & PARTNER 2007) beschrieben und berücksichtigt.<br />

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 8<br />

Im Gebiet der VG <strong>Stromberg</strong> liegt ein Naturschutzgebiet (NSG ´Im Waldwinkel`; Rechtsverordnung<br />

vom 17.07.79, veröff. im Staatsanzeiger RLP vom 06.08.79, S. 525). Das Naturschutzgebiet hat eine<br />

Größe von ca. 20 ha und umfasst in der Gemarkung Dörrebach, Landkreis Bad Kreuznach, in Flur 12<br />

die Waldabteilungen 1 und 2 des Gemeindewaldes Dörrebach und in Flur 11 die Flurstücke 2 – 15 und<br />

277/015; es liegt direkt am Waldrand westlich der Wochenendhäuser / ´Jägersruh`.<br />

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinem Zwischenmoor und seinen feuchten<br />

Wiesen als <strong>Stand</strong>orte seltener Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten<br />

aus wissenschaftlichen Gründen.<br />

Ausführliche Erläuterungen zu weiteren Flächen bzw. Objekten, die nach Naturschutzrecht ausgewiesen<br />

sind, finden sich im Umweltbericht (JESTAEDT & PARTNER 2007), der - als eigenständiges <strong>Plan</strong>werk<br />

- Bestandteil der vorliegenden Begründung ist. Im Kartenteil dieses Beitrages sind neben den hier<br />

bereits erwähnten Kategorien Landschaftsschutzgebiet und dem Naturpark insbesondere alle gemäß<br />

§ 28 LNatSchG pauschal geschützten Flächen dargestellt und bezeichnet – sofern und soweit sie in<br />

den drei Flächen liegen, die nach einer ersten ´Filterung` für eine Ausweisung von Sonderbauflächen für<br />

die Windenergie in Frage kamen (ausführliche Erläuterungen zu dieser Filterung s. Kap. 4.1f.).<br />

Zudem sind als planungsrelevante Schutzgebietskategorie die das <strong>Plan</strong>gebiet tangierenden<br />

FFH-Gebiete dargestellt und im Textteil erläutert.<br />

Es handelt sich um die in unmittelbarer Nachbarschaft des VG-Gebietes (außerhalb) liegenden FFH-<br />

Gebiete 6012-301 ´Binger Wald` und 6011-301 ´Soonwald` sowie das innerhalb des VG-Gebietes (entlang<br />

des Dörrebachs zwischen der Ostgrenze der <strong>Verbandsgemeinde</strong> und der Stadt <strong>Stromberg</strong>) liegende<br />

FFH-Gebiet 6012-303 ´Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>`.<br />

Abwägungsrelevante Aussagen dazu erfolgen in Kapitel 4.3f.<br />

3.5 Sonstige planungsrelevante Vorgaben / Genese der vorliegenden <strong>Plan</strong>ung<br />

Nachfolgend werden – u.a. anhand der chronologischen Entstehungsgeschichte der vorliegenden Teilfortschreibung<br />

sowie zwischenzeitlich erfolgter Bescheide zu konkreten Anträgen - weitere Kriterien<br />

und Aspekte erläutert, die bei der <strong>Plan</strong>ung zu berücksichtigen sind.<br />

3.5.1 Raumordnungsverfahren für einen Antrag auf Errichtung weiterer Windenergieanlagen<br />

auf dem Kandrich / negativer Bescheid<br />

Mit Schreiben vom 13.06.2003 hatte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach den negativen raumordnerischen<br />

Entscheid für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf Daxweilerer Gemarkung im<br />

Ingelheimer Stadtwald (auf dem Kandrich) bekannt gegeben (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH<br />

2003a). Die <strong>Plan</strong>ung entsprach nach Auffassung der Behörde nicht den Erfordernissen der Raumordnung.<br />

Zusammenfassend hieß es im raumordnerischen Entscheid, dass "durchaus negative Auswirkungen<br />

der beantragten Windkraftanlagen auf die großräumige Erholungsfunktion, den Arten- und Biotopschutz<br />

sowie die Landschaftsästhetik für den Bereich des Binger Waldes und des Soonwaldes zu erwarten"<br />

seien. Im Übrigen müsse der <strong>Stand</strong>ort im Wald mit besonderem Vorbehalt betrachtet werden<br />

[Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich der Entscheid explizit auf die seinerzeitige Vorgabe<br />

im damaligen, heute nicht mehr gültigen RUNDSCHREIBEN (damals darin empfohlener Abstand<br />

von WEA von 200m zu Wald; Wald kam grundsätzlich ´nur eingeschränkt in Betracht`) bezog. Es wird<br />

allerdings im Entscheid auch konstatiert, dass das Forstamt zu den schützenswerten Funktionen des<br />

Waldes eindeutig Stellung bezogen und "die grundsätzliche Vereinbarkeit der großräumigen<br />

Waldfunktionen mit der Windenergienutzung bescheinigt" hatte].<br />

Aber auch ein Teil der anerkannten Naturschutzverbände habe Bedenken geltend gemacht, wobei "in<br />

erster Linie der <strong>Stand</strong>ort im Wald selbst mit den entsprechenden faunistischen Auswirkungen und die<br />

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit verbunden eine Beeinträchtigung für die<br />

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 9<br />

Erholungsfunktion" Inhalt der Bedenken gewesen sei (KREISVERWALTUNG Bad Kreuznach 2003a;<br />

o. S.).<br />

Das Vorhaben stünde "mit den entsprechenden Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung<br />

nicht in Einklang, da im Bereich Kandrich (…) die Funktionen des Arten- und Biotopschutzes und der<br />

Erholung eindeutig im Vordergrund stehen" (ebda.).<br />

3.5.2 Erste FNP-Fortschreibungs-Konzeption durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach<br />

Seitens der Bau- und <strong>Plan</strong>ungsabteilung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach war – in ihrer Funktion<br />

als ein von der VG <strong>Stromberg</strong> mit der <strong>Plan</strong>ung beauftragtes Institut, nicht als Verwaltungs- bzw. Genehmigungsbehörde<br />

- zum Zecke der FNP-Fortschreibung im September 2003 zunächst ein Grobkonzept<br />

erarbeitet worden, welches – in einem ersten Schritt zur Erstellung eines schlüssigen <strong>Plan</strong>ungskonzeptes<br />

für das gesamte VG-Gebiet als Abwägungsgrundlage - die in dem damals gültigen<br />

RUNDSCHREIBEN empfohlenen Abstandsflächen zu anderen Flächen bzw. Anlagen flächendeckend für<br />

das VG-Gebiet in einer Karte zusammengefasst und daraus entsprechende Restriktions- und Tabuflächen<br />

für die Windenergienutzung abgeleitet hatte. Dies wurde der <strong>Verbandsgemeinde</strong> mit Schreiben<br />

vom 10.09.2003 zugeschickt (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2003b).<br />

Abweichend von den Vorgaben des damals gültigen RUNDSCHREIBENS von 1999 war dabei der<br />

Abstand zu Siedlungsflächen mit 1.000m (statt mit 500m) und der Abstand zu Streusiedlungen / Einzelgehöften<br />

im Außenbereich mit 500m (statt mit 300m) festgelegt worden (dazu s. Erläuterungen unten).<br />

Waldflächen waren – analog zur Argumentation der Kreisverwaltung im raumordnerischen Entscheid<br />

(s.o.) – als potenzielle <strong>Stand</strong>orte für WEA kategorisch ausgeschlossen worden.<br />

Außerdem waren die dann verbliebenen Flächen einer landespflegerischen Betrachtung unterzogen<br />

worden, was weitere Ausschlussflächen nach sich gezogen hatte.<br />

Als Fazit dieser <strong>Stand</strong>ort-Suche nach dem Ausschluss-Verfahren war schließlich eine Fläche östlich<br />

von Warmsroth, bei Wald-Erbach, ´übrig geblieben`, welche demzufolge zur Ausweisung als<br />

Sonderbaufläche für die Nutzung der Windenergie vorgeschlagen worden war.<br />

Als weiteres Kriterium war genannt worden, dass nur solche Bereiche im Flächennutzungsplan dargestellt<br />

werden sollten, "die in der späteren Umsetzung auch eine gewisse Konzentration ermöglichen und<br />

damit eine Verspargelung der Landschaft durch Einzelanlagen verhindern. So soll an den dargestellten<br />

<strong>Stand</strong>orten eine Konzentration von mindestens 3 Anlagen möglich sein. Der Platzbedarf für drei Anlagen<br />

beträgt ca. 200m x 600 m. Flächen, die dieser Flächenvorschrift nicht genügen, werden daher<br />

ausgeschieden. Die Fläche bei Warmsroth entspricht den aufgestellten Kriterien und wird daher als<br />

Fläche für die Errichtung von Windkraftanlagen dargestellt" (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH<br />

2003b).<br />

3.5.3 Modifizierung der Konzeption der Kreisverwaltung durch die<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

Seitens der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong> war diese vorbereitende Untersuchung der<br />

Kreisverwaltung anhand weiterer, modifizierter oder anders gewichteter Abwägungsgesichtspunkte<br />

konkretisiert worden (VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG STROMBERG 2003).<br />

Diese Untersuchung hatte dabei einige Aspekte (z.B. Windhöffigkeit, Nähe zu Siedlungsgebieten,<br />

Abstand Waldflächen) neu beleuchtet, die teilweise auch für die vorliegende <strong>Plan</strong>ung von Belang sind<br />

Hohen Wert hatte die VG-Verwaltung in dieser Konzeption bereits auch auf die entsprechende<br />

Gewichtung der Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete Mittelrhein und Soonwald sowie des<br />

Naturparks Soonwald-Nahe gelegt, auf die Gewährleistung der Minimierung der landschaftsästhetischen<br />

Beeinträchtigungen für die Eigenart des Landschaftsbildes und auf eine daraus resultierende Festlegung<br />

von gestalterischen Vorgaben für mögliche Windenergieanlagen.<br />

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Erläuterungsbericht S. 10<br />

Als Ergebnis dieser Vorgehensweise hatten sich schließlich 3 Bereiche herauskristallisiert, die sich<br />

zur Ausweisung als Sondergebiete für die Windenergienutzung anboten:<br />

1. Gemarkung Daxweiler, Bereich Kandrich<br />

2. Gemarkung Seibersbach, Seibersbacher Forst, Bereich südlich ´Hochsteinchen`<br />

3. Gemarkungen Seibersbach und Dörrebach, westlicher Seibersbacher und Dörrebacher Wald.<br />

Der von der Kreisverwaltung in der ersten Konzeption erarbeitete <strong>Stand</strong>ort östlich von Warmsroth war<br />

in diesem Konzept schon aufgrund der angehobenen Abstände zu Siedlungen nicht mehr als mögliche<br />

Sonderbaufläche enthalten.<br />

Für jeweilige Teilbereiche in allen drei genannten Flächen lagen auch bereits Interessensbekundungen<br />

potenzieller Windenergieanlagen-Betreiber vor. Dies bestärkte den <strong>Plan</strong>ungsträger zunächst in dieser<br />

Konzeption, in welcher die Windhöffigkeit als neues Kriterium hinzugekommen war.<br />

Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat hatte in seiner Sitzung am 16.10.2003 diese Grundsätze, an denen sich eine<br />

Gebietsausweisung orientieren soll, erörtert. Es war dann beschlossen worden, zunächst eine landespflegerische<br />

Untersuchung zu beauftragen.<br />

3.5.4 Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage auf dem<br />

Kandrich / positiver Bescheid<br />

Mit Schreiben vom 20.05.2005 erging dann ein positiver Genehmigungsbescheid nach BImSchG<br />

durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach für die (von der Betreiberfirma der bereits vorhandenen<br />

Anlagen beantragte) Errichtung einer dritten Windenergieanlage auf dem Kandrich (Flur 1 der Gemarkung<br />

Daxweiler; Flst. 3/57) (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005).<br />

Es handelt sich um eine WEA der Typs ENERCON E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5m und<br />

einer Rotorlänge von 71m. Diese (inzwischen errichtete) Anlage benötigt aufgrund dieser Höhe eine<br />

Tages- und Nachtkennzeichnung.<br />

Die damals gewählte Höhe resultierte auch aus einer Forderung der Forstverwaltung, wonach in<br />

Waldgebieten Nabenhöhen unter 100m zu vermeiden sind. "Aus Gründen des Erhalts der Bestandsstabilität<br />

sind mindestens 15m Abstand zwischen der standörtlich bedingt maximal erreichbaren Höhe<br />

der Bäume und dem unteren Rotorblattende zu gewährleisten". Bei einem angenommenen maximalen<br />

Höhenwachstum der Bäume von 40m sei "entscheidend (…), dass der tiefste Punkt des Rotorblattes<br />

mindestens 55m über Geländeoberkante liegt" (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005; S. 5,<br />

Ziffer 7.2 (´Forstrecht`). Die Vorgabe genau dieser Mindestabstände ist inzwischen auch in dem<br />

aktuellen RUNDSCHREIBEN zu finden (Abschnitt VII. Ziffer 3.7.1).<br />

Laut Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltung waren in der gemäß UVPG erforderlichen standortbezogenen<br />

Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund des <strong>Stand</strong>ortes auf einer vorbelasteten Konversionsfläche<br />

mit 2 vorhandenen WEA und einem VODAFONE-Mobilfunkmast - "die Auswirkungen auf das<br />

Landschaftsbild und die Erholungseignung als gering" eingestuft worden.<br />

Die Prüfung hatte auch ergeben, dass das Vorhaben – auch aufgrund der genannten Vorbelastungen –<br />

den Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein nicht mehr so beeinträchtigen könnte,<br />

dass dies als öffentlicher Belang zu werten sei, der einem privilegierten Vorhaben wie der Nutzung der<br />

Windenergie nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.<br />

Begründet wurde das auch damit, dass der <strong>Stand</strong>ort "seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte<br />

anderweitige Eingriffe bereits eingebüßt" habe (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005; S. 9).<br />

Die Betrachtung kam schließlich zu dem Ergebnis, "dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />

auf Natur und Landschaft und die betroffene Bevölkerung zu erwarten sind" (ebda., S. 10). Infolge<br />

des Resultats dieser Vorprüfung war sogar festgestellt worden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nicht durchzuführen ist.<br />

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Erläuterungsbericht S. 11<br />

Im Bescheid wurde im Hinblick auf die Brandgefährdung von WEA konstatiert, dass diese generell<br />

als gering einzuschätzen ist, im Wald aber ein höheres Gefährdungspotenzial aufweise als im Offenland.<br />

"Daher sind WEA am und insbesondere im Wald mit Brandmeldeeinrichtungen auszustatten. Der<br />

Einbau von Selbstlöscheinrichtungen wird daher empfohlen. Die Zufahrtswege müssen ganzjährig für<br />

die Feuerwehr erreichbar und befahrbar sein" (ebda., S. 5). Auch weitere aufgeführte Auflagen zum<br />

Brandschutz müssten erfüllt sein; zudem müsse bei WEA im oder am Wald durch entsprechende Vorkehrungen<br />

an den Anlagen (Spezialanstrich oder Beheizung) Eiswurf ausgeschlossen werden – dies<br />

umso mehr, da im Wald freies Betretungsrecht gelte.<br />

Bei Erfüllung dieser Vorgaben wurde eine Verträglichkeit mit den Belangen des Schutzguts Wald aus<br />

forstlicher und aus landespflegerischer Sicht konstatiert.<br />

3.5.5 Auswertung dieser Vorgaben und planerischen Entwicklungen<br />

In Kenntnis der vorstehend aufgeführten Entwicklungen mit verschiedenen Konzeptionen sowie<br />

unterschiedlichen Entscheidungen zu verschiedenen Anträgen zur Windkraftnutzung im <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet<br />

entschloss sich der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat schließlich zur Beauftragung eines <strong>Plan</strong>ungsbüros,<br />

welches eine abschließende städtebauliche Konzeption für die Windenergienutzung erarbeitet.<br />

Diese sollte die ursprünglich vorgelegten Konzeptionen – unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechungen<br />

– aufgreifen und so konkretisieren bzw. modifizieren, dass die beschlossene Teilfortschreibung<br />

das vorgeschriebene baugesetzliche Verfahren durchlaufen kann.<br />

Parallel dazu wurde zunächst ein weiteres <strong>Plan</strong>ungsbüro beauftragt, welches die zu beachtenden<br />

landespflegerischen bzw. umweltfachlichen Belange für eine sachgerechte Abwägung aufarbeitet. Im<br />

Rahmen eines Abstimmungstermins am 23.02.2005 in der Verwaltung wurden – u.a. mit den <strong>Plan</strong>ungsbüros<br />

und Vertretern der Kreisverwaltung (Untere Landesplanungs- und Untere Naturschutzbehörde)<br />

die zu untersuchenden Aspekte und Inhalte sowie der Umfang des zu erarbeitenden landespflegerischen<br />

<strong>Plan</strong>ungsbeitrages festgelegt.<br />

4. Vorgehensweise der Ermittlung potenzieller Sondergebiete für die<br />

Nutzung der Windenergie<br />

4.1. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufe I<br />

Zur Erzielung des erforderlichen, das gesamte VG-Gebiet umfassenden schlüssigen Gesamtkonzeptes<br />

zur Ermittlung potenzieller Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie erfolgten, unter Beachtung<br />

der vorstehend erläuterten Parameter, zunächst folgende Teilschritte.<br />

• Zunächst wurden – als erster <strong>Stand</strong>ort-´Filter` - die mit Windenergieanlagen einzuhaltenden<br />

Abstände zu Ortslagen und zu sonstigen Wohngebäuden festgelegt (dazu s. Erläuterungen in Pkt.<br />

4.1.1).<br />

• Zudem wurden - auf Grundlage der Absicht, die Windenergienutzung zu fördern, gleichwohl aber<br />

auf die hervorragenden <strong>Stand</strong>orte zu konzentrieren, wie es u.a. von der Regionalplanung gefordert<br />

wird - in einem weiteren Schritt zunächst die windhöffigen Gebiete im <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet<br />

ermittelt (dazu s. Erläuterungen in Pkt. 4.1.2).<br />

In der inzwischen gültigen Neufassung des RUNDSCHREIBENS wurden die Windverhältnisse als Auswahlkriterium<br />

explizit gestärkt, was auch mit dem Gebot der ´Konzentration auf die hervorragenden <strong>Stand</strong>orte`<br />

im neuen Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe (RROP 2004) korreliert. So heißt es explizit<br />

im RUNDSCHREIBEN, Kap. II, Ziffer 3; S. 65: "Von Bedeutung für die konkrete Auswahl der <strong>Stand</strong>ortbereiche<br />

und der <strong>Stand</strong>orte von Windenergieanlagen sind die Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes,<br />

der Landschaftspflege und der Erholung sowie auch die Windverhältnisse, ….".<br />

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Erläuterungsbericht S. 12<br />

Dem <strong>Plan</strong>ungsträger war zudem bewusst, dass<br />

- fast alle Flächen im VG-Gebiet in einem der beiden Landschaftsschutzgebiete und / oder im Naturpark<br />

´Soonwald-Nahe` bzw. in deren Nähe liegen und<br />

- viele Teilgebiete auch von anderen gewichtigen kritischen Belangen (Stichworte Erholungsraum; Lage<br />

in oder an FFH-Gebieten; ´Vorbehaltsgebiet für landschaftsgebundene Freizeit und Erholung / Landschaftsbild`,<br />

Waldgebiete nach dem LWaldG etc.; dazu s. Kap. 3.2f. und 3.4) betroffen sind und<br />

- daher eben fast alle Flächen im VG-Gebiet nach der Kategorisierung des RUNDSCHREIBENS für <strong>Stand</strong>orte<br />

von WEA "nur eingeschränkt in Betracht kommen".<br />

Da somit ein jeder <strong>Stand</strong>ort für Windenergieanlagen im gesamten <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet unter den oben<br />

genannten Aspekten Naturschutz / Erholung zumindest kritisch zu betrachten ist und einer differenzierten<br />

Abwägung bedarf, wurde die Windhöffigkeit - als Grundlage für die Ermittlung der ´hervorragenden<br />

<strong>Stand</strong>orte` – als ein sehr wichtiges Kriterium in die 1. Stufe der <strong>Stand</strong>ortfindung eingestellt.<br />

Auch das wichtige Kriterium der Konzentration wurde mit diesem <strong>Stand</strong>ort-´Filter` erstmals<br />

abgearbeitet, da aufgrund der (u.a. in den LSG- und NP-Verordnungen manifestierten) landschaftsästhetischen<br />

Sensibilität des Naturraums die Ausweisung von jeweils kleineren Teilflächen<br />

für nur wenige Anlagen unbedingt vermieden werden sollten. Die Ausschöpfung von den laut<br />

Regionalplanung maximal zulässigen 5 WEA pro Fläche wurde angestrebt.<br />

• Schließlich fand vorab eine weitere Abwägung hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit statt,<br />

Windenergieanlagen in Waldgebieten zu platzieren (dazu s. Erläuterungen in Pkt. 4.1.3).<br />

Diese Darstellung erster Ausschluss- und Eignungsflächen (<strong>Stand</strong>ortfindung – Stufe I) hatte auch dazu<br />

gedient, den Untersuchungsaufwand für die dann in einem zweiten Schritt durchzuführenden und<br />

aufwändigen landespflegerischen Untersuchungen zu vermindern, zumal die weniger windhöffigen<br />

Gebiete durch diese erste Filterung als potenzielle Sondergebiete für die Windenergie ausgeschlossen<br />

wurden.<br />

Diese Stufe I der <strong>Stand</strong>ortfindung ist auch nochmals in Text und Karten des im Umweltbericht näher<br />

erläutert und illustriert.<br />

Nach diesem ´Ausschlussverfahren` wurden die daraufhin verbliebenen Flächen als Sondergebiete im<br />

Flächennutzungsplan dargestellt, welcher dann in die ersten Beteiligungsverfahren gebracht wurde.<br />

4.1.1 Beschluss zur Festlegung von Mindestabständen von Windenergieanlagen zu bewohnten<br />

Bereichen<br />

Abweichend von den im RUNDSCHREIBEN in der Fassung von 1999 vorgegebenen Empfehlungen zu<br />

den Abstandsflächen zu Siedlungselementen (damals 500m zu Wohngebieten bzw. 300m zu Aussiedlungen<br />

u.ä.) wird in der vorliegenden Teilfortschreibung der Abstand zu Siedlungsflächen mit 1000m<br />

und der Abstand zu Streusiedlungen / Einzelgehöften im Außenbereich auf 500m festgelegt.<br />

Der Abwägungsspielraum einer Gemeinde zur Festlegung dieser Abstands-Minima, die auch in der<br />

ersten Konzeption der Kreisverwaltung sowie in allen aktuellen <strong>Plan</strong>ungen im Landkreis Bad Kreuznach<br />

festgelegt werden, war zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung bestätigt worden [z.B. OVG<br />

Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 8. März 2004 (8 A 11520/03.OVG); dort zu einer l.000m-<br />

´Pufferzone` im Rahmen der Regionalplanung u.a.].<br />

Die empfohlenen Abstände sollen gemäß RUNDSCHREIBEN nach § 22BImSchG im Baugenehmigungsverfahren<br />

oder nach § 5 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in<br />

Abhängigkeit von der gewählten WEA sowie der räumlichen Situation im Einzelfall konkretisiert werden.<br />

Als Maßstäbe sollen die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des BImSchG, zur Beurteilung<br />

die Richtwerte der TA Lärm herangezogen werden.<br />

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 13<br />

Im RUNDSCHREIBEN wird, unter Berufung auf ein Urteil des OVG NRW von 1998, darauf hingewiesen, dass<br />

die auf bloßen Berechnungen beruhenden Herstellerangaben eine verlässliche Prognose in der Regel nicht zulassen.<br />

Die tatsächlichen Immissionen seien auch sehr stark abhängig von: Topografie, Kumulation von Anlagen,<br />

Windfaktoren etc..<br />

Problematisch erscheint dem <strong>Plan</strong>ungsträger außerdem die Tatsache, dass im Rahmen einer FNP-Fortschreibung<br />

vorab keine Aussage zu den genauen <strong>Stand</strong>orten, geschweige denn zu Typ und Bauart der künftig möglichen<br />

Anlagen erstellt werden kann, auf deren Grundlage eine Lärmimmissionsprognose möglich wäre.<br />

Angesichts der rasanten, in ihren Tendenzen aber schwierig abzuschätzenden technischen Entwicklungen<br />

der WEA in den letzten Jahren ist nicht vorhersehbar, mit welchen Schallleistungspegeln im<br />

Gültigkeitszeitraum der Flächennutzungsplanung zu rechnen ist.<br />

Infolge dieser Unwägbarkeiten sowie angesichts der aus zahlreichen anderen Gebietskörperschaften<br />

bekannt gewordenen Unstimmigkeiten bzw. heftigen Reaktionen von Bürgern, die sich durch die WEA<br />

auch in deutlich größeren als den empfohlenen Abständen gestört fühlten, wird der Mindestabstand zu<br />

Siedlungen von 1.000m und ein Mindestabstand zu Einzelhäusern oder Siedlungssplittern im Außenbereich<br />

von mindestens 500m festgelegt.<br />

Diese Abstände erschienen dem <strong>Plan</strong>ungsträger im Hinblick auf die Entwicklung zu immer größeren<br />

Windenergieanlagen und deren gerade beabsichtigte Häufung in Konzentrationszonen als Vorsorge vor<br />

visuellen und akustischen Beeinträchtigungen gerechtfertigt.<br />

Dies umso mehr, als dies im Übrigen überwiegend den Maßen entspricht, die im novellierten<br />

RUNDSCHREIBEN von 2006 als Abstandsflächen empfohlen werden (da abweichend dort allerdings nur<br />

400m statt 500m zu Einzelhäusern oder Siedlungssplittern im Außenbereich; dazu s.u.).<br />

Im neuen RUNDSCHREIBEN heißt es zu dem darin empfohlenen Abstand von 1.000m zu Wohngebieten:<br />

"Bei Einhaltung dieses Abstands ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Schutz öffentlicher<br />

und privater Belange in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen wird und mögliche Nutzungskonflikte<br />

vermieden werden. Insbesondere kann dadurch dem Eindruck einer erdrückenden Wirkung von<br />

Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m in der Nähe von Wohngebieten vorgebeugt<br />

werden (s. Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 19. Nov. 2003 – 5 K 548/03.TR)".<br />

In der Ausschöpfung des gemeindlichen Abwägungsspielraumes wird der <strong>Plan</strong>ungsträger auch bestätigt<br />

durch die gleiche Vorgehensweise und die daraus resultierenden guten Erfahrungen in zahlreichen<br />

vergleichbaren Gebietskörperschaften, wo durch diese Abstandsbemessung die in vielen Kommunen<br />

entstandenen offenen Konflikte oder gar ein gestörter ´Ortsfrieden` vermieden werden konnte.<br />

Im VG-Rat wurde auch die Möglichkeit der Festlegung eines noch größeren Abstandes zu Wohngebieten diskutiert.<br />

Dies erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, da zum einen die nun gewählten Abstände ausreichen dürften,<br />

um den Bürgern einen relativ sicheren Schutz vor störenden Immissionen bzw. dem subjektiven Gefühl des<br />

Belästigt-Seins zu gewährleisten, und da zum anderen noch größere Abstands-Radien den Spielraum für die gewünschte<br />

Ausweisung von Sondergebieten für die (zudem privilegierte) Nutzung der Windenergie mglw. unverhältnismäßig<br />

eingeschränkt hätten.<br />

Einer von Seiten der Landwirtschaft geforderte Gleichbehandlung von Wohngebieten und landwirtschaftlichen<br />

Aussiedlungen wird nicht gefolgt. Zwar beinhalten auch diese Gebiete die Nutzung<br />

´Wohnen` - weshalb der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat auch schon über die 400m-Empfehlung des neuen Rundschreibens<br />

hinausgegangen und den <strong>Stand</strong>ards der Kreisverwaltung für sonstige Flächen im Landkreis<br />

(500m) gefolgt war - sind aber aufgrund ihrer Eigenart als privilegierte landwirtschaftliche Einzelgehöfte<br />

grundsätzlich weniger schutzbedürftig als tatsächliche Wohngebiete. Dies entspricht nicht nur<br />

der einschlägigen Rechtsprechung, sondern findet seinen Ausschlag auch in den Grenz- und Orientierungswerten<br />

der verschiedenen immissionsrelevanten Normen, Verordnungen und Gesetze bzw. den<br />

daraus abgeleiteten Abstandsvorgaben. Die Festlegung eines noch höheren Abstandes als die nun<br />

beschlossene – immerhin auf einen Wert, der im ursprünglichen RUNDSCHREIBEN für den Abstand zu<br />

Wohngebieten vorgegeben wurde (!) - erscheint im Rahmen der Abwägung daher nicht vertretbar.<br />

Mit der beschlossenen Festlegung auf 500m erscheint ein vertretbarer Kompromiss zwischen den<br />

Interessen der im Außenbereich Wohnenden (von denen im VG-Gebiet, wie im Umweltbericht erläutert,<br />

mehrere von den potenziellen Sondergebiete betroffen sind) und dem Privilegierungstatbestand der<br />

Windenergienutzung gefunden zu sein.<br />

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Erläuterungsbericht S. 14<br />

4.1.2 Ermittlung und Darstellung windhöffiger Gebiete<br />

Analog zur Vorgehensweise der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe bei der Teilfortschreibung<br />

des Regionalen Raumordnungsplanes wurden zunächst die windhöffigen Gebiete in der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

als <strong>Plan</strong>ungsgrundlage ermittelt.<br />

In dem erwähnten ersten Grob-Konzept der <strong>Verbandsgemeinde</strong>-Verwaltung (s.o., Kap. 3.5.3) waren - in<br />

damaliger Ermangelung fundierter Daten - auch die Topografie bzw. die Höhenlage als Indikator für das<br />

´Primär-Kriterium` Windhöffigkeit abgestellt worden. Die zunächst (neben den Interessensbekundungen von<br />

potenziellen WEA-Betreibern) als erste Indikatoren für eine gute Windhöffigkeit genutzten Parameter Topografie<br />

/ Höhenlage (bspw. nur > 550 m ü. NN) stellen jedoch kein rechtssicheres Kriterium für die <strong>Stand</strong>ort-<br />

Eignung dar, da die Rentabilität einer Anlage auch von anderen Faktoren abhängig (Rauigkeit; Turbulenz etc.)<br />

ist (dazu s.u.), sodass die Auswertung der tatsächlichen Windgeschwindigkeiten unerlässlich war.<br />

Daher wurden vom Deutschen Wetterdienst in Offenbach (DWD) entsprechende Daten angefordert,<br />

die in einer Rasterkarte dargestellt sind<br />

Die dargelegten Windgeschwindigkeiten beziehen sich auf Höhen von 80 Meter über Grund, was laut<br />

Auskunft des DWD aktuell der häufigste <strong>Stand</strong>ard bei der Abfrage von Windhöffigkeiten durch potenzielle<br />

Windenergieanlagen-Firmen bzw. -Betreiber ist, da mit diesem Wert derzeit wohl am besten die<br />

tatsächliche Effizienz moderner Anlagen abgeschätzt werden könne.<br />

Diese Daten wurden auf Grundlage der Topografischen Karte des Geltungsbereiches im Maßstab<br />

1:25.000 grafisch (als Rasterbild) in eine Karte übertragen. Mit dieser Vorbereitungskarte konnte man<br />

bereits die unterschiedlichen Windstärken-Bereiche räumlich zuordnen (diese für den ersten Verfahrensschritt<br />

verwendete Vorbereitungskarte wurde inzwischen in die Karten 1.1, 2.1 und 3.1 des<br />

Umweltberichtes integriert).<br />

Zur Erläuterung (bzw. auch zur Bewertung bzw. Einordnung der überlieferten Daten): Die Grenzen<br />

des Feldes reichen vom Rechtswert 3402 bis Rechtswert 3417 und vom Hochwert 5528 bis Hochwert<br />

5540 des Gauß-Krüger-Koordinatensystems. Jeder Rasterpunkt enthält einen Windgeschwindigkeitswert<br />

in zehntel Meter / Sekunde (48 z.B. bedeutet 4,8 m/s) und ist repräsentativ für eine Fläche<br />

von 200 x 200 Metern. Der kleinste Windgeschwindigkeitswert im Gebiet beträgt 4,1m/s, der<br />

größte 6,9m/s; mittlerer Windgeschwindigkeitswert (und zugleich der am häufigsten gemessene Einzelwert)<br />

ist 5,6m/s (Quelle: DEUTSCHER WETTERDIENST 2005).<br />

Die Karte zeigt somit die Windhöffigkeiten in einem (für den Differenzierungsgrad der Flächennutzungsplanung<br />

angemessenen) 200m-Raster.<br />

Es zeigt sich beim ersten Blick auf die Karte, dass hervorragende Windgeschwindigkeiten (oberes<br />

Drittel der im <strong>Plan</strong>gebiet dargestellten Spektren; rot gerasterte Bereiche in der Karte mit Geschwindigkeiten<br />

ab 6,2m/s) tatsächlich nicht alleine von der Höhenlage bzw. der Topografie abhängig sind.<br />

Zentrales Problem bei der Bewertung der Daten für die vorliegende <strong>Plan</strong>ung war die aus der Karte<br />

abzuleitende Definition der ´Bereiche mit hervorragender Eignung`, auf die sich die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

zur Konzentrierung der WEA beschränken wollte.<br />

Die vom <strong>Plan</strong>ungsträger zu treffende Entscheidung, ab welcher Windgeschwindigkeit eine Windhöffigkeit<br />

gegeben ist, welche der Erfüllung der erläuterten <strong>Plan</strong>ungsziele der <strong>Verbandsgemeinde</strong> – gewünschte<br />

Förderung der Windenergie einerseits, aber Konzentration auf <strong>Stand</strong>orte mit hervorragender<br />

Eignung andererseits – dient, erfolgte unter Abwägung folgender Informationen und Parameter:<br />

− Der Gesetzgeber ist für den wirtschaftlichen Betrieb einer Turbine von einer Windgeschwindigkeit<br />

von 5,5 m/s (in 30 m Höhe) an einem durchschnittlichen Referenzstandort ausgegangen (Erneuerbare<br />

Energien-Gesetz).<br />

− Der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE, Osnabrück) hält eine Windgeschwindigkeit von<br />

5,5 m/sec in 50 m Höhe für wirtschaftlich. <strong>Stand</strong>orte, die von diesem Interessensverband der Windenergie<br />

(bundesweiter Zusammenschluss der Betreiber und ideellen Förderer von Windkraftanlagen)<br />

als nicht wirtschaftlich bezeichnet würden, sollten auf jeden Fall ausgeschlossen werden.<br />

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Erläuterungsbericht S. 15<br />

Entsprechende Orientierungswerte für Windgeschwindigkeiten in 80 m Höhe (die in der Karte des DWD dargestellt<br />

sind) sind nicht bekannt. Nach Auskunft eines mit dieser speziellen Problematik vertrauten Fachingenieurbüros<br />

ist zum einen der Abstand zwischen 30 m ü. NN und 80 m ü. NN zu groß und zum anderen das<br />

Gelände im <strong>Plan</strong>gebiet zu komplex, um eine Extrapolation durchzuführen, welche zulässige und verwertbare<br />

Rückschlüsse von Windgeschwindigkeits-Werten in 30 oder 50m ü. NN auf die entsprechenden Werte in 80 m<br />

ü. NN zulassen könnte. Gerade die Vielzahl von Waldhindernissen und die komplexe Geländestruktur verhinderten<br />

eine korrekte ´Umrechnung` (GRÜNING 2005).<br />

− Laut Auskunft mehrerer Windenergieanlagen-Betreiber ist eine Windgeschwindigkeit von "mindestens<br />

6,0m/s in Nabenhöhe" derzeit als unteres Maß für einen wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage<br />

anzusehen (HAAS 2005; u.a.).<br />

− Konkrete Interessen bzw. Anfragen von Windenergieanlagen-Betreibern: Untersucht man, auf welchen<br />

Flächen in den letzten Jahren konkrete Anfragen verschiedener Windenergieanlagen-Betreiber<br />

für die Errichtung von Anlagen im <strong>Plan</strong>gebiet gestellt wurden bzw. für welche Flächen Interesse bekundet<br />

wurde, so wurde deutlich, dass durchweg sämtliche <strong>Stand</strong>orte in verschiedenen Teilgebieten<br />

in Bereichen lagen, die ein Jahresmittel von > 6,5m/s in 80 m Höhe über Grund aufweisen (Flächen<br />

mindestens mit dem mittleren der drei Rot-Töne der Windgeschwindigkeits-Raster in der Vorbereitungskarte;<br />

s. nun Darstellung in den Karten 1.1, 2.1 und 3.1 des Umweltberichtes).<br />

Bei diesen Flächen ist somit davon auszugehen, dass sie mit positivem Ergebnis auf Wirtschaftlichkeit<br />

geprüft worden sind. Zudem ist davon auszugehen, dass die Flächen mit geringerer Windgeschwindigkeit<br />

offensichtlich auch nicht interessant für WEA-Betreiber sind.<br />

Dies erscheint daher als ein sehr wichtiges Indiz für eine sinnvolle Ausweisung sehr gut geeigneter,<br />

da effizienter <strong>Stand</strong>orte.<br />

Angesichts dieser Daten erschien also zunächst eine Konzentration auf die hervorragenden <strong>Stand</strong>orte,<br />

d.h. ab einer Windhöffigkeit von mindestens 6,5m/s geboten, um dem von der Regionalplanung vorgegebenen<br />

Gebot einer Konzentration von Windenergieanlagen auf die ´hervorragenden` <strong>Stand</strong>orte<br />

weitestmöglich nahe zu kommen. Damit wären drei größere Teilflächen für eine nähere Untersuchung<br />

in Frage gekommen.<br />

Um nun aber – auch angesichts der zuweilen schwierigen Verfügbarkeit von Flächen - die Spielräume<br />

für potenzielle Betreiber und damit die gewünschte Forcierung der Windkraftnutzung nicht allzu sehr<br />

einzuschränken, entschied man sich für die Ausdehnung auf die immer noch sehr windhöffigen Randbereiche<br />

dieser ´hervorragenden` <strong>Stand</strong>orte. Damit will man - bei anzunehmender steigender Rentabilität<br />

der technisch immer ausgereiften Windenergieanlagen auch in weniger windhöffigen Gebieten -<br />

auch diejenigen Flächen vorhalten, die zwar eine geringere Ertragsprognose erwarten lassen als aktuelle<br />

Rentabilitätsermittlungen es erfordern, aber ggf. bei steigendem technischem Fortschritt künftig auch<br />

wirtschaftlich Windenergie liefern können.<br />

Unter Abwägung dieser Aspekte erfolgte letztlich eine Abgrenzung der windhöffigen Gebiete in<br />

Bereichen, die ein Jahresmittel von > 6,2m/s in 80 m Höhe über Grund aufweisen.<br />

Dieser Wert umfasste das gesamte obere Drittel des Spektrums der in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />

auftretenden Windgeschwindigkeiten. Er liegt über – gleichwohl nicht allzu deutlich darüber - dem<br />

mittleren Windgeschwindigkeitswert des <strong>Plan</strong>gebietes von 5,6m/s.<br />

Eine noch weitere Senkung des maßgeblichen Wertes (auf nur noch durchschnittlich windhöffige<br />

Bereiche) erschien aber angesichts des regionalplanerisch vorgegeben Konzentrationsgebotes, dem sich<br />

der <strong>Plan</strong>ungsträger u.a. zum Schutz des Außenbereiches verpflichtet fühlt, nicht vertretbar.<br />

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Erläuterungsbericht S. 16<br />

4.1.3 Erörterung des Ausschlusses von Waldflächen als potenzielle <strong>Stand</strong>orte<br />

In besagtem RUNDSCHREIBEN von 2006 sind Waldgebiete nach dem Landeswaldgesetz ´Gebiete,<br />

deren Zielsetzungen die Errichtung von Windenergieanlagen nur eingeschränkt zulassen`.<br />

Wie in Kap. 3.5.2 erläutert, hatte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach in ihrer ersten Voruntersuchung<br />

Waldgebiete als Tabuflächen für die Ausweisung von entsprechenden Sondergebieten angesehen. Bei<br />

der ersten Untersuchung nach den in genanntem Kapitel erläuterten Kriterien war demzufolge auch nur<br />

eine kleine Teilfläche verblieben, die zur Ausweisung vorgeschlagen worden war. Diese Fläche liegt<br />

allerdings in einem Bereich, der nur eine Windhöffigkeit zwischen 5,9 und 6,2m/s in 80m Höhe aufweist,<br />

was im <strong>Plan</strong>gebiet nicht zu den ´hervorragenden <strong>Stand</strong>orten` zu rechnen ist (s.o.) – vielmehr liegt<br />

diese Ausbeute nur knapp über dem Durchschnitt und nicht im oberen Drittel der in der VG erreichbaren<br />

Werte.<br />

Für dieses Gebiet lag (und liegt nach wie vor) auch keine Anfrage von potenziellen Betreibern vor, die<br />

sich in der (diesbezüglich gut untersuchten) <strong>Verbandsgemeinde</strong> durchweg auf die windhöffigeren und<br />

somit energiewirtschaftlich rentableren und somit letztlich auch ökologisch effizienteren <strong>Stand</strong>orte<br />

konzentriert haben.<br />

Die Kriterien für die mögliche Ablehnung von Waldflächen für WEA wurden bereits genannt (s. Kap.<br />

3.5.1 und 3.5.2).<br />

So war auch in der ursprünglichen Fassung des besagten RUNDSCHREIBENS ein Abstand von 200m zu<br />

Waldflächen empfohlen worden. Zur Zeit der Erstellung dieser Fassung des RUNDSCHREIBENS war man<br />

allerdings noch von anderen <strong>Plan</strong>ungsparametern ausgegangen, zumal diese damals noch andere<br />

Dimensionen als <strong>Stand</strong> der Technik für Windenergieanlagen aufwiesen. So wurden seinerzeit WEA<br />

über 35m Nabenhöhe als ´raumbedeutsam` bezeichnet; Besonderheiten wurden für Anlagen festgelegt,<br />

die eine Nabenhöhe von 50m überschreiten. Angesichts der in den letzten Jahren zu beobachtenden<br />

rasanten Entwicklung der Anlagen, bei denen heute Nabenhöhen über 100m die Regel sind, waren diese<br />

Aussagen des RUNDSCHREIBENS überarbeitungsbedürftig.<br />

Im neuen RUNDSCHREIBEN werden demzufolge grundsätzliche Abstände zu Waldflächen auch<br />

nicht mehr empfohlen (lediglich 200m-Abstände zu Naturwaldreservaten nach § 19 LWaldG und zu<br />

Biotopschutzwäldern nach § 18 LWaldG). Explizit werden sogar entsprechende Vorgaben erläutert, die<br />

bei einer - somit von den Ministerien grundsätzlich sanktionierten – Windkraftnutzung im Wald zu<br />

beachten sind (s. Abschnitt VII., Ziffer 3.7.1).<br />

Im Rahmen des positiven Bescheides zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer dritten<br />

Windkraftanlage auf dem Kandrich (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005) hatte die Kreisverwaltung<br />

als Genehmigungsbehörde zwar einige Auflagen zum Brandschutz vorgegeben (v.a. Vorhaltung<br />

von Brandmeldeeinrichtungen; Einbau von Selbstlöscheinrichtungen; ganzjährige Erreichbarkeit<br />

und Befahrbarkeit der Zufahrtswege für die Feuerwehr u. a). Zudem wurden bei WEA im oder am<br />

Wald durch entsprechende Vorkehrungen an den Anlagen (Spezialanstrich oder Beheizung) gefordert,<br />

die den Eiswurf ausschließen, zumal im Wald freies Betretungsrecht gilt.<br />

Bei Einhaltung dieser Auflagen wurde in dem Bescheid aber letztlich die Verträglichkeit mit den<br />

Belangen des Schutzguts Wald aus forstlicher und aus landespflegerischer Sicht konstatiert.<br />

Auch greift das Kriterium, durch die Abstandsfläche auch einen Abstand zwischen Rotorblattspitzen<br />

und Baumkronen zu gewährleisten, bei Nabenhöhen über 100 Metern nicht mehr zwingend.<br />

Hier war nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers also eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und von der<br />

pauschalen Klassifizierung von Wald als Tabuzone für Windenergieanlagen Abstand zu nehmen.<br />

Zusätzlich bestärkt in dieser Auffassung wurde die <strong>Verbandsgemeinde</strong> auch durch die ausnahmslos<br />

positiven Stellungnahmen der direkt für den Wald zuständigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen<br />

des Raumordnungsverfahrens für die beantragten zusätzlichen WEA auf dem Kandrich (KREISVERWAL-<br />

TUNG BAD KREUZNACH 2003), namentlich des Forstamtes Neupfalz, der Zentralstelle der Forstverwaltung<br />

(Dienststelle Hermeskeil) sowie der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald.<br />

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Erläuterungsbericht S. 17<br />

Umso stärker war und ist dies zu gewichten, als (offenkundig nicht nachteilige) Erfahrungen dieser<br />

Träger der Belange des Waldes mit den bereits bestehenden Windenergieanlagen auf dem Kandrich<br />

vorlagen und dennoch positive Stellungnahmen abgegeben wurden.<br />

Aus diesen Gründen wurden von der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> Waldflächen nicht grundsätzlich<br />

als Tabuflächen für die Nutzung der Windenergie angesehen und Waldgebiete nicht von den<br />

weiteren Untersuchungen ausgeschlossen.<br />

Angesichts der zahlreich vorliegenden Anfragen für ausschließlich in Waldflächen liegende <strong>Stand</strong>orte<br />

könnte eine Ausweisung an der von der Kreisverwaltung ermittelten Fläche oder an anderen, weniger<br />

effizienten WEA-<strong>Stand</strong>orten außerhalb des Waldes von den interessierten Betreiberfirmen sogar als<br />

´Verhinderungsplanung ausgelegt werden.<br />

Gleichwohl bedarf das Schutzgut Wald – unabhängig von seiner funktionellen Eignung für die<br />

Errichtung von Windenergieanlagen - in seiner Eigenschaft als Lebensraum für Fauna und Flora (Artenund<br />

Biotopschutz) sowie als wichtiger Erholungsraum (Naherholung, Fremdenverkehr / Tourismus)<br />

darüber hinaus einer gesonderten Beurteilung, die im Rahmen des Umweltberichtes erfolgt ist.<br />

4.2. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – frühzeitige Beteiligungsverfahren, Landespflegerischer<br />

<strong>Plan</strong>ungsbeitrag, Umweltbericht<br />

Das Ergebnis der Stufe I der <strong>Stand</strong>ortfindung wurde in einer Vorbereitungskarte im Maßstab 1:25.000<br />

dargestellt. [Diese Karte ist inzwischen in verkleinerter Form jeweils in den Plänen 1.1, 2.1 und 3.1 des<br />

Umweltberichtes enthalten (jeweils in der linken Spalte - oben die gesamte Karte, darunter eine Vergrößerung<br />

der jeweiligen <strong>Plan</strong>flächen 1-3)].<br />

Die beiden in den Kapiteln 4.1.1 und 4.1.2 erläuterten Kriterien (Abstand zu Siedlungen bzw. zu<br />

Wohngebäuden im Außenbereich sowie die Windhöffigkeit) hatten zu einem Ausschluss bereits eines<br />

beträchtlichen Großteils des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes geführt. Verblieben nach diesem Ausschlussverfahren<br />

waren drei Teilflächen, die somit aus Sicht weiterer abwägungsrelevanter Parameter zu untersuchen<br />

waren.<br />

1. Fläche 1: Kandrich<br />

Diese Fläche befindet sich in der Gemarkung Daxweiler. Sie enthält die drei bereits errichteten<br />

Windenergieanlagen und liegt in einem geschlossenen Waldgebiet nördlich der Ortslage von Daxweiler<br />

zwischen der Autobahn A 61 und der Nordgrenze des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes.<br />

Die in der Stufe I der <strong>Stand</strong>ortfindung ermittelte Fläche war ca. 530 ha groß.<br />

2. Fläche 2: Fläche NW Seibersbach<br />

Diese Fläche in der Gemarkung Seibersbach liegt am Südhang des ´Hochsteinchens`, am Katzenkopf<br />

im Utschenwald nordwestlich der Ortslage Seibersbach und an der Nordwestgrenze der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

(gleichzeitig Kreisgrenze).<br />

Die Größe der in der Stufe I der <strong>Stand</strong>ortfindung ermittelten Fläche betrug ca. 253 ha.<br />

3. Fläche 3: Fläche W Dörrebach<br />

Diese Fläche befindet sich in der Gemarkung Dörrebach am Südwestrand der <strong>Verbandsgemeinde</strong>.<br />

Sie liegt im Bereich des Opel im Dörrebacher Wald und umfasste gemäß der ermittelten Fläche in<br />

der Stufe I der <strong>Stand</strong>ortfindung eine Größe von 275 ha.<br />

Die drei Ergebnisräume der Stufe I umfassten zusammen ca. 13 % des Verbandgemeindegebietes. Die<br />

genaue Lage dieser vorläufig ermittelten Flächen ist den bereits erwähnten Plänen 1.1, 2.1, 3.1 des<br />

Umweltberichtes, an den oben angegeben Stellen, zu entnehmen.<br />

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Erläuterungsbericht S. 18<br />

Die Ergebnisse des (nach altem Recht zu erstellenden) landespflegerischen <strong>Plan</strong>ungsbeitrages<br />

(L.A.U.B. 2005), der sich bereits auf diese drei Flächen bezogen hatte, waren im Herbst 2005 bereits<br />

Gegenstand ausführlicher Erörterungen im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong>.<br />

In diesem Fachbeitrag wurden insbesondere die Aspekte Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild<br />

und Naherholung beleuchtet. Hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes wurde dabei – auf Grundlage<br />

eines Abstimmungsgespräches mit der Kreisverwaltung Bad Kreuznach eines 23.02.2005 – ein erhöhtes<br />

Augenmerk auf das Vorkommen von Fledermäusen und Vögeln gelegt. Allerdings wurden hierzu für<br />

den Maßstab der Flächennutzungsplanung keine eigenen Erhebungen (für die nach Stufe I insgesamt ca.<br />

1.000 ha großen Teilflächen) durchgeführt, sondern lediglich die bereits vorhandenen (umfangreichen)<br />

Daten und Kenntnisse abgefragt und ausgewertet, da der zeitliche und der wirtschaftliche Aufwand für<br />

eigene Kartierungen der Avifauna sowie der Fledermäuse unvertretbar und nur mit einem für dieses<br />

<strong>Plan</strong>ungsstadium unangemessenem Aufwand finanzierbar gewesen wäre.<br />

Aufgrund der Komplexität der Materie und der Schwierigkeit, die Ergebnisse dieser landespflegerischen<br />

Untersuchung angemessen gewichten und sachgerecht in die Abwägung einstellen zu können,<br />

sollte aber auf Wunsch des <strong>Plan</strong>ungsträgers zunächst die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.<br />

Ziel war es, auf Grundlage der dabei eingehenden Stellungnahmen dann den landespflegerischen Beitrag<br />

im Hinblick auf die konkreten <strong>Plan</strong>ungsabsichten bzw. –möglichkeiten auszuwerten. Grundlage der<br />

Beteiligung war der vorläufige Beschluss der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong>, die drei ermittelten Flächen<br />

als Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie auszuweisen. Die entsprechende Karte sowie<br />

eine vorläufige Begründung und der landespflegerische <strong>Plan</strong>ungsbeitrag wurden im Verfahren mit verschickt<br />

bzw. mit ausgelegt.<br />

Im Rahmen dieser ersten Beteiligungen waren zahlreiche Stellungnahmen von Trägern öffentlicher<br />

Belange, von benachbarten Gebietskörperschaften, von betroffenen Ortsgemeinden der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Stromberg</strong> sowie von Seiten der Öffentlichkeit eingegangen. Diese wurden den Mitgliedern<br />

der Gremien vorgelegt und wiederum ausführlich im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Rat der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> beraten.<br />

Da jedoch inzwischen absehbar war, dass das Bauleitplan-Verfahren nicht mehr nach altem Baurecht,<br />

d.h. nach den baugesetzlichen Vorschriften vor Wirksamkeit des EAG Bau 2004 bzw. der darin festgelegten<br />

Übergangsfrist (Wirksamkeit bis zum 20.07.2006) abgeschlossen werden konnte, wurde ein Beschluss<br />

zur weiteren Vorgehensweise bzw. zur Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

zunächst zurückgestellt und zunächst ein Umweltbericht beauftragt, der nach neuem Baurecht zwingend<br />

erforderlich wurde: Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist nämlich für die Belange des<br />

Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die<br />

voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben<br />

und bewertet werden, wobei die Anlage 1 zum Baugesetzbuch anzuwenden ist.<br />

Aufgrund der neuen baugesetzlichen Anforderungen an die frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden<br />

die Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nochmals (nach neuem<br />

Recht gemäß EAG Bau 2004) durchgeführt. Damit wurde u.a. auch dem Erfordernis der Festlegung<br />

von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (so genanntes ´scoping`) Rechnung getragen.<br />

Der Umweltbericht wurde im Januar 2007 vom <strong>Plan</strong>ungsbüro JESTAEDT & PARTNER den beiden<br />

o.g. Gremien vorgestellt. Er ist, als selbstständiges <strong>Plan</strong>werk, Bestandteil der vorliegenden<br />

Begründung.<br />

Dieser Umweltbericht berücksichtigt die maßgeblichen Erkenntnisse des ´Landschaftspflegerischen<br />

Beitrags zum FNP der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Teilfortschreibung Windkraft` L.A.U.B.<br />

(2005) und der Umweltverträglichkeitsstudie Windenergieprojekt Seibersbach von ENVECO (2005).<br />

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Erläuterungsbericht S. 19<br />

Deren Aussagen und Inhalte werden im Umweltbericht vollständig ausgewertet, aktualisiert, vertieft<br />

und anhand weiter führender Ergebnisse aus zusätzlichen Untersuchungen zur Avifauna (Brut- und<br />

Zugvögel), zu Fledermäusen und zum Landschaftsbild flächenbezogen konkretisiert.<br />

Außerdem sind im Umweltbericht sämtliche umwelt- bzw. naturschutzfachbezogenen Stellungnahmen<br />

im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung berücksichtigt und eingearbeitet<br />

worden.<br />

Schließlich enthält der Umweltbericht eine Vorprüfung der Verträglichkeit der potenziellen Windenergieanlagen<br />

mit den Erhaltungszielen der mehr oder weniger unweit entfernt liegenden FFH-<br />

Gebieten bzw. mit den darin zu schützenden Arten, soweit eine solche Verträglichkeitsprüfung auf<br />

Ebene der Flächennutzungsplanung geleistet werden kann (noch differenziertere Untersuchungen<br />

sind ggf. im Rahmen der Genehmigungsplanungen nach BImSchG – dann unter Berücksichtigung<br />

der konkreten WEA-<strong>Stand</strong>orte und des Anlagentyps - durchzuführen).<br />

Die erforderlichen Aussagen des nach § 8 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz vorgeschriebenen<br />

Landschaftsplanes sind integraler Bestandteil dieses Umweltberichtes.<br />

Eine Bewertung der in den frühzeitigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Argumente ist somit<br />

zum einen bereits im Umweltbericht erfolgt. Die abwägende Würdigung erfolgt unten in der Gesamtschau<br />

in Kap. 5.<br />

4.3. Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufen II und III<br />

Auf Grundlage der umfangreichen Informationen über die relativ großräumigen Gebiete der Stufe I<br />

wurden im Rahmen der Umweltprüfung weitere Eingrenzungskriterien bei der <strong>Stand</strong>ortfindung abgearbeitet,<br />

um eine höchst mögliche Konzentration potenzieller WEA zu gewährleisten. Die Vorgehensweise<br />

ist ausführlich in Kap. 2.1 des Umweltberichtes erläutert und in den Plänen 1.1, 2.1 und 3.1 dargestellt.<br />

Im Umweltbericht heißt es in Kap. 2.1 (auf S. 6/7):<br />

"Eingang in die Stufe II des <strong>Stand</strong>ortfindungsverfahrens fanden die drei Ergebnisräume der Stufe I, innerhalb<br />

derer zuerst die Gebiete ausgegrenzt wurden, die entsprechend Rundschreiben 30.01.2006, II, Nr. 3, Spalte 1<br />

nicht in Betracht kommen:<br />

• Flächen i. S. d. § 28 Landesnaturschutzgesetz, Naturwaldreservate entsprechend § 19 Landeswaldgesetz,<br />

Vorrangbereiche für Arten und Biotopschutz, Vorrangbereiche Ressourcenschutz und Richtfunkstrecken<br />

(weitere Gebietskategorien des Runderlasses bestehen innerhalb der Ergebnisräume oder angrenzend<br />

nicht).<br />

Bei einer vollständigen Lage eines Ergebnisraumes der Stufe I innerhalb eines der „nicht in Betracht kommenden<br />

Gebiete“, erfolgte kein Ausschluss. Hierzu erfolgt eine detaillierte Betrachtung im Rahmen der Auswirkungsprognose<br />

hinsichtlich der Schutzziele und der Prüfung, in wieweit durch Maßnahmen eine Verträglichkeit<br />

erreicht werden kann. Gesonderte Betrachtungen sind beim Teilbereich 1 aufgrund der Lage im Vorranggebiet<br />

Wald und bei Teilbereich 3 bedingt durch die Lage im Vorranggebiet Grundwasserschutz notwendig<br />

(…).<br />

Zusätzlich wurden die im Rundschreiben 2006 empfohlenen Abstände abgetragen (Rundschreiben III, Nr. 2.5),<br />

wie z.B. 200 m zu Flächen i. S. d. § 28 Landesnaturschutzgesetz und Naturwaldreservaten entsprechend § 19<br />

Landeswaldgesetz sowie 100 m zu Richtfunkstrecken.<br />

Die reduzierten Teilbereiche Kandrich (317 ha), NW Seibersbach (140 ha) und W Dörrebach (172 ha) bilden<br />

die Ergebnisräume der Stufe II und sind in den Karten 1.1-3.1 dargestellt. Der Flächenanteil am Gebiet der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> beträgt nach der Stufe II ca. 8 %. "<br />

Die somit ermittelten Gebiete der Stufe II wurden schließlich weiteren Eingrenzungskriterien unterzogen,<br />

die vor allem aus der im Rundschrieben vorgegeben Liste der Gebietskategorien, die für Windenergieanlagen<br />

nur "eingeschränkt in Betracht kommen", resultieren. An genannter Stelle im Umweltbericht<br />

heißt es dazu weiter:<br />

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Erläuterungsbericht S. 20<br />

"Grundlage für die Stufe III waren die Ergebnisräume der Stufe II, innerhalb derer Gebiete ausgegrenzt wurden,<br />

die entsprechend Rundschreiben 30.01.2006, II, Nr. 3, Spalte eingeschränkt in Betracht kommen:<br />

• FFH-Gebiete, Wasserschutzgebiete Zone II (weitere Gebietskategorien des Runderlasses bestehen innerhalb<br />

der Ergebnisräume oder angrenzend nicht).<br />

Ausgeschlossen wurde im Teilbereich W Dörrebach das FFH-Gebiet „Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>“ und das<br />

Wasserschutzgebiet Zone II. Ebenfalls ausgegrenzt wurde die Zone II eines Wasserschutzgebietes im Teilbereich<br />

Kandrich.<br />

Bei einer vollständigen Lage eines Ergebnisraumes der Stufe I innerhalb eines der „eingeschränkt in Betracht<br />

kommenden Gebiete“, erfolgte kein Ausschluss. Hierzu erfolgt eine detailliertere Betrachtung entsprechend<br />

der Vorgehensweise der Stufe II. (…).<br />

Wie in Stufe II der <strong>Stand</strong>ortfindung, wurden um die eingeschränkt in Betracht kommenden Gebiete die<br />

empfohlenen Abstände abgetragen. Zusätzlich wurden weitere Eingrenzungskriterien wie z.B. geforderte<br />

Mindestabstände von 200 m zu klassifizierten Straßen angesetzt. Zur weiteren Flächeneingrenzung und<br />

<strong>Stand</strong>ortoptimierung wurden die windhöffigsten Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von ≥ 6,5 m in 80 m<br />

Höhe über Grund ermittelt. Die in der Biotopkartierung 1995 erfassten Flächen, wurden aufgrund ihrer<br />

Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, ausgeschlossen".<br />

Daraus resultierten die drei Ergebnisräume der <strong>Stand</strong>ortfindung Stufen I-III, die zusammen ca.<br />

380 ha umfassten, was ca. 4,5 % der Gesamtfläche des Verbandgemeindegebietes entspricht.<br />

Davon entfielen<br />

− auf das Teilgebiet 1 (´Kandrich`, Gemarkung Daxweiler, ca. 2 km nördlich Seibersbach; ca. 1,5 km<br />

südöstlich Dichtelbach) ca. 208 ha,<br />

− auf das Teilgebiet 2 (´NW Seibersbach`, Gemarkung Seibersbach, ca. 1 km nordwestlich Seibersbach;<br />

ca. 2 km südöstlich Ellern) ca. 80 ha und<br />

− auf das Teilgebiet 3 (´W Dörrebach`, Gemarkungen Dörrebach und Seibersbach, ca. 2,3 km westlich<br />

von Dörrebach) entfielen ca. 90 ha.<br />

Im Umweltbericht heißt es zusammenfassend auf Seite 7/8:<br />

"Die drei Ergebnisräume der <strong>Stand</strong>ortfindung liegen flächendeckend innerhalb von Gebieten, die nicht oder<br />

nur eingeschränkt in Betracht kommen. Der Ergebnisraum 1 liegt innerhalb der Gebietskategorien Vorranggebiet<br />

Wald, Landschaftsschutzgebiet „Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ und Vorbehaltsgebiet landschaftsgebundene<br />

Freizeit und Erholung / Landschaftsbild. Eine vollständige Lage des Ergebnisraumes 2 besteht<br />

bei den Gebietskategorien Naturpark „Soonwald-Nahe“, Landschaftsschutzgebiet „Soonwald“ und Vorbehaltsgebiet<br />

landschaftsgebundene Freizeit und Erholung / Landschaftsbild. Neben den für den Ergebnisraum<br />

2 aufgeführten Gebietskategorien liegt der Ergebnisraum 3 im Vorranggebiet Grundwasserschutz.<br />

Der Betrachtung dieser Aspekte wird in der nachfolgenden <strong>Stand</strong>ortbeurteilung eine besondere Bedeutung<br />

beigemessen. Es erfolgt eine Beurteilung hinsichtlich der Schutzziele und eine Prüfung, in wieweit durch<br />

Maßnahmen eine Verträglichkeit erreicht werden kann".<br />

4.4 Methodik der <strong>Stand</strong>ortfindung – Stufe IV / <strong>Stand</strong>ortbeurteilung im Hinblick<br />

auf die größtmögliche Eingriffsminimierung<br />

Die drei ermittelten Ergebnisräume infolge der ersten drei Stufen der <strong>Stand</strong>ortfindung wurden sodann<br />

im umfangreichen Kapitel 3 des Umweltberichtes einer differenzierten <strong>Stand</strong>ortbeurteilung unterzogen.<br />

Die Gebiete wurden dabei bereits im Hinblick darauf geprüft, wie bzw. wo "innerhalb der Teilbereiche<br />

die hinsichtlich der Umweltauswirkungen verträglichsten <strong>Stand</strong>orte für maximal 5 Windenergieanlagen"<br />

anhand der nachfolgend aufgeführten Kriterien festgelegt werden können:<br />

• Größtmöglicher Abstand zur Wohnbebauung (geschlossene Wohngebiete/ Einzelhäuser)<br />

• Größtmöglicher Abstand zu Fauna-Flora-Habitat Gebieten (FFH-Gebieten)<br />

• Lage außerhalb wertvoller Biotopstrukturen und faunistisch bedeutsamer Strukturen wie z.B. Altholz-<br />

und Laubwaldbestände, Schlagfluren und ehemaligen Windbruchflächen, Biotope der Biotopkartierung<br />

für Rheinland-Pfalz (1995)<br />

• Lage in der Nähe bestehender Forstwege<br />

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Erläuterungsbericht S. 21<br />

• Bündelung von Belastungen durch kompakte Anordnung der geplanten Windenergieanlagen in einem<br />

engen räumlichen Zusammenhang, unter Berücksichtigung der notwendigen Mindestabstände<br />

• Konzentration auf die windhöffigsten Gebiete mit einer Windgeschwindigkeit von ≥ 6,5 m/s in 80 m<br />

Höhe.<br />

Mit einer daraus mglw. resultierenden weiteren räumlichen und qualitativen Einschränkung der drei<br />

Teilgebiete sollte das Ziel der größtmöglichen Minimierung der Eingriffswirkungen der potenziellen<br />

WEA-Sondergebiete verfolgt werden, ohne dass man aber Gefahr laufen würde, die Nutzung<br />

der Windenergie, der an geeigneten <strong>Stand</strong>orten ´in substanzieller Weise Raum geschaffen` werden soll,<br />

allzu sehr einzuschränken.<br />

So verbleiben mit der weiteren Eingrenzung auf die Gebiete mit einer Windgeschwindigkeit von<br />

≥ 6,5 m/s in 80 m Höhe (statt der in Stufe I noch festgelegten ≥ 6,2 m/s) immer noch ausreichend große<br />

Flächen, um mit jeweils 5 WEA pro Teilraum einen maximalen Stromertrag erwirtschaften, gleichzeitig<br />

aber durch die dadurch vorgegebene, deutlich kompaktere Anordnung der WEA die nachteilige Außenwirkung<br />

und das Spektrum der Einsehbarkeit weiter mindern zu können.<br />

Eine unangemessene Einschränkung der Nutzung der Windenergie schien auch dadurch ausgeschlossen,<br />

dass die bereits vorliegenden Voranfragen und Interessensbekundungen von potenziellen Windenergieanlagen-Betreibern<br />

durchweg innerhalb der Gebiete lagen, die eine Windhöffigkeit von<br />

≥ 6,5 m/s in 80 m Höhe aufweisen. Auch die Verfügbarkeit der Flächen innerhalb dieser zusätzlich eingegrenzten<br />

Gebiete war durch entsprechende Abstimmungen der potenziellen Betreiberfirmen mit den<br />

jeweiligen Eigentümern durchweg gewährleistet.<br />

Somit schien dem <strong>Plan</strong>ungsträger diese nochmalige, die potenziellen Eingriffe weiter vermindernde<br />

Reduzierung gerechtfertigt, da damit keine nennenswerte Einschränkung der effizienten Nutzung der<br />

Windenergie zu befürchten war.<br />

Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen in den drei potenziellen Sondergebieten<br />

im Umweltbericht wurde beispielhaft ein bestimmter Anlagentyp (´E82` der Fa. Enercon) ausgewählt.<br />

Der Anlagentyp entspricht dem <strong>Stand</strong> der Technik unter Berücksichtigung eines 2-3-jährigen<br />

<strong>Plan</strong>ungsprozesses bis zur Realisierung (dazu s. Tab. 2 auf S. 9 des Umweltberichtes). Dieser Typ<br />

erschien angemessen, um insbesondere die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, realitätsnah simulieren<br />

und somit für eine Abwägung sachgerecht beurteilen zu können.<br />

Ausführliche Informationen zu den Kriterien zur Festlegung einer Anlagenkonfiguration (mit Angaben<br />

zu Art und Umfang des Vorhabens sowie Bedarf an Grund und Boden) und zur Vorgehensweise bei<br />

der <strong>Stand</strong>ortbeurteilung ist den Kapiteln 2.2 sowie 3f. des Umweltberichtes zu entnehmen.<br />

4.5 Ergebnisse der <strong>Stand</strong>ortbeurteilung im Rahmen der Umweltprüfung<br />

Die Ergebnisse der <strong>Stand</strong>ortbeurteilung der 3 Teilgebiete sind in den Kap. 3.1 bis 3.3 des Umweltberichtes<br />

aufgeführt. Darauf sei an dieser Stelle verwiesen.<br />

In Kap. 5.2 erfolgt zudem die ´allgemein verständliche Zusammenfassung` der Ergebnisse.<br />

Die abschließenden Beurteilungen der Umweltprüfung beruhten auf der Annahme, dass die im<br />

Flächennutzungsplan ggf. darzustellenden Flächen - gegenüber den nach der Stufe III der <strong>Stand</strong>ortfindung<br />

ermittelten Flächen (gemäß der in Kap. 4.4 genannten Kriterien) - nochmals im Hinblick auf die<br />

weitestmögliche Eingriffsminderung (bei gleichzeitigem Erhalt ausreichender Spielräume zur sinnvollen<br />

Platzierung von je 5 WEA pro Teilfläche) verkleinert werden.<br />

Bei der Vorstellung des Umweltberichtes in den Gremien war diese Reduzierung anhand der nun im<br />

FNP dargestellten Abgrenzung erläutert und vom <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat für sinnvoll und schlüssig<br />

befunden worden.<br />

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Erläuterungsbericht S. 22<br />

Der Umweltbericht kommt - auf Grundlage der Bewertung aller Umweltauswirkungen bei Maximal-<br />

Ausnutzung der 3 Teilgebiete mit je 5 Windenergieanlagen des genannten Typs und der jeweiligen Einhaltung<br />

von umfangreichen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen – in Kap. 5.2f. zu folgendem<br />

Fazit:<br />

• Teilgebiet 1 (Kandrich und nähere Umgebung):<br />

"Unter Zugrundelegung der in Kapitel 3.1.5 beschriebenen schutzgutbezogenen Vermeidungs- und<br />

Verringerungsmaßnahmen sowie der bestehenden Vorbelastung durch drei Windenergieanlagen und<br />

einen Funkmast, sind die vorhabenbedingten Auswirkungen in der Fläche 1 auf die Schutzgüter als<br />

nicht erheblich und nachhaltig zu bezeichnen.<br />

Die windhöffige Lage des <strong>Stand</strong>orts ermöglicht für den Betrieb von Windenergieanlagen eine<br />

größere CO 2 -Einsparung und damit einen größeren Beitrag zum Klimaschutz als an weniger exponierten<br />

<strong>Stand</strong>orten."<br />

• Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />

"Unter Zugrundelegung der in Kapitel 3.2.5 beschriebenen schutzgutbezogenen Vermeidungs- und<br />

Verringerungsmaßnahmen sind die vorhabenbedingten Auswirkungen in der Fläche 2 für die<br />

Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft, Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

sowie deren Wechselwirkungen als nicht erheblich und nachhaltig zu bezeichnen.<br />

Mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens sind nach derzeitigem Erkenntnisstand erhebliche<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. Innerhalb des Naturparks befinden sich die<br />

geplanten <strong>Stand</strong>orte am östlichen Rand des Naturparks, der dort von der Autobahn BAB A 61<br />

begrenzt wird. Mit der Errichtung wird der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Naturpark<br />

„Soonwald-Nahe“ berührt. Ebenfalls berührt wird der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung<br />

zum Landschaftsschutzgebiet „Soonwald“.<br />

Die windhöffige Lage des <strong>Stand</strong>orts ermöglicht für den Betrieb von Windenergieanlagen eine größere<br />

CO 2 -Einsparung und damit einen größeren Beitrag zum Klimaschutz als an weniger exponierten<br />

<strong>Stand</strong>orten".<br />

• Teilgebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel):<br />

"Unter Zugrundelegung der in Kapitel 3.3.5 beschriebenen schutzgutbezogenen Vermeidungs- und<br />

Verringerungsmaßnahmen sind die vorhabenbedingten Auswirkungen in der Fläche 3 für die<br />

Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft, Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

sowie deren Wechselwirkungen als nicht erheblich und nachhaltig zu bezeichnen.<br />

Mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens sind nach derzeitigem Erkenntnisstand erhebliche<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. Mit der Errichtung wird der Schutzzweck in<br />

§ 3 der Landesverordnung zum Naturpark „Soonwald-Nahe“ berührt. Ebenfalls berührt wird der<br />

Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Soonwald“.<br />

Die windhöffige Lage des <strong>Stand</strong>orts ermöglicht für den Betrieb von Windenergieanlagen eine größere<br />

CO 2 -Einsparung und damit einen größeren Beitrag zum Klimaschutz als an weniger exponierten<br />

<strong>Stand</strong>orten."<br />

Im Rahmen der Präsentation des Umweltberichtes in den Gremien waren Vorschläge zur abschließenden<br />

Abgrenzung der drei Teilgebiete - unter dem Aspekt der weitestmöglichen Eingriffsminimierung<br />

nach den oben (in Kap. 4.4) aufgeführten Kriterien, bei gleichzeitiger Wahrung ausreichender Gestaltungs-<br />

bzw. Platzierungs-Spielräume - erörtert worden.<br />

Es wurden schließlich die im <strong>Plan</strong> erkennbaren Grenzen beschlossen, welche folgende Flächengrößen<br />

beinhalten:<br />

− Teilgebiet 1 (´Kandrich`)<br />

ca. 71,1 ha.<br />

− Teilgebiet 2 (´NW Seibersbach`,) ca. 47,4 ha.<br />

− Teilgebiet 3 (´W Dörrebach`) ca. 53,8 ha.<br />

Die Summe dieser drei Flächen beträgt ca. 172,3ha, was etwa 2,2% der Gesamtfläche der ca. 7.900 ha<br />

großen <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> entspricht.<br />

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Erläuterungsbericht S. 23<br />

5. Abwägung / Entscheidungsfindung<br />

Auf Grundlage des umfangreichen Abwägungsmaterials in Form der genannten planungsrelevanten<br />

Vorgaben, des Umweltberichtes mit den darin ausgewerteten bzw. eingearbeiteten sonstigen umweltbzw.<br />

naturschutzfachlichen Beiträgen sowie der zahlreich vorliegenden Stellungnahmen der Öffentlichkeit,<br />

der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der benachbarten Gebietskörperschaften<br />

hat der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat <strong>Stromberg</strong> eine Gesamtabwägung vorgenommen.<br />

Dabei waren die Belange, die für oder gegen die Ausweisung der drei in Frage kommenden Teilflächen<br />

sprechen, sachgerecht untereinander und gegeneinander abzuwägen, und es war jeweils zu entscheiden,<br />

ob und inwieweit überhaupt Abwägungsspielräume bei dem einen oder anderen Kriterium<br />

gegeben sind.<br />

Aufgrund der Vielfalt und Komplexität der in der Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien und<br />

ihrer schwierigen Einzel-Gewichtung erfolgt an dieser Stelle zunächst eine Gesamtschau mit einer Auflistung<br />

der Kriterien, die grundsätzlich für (Kap. 5.1) bzw. gegen (Kap. 5.2) die Ausweisung der drei<br />

potenziellen Sondergebieten für die Windenergie im <strong>Plan</strong>gebiet sprechen und die Grundlage der Abwägung<br />

des <strong>Plan</strong>ungsträgers waren.<br />

Diese Kriterien werden einzeln - und im Hinblick auf die drei zur Disposition stehenden Sondergebieten<br />

für die Nutzung der Windenergie – ausführlich erörtert. In dieser Erörterung erfolgt der Versuch<br />

einer angemessenen Gewichtung der einzelnen Parameter.<br />

In Kap. 5.3 erfolgt schließlich für jede der drei potenziellen Sondergebiete eine zusammenfassende<br />

Gesamtabwägung.<br />

5.1. Grundsätzliche Kriterien für eine Ausweisung weiterer Sondergebiete für<br />

die Windenergie in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />

Nachfolgend sollen zunächst die Gründe aufgelistet werden, weshalb der <strong>Plan</strong>ungsträger die Aufstellung<br />

des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel, möglichst weitere geeignete Flächen für die Nutzung der<br />

Windenergie zu ermitteln und im FNP auszuweisen, beschlossen hatte. Außerdem wird teilweise hier<br />

bereits – im Vorgriff auf die synoptische Gesamtabwägung in Kap. 5.3 –erläutert, wie der Entscheidungsträger<br />

die einzelnen Kriterien gewertet hat.<br />

Da diese Aspekte durchweg allgemeine Kriterien sind, die in fast völlig identischem Maße für alle<br />

drei potenziellen (annähernd gleich windhöffigen) Sondergebiete gelten, ist hier eine flächen– bzw.<br />

ausweisungsspezifische Betrachtung nicht erforderlich.<br />

a) Förderung regenerativer Energien mit der Folge der Vermeidung klimaschädlicher Emissionen<br />

und der Verminderung der potenziellen Gefahren anderer Energienutzungsformen<br />

Die Nutzung erneuerbarer Energien ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe f) BauGB ein bei der<br />

Bauleitplanung besonders zu berücksichtigender Belang und somit grundsätzlicher Bestandteil einer<br />

planerischen Abwägung.<br />

Dass speziell der Windenergie Bedeutung für die CO 2 -Reduzierung und damit für die Erfüllung der<br />

deutschen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll beigemessen werden kann, entspricht einer<br />

Wertung des Bundesgesetzgebers, die in § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB und in den Vorschriften des<br />

Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – EEG – zum Ausdruck<br />

kommt. Die dort geregelte Privilegierung der Windenergie dient ausdrücklich der Förderung des Klimaschutzes<br />

durch Rückführung der CO 2 -Emissionen.<br />

Im Umweltbericht heißt es dazu in Kap. 3.3.3:<br />

"Mit der Errichtung von fünf Windenergieanlagen in der Fläche 2, können bei der Nutzung von<br />

modernen und leistungsstarken Anlagen ca. 52 Millionen kWh abgasfreien Stroms pro Jahr erzeugt<br />

werden, womit ca. 12.500 Haushalte, d.h. ca. 37.500 Menschen versorgt werden können. Der Umwelt<br />

wird dadurch ein CO 2 -Ausstoß von ca. 31.250 Tonnen erspart. Der Betrieb der fünf geplanten Wind-<br />

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Erläuterungsbericht S. 24<br />

energieanlagen ist ein positiver Beitrag zum Klimaschutz. Eine Gesamtbetrachtung der drei Flächen,<br />

mit insgesamt 12 geplanten Windenergieanlagen, ergäbe bei der Stromerzeugung eine Gesamtleistung<br />

von 125 Millionen kWh und damit eine Einsparung beim CO 2 -Ausstoß von 75.000 Tonnen."<br />

Es könnten, mit dieser errechneten bzw. prognostizierten Menge, nach Aussage im Umweltbericht ca.<br />

30.000 Haushalte bzw. ca. 90.000 Menschen mit Strom versorgt werden, was knapp dem 9,5-fachen<br />

Wert der Bevölkerung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> (ca. 9.500 Einwohner) entspricht.<br />

Diese Energie kann aus einem umweltfreundlichen Medium mit einer guten ´Ökobilanz` gewonnen<br />

werden, wodurch die Erzeugung aus anderen Energieträgern mit höherem Umweltverschmutzungsgraden<br />

(z.B. fossile Energieträger) und / oder auch höheren Gefahrenpotenzialen (z.B. Kernkraftwerke)<br />

für diese Mengen entfallen kann.<br />

Auch die Landesregierung Rheinland-Pfalz tritt für einen verstärkten Ausbau des Einsatzes erneuerbarer<br />

Energien in der Energieversorgung ein. Rheinland-Pfalz weist, im Vergleich zu den anderen Bundesländern,<br />

mit ca. 45% der Landesfläche einen besonders hohen Waldanteil auf. Insbesondere die<br />

Höhenlagen des Landes sind fast durchgängig bewaldet. Diese Höhenlagen eignen sich aber auf Grund<br />

der zumeist guten Windverhältnisse in besonderem Maße für den Betrieb von Windenergieanlagen.<br />

Zudem erlauben die heute realisierbaren Nabenhöhen von Windenergieanlagen einen ungestörten und<br />

wirtschaftlichen Betrieb oberhalb von Baumkronen.<br />

Durch zusätzliche Windenergieanlagen steigt die Energie-Versorgungssicherheit, die infolge jüngerer<br />

Entwicklungen (Bsp. ´Durchleitungs-Konflikt` Russland / Weißrussland; Stromausfall im Herbst 2006<br />

in Deutschland, grundsätzliche Abhängigkeit von Förderländern mit beschränkter politischer Stabilität<br />

etc.) auch verstärkt auf die politische Agenda der Bundesregierung gelangt ist. Knappe Ressourcen können<br />

zumindest teilweise kompensiert werden.<br />

Durch nationale bzw. regionale Windenergieerzeugung wird ein weiterer, wichtiger Schritt geleistet,<br />

um mittel- bis langfristig eine höchstmögliche Unabhängigkeit von externen Energielieferanten und<br />

vom Energiemarkt zu erreichen.<br />

Zudem sind die Folgebelastungen durch Windenergie im Gegensatz zu anderen Energieträgern beziehungsweise<br />

anderen Energiegewinnungsformen deutlich geringer. Genannt seien hier z. B. die Gesundheitsbelastung<br />

durch Immissionen bei der Nutzung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdöl, Erdgas;<br />

Umwelt gefährdende Transporte von Erdöl und Erdgas mit Schiffen oder durch Pipelines; Bergbauunfälle<br />

und Gesundheitsbeeinträchtigungen im Kohlebergbau; internationale Konflikte durch den Energiehandel<br />

und den -transport aus Energiegewinnungsländern in Energiebedarfsländer; Treibhauseffekt<br />

oder die Problematik der nach wie vor ungelösten Endlagerung von Atommüll.<br />

Die schnelle Rückbaumöglichkeit und die Recyclingfähigkeit der Anlagen zu fast 100 % ergeben<br />

weitere Vorteile gegenüber anderen Energieformen.<br />

b) Klimaschutz als ´übergeordneter globaler` Naturschutz<br />

Die Bemühungen um den Klimaschutz und die Reduzierung des CO 2 -Ausstoßes dienen nicht nur<br />

alleine der Minderung von Schadstoffen in der Luft und der Minderung des Anstieges der durchschnittlichen<br />

Lufttemperatur vor allem in den Industrieländern, sondern auch dem Schutz der derzeitigen<br />

Lebensräume und des gesamten Naturhaushaltes. Die bekannten, aber gerade in jüngster Zeit - angesichts<br />

der steigenden Zahl und Intensität der Naturkatastrophen und der vorliegenden Ergebnisse des<br />

UN-Klimaberichtes – wieder verstärkt diskutierten Szenarien der Folgen eines Klimawandels (Stichworte<br />

Abschmelzen der Pole; Anstieg des Meersspiegels; Verschiebung von Klimazonen; Überschwemmung<br />

von tiefer liegenden Gebieten, Verlust von anpassungsschwachen Biozönosen etc.) zeigen<br />

starke Eingriffe auch in die anderen Landschaftspotenziale bzw. Schutzgüter auf.<br />

Lokale Maßnahmen zum Klimaschutz sind somit als Maßnahmen zum übergreifenden (globalen)<br />

Naturschutz aufzufassen, der globale Bedeutung für den Schutz des Menschen und seiner Lebensräume<br />

sowie für den speziellen Artenschutz hat.<br />

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Erläuterungsbericht S. 25<br />

Dieses Kriterium hat durch die jüngsten Diskussionen infolge des 4. UN-Klimaberichtes vom Januar<br />

2007 (der dem <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratsbeschluss zur Ausweisung von Sondergebieten vom 01.03.2007<br />

vorausging) nochmals deutlich an Gewicht gewonnen. Der Ausstoß an CO 2 trägt zu mehr als 50% zum<br />

Treibhauseffekt und somit zum anthropogenen Klimawandel bei. Diesen Ausstoß deutlich und vor<br />

allem möglichst kurzfristig zu mindern, wird als eine der vordringlichsten politischen Herausforderungen<br />

der nächsten Jahre angesehen.<br />

c) Hohe Wirtschaftlichkeit der dargestellten <strong>Stand</strong>orte für Windenergieanlagen infolge der sehr<br />

guten Windhöffigkeit<br />

Die auf den drei potenziellen Sondergebieten gemäß der Karte des Deutschen Wetterdienstes<br />

vorkommenden durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten sind für einen Binnenlandstandort in dieser<br />

Region als sehr gut zu bezeichnen, was auch das starke Interesse verschiedener Betreiberfirmen beweist.<br />

Somit sind ein wirtschaftlicher Betrieb und vor allem die oben bereits erläuterte sehr gute energetische<br />

Effizienz der Windenergieanlagen-<strong>Stand</strong>orte zu erwarten.<br />

Dem auch von der Regionalplanung postulierten Ziel, Einzelstandorte nur auf die herausragenden<br />

<strong>Stand</strong>orte mit möglichst hoher Strom-Ausbeute zu konzentrieren, kann somit durch die geplanten Ausweisungen<br />

entsprochen werden.<br />

Auch dem Zweck des baugesetzlichen Privilegierungstatbestandes für Windenergieanlagen wird in<br />

diesem Sinne also in vollem Umfang Rechnung getragen.<br />

Diese Tatsache bedeutet für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> somit auch eine Verpflichtung, ein solch hohes<br />

Energiegewinnungspotenzial möglichst auch auszuschöpfen und damit einen wirksamen Beitrag zum<br />

globalen Klimaschutz zu leisten.<br />

d) Förderung der Vorreiterposition der regenerativen Energieerzeuger in Deutschland im weltweiten<br />

Wettbewerb / Förderung der Wirtschaft / Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

Durch die Platzierung weiterer WEA im <strong>Plan</strong>gebiet kann auch dem Gebot der Berücksichtigung der<br />

"Belange der Wirtschaft, …" das gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a) BauGB ein bei der Bauleitplanung<br />

besonders zu berücksichtigender (städtebaulicher) Belang ist, Rechnung getragen werden.<br />

Es werden sowohl Firmen gefördert, die entsprechende Anlagen herstellen, als auch Betreiberfirmen<br />

und <strong>Plan</strong>ungsbüros, welche derartige Vorhaben steuern.<br />

Somit werden durch die Windenergieanlagen regionale und überregionale Arbeitsplätze geschaffen<br />

(regional: Wegebau, Herstellung der Fundamente, Wartungen, Service etc.).<br />

Für den Emissionshandel ergibt sich durch zusätzliche Windenergieanlagen eine Positivbilanz, was<br />

wiederum zum Motor für Wirtschaftswachstum werden kann.<br />

e) Berücksichtigung privater Belange<br />

Die privaten Belange von Grundstückseigentümern, welche ihre Flächen für die Errichtung von WEA<br />

zur Verfügung stellen wollen, sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB mit den öffentlichen Belangen ("gegeneinander<br />

und untereinander") abzuwägen.<br />

Auch die Interessen der potenziellen Betreiberfirmen sowie der bei der Bauphase möglicherweise<br />

beteiligten ortsansässigen Firmen sind private Belange, die zu berücksichtigen sind.<br />

Die positiven Stellungnahmen der der von den drei Teilgebieten betroffenen Ortsgemeinden Seibersbach,<br />

Dörrebach und Daxweiler, die sich jeweils mehrheitlich für die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen<br />

auf ihren Gemarkungen ausgesprochen haben, seien an dieser Stelle zumindest erwähnt.<br />

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Erläuterungsbericht S. 26<br />

f) Offenkundige Akzeptanz in der Bevölkerung<br />

Der mangelnde Widerstand seitens der Öffentlichkeit - trotz der bisherigen langjährigen Diskussionen<br />

über die Windenergieanlagen und den mehrjährigen Erfahrungen mit den drei vorhandenen Anlagen in<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> - lässt auf eine entsprechend breite Akzeptanz in der Bevölkerung<br />

schließen. Auch im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB war<br />

keine einzige kritische Stellungnahmen von einem Bürger eingegangen.<br />

Wenngleich dies nicht einem repräsentativen Votum für Windenergieanlagen gleichzusetzen ist, so ist<br />

es zumindest –angesichts der bekanntlich häufig erheblichen und emotional vorgetragenen Widerstände<br />

gegen derartige Anlagen ´vor der eigenen Haustür` - als positiv im Hinblick auf die Bewertung von<br />

Windenergieanlagen im VG-Gebiet durch die öffentliche Meinung zu werten.<br />

Insbesondere die unter den Buchstaben a) bis c) erläuterten Kriterien wurden in zahlreichen Beiträgen<br />

im Rahmen der Erörterungen in den Gremien des <strong>Plan</strong>ungsträgers immer wieder vorgetragen und als<br />

sehr hoch zu gewichtende Belange für eine Abwägung eingestuft.<br />

5.2. Grundsätzliche Kriterien gegen eine Ausweisung weiterer WEA-Flächen in<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />

Nachfolgend sollen nun diejenigen Gründe aufgelistet werden, die aufgrund übergeordneter Vorgaben<br />

bzw. nach Auffassung mehrerer Behörden und der sonstiger Träger öffentlicher Belange gegen die<br />

Nutzung der Windenergie auf den nun ermittelten und im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen<br />

Flächen sprechen könnten.<br />

Außerdem wird teilweise hier bereits – im Vorgriff auf die synoptische Gesamtabwägung in Kap. 5.3<br />

–erläutert, wie der Entscheidungsträger die einzelnen Kriterien gewertet hat. Die in der Abwägung zu<br />

berücksichtigenden Belange werden thematisch zusammengefasst.<br />

a) Lage in Landschaftsschutzgebieten<br />

Alle drei potenziellen Sondergebiete für die Windenergie liegen in einem Landschaftsschutzgebiet<br />

(LSG).<br />

Landschaftsschutzgebiete werden in dem interministeriellen Rundschreiben zu den "normativen<br />

Gebietsfestsetzungen, deren Zielsetzungen Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen nur eingeschränkt<br />

zulassen", gerechnet. Möglich sollen WEA darin sein "nach Einzelfallzulassung durch die<br />

zuständige Landespflegebehörde und soweit mit den jeweiligen Schutzzweckbestimmungen vereinbar".<br />

Der nordöstliche Teil des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes (nördlich der L 214 nördlich der Ortslage Roth<br />

sowie nordöstlich der A 61) und somit auch das geplante Sondergebiet 1 (Kandrich und Umgebung)<br />

liegt im großräumigen ´Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz` (Landschaftsschutzverordnung<br />

Mittelrhein vom 26.04.1978; GVBl. S. 266, 724, zuletzt geändert 1992; GVBl. S.41).<br />

Schutzzweck des LSG ist nach § 3 der Verordnung<br />

"a) die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Rheintales<br />

und seiner Seitentäler mit den das Landschafsbild prägenden Hängen und Höhenzügen;<br />

b) die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen<br />

in den Hanglagen".<br />

Die westlich der A 61 gelegenen Teilgebiete der <strong>Verbandsgemeinde</strong> und somit auch die geplanten<br />

Sondergebiete 2 und 3 (Seibersbach und Dörrebach) liegen im großräumigen Landschaftsschutzgebiet<br />

´Soonwald` (Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 09.04.1980).<br />

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Erläuterungsbericht S. 27<br />

Schutzzweck des LSG ist nach § 3 der Verordnung<br />

"1. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;<br />

2. die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes des Soon- und<br />

Lützel-Soonwaldes;<br />

3. die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;<br />

4. die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden im Bereich des Tagebaus."<br />

Jeweils der § 4 der beiden Verordnungen enthält einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und<br />

Handlungen, die ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten sind.<br />

Laut § 4 Abs. 2 der beiden Vorordnungen kann die Genehmigung allerdings nur versagt werden,<br />

"wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes<br />

nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt,<br />

wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen<br />

nicht erbracht wird".<br />

Eine Beeinträchtigung der genannten Schutzzwecke durch die Errichtung von Windenergieanlagen<br />

könnte vor allem für das in beiden Gebieten vorgegebene Ziel der Erhaltung der landschaftlichen Eigenart,<br />

der Schönheit und des Erholungswertes gegeben sein. Diese Einschätzung, die selbst bei differenzierten<br />

Landschaftsbild-Bewertungsverfahren immer subjektiv bleiben muss (dazu s.u.: Exkurs unter<br />

Buchstabe d)), wurde bereits im frühzeitigen Beteiligungsverfahren von zahlreichen Trägern öffentlicher<br />

Belange - z.B. Hunsrückverein e.V., Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück, Trägerverein Naturpark<br />

Soonwald-Nahe, <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Rheinböllen, <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe,<br />

Kreisverwaltung Bad Kreuznach - für alle drei potenziellen <strong>Plan</strong>-Flächen (die in diesem Verfahrensschritt<br />

gemäß <strong>Stand</strong>ortfindungsstufe I noch sehr großräumig dargestellt waren) konstatiert.<br />

Auch der Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens in<br />

den geplanten Sondergebieten 2 und 3 "erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten"<br />

sind und "der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet ´Soonwald`<br />

berührt" wird.<br />

Außerdem war die Bewertung der Nicht-Vereinbarkeit mit dem entsprechenden Schutzzweck des<br />

LSG ´Rheingebiet von Bingen bis Koblenz` auch als einer der Gründe für den negativen raumordnerischen<br />

Entscheid für den Antrag auf die Errichtung von drei weiteren WEA auf dem Kandrich (Teilgebiet<br />

1) aufgeführt worden.<br />

► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt d) ´Potenzielle Beeinträchtigung<br />

des Landschaftsbildes`.<br />

Aber auch die mögliche Beeinträchtigung der als Schutzzweck formulierten Leistungsfähigkeit des<br />

Natur- bzw. Landschaftshaushaltes wurde in mehreren Stellungnahmen geltend gemacht.<br />

► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt c) ´Konflikt mit den<br />

Belangen des Naturschutzes / FFH-Problematik`.<br />

b) Lage im Naturpark ´Soonwald`<br />

Die potenziellen Sondergebiete 2 und 3 (Gemarkungen Seibersbach und Dörrebach) liegen im neuen<br />

Naturpark ´Soonwald-Nahe` (Landesverordnung vom 28.01.2005; GVBl S. 46), die geplante Erweiterungsfläche<br />

auf dem Kandrich liegt außerhalb von dessen Geltungsbereich. Der Bereich<br />

´Hochsteinchen` (Teilgebiet 2) liegt im äußersten nördlichen bzw. nordöstlichen Rand des Naturparks,<br />

die Fläche 3 bereits weiter in Richtung ´Innenraum` des Naturparks.<br />

Naturparkbereiche außerhalb der Kernzonen (um diese handelt es sich) werden in dem interministeriellen<br />

Rundschreiben ebenfalls zu den "normativen Gebietsfestsetzungen, deren Zielsetzungen Beeinträchtigungen<br />

durch Windkraftanlagen nur eingeschränkt zulassen", gerechnet. Möglich sollen WEA<br />

darin sein "nach Einzelfallzulassung durch die zuständige Landespflegebehörde und soweit mit den<br />

jeweiligen Schutzzweckbestimmungen vereinbar".<br />

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Erläuterungsbericht S. 28<br />

Schutzzweck gemäß § 3 der Verordnung ist es,<br />

"1. seine landschaftliche Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesenund<br />

Bachtälern, artenreichen Biotopen zu bewahren und zu bereichern,<br />

2. die Leistungsfähigkeit seines Naturhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums<br />

als wesentlicher Voraussetzung hierfür zu sichern oder wiederherzustellen,<br />

3. ihn für die naturschonende Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen landschaftsgerechten<br />

Fremdenverkehr zu entwickeln,<br />

4. zur nachhaltigen Regionalentwicklung beizutragen,<br />

5. bei der Einführung dauerhaft umweltgerechter Landnutzungen mitzuwirken.<br />

Längerfristiges Ziel ist ein landschaftsgerecht entwickeltes und dauerhaft gesichertes Gebiet, das<br />

herausragenden ökologischen Wert besitzt und in dem in vorbildhafter und ausgewogener Weise Naturschutz,<br />

nachhaltige Nutzung, Erholung und Gesundheitsförderung praktiziert werden."<br />

§ 6 der Verordnung enthält einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und Handlungen, die ohne<br />

vorherige Genehmigung der Unteren Landespflegebehörden verboten sind, so z.B. auch die Errichtung<br />

oder Erweiterung baulicher Anlagen. Laut § 6 Abs. 2 kann die Genehmigung allerdings nur versagt<br />

werden, "wenn die Handlung nachhaltig negative Auswirkungen im Sinne des § 18 Abs. 2 LPflG auf den<br />

Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung verhindert oder<br />

ausgeglichen werden können".<br />

Die Kernzonen von Naturparks (als Zonen für die ´Erholung in der Stille`) sind grundsätzlich kategorische<br />

Ausschlussflächen für WEA. Von einer Einrichtung von Kernzonen in diesem Naturpark wurde<br />

allerdings abgesehen.<br />

Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> (nicht allerdings die drei potenziell betroffenen Ortsgemeinden) ist<br />

Mitglied des Trägervereins Naturpark Soonwald-Nahe.<br />

Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzzwecke durch die Errichtung von Windenergieanlagen kann vor<br />

allem für das vorgegebene Ziel der Bewahrung und Bereicherung der landschaftlichen Eigenart und<br />

Schönheit geltend gemacht werden, da die deutlich aus dem Wald herausragenden und angesichts der zu<br />

erwartenden Höhen sicher mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung auszustattenden Windenergieanlagen<br />

der Bewahrung dieser Eigenart und Schönheit entgegen stehen und WEA im Hinblick auf das<br />

Ziel der Bereicherung dieser Charakteristika als kontraproduktiv bewertet könnten.<br />

Aus diesen Gründen hat insbesondere der Trägerverein Naturpark die Errichtung weiterer Windenergieanlagen<br />

den betroffenen Teilgebieten strikt abgelehnt.<br />

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von Kernzonen (in denen WEA tabu sind)<br />

noch vorgesehen ist. Betroffen davon wären nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde bei der<br />

Kreisverwaltung Simmern die für die stille Erholung geeigneten hoch gelegenen Kammlagen des<br />

Soonwaldes.<br />

Es ist auch zu berücksichtigen, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde laut Schreiben vom<br />

02.11.2005 eine Genehmigung von WEA (die laut gemäß § 6 Naturpark-VO durch die Behörde erforderlich<br />

ist) "nicht in Aussicht gestellt werden kann", da "die <strong>Plan</strong>ung nachhaltige negative Auswirkungen<br />

im Sinne des § 20 Abs. 2 LNatSchG auf den Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen<br />

zur Genehmigung verhindert oder ausgeglichen werden können".<br />

Auch in den Stellungnahmen der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Rheinböllen und weiterer Träger öffentlicher Belange war die Nicht-Vereinbarkeit von Windenergieanlagen<br />

in den Sondergebiete 2 und 3 mit dem Schutzzweck der Verordnung geltend gemacht<br />

worden.<br />

Der Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens in den<br />

geplanten Sondergebieten 2 und 3 "der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Naturpark<br />

´Soonwald-Nahe` berührt" wird.<br />

► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt ´Potenzielle Beeinträchtigung<br />

des Landschaftsbildes`.<br />

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Erläuterungsbericht S. 29<br />

c) Konflikt mit den Belangen des Naturschutzes / FFH-Problematik<br />

Die zu erwartenden Konflikte von Windenergieanlagen auf den drei Teilflächen mit den umwelt- bzw.<br />

naturschutzfachlichen Belangen sowie insbesondere die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen<br />

der FFH-Gebiete sowie der darin zu schützenden Arten sind im Umweltbericht (der<br />

Bestandteil der vorliegenden Begründung ist) ausführlich dargelegt. Auf diese wertenden Ausführungen<br />

wird daher hier verwiesen.<br />

Die fundierten Aussagen des Umweltberichtes beruhen nicht nur auf dem dazu ausgewerteten landespflegerischen<br />

<strong>Plan</strong>ungsbeitrag von L.A.U.B. 2005, welcher bereits eine Zusammenfassung aller bis dato<br />

verfügbaren Informationen und Daten zu Flora und Fauna der drei potenziellen Sondergebiete enthalten<br />

hatte. Darin waren auch bereits die fachbezogenen Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange sowie Auskünfte aller in diesem Zusammenhang als kompetent geltenden<br />

Behörden, Verbände oder ortskundigen Einzelpersonen berücksichtigt, die somit in der Gesamtbetrachtung<br />

des Umweltbericht ebenfalls mit gewertet wurden.<br />

Auch die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den potenziellen <strong>Stand</strong>orten 2 und 3<br />

(ENVECO 2005) sind in den Umweltbericht eingeflossen.<br />

Darüber hinaus sind im Umweltbericht weiterführende Ergebnisse aus zusätzlichen jüngsten Untersuchungen<br />

zur Avifauna (Brut- und Zugvögel), zu Fledermäusen und zum Landschaftsbild eingearbeitet<br />

worden (s. Literaturangeben des Umweltberichtes), welche den Differenzierungsgrad, die Aktualität und<br />

somit die Aussagekraft der bisher vorliegenden Wertungen nochmals erhöht haben.<br />

Explizit enthält der Umweltbericht auch schon eine (für die FNP-Ebene sehr fundierte) Vorab-Prüfung<br />

der Verträglichkeit der potenziellen Windenergieanlagen mit den Erhaltungszielen der jeweils mehr<br />

oder weniger unweit entfernt liegenden FFH-Gebiete bzw. mit den darin zu schützenden Anhang IVbzw.<br />

Anhang II-Arten, wie es von Seiten der Kreisverwaltung gefordert worden war und wie es auch im<br />

Beitrag von L.A.U.B. 2005 als erforderlich angesehen wurde.<br />

Zu berücksichtigen bei der naturschutzfachlichen Bewertung ist die in die Naturschutzgesetzgebung eingeflossene<br />

FFH-Richtlinie mit ihrem verbindlichen Erhaltungs- und Optimierungsgebot und dem<br />

´Verschlechterungs-Verbot` (für FFH-Gebiete und die einzelnen FFH-Anhang IV-Arten), die nun auch in die<br />

§§ 25 bis 27 des neuen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) eingeflossen sind.<br />

In § 25 LNatSchG heißt es: "(1) Das kohärente Europäische ökologische Netz ,,Natura 2000" besteht aus den<br />

Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten (2) Die in der Anlage<br />

1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [´FFH-Gebiete`; Anm. d. Verf.] und die in der<br />

Anlage 2 genannten Europäischen Vogelschutzgebiete stehen unter besonderem Schutz. Zweck der Unterschutzstellung<br />

ist es, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den<br />

Gebieten der Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten sowie der in<br />

den Gebieten der Anlage 2 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten."<br />

- Teilgebiet 1 liegt unmittelbar westlich des FFH-Gebietes ´Binger Wald` (FFH-Gebiet 6012-301;<br />

zwischen dem engeren Bereich Kandrich mit den 3 vorhandenen WEA und der Grenze liegen ca. 2.000m)<br />

- Teilgebiet 2 liegt ca. 900m nordöstlich des FFH-Gebietes ´Soonwald` (FFH-Gebiet 6011-301)<br />

- Teilgebiet 3 enthält den westlichen Rand des FFH-Gebietes ´Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>` (FFH-Gebiet<br />

6012-303) und liegt zudem unmittelbar östlich angrenzend an das FFH-Gebiet ´Soonwald`.<br />

(Nähere Erläuterungen dazu siehe Umweltbericht).<br />

Der Umweltbericht weist nach, dass eine Verträglichkeit von Windenergieanlagen in allen drei<br />

geplanten Sondergebieten mit den Erhaltungszielen der betroffenen FFH-Schutzgebiete und insbesondere<br />

mit den dadurch geschützten Arten (v.a. die streng geschützten Arten gemäß Anhang IV<br />

der FFH-Richtlinie) gewährleistet ist und der Schutzzweck nicht gefährdet wird.<br />

Dazu sei auf die jeweiligen Kapitel ´Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung<br />

der <strong>Plan</strong>ung` zu den drei <strong>Stand</strong>orten verwiesen (Kap. 3.1.3 zu Fläche 1, Kap. 3.2.3 zu Fläche 2<br />

und Kap. 3.2.3 zu Fläche 3).<br />

Zusammenfassend heißt es im Umweltbericht zu den Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie auf<br />

die FFH-Vorgaben zu den einzelnen Flächen:<br />

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Erläuterungsbericht S. 30<br />

Teilgebiet 1 (Kandrich und Umgebung):<br />

"Pflanzen<br />

• Mit der Realisierung der geplanten zwei Windenergieanlagen ist ein Verlust von Schlagfluren,<br />

monostrukturierten Nadelholzreinbeständen und einer Waldwiese in einem Umfang von 3.900 m²<br />

gegeben, der aufgrund der untergeordneten Bedeutung dieser Strukturen keine erhebliche<br />

Beeinträchtigung darstellt. Dieser Biotopverlust ist als ausgleichbar zu klassifizieren.<br />

• Die Waldanspruchnahme innerhalb des Vorranggebietes Wald ist kleinflächig und außerhalb von<br />

Schutzwäldern entsprechend Landeswaldgesetz. Ein Abstand der Rotorspitzen von ca. 60-70 m<br />

zu den Baumkronen, schließt eine Beeinträchtigung der angrenzenden Waldbestände durch die<br />

Anlagen aus. Die als Ziel im RROP formulierte Erhaltung der Waldfunktionen ist ebenso gewährleistet<br />

wie die wirtschaftliche Nutzbarkeit. Eine Vereinbarkeit der zwei Anlagenplanungen mit den<br />

Zielen des Vorranggebietes Wald ist möglich.<br />

Tiere<br />

• Die Auswirkungen auf die acht streng geschützten Fledermausarten lassen sich aufgrund der<br />

Lebensraumansprüche, des Jagdverhaltens und den geringeren Fledermausaktivitäten in den<br />

Fichtenwaldbeständen der geplanten <strong>Stand</strong>orte als nicht erheblich bezeichnen.<br />

• Das Konfliktpotenzial bezüglich der Brutvogelfauna ist als gering zu bezeichnen, da größere<br />

Beeinträchtigungen von besonders empfindlichen und/oder schützenswerten Arten nicht zu<br />

erwarten sind.<br />

• Eine Verbreiterung der Barrierewirkung für den Vogelzug findet nicht statt, da die neuen Anlagen<br />

in Hauptzugrichtung vor bzw. hinter den bereits bestehenden Anlagen stehen. Erhebliche Mehrbelastungen<br />

des Vogelzuges durch die Erweiterung des <strong>Stand</strong>ortes an den vorgesehenen Stellen<br />

sind ausgeschlossen.<br />

• Aufgrund der großen Entfernung des FFH-Gebietes „Bingener Wald“ von ca. 2 km zum <strong>Stand</strong>ort<br />

der nächstgelegenen WEA K4/ WEA K5 werden durch das <strong>Plan</strong>ungsvorhaben keine Lebensraumtypen<br />

nach Anhang I sowie geschützte Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie beansprucht.<br />

Da keine maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes „Bingener Wald“ beansprucht<br />

werden und das FFH-Gebiet im Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht tangiert wird, können<br />

erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden."<br />

• Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />

"Pflanzen<br />

• Die Realisierung der geplanten fünf Windenergieanlagen führt zu einem Verlust von monostrukturierten<br />

Nadelholzreinbeständen in einem Umfang von 1,5 ha, der aufgrund der untergeordneten<br />

Bedeutung dieser Strukturen keine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Dieser Biotopverlust ist<br />

als ausgleichbar zu klassifizieren.<br />

Tiere<br />

• Die zu erwartenden Lebensraumverluste für Waldfledermausarten durch Rodungen sind aufgrund<br />

ihrer Kleinflächigkeit, in Bezug zu dem großen Gesamtlebensraum der Umgebung, als<br />

ausgleichbar bzw. vertretbar einzustufen, zumal die Anlagenstandorte in weniger wertvollen<br />

Fichtenbeständen geplant sind. Mit der Auflage eines entsprechenden Monitorings ist die <strong>Plan</strong>ung<br />

aus Sicht des Fledermausschutzes insgesamt vertretbar.<br />

• Das Konfliktpotenzial bezüglich der Brutvogelfauna ist als gering zu bezeichnen, da größere<br />

Beeinträchtigungen von besonders empfindlichen und/oder schützenswerten Arten nicht zu erwarten<br />

sind.<br />

• Lokale oder regionale Zugverdichtungsbereiche liegen am <strong>Stand</strong>ort im Seibersbacher Wald nicht<br />

vor. Die zu prognostizierenden Auswirkungen auf den Vogelzug sind demnach als gering zu bewerten.<br />

• Aufgrund der großen Entfernung des FFH-Gebietes „Soonwald“ (6011-301) von ca. 1,5 km und<br />

des FFH-Gebietes „Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>“ (6011-303) von ca. 3 km zum <strong>Stand</strong>ort der nächstgelegenen<br />

Windenergieanlage, werden durch das <strong>Plan</strong>ungsvorhaben keine Lebensraumtypen<br />

nach Anhang I sowie geschützte Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie beansprucht. Aus diesem<br />

Grunde und da im Zuge der Realisierung des Vorhabens die FFH-Gebiete nicht tangiert<br />

werden, können erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden."<br />

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Erläuterungsbericht S. 31<br />

• Teilgebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel):<br />

"Pflanzen<br />

• Als <strong>Stand</strong>orte der geplanten Windenergieanlagen sowie für die Einrichtung der Kranstellplätze/<br />

Arbeitsbereiche, Wege, Kurvenentschärfungen und Überschwenkungsbereiche werden überwiegend<br />

geringwertige Nadelholzreinbestände in einer Größenordnung von ca. 1,3 ha beansprucht.<br />

Diese Verluste sind als ausgleichbar einzustufen.<br />

Tiere<br />

• Die zu erwartenden Lebensraumverluste für Waldfledermausarten, durch die oben genannte notwendigen<br />

Rodungen, sind aufgrund ihrer Kleinflächigkeit in Bezug auf den großen Gesamtlebensraum<br />

der Umgebung, als ausgleichbar einzustufen, zumal die Anlagenstandorte in weniger<br />

wertvollen Fichtenbeständen geplant sind. Mit der Auflage eines entsprechenden Monitorings ist<br />

die <strong>Plan</strong>ung aus Sicht des Fledermausschutzes insgesamt vertretbar.<br />

• Das Konfliktpotenzial bezüglich der Brutvogelfauna ist als mittel zu bewerten, da einzelne Störungen<br />

nach dem jetzigen Kenntnisstand zwar nicht ausgeschlossen, größere Beeinträchtigungen<br />

von besonders empfindlichen und/oder schützenswerten Arten nicht zu erwarten sind.<br />

• Lokale oder regionale Zugverdichtungsbereiche des Kleinvogelzuges liegen am Opel nicht vor.<br />

Die zu prognostizierenden Auswirkungen auf den Vogelzug sind insgesamt als gering bis mittel<br />

zu bewerten.<br />

• Beeinträchtigungen der fließgewässerbewohnenden Groppe (Cottus gobio) im südlich angrenzenden<br />

FFH-Gebiet „Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>“ (6011-303) können ausgeschlossen werden. Da<br />

keine maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes beansprucht werden und das FFH-Gebiet im<br />

Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht tangiert wird, können erhebliche Beeinträchtigungen<br />

der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden.<br />

• Eine Gefährdung des im 250 m westlich der Anlagen WEA D5 befindlichen FFH-Gebietes „Soonwald“<br />

(6011-301) geschützten Hirschkäfers und der Gelbbauchunke durch das <strong>Plan</strong>ungsvorhaben<br />

kann aufgrund fehlender Lebensraumstrukturen ausgeschlossen werden. Die Wahrung<br />

eines günstigen Erhaltungszustands der Population der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet<br />

durch das <strong>Plan</strong>ungsvorhaben ist nicht gefährdet. Da keine maßgeblichen Bestandteile des FFH-<br />

Gebietes beansprucht werden und das FFH-Gebiet im Zuge der Realisierung des Vorhabens<br />

nicht tangiert wird, können erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ausgeschlossen<br />

werden."<br />

Da diese Wertungen im Umweltbericht auf einem inzwischen sehr umfangreichen Datenmaterial und<br />

auf den benannten jüngeren flächenbezogenen Erhebungen beruhen, und da sie ebenso schlüssig wie<br />

nachvollziehbar aus diesen Informationen abgeleitet sind, gibt es keinen Grund für den <strong>Plan</strong>ungsträger,<br />

aus Gründen des Schutzes des Arten- und Biotoppotenzials auf eine der drei vorgesehenen Ausweisungen<br />

zu verzichten, zumal die nun dargestellten Sondergebiete – wie erläutert - bereits unter dem Aspekt<br />

der weitest möglichen Eingriffsminimierung festgelegt wurden.<br />

Auch erscheint mit den diesbezüglichen Aussagen des Umweltberichtes in den Kapiteln 3.1.3, 3.2.3<br />

und 3.3.3 der Nachweis erbracht, dass bei keiner der drei Flächen erhebliche Beeinträchtigungen der<br />

Erhaltungsziele der betroffenen FFH-Gebiete bzw. der durch sie (oder per se, als Anhang-II-Art)<br />

geschützten Arten durch die Platzierung von Windenergieanlage in den drei Sondergebieten zu erwarten<br />

sind; ein zunächst (auch infolge damals fehlender Datenlage) vermuteter Konflikt mit den Vorgaben der<br />

FFH-Richtlinie ist somit bei allen drei Teilgebieten nicht erkennbar.<br />

Zum Umgang mit dem verbleibenden ´Restrisiko`, dass trotz des (für die Ebene der vorbereitenden<br />

Bauleitplanung bereits sehr differenzierten) Untersuchungsstandes vor allem für die Beeinträchtigung<br />

der Fledermaus-Populationen derzeit nicht präzise abgeschätzt werden kann, schlägt der Umweltbericht<br />

vor: "Die tatsächlichen Auswirkungen können nur im Laufe des Betriebs der Anlagen in Form eines<br />

Monitorings ermittelt werden, wie es an einigen anderen <strong>Stand</strong>orten in Deutschland und auch in<br />

Rheinland-Pfalz bereits praktiziert wird. Bei entsprechenden Beeinträchtigungen sind dann Minimierungsmaßnahmen<br />

in Form von Abschaltungen bei definierten Bedingungen und/oder zu bestimmten<br />

Zeiten notwendig. Mit der Auflage eines entsprechenden Monitorings ist die <strong>Plan</strong>ung aus Sicht des<br />

Fledermausschutzes insgesamt vertretbar" (S. 50/51 u.a.).<br />

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Erläuterungsbericht S. 32<br />

Mit dieser praktikablen Lösung erscheint dem <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat die Vereinbarkeit der <strong>Plan</strong>ung<br />

weiterer Windenergieanlagen in allen drei Teilgebieten mit den Belangen des Fledermausschutzes<br />

gewährleistet; eine entsprechende Auflage ist im Rahmen nachgeschalteter Genehmigungsverfahren<br />

vorzugeben.<br />

Die Beeinträchtigung der übrigen Landschaftspotenziale bzw. Schutzgüter, welche zu der (auch in den<br />

Schutzverordnungen des Naturparks sowie der betroffenen Landschaftsschutzgebiete explizit als<br />

Schutzzweck definierten) Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen (Boden- und Wasserhaushalt,<br />

Klima / Luft), ist laut der Untersuchungen des Umweltberichtes durchweg als so gering anzusehen,<br />

dass sie einer Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen nicht entgegenstehen (dazu s.<br />

die ausführlichen Bewertungen in den entsprechende Unterpunkten in den vorstehend zitierten Kapiteln<br />

des Umweltberichtes).<br />

d) Potenzielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

Ein Konfliktschwerpunkt bei der Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen im <strong>Plan</strong>gebiet<br />

ist die von zahlreichen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragene und<br />

auch im Umweltbericht angeführte "erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes", die zumindest<br />

für die Teilgebiete 2 und 3 festzustellen ist, während der <strong>Stand</strong>ort Kandrich aufgrund der Vorbelastung<br />

durch 3 vorhandene Windenergieanlagen und einen Funkmast eine deutlich geringere Empfindlichkeit<br />

gegenüber ästhetischen Störungen aufweist.<br />

Dieses Kriterium ist umso höher zu gewichten, da – wie unter Buchstabe a) und b) oben bereits erläutert,<br />

der Schutzzweck der Verordnungen der betroffenen Landschaftsschutzgebiet sowie des Naturparks<br />

u.a. explizit die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (Bsp. VO für<br />

das LSG ´Soonwald`) ist.<br />

Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut<br />

Landschaftsbild ist im Umweltbericht auf Grundlage einer jeweiligen Landschaftsbilderfassung und<br />

-bewertung in den Kapiteln 3.1.2 (für Teilgebiet 1), 3.2.2 (für Teilgebiet 2) und 3.3.2 (für Teilgebiet 3)<br />

sowie einer jeweiligen Sichtbarkeitsanalyse und einer Landschaftsbildvisualisierung von verschiedenen<br />

Betrachterstandorten (siehe Karten 1.2, 2.2 und 3.2) in sehr differenzierter Form erfolgt. Dabei wurden<br />

die Auswirkungen der in den Teilgebieten möglichen Windenergieanlagen unterschieden in Auswirkungen<br />

auf den Nah- und den Fernsichtbereich.<br />

Der Umweltbericht kommt schließlich in Kap. 5.2f. für die einzelnen Teilgebiete zu folgendem Fazit:<br />

Teilgebiet 1 (Kandrich und Umgebung):<br />

• "Für die Bereiche der stärksten Einsehbarkeit, d.h. für die im Fernsichtbereich gelegenen Gemeinden<br />

besteht eine erhebliche Vorbelastung durch die drei Anlagen im Bestand. Dieser Eindruck wird<br />

sich durch die zwei geplanten Anlagen geringfügig verstärken, eine Erheblichkeit kann aufgrund<br />

der räumlichen Nähe zu den bestehenden Anlagen ausgeschlossen werden. Eine Neuzerschneidung<br />

der Landschaftskulisse erfolgt nicht.<br />

• Durch die Errichtung der zwei geplanten Anlagen wird der Schutzzweck der Landesverordnung<br />

zum Landschaftsschutzgebiet „Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ hinsichtlich des Landschaftsbildes<br />

berührt. Aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden drei Windenergieanlagen am<br />

Kandrich und der damit nicht gegebenen erheblichen Neubelastung des Landschaftsbildes ist eine<br />

Vereinbarkeit mit der Lage im Landschaftsschutzgebiet möglich".<br />

Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />

• "Die geplanten Windenergieanlagen werden zukünftig im Nahsichtbereich vom Offenland um<br />

Marienborn und von den Gemeinden im Fernsichtbereich einsehbar sein. Die Landschaftskulisse<br />

wird durch neue, fernwirksame bauliche Veränderungen gestört. Dies gilt generell bei der Errichtung<br />

von Windenergieanlagen, die auf Grund ihrer Höhe immer einen größeren Eingriff ins Landschaftsbild<br />

darstellen, sofern keine landschaftsbildwirksamen Vorbelastungen vorhanden sind. Die<br />

Realisierung der fünf geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Hochsteinchens, der zweit-<br />

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Erläuterungsbericht S. 33<br />

höchsten Erhebungen des Soonwaldes, führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.<br />

• Mit der Errichtung wird der Schutzzweck der Landesverordnung vom 28.01.2005 zum Naturpark<br />

„Soonwald-Nahe“ hinsichtlich der Bewahrung und Bereicherung der landschaftlichen Eigenart und<br />

Schönheit berührt. Ebenfalls berührt wird der Schutzzweck der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet<br />

„Soonwald“ bezüglich der Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit<br />

des Landschaftsbildes. Innerhalb des Naturparks befinden sich die geplanten <strong>Stand</strong>orte am östlichen<br />

Rand des Naturparks, der dort von der Autobahn BAB A 61 begrenzt wird."<br />

Teilgebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel):<br />

• "Die geplanten Windenergieanlagen werden zukünftig im Nahsichtbereich von Marienborn, den<br />

Offenlandflächen westlich von Dörrebach und Seibersbach und von den Gemeinden im Fernsichtbereich<br />

zu sehen sein. Die Landschaftskulisse wird durch neue, fernwirksame bauliche Veränderungen<br />

gestört. Dies gilt generell bei der Errichtung von Windenergieanlagen, die auf Grund ihrer<br />

Höhe immer einen größeren Eingriff ins Landschaftsbild darstellen, sofern keine landschaftsbildwirksamen<br />

Vorbelastungen vorhanden sind. Die Realisierung der fünf geplanten Windenergieanlagen<br />

im Bereich des Opels, führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.<br />

Die Einsehbarkeitsanalyse zeigt, dass bei Realisierung der Fläche 3, im Zusammenwirken mit den<br />

geplanten Anlagen in Fläche 2, den bestehenden und geplanten Anlagen am Kandrich sowie unter<br />

Berücksichtigung der relief- und vegetationsbedingte Sichtverschattung, die Mehrbelastung des<br />

Landschaftsbildes gering ist.<br />

• Mit der Errichtung wird der Schutzzweck der Landesverordnung vom 28.01.2005 zum Naturpark<br />

„Soonwald-Nahe“ hinsichtlich der Bewahrung und Bereicherung der landschaftlichen Eigenart und<br />

Schönheit berührt. Ebenfalls berührt wird der Schutzzweck der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet<br />

„Soonwald“ bezüglich der Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit<br />

des Landschaftsbildes".<br />

Die Einschätzung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde auch in den<br />

Schreiben mehrerer Träger öffentlicher Belange im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen oder sogar<br />

noch in verschärfter Form formuliert (z.B. Hunsrückverein e.V., Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück,<br />

Trägerverein Naturpark Soonwald-Nahe, <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Rheinböllen, <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />

Rheinhessen-Nahe, Kreisverwaltung Bad Kreuznach).<br />

Nach Auffassung mehrerer Einwender führt bereits die Nicht-Ausgleichbarkeit der landschaftsästhetischen<br />

Beeinträchtigung - in Verbindung mit den Vorgaben der genannten Schutzgebietsverordnungen –<br />

zu einem unüberwindbaren Abwägungshindernis, der zu einem Verzicht der Ausweisung von weiteren<br />

Flächen für WEA, vor allem in den Teilgebieten 2 und 3, führen muss.<br />

Auf Grundlage der vielfältigen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, auch<br />

in den in Kap. 3.5f. erörterten vorangegangenen Verfahren und <strong>Plan</strong>ungen, wurde vor allem das Thema<br />

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und seine Folgen mehrfach ausführlich und durchaus kontrovers<br />

in den Gremien des <strong>Plan</strong>ungsträgers erörtert.<br />

Außer den (dabei durchaus überwiegenden) kritischen Wertungen der landschaftsästhetischen Folgen<br />

der potenziellen WEA für die Landschaft wurden allerdings auch andere Aspekte diskutiert.<br />

Dabei ist auch der einschlägige Terminus der ´Beeinträchtigung des Landschaftsbildes` in den Gremien<br />

durchaus kontrovers erörtert worden.<br />

Exkurs: Problem der Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch<br />

Windkraftanlagen<br />

Eines der Hauptprobleme bei der vom Landesnaturschutzgesetz geforderten Ermittlung der Folgen<br />

des Vorhabens für Natur und Landschaft stellt die äußerst schwierige Bewertung der Auswirkung<br />

solcher Anlagen auf das Landschaftsbild dar.<br />

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Erläuterungsbericht S. 34<br />

Es gibt nach wie vor keine zwingenden planungsrechtlich gesicherten <strong>Stand</strong>ards, wie dieser aufgrund<br />

seiner eindeutig verändernden Wirkung und seiner räumlichen Dimension unzweifelhaft<br />

´gravierende Eingriff` im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes zu bewerten ist - nicht zuletzt, um<br />

daraus einen nachvollziehbaren, quantifizierten Kompensationsbedarf abzuleiten.<br />

Als wertbestimmende Kriterien für die Beurteilung des Landschaftsbildes gelten Eigenart, Vielfalt und<br />

Schönheit der Landschaft. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für das Empfinden einer Landschaft<br />

bzw. deren Erlebnis- und Erholungswert ist außerdem ihre Naturnähe. Der Begriff der Schönheit<br />

kann als Inwertsetzung der vorgenannten Kriterien Vielfalt, Eigenart und Naturnähe aufgefasst<br />

werden und beinhaltet den wahrgenommenen und intuitiv so empfundenen Gesamteindruck, den<br />

eine Landschaft bietet. Der in der Regel (so z.B. auch in den §§ 1 des BNatSchG bzw. des<br />

LNatSchG) im Kontext mit ´Vielfalt` und ´Eigenart` verwendete Begriff der Schönheit ist demnach<br />

etwas eindeutig Subjektives, das von jedem unterschiedlich empfunden wird und daher kaum allgemein<br />

gültig bewertet werden kann.<br />

Selbst bei den differenzierten, um Objektivierbarkeit bemühten Landschaftsbildbewertungs-Verfahren,<br />

in den mehrere einschlägige Parameter abgearbeitet werden, wird stets eine subjektive Komponente<br />

einfließen. Das ästhetische Urteil beruht nämlich nicht nur auf der wahrnehmbaren Gestalt der<br />

Landschaft, sondern auch auf gesellschaftlichen Werten und Einstellungen - im vorliegenden Falle<br />

eben v.a. auch auf der rationalen Bewertung der Nutzung der Windenergie.<br />

Bei einer positiven Grundeinstellung der Windenergie gegenüber (als einer das Klima nicht weiter<br />

schädigenden Energieerzeugungsform) wird in die subjektive Betrachtung einer konkreten Windenergieanlage<br />

eine bisweilen starke positive emotionale Assoziation einfließen, und diese kann bzw.<br />

wird dann in der Regel wiederum eine bessere (vermeintlich rein) ´ästhetische` Bewertung zur Folge<br />

haben.<br />

Jemand kann eine solche Anlage letztlich sogar schlichtweg "schön finden", weil er ausschließlich<br />

positive Meinungen / Bewertungen / Gefühle mit ihr assoziiert.<br />

Das Spektrum der Meinungen ist daher groß und reicht diesbezüglich von strikter, genereller Ablehnung<br />

bis hin zur positiven Bewertung des Anblicks von WEA (´Bereicherung der Landschaft`,<br />

´Identifizierungsmerkmal`, ´Faszination der aerodynamischen Gestalt und der kreisförmigen Bewegung`)<br />

(z.B. MIELKE 1996)<br />

Als allgemeine, wenngleich aus den genannten Gründen sicherlich angreifbare Auffassung gilt, dass<br />

(der in der Rechtsprechung zum Verunstaltungsbegriff als Maßstab einschlägig genannte) "durchschnittlich<br />

gebildete, für ästhetische Eindrücke offene Betrachter" annimmt, dass dieser die Windenergieanlagen<br />

ausschließlich als ´erhebliche Beeinträchtigung` bewertet (wie es auch im Umweltbericht<br />

formuliert ist).<br />

Auch die Auffassung, dass eine Windenergieanlage einen ästhetischen optischen Reiz bewirkt, war in<br />

den Gremien vereinzelt vertreten worden. Nach diesem Maßstab wäre eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

dann entweder gar nicht oder allenfalls in sehr geringem Maße gegeben.<br />

Allerdings wurde bei der Abwägung überwiegend von der allgemeinen Auffassung ausgegangen, dass<br />

Windenergieanlagen eine ´Beeinträchtigung des Landschaftsbildes` darstellen.<br />

Eine abschließende Wertung dieses Kriteriums ist somit nur in einer wertenden Gesamtabwägung,<br />

gerade im Hinblick auf die von der Landschaftsbild-Beeinträchtigung betroffenen<br />

Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete und des Naturparks, möglich.<br />

► Weitere Ausführungen dazu siehe bei der Erläuterung der Gesamtabwägung in Kap. 5.3.<br />

e) Auswirkung auf den Menschen bzw. auf die Naherholungsfunktionen<br />

Im Zusammenhang mit der Lage in den beiden genannten Landschaftsschutzgebieten sowie im Naturpark<br />

und dem in allen drei Verordnungen explizit genannten Zielen der Wahrung, der nachhaltigen<br />

Sicherung bzw. Entwicklung des Erholungswertes wurden mehrere kritische Stellungnahmen von<br />

Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (so z.B. Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück,<br />

Trägerverein Naturpark Soonwald-Nahe, <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Rheinböllen, <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />

Rheinhessen-Nahe, Kreisverwaltung Bad Kreuznach) abgegeben, in denen eine Beeinträchtigung<br />

der Naherholungsfunktionen für den Menschen durch weitere WEA befürchtet wird.<br />

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Erläuterungsbericht S. 35<br />

Dabei wird auf die bereits zitierten regionalplanerischen Vorgaben (Lage in einem großräumig<br />

´Erholungsraum` bzw. in einem ´Vorbehaltsgebiet für landschaftsgebundene Freizeit und Erholung /<br />

Landschaftsbild` gemäß RROP 2004) verwiesen. In einem solchen Vorbehaltsgebiet ist "bei geplanten<br />

raumbedeutsamen Maßnahmen und Vorhaben (…) dem Erholungsbelang im Rahmen der Abwägung<br />

mit anderen öffentlichen Belangen ein besonderes Abwägungsgewicht beizumessen. In diesem Zusammenhang<br />

sind insbesondere die Belange der Gemeinden, denen die besondere Funktion Fremdenverkehr<br />

zugewiesen ist, zu beachten" (RROP, S. 33, G5). Eine solche Funktion Fremdenverkehr weist<br />

die Regionalplanung der Stadt <strong>Stromberg</strong> sowie der Ortsgemeinde Dörrebach zu.<br />

Der Umweltbericht legt jedoch schlüssig dar, dass in allen drei geplanten Sondergebieten die Auswirkungen<br />

von Windenergieanlagen auf den Menschen bzw. auf die Naherholungsfunktionen als vertretbar angesehen<br />

werden können. So heißt es zusammenfassend für die einzelnen Teilgebiete:<br />

Teilgebiet 1 (Kandrich und Umgebung):<br />

"Aufgrund der großen Entfernung der geplanten zwei Anlagenstandorte zur nächstgelegenen Wohnnutzung<br />

lassen sich hinsichtlich der auf den Betrieb der Anlagen zurückzuführenden Immissionen<br />

durch Schall und Schattenwurf keine erheblichen Auswirkungen ableiten (siehe Karte 1.2). Der Abstand<br />

zum nächstgelegenen Siedlungsgebiet in Dichtelbach beträgt ca. 2,1 km und zur Einzelhauswohnnutzung<br />

an der Emmerichshütte ca. 1,2 km. In Bezug auf Erholungsfunktion sind die Beeinträchtigungen<br />

aufgrund der Vorbelastung als nicht erheblich zu bewerten, da die zwei geplanten Anlagen in<br />

direkter Nähe zu den bereits bestehenden drei Windenergieanlagen angeordnet werden" (Kap. 3.1.3).<br />

Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />

"Aufgrund der großen Entfernung der geplanten Anlagenstandorten (siehe Karte 2.2) zu den nächstgelegenen<br />

Siedlungsgebieten in Ellern und Seibersbach von ca. 2,2 km lassen sich hinsichtlich der<br />

auf den Betrieb der Anlagen zurückzuführenden Immissionen durch Schall und Schattenwurf keine<br />

erheblichen Auswirkungen ableiten. Gleiches gilt für den Einzelhof Marienborn, der sich in einem<br />

Abstand von ca. 1,5 km zur nächstgelegenen Anlagenplanung befindet.<br />

Für Erholungssuchende, die das Gebiet zwischen Hochfels und Hochsteinchen auf den Wanderwegen<br />

nutzen, entstehen durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen Beeinträchtigungen<br />

durch Schallimmissionen und Schattenwurf. Da der Aufenthalt der Erholungssuchenden jedoch nur<br />

kurzfristig ist und sich innerhalb geschlossener Waldbestände bewegt, entstehen lediglich temporäre<br />

Beeinträchtigungen" (Kap. 3.2.3).<br />

Teilgebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel):<br />

"Es lassen sich aufgrund der großen Entfernung der geplanten Anlagenstandorte zu den nächstgelegenen<br />

Wohngebieten in Dörrebach (2,5), Seibersbach (2,7 km) und der Siedlung „Im Waldwinkel“ im<br />

Osten an der K 32 (1,4 km) hinsichtlich der auf den Betrieb der Anlagen zurückzuführenden Immissionen<br />

durch Schall und Schattenwurf keine erheblichen Auswirkungen ableiten. Gleiches gilt für den<br />

Einzelhof Marienborn und das Einzelhaus, die sich in einem Abstand von ca. 720 m bzw. 850 m zur<br />

nächstgelegenen Anlagenplanung befinden.<br />

Für Erholungssuchende, die das Gebiet um den Opel auf den Wanderwegen nutzen, entstehen durch<br />

den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen und<br />

Schattenwurf. Da der Aufenthalt der Erholungssuchenden jedoch nur kurzfristig ist, entsteht lediglich<br />

eine temporäre Beeinträchtigung durch Schallimmissionen und Schattenwurf. Aufgrund des temporären<br />

Aufenthaltes und des überwiegenden Fortbewegens innerhalb der Waldflächen können Beeinträchtigungen<br />

durch Schattenwurf und Schallimmissionen vernachlässigt werden" (Kap. 3.1.3).<br />

In Kap. 3.1.3 des Umweltbericht heißt es darüber hinaus: "Förster berichteten im Rahmen einer Ortsbegehung<br />

von einer hohen Frequentierung der Anlagenstandorte durch interessierte Wanderer, die die<br />

Anlagen gezielt aufsuchen." Dies entspricht auch einschlägigen Erfahrungsberichten, u.a. aus Schleswig-Holstein.<br />

► Weitere Ausführungen dazu siehe bei der Erläuterung der Gesamtabwägung in Kap. 5.3.<br />

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Erläuterungsbericht S. 36<br />

f) Baugesetzliches Abstimmungsgebot mit den Nachbargemeinden<br />

In § 2 Abs. 2 BauGB ist das in der Bauleitplanung verbindliche interkommunale Abstimmungsgebot<br />

festgelegt: "Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen" (dazu vgl.<br />

BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 – in BVerwGE 84 S. 209ff.). Ein "qualifizierter materieller<br />

Abstimmungsbedarf ist in den Fällen gegeben, in denen von einem Vorhaben unmittelbare Auswirkungen<br />

gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde ausgehen können. In diesem Fall muss die Gemeinde,<br />

in der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, auch die Interessen der Nachbargemeinde berücksichtigen.<br />

(… ) Ein Verstoß gegen das Gebot liege vor, wenn die Nachbargemeinde durch die Genehmigung<br />

eines Vorhabens in ihrem eigenen kommunalen <strong>Plan</strong>ungsrecht gewichtig verletzt werde" (Urteil<br />

des Verwaltungsgerichts Mainz Az. 3 L 536/05.MZ aufgrund der Beratung vom 23.05.2005).<br />

Im ersten Beteiligungsverfahren hatte die Ausweisung der drei Sondergebiete zu sehr kritischen<br />

Stellungnahmen von benachbarten Gebietskörperschaften geführt. Insbesondere die Kreisverwaltung<br />

Rhein-Hunsrück sowie die Verwaltung der nördlich bis nordwestlich (und somit unmittelbar an die<br />

Sonderbauflächen) angrenzenden <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rheinböllen haben sich in ihren Schreiben gegen<br />

die Errichtung jeglicher WEA in diesen Gebieten gewandt. Diese Einstellung wurde von allen Vertretern<br />

dieser Verwaltungen auch bei dem Abstimmungstermin am 30.11.2005 bei der Kreisverwaltung<br />

Bad Kreuznach bekräftigt.<br />

Begründet wurde dies vor allem damit, dass - zum Schutz des bislang weitgehend ungestörten Landschaftsbildes<br />

auf dem Soonwaldkamm - die benachbarten <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Rheinböllen, Simmern<br />

und Kirchberg sämtliche Landschaftsschutzgebiete und somit auch die beiden das <strong>Plan</strong>gebiet tangierenden<br />

LSG`s grundsätzlich in allen kommunalen <strong>Plan</strong>ungen als Tabuflächen für die Ausweisung von<br />

<strong>Stand</strong>orten für WEA ausgewiesen haben. Die Grenze sei die Trasse der B 50, welche parallel zum nördlichen<br />

Rand des Soonwaldes verläuft. Dies sei in enger Abstimmung mit dem Kriterien-Katalog geschehen,<br />

welcher - in Zusammenarbeit mit der Landesregierung Rheinland-Pfalz - entwickelt worden und<br />

bei der der aktuellen Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald<br />

ebenfalls angewendet worden sei – Landschaftsschutzgebiete und Naturparks sind hier generell als Ausschlussflächen<br />

für Windenergieanlagen eingestuft.<br />

In diesem regionalen Konsens sei diese Regelung – nicht zuletzt auch in Abstimmung mit der<br />

<strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe sowie der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, die in ihren<br />

<strong>Plan</strong>ungen für den Kreis alle Waldbereiche (gemäß der Abstands-Empfehlung im genannten Rundschreiben)<br />

als <strong>Stand</strong>orte für Windenergie ausgeschlossen haben - bis jetzt einvernehmlich von den<br />

genannten <strong>Verbandsgemeinde</strong>n durchgesetzt worden.<br />

Ziel dieses Konsens` sei nicht zuletzt auch die Förderung des überregionalen Naturpark-Gedankens<br />

und die Sicherung des dazu definierten Schutzzwecks des Erhalts unzerschnittener, von visuellen Beeinträchtigungen<br />

freier Waldbereiche, was durch WEA massiv gefährdet würde.<br />

Die Entscheidungsfindung und die Gründe der benachbarten Gebietskörperschaften hat der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat<br />

zur Kenntnis genommen. Die dem zugrunde gelegten Kriterien konnten im Wesentlichen<br />

auch nachvollzogen werden, wenngleich sie sich der <strong>Plan</strong>ungsträger nicht zwangsläufig zu eigen macht<br />

und andere Gewichtungen vornimmt bzw. vornehmen muss, wie auch unter nachstehendem Buchstaben<br />

g) erläutert wird.<br />

Die in oben zitiertem Urteil gewichtige ´Verletzung in ihrem eigenen kommunalen <strong>Plan</strong>ungsrecht` für<br />

diese Gebietskörperschaften durch die Genehmigung weiterer WEA ist bei einer Ausweisung von<br />

Sondergebieten für die Windenergie – auch wenn teilweise direkt an der Grenze zur <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Rheinböllen (und somit auch an der Grenze zum Rhein-Hunsrück-Kreis) liegend – nicht erkennbar.<br />

Windenergieanlagen sind aufgrund ihrer Größe fast immer weithin wahrnehmbar. Auch in zahlreichen<br />

anderen Gebietskörperschaften sind gegen den Widerstand der Nachbargemeinden, die keine Flächen<br />

für derartige Anlagen ausgewiesen haben und sich ggf. auch durch deren Anblick gestört fühlten, Windenergieanlagen<br />

errichtet worden, u.a. weil die diese planende Kommune andere Abwägungsentscheidungen<br />

getroffen hatte.<br />

Auch die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> möchte sich vorbehalten, entsprechende Sondergebiete für<br />

Windenergieanlagen an den einzig geeigneten <strong>Stand</strong>orten in ihrem Gebiet zu platzieren, auch wenn<br />

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Erläuterungsbericht S. 37<br />

diese grenzüberschreitend sichtbar sein werden. Dabei ist auch anzumerken, dass die Nachbar-<strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

in jüngster Zeit einen (von der Regionalplanung als Vorranggebiet legitimierten) Windpark<br />

unmittelbar an der A 61 errichtet hat, der ebenfalls eine große Außenwirkung entfaltet, wenngleich<br />

er weder ein Landschaftsschutzgebiet noch den Naturpark berührt.<br />

Anders als in der Region Mittelrhein-Westerwald wurden Landschaftsschutzgebiete und Naturparks<br />

bei der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes der Region Rheinhessen-Nahe eben nicht<br />

als kategorische Ausschlussflächen für Windenergieanlagen eingestuft, wie bereits erläutert. Auch in<br />

besagtem Rundschreiben ist dies nicht geschehen.<br />

Die im Verfahren seitens der Nachbargemeinden reklamierte Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen<br />

ist nach Auffassung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> nicht als über das übliche Maß hinausgehend<br />

anzusehen, welches jede der stark außenwirksamen modernen Anlagen auf ein Nachbargebiet<br />

aufweisen.<br />

Die von den WEA mglw. ausgehenden ´unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde`<br />

erscheinen daher – sofern sie überhaupt gegeben sind - in diesem Sinne durchaus vertretbar.<br />

Keinesfalls ist erkennbar, dass ´die Nachbargemeinde durch die Genehmigung` (von WEA an den<br />

vorgesehenen <strong>Stand</strong>orten) ´in ihrem eigenen kommunalen <strong>Plan</strong>ungsrecht gewichtig verletzt` wird.<br />

g) Anpassung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung<br />

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne "den Zielen der Raumordnung anzupassen". Sowohl<br />

die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als auch die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe (PGRN)<br />

haben geltend gemacht, dass sie diese Anpassung im Falle der Ausweisung von Flächen für weitere<br />

Windenergieanlagen aus den vorstehend bereits erörterten Gründen als nicht gegeben ansehen.<br />

In Ihrem Schreiben vom 02.11.2005 hatte die PGRN grundsätzliche regionalplanerische Bedenken zur<br />

vorgesehenen Ausweisung von Windenergieanlagen im <strong>Plan</strong>gebiet vorgetragen. Die Abwägungskriterien,<br />

die im Rahmen der ausführlichen Erörterungen in den Gremien der <strong>Verbandsgemeinde</strong> mehrfach<br />

erörtert wurden, waren auch im Rahmen des von der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft initiierten und moderierten<br />

Erörterungstermins am 30.11.2005 in der Kreisverwaltung (KV) vertieft diskutiert worden.<br />

Die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft hat angemahnt, dass eine differenzierte Darlegung der Methodik der<br />

Flächenfindung für potenzielle Sonderbauflächen für die Windenergie (die auch im Rundschreiben<br />

gefordert wird) unabdingbar sei, die im ersten Beteiligungsverfahren, das dem <strong>Plan</strong>ungsträger bewusst<br />

als Sammeln weiteren Abwägungsmaterials gedient hatte, noch nicht vollständig vorgelegen hatte (damals<br />

war erst die ´Stufe I` gemäß Kap. 4.1 abgeschlossen).<br />

Es sei aber bereits erkennbar, dass die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> nicht der Methodik der Kreisverwaltung<br />

folgen würde, welche in enger Abstimmung mit der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft erfolgt sei, auch<br />

um vergleichbare "transparente planerische Entscheidungsgrundlagen" zu schaffen, die "auch rechtlich<br />

belastbar" sei.<br />

Die von der Kreisverwaltung vorgenommene Klassifizierung von Waldflächen als Tabuflächen für<br />

Windenergieanlagen würde mitgetragen, zumal "die Waldgebiete im Kreis überwiegend als Landschaftsschutzgebiete<br />

und / oder Naturparke sowie im RROP als Vorbehaltsgebiete für landschaftsgebundene<br />

Freizeit und Erholung ausgewiesen bzw. dargestellt sind".<br />

In ihrer Stellungnahme vom 02.11.2005 verweist die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft auf die Lage des <strong>Stand</strong>ortes<br />

1 (Kandrich und Umgebung) in einem "Vorranggebiet Wald, das hier durch eine besondere<br />

Raumbedeutsamkeit hinsichtlich der Waldschutz- und Erholungsfunktionen begründet ist". Daraus<br />

resultiere auch der negative raumordnerische Entscheid für weitere WEA auf dem Kandrich. "Ein<br />

daraufhin folgendes Zielabweichungsverfahren wurde nicht abgeschlossen, da der Antragsteller seinen<br />

Antrag im Juli 2004 zurück gezogen hatte, nachdem sich abgezeichnet hat, dass dieser Antrag nur<br />

negativ beschieden werden kann. Nach intensiver raumordnerischer Prüfung steht somit fest, dass am<br />

<strong>Stand</strong>ort Kandrich aufgrund entgegenstehender landesplanerischer Belange keine weiteren WEA<br />

errichtet werden können".<br />

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Erläuterungsbericht S. 38<br />

Auch gegen die damals ebenfalls noch deutlich großräumiger dargestellten <strong>Stand</strong>orte 2 und 3 wurden<br />

Bedenken geltend gemacht, die auf den gleichen Aspekten sowie auf den bereits erläuterten Kriterien<br />

´Lage in Landschaftsschutzgebieten und / oder im Naturpark`, nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />

der noch unzerschnittenen Waldbereiche` sowie ´potenzielle Gefährdung von Natura2000-<br />

Lebensräumen und –Arten` basieren.<br />

Somit wird die für den FNP gebotene Vereinbarkeit mit den übergeordneten Vorgaben zumindest in<br />

Frage gestellt. Sie wurde auch von der für die Genehmigung zuständigen Kreisverwaltung stark angezweifelt.<br />

Die Bedenken der Regionalplanung sind in den Gremien des <strong>Plan</strong>ungsträgers mehrfach erörtert<br />

worden. Konsens herrschte zunächst darüber, dass die von der KV aufgestellten, am interministeriellen<br />

Rundschreiben orientierten Kriterien selbstverständlich mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die<br />

Abwägung einzustellen sind. Dies ist in der vorliegenden Begründung, deren Bestandteil der Umweltbericht<br />

ist, auf Grundlage der Erörterungen und Abwägungen in zahlreichen Sitzungen des Haupt- und<br />

Finanzausschusses sowie des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates geschehen.<br />

Auch die geforderte nachvollziehbare Methodik bzw. das ´schlüssige Gesamtkonzept für das gesamte<br />

Gemeindegebiet` ist inzwischen im Rahmen der in Kap. 4f. ausführlich erläuterten <strong>Stand</strong>ortfindungssuche<br />

in hinreichendem Differenzierungsgrad dargelegt.<br />

Der <strong>Plan</strong>ungsträger ist allerdings der Auffassung, dass die von der KV vorgenommene jeweilige<br />

Gewichtung der einzelnen Kriterien als auch die von der KV angewandte Methodik zur Ermittlung<br />

geeigneter <strong>Stand</strong>orte nicht zwingend auf alle Gebietskörperschaften übertragen bzw. von allen (Verbands-)Gemeinden<br />

angewendet werden kann; vielmehr muss die kommunale Bauleitplanung in starkem<br />

Maße jeweils die spezifischen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, die sich bspw. in der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Stromberg</strong> doch deutlich von denen in anderen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n unterscheiden.<br />

Einer mehr oder weniger ´kritiklosen` Übernahme der von der KV angewandten Methodik wäre wohl<br />

unschwer ein Abwägungsdefizit vorzuwerfen, zumal einige Kriterien (z.B. der grundsätzliche Ausschluss<br />

von Waldflächen) auch politisch sehr kontrovers diskutiert werden und eben noch nicht durch<br />

ein Gesetz oder eine Verordnung verbindlich geregelt sind (vielmehr sieht das neue Rundschreiben<br />

Waldflächen ausdrücklich nicht als Tabuflächen; dazu s. Kap. 4.1.3 sowie im nachfolgendem thematischen<br />

Unterpunkt unter Buchstabe h)).<br />

Wäre die durch die eigens erstellte thematische Teilfortschreibung des RROP beabsichtigte regionalplanerische<br />

Steuerung von Windenergieanlagen – wie in der Region Mittelrhein-Westerwald - zu dem<br />

Ergebnis gekommen, alle Eignungs- und alle Tabu-Flächen in dem Regionalen Raumordnungsplan<br />

darzustellen (und nicht nur die für Windparks), so müsste die Flächennutzungsplanung sich daraus<br />

entwickeln und hätte keine nennenswerten Spielräume mehr. Da aber die thematische Teilfortschreibung<br />

des RROP explizit zur Folge hatte, dass <strong>Stand</strong>orte für weniger als 5 WEA über die kommunale<br />

Bauleitplanung zu steuern sind, ist jede VG zu einer vollständigen Neu-Abwägung gezwungen und kann<br />

nicht Konzepte der Kreisverwaltung ´1:1` auf ihr <strong>Plan</strong>gebiet übertragen, die in ihrem Anspruch auf<br />

Schaffung einer kreisweiten Einheitlichkeit sicherlich gut gemeint sind, aber letztlich keine bedeutende<br />

rechtliche Relevanz für einzelnen Teilflächen besitzen können.<br />

Daher war im ersten Verfahrensschritt der Vorgabe der KV, Waldflächen generell auszuschließen,<br />

nicht gefolgt worden. Es gibt sowohl Gründe, Waldflächen als potenzielle <strong>Stand</strong>orte für WEA<br />

auszuschließen, als auch Gründe dafür, sie doch zuzulassen; eine entsprechende Entscheidung ist vom<br />

<strong>Plan</strong>ungsträger in einer Gesamtabwägung zu treffen. Dabei müssen alle vom Einwender vorgetragenen<br />

Pro- und Contra-Kriterien zum Wald, im Kontext mit den anderen Entscheidungsparametern, auf den<br />

Prüfstand gestellt werden. Dies erfolgt in der vorliegenden Begründung zum separaten Thema Wald<br />

unter Buchstabe h).<br />

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Erläuterungsbericht S. 39<br />

Die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hatte zudem aufgrund der Lage des <strong>Stand</strong>ortes 1<br />

(Kandrich und Umgebung) in einem ´Vorranggebiet Wald` ein Zielabweichungsverfahren angemahnt.<br />

"Vorranggebiete Wald dürfen für andere Nutzungen und Funktionen, welche die Waldfunktionen beeinträchtigen<br />

können, nicht in Anspruch genommen werden. Bei allen raumbedeutsamen Zielsetzungen und Maßnahmen<br />

ist darauf zu achten, dass sowohl die natürliche Eignungsgrundlage dieser Bereiche als auch deren wirtschaftliche<br />

Nutzbarkeit nicht gefährdet bzw. nach Möglichkeit verbessert werden"(RROP; S. 31; Ziel Z1).<br />

Auch dies wurde ausführlich erörtert. Die Forderung nach einem derartigen Zielabweichungsverfahren<br />

war für die Gremien aus folgenden Gründen aber nicht nachvollziehbar:<br />

1. Eine Beeinträchtigung der schützenswerten Waldfunktionen – seien es die landschaftsästhetischen,<br />

die Naherholungs- oder gar die waldbaulichen Nutz-Funktionen des Waldes – kann durch die<br />

Errichtung von maximal 2 weiteren Windenergieanlagen auf dem Kandrich, im engen räumlichen<br />

Zusammenhang zu seinen 3 bereits vorhandenen Anlagen, wohl kaum noch geltend gemacht werden.<br />

− Die forstwirtschaftliche Nutzfunktion wird fraglos ebenso wenig tangiert wie die Schutzfunktionen<br />

des Waldes (v.a. Klima-, Erosions-, Wasser- und Immissionsschutz).<br />

− Im Umweltbericht ist schlüssig dargelegt, dass die Errichtung von 2 weiteren WEA aufgrund der<br />

Vorbelastung auch die Erholungsfunktionen nicht nennenswert beeinträchtigt; es wird sogar auf<br />

die Attraktivität der Anlagen für Wanderer verwiesen, die durch häufige Anfragen bei Forstbediensteten<br />

deutlich wurde (s. Umweltbericht, S. 24).<br />

− "Die Waldanspruchnahme innerhalb des Vorranggebietes Wald ist kleinflächig und außerhalb<br />

von Schutzwäldern entsprechend Landeswaldgesetz. Ein Abstand der Rotorspitzen von ca. 60-<br />

70 m zu den Baumkronen, schließt eine Beeinträchtigung der angrenzenden Waldbestände durch<br />

die Anlagen aus. Die als Ziel im RROP formulierte Erhaltung der Waldfunktionen ist ebenso<br />

gewährleistet wie die wirtschaftliche Nutzbarkeit. Eine Vereinbarkeit der zwei Anlagenplanungen<br />

mit den Zielen des Vorranggebietes Wald ist möglich" (ebda., S. 80; Kap. 5.2.1).<br />

2. Auch hier sei als weiterer Beleg für diese Einschätzung erwähnt, dass im Rahmen des<br />

Raumordnungsverfahrens für die beantragten zusätzlichen WEA auf dem Kandrich ausnahmslos<br />

positive Stellungnahmen der direkt für den Wald zuständigen Träger öffentlicher Belange, namentlich<br />

des Forstamtes Neupfalz, der Zentralstelle der Forstverwaltung (Dienststelle Hermeskeil) sowie<br />

der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, eingegangen waren. Die mit der Deklarierung im RROP<br />

2004 zu sichernde Vorrangfunktion des Waldes erscheint also offensichtlich auch aus deren Sicht<br />

nicht gefährdet.<br />

3. Ein weiterer Beleg ist die Tatsache, dass die ersten beiden Windenergieanlagen genehmigt worden<br />

waren, obwohl bereits im alten RROP von 1988 umfangreiche Vorgaben zum Schutz der genannten<br />

Waldfunktionen enthalten waren, und obwohl der Kandrich bereits in einem als ´für landschaftsbezogene<br />

Freizeit und Erholung besonders geeignetes Gebiet` ausgewiesenen Bereich gelegen hatte.<br />

4. Durch die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere für die Neuversiegelung, besteht<br />

sogar die Möglichkeit, die zu schützenden Funktionen des Waldes gezielt zu stärken.<br />

5. Laut positivem Bescheid der Kreisverwaltung zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer<br />

dritten Windkraftanlage auf dem Kandrich vom Mai 2005 waren in der gemäß UVPG erforderlichen<br />

standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund des <strong>Stand</strong>ortes auf einer vorbelasteten<br />

Konversionsfläche mit 2 vorhandenen WEA und einem VODAFONE-Mobilfunkmast - "die Auswirkungen<br />

auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung als gering" eingestuft worden.<br />

Diese Prüfung hatte auch ergeben, dass das Vorhaben – auch aufgrund der genannten Vorbelastungen<br />

– den Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein nicht mehr so beeinträchtigen<br />

könnte, dass dies als öffentlicher Belang zu werten sei, der einem privilegierten Vorhaben wie der<br />

Nutzung der Windenergie nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.<br />

Begründet wurde das auch damit, dass der <strong>Stand</strong>ort "seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte<br />

anderweitige Eingriffe bereits eingebüßt" habe.<br />

Die Betrachtung kam schließlich zu dem Ergebnis, "dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />

auf Natur und Landschaft und die betroffene Bevölkerung zu erwarten sind". Infolge des Resultats<br />

dieser Vorprüfung war sogar festgestellt worden, dass Eingriffsauswirkungen so gering sind,<br />

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Erläuterungsbericht S. 40<br />

dass die Schwelle, ab der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, nicht einmal erreicht<br />

wird.<br />

Dieser Auffassung schließt sich der <strong>Plan</strong>ungsträger in vollem Umfang an.<br />

Das Erfordernis, für die Ausweisung eines Sondergebietes, das die Errichtung einer 4. und 5. Anlage<br />

auf dem Kandrich vorbereitet, ein Zielabweichungsverfahren im Hinblick auf die Lage in einem Vorranggebiet<br />

durchführen zu müssen, ist somit nicht erkennbar.<br />

Die Waldgebiete des Seibersbacher, des Dörrebacher und des Schöneberger Waldes im Südwesten des<br />

VG-Gebietes, südlich der L 242, liegen in einem - zum Schutz der regionalbedeutsamen Grundwasservorkommen<br />

- großräumig ausgewiesenen ´Vorranggebiet Grundwasserschutz`. Die gesamte Fläche des<br />

geplanten Sondergebietes 3 westlich von Dörrebach befindet sich in diesem Vorranggebiet. Wasserschutzzonen<br />

1 und 2 sind von der Fläche nicht tangiert, wohl aber die Wasserschutzzone 3.<br />

Windkraftanlagen behindern allerdings nicht die Grundwasserneubildung. Mit dem Bau der Anlagen<br />

ist nur eine relativ geringe Versiegelung / Teilversiegelung verbunden, wie der Umweltbericht darlegt.<br />

Angesichts der äußerst geringen möglichen Gefährdung für das Grundwasser durch den Bau oder den<br />

Betrieb von Windenergieanlagen ist ein Konflikt mit den Zielen des Grundwasserschutzes weitgehend<br />

auszuschließen. Bei den möglichen getriebelosen Anlagen (wie der im Umweltbericht zugrunde gelegte<br />

Typ E82 der Fa. Enercon) "ist die benötigte Menge an wassergefährdenden Stoffen gegenüber herkömmlichen<br />

Anlagen auf ein Minimum begrenzt. Um im Störfall einen Austritt wassergefährdender<br />

Stoffe aus Anlagenteilen zu verhindern, sind verschiedene Schutz- und Auffangvorrichtungen vorgesehen<br />

wie z.B. Einbau einer verzinkten Stahlwanne unterhalb des Trafos zum Auffangen des gesamten<br />

Trafoöls, diese ist öldicht gemäß § 19 WHG. Mit dem Ergreifen der oben genannten Maßnahmen<br />

besteht die Möglichkeit, dass die Belange des Grundwasserschutzes nicht beeinträchtigt werden"<br />

(Umweltbericht, S. 27).<br />

Die Vereinbarkeit mit den Zielen des Grundwasserschutzes kann auf Ebene der Genehmigungsplanung<br />

– bei genauer Kenntnis der <strong>Stand</strong>orte und der Anlagentypen – durch entsprechende Auflagen<br />

gewährleistet werden.<br />

Auch hier ist somit kein Zielabweichungsverfahren erforderlich.<br />

Der negative raumordnerische Entscheid zu drei weiteren Anlagen auf dem Kandrich aus dem Jahre<br />

2003 hatte auf die aus der ökologischen Raumstrukturgliederung des LEP III (wo der Raum <strong>Stromberg</strong><br />

/Daxweiler als ´vorwiegend Sanierungsraum` bzw. ´vorwiegend Sicherungsraum` ausgewiesen ist)<br />

abgeleiteten Leitideen verwiesen, die durch verschiedene Instrumente im Regionalen Raumordnungsplan<br />

(RROP) gesichert bzw. flächenmäßig umgesetzt würden.<br />

Keines dieser Instrumente (Regionale Grünzüge, Regionale Grünzäsuren oder Vorrangbereiche für<br />

den Arten- und Biotopschutz) ist jedoch im neuen RROP im Bereich der nun dargestellten Sondergebiete<br />

für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen.<br />

Zudem wird im raumordnerischen Entscheid vermerkt, dass sich - gemäß LEP III - "der Bereich<br />

Kandrich (…) im Bereich eines landesweit bedeutsamen Kernraumes für den Arten- und Biotopschutz"<br />

befindet.<br />

Der definierte Schutzzweck für diesen Kernraum – "Sicherung der vielfältigen, reichstrukturierten<br />

Feuchtbiotopkomplexe in einer naturgemäß bewirtschafteten Waldlandschaft – wird aber durch die<br />

Errichtung von 2 weiteren Windenergieanlagen in dem nun ausgewiesenen Sondergebiet am Kandrich<br />

sowie in den anderen beiden Teilgebieten – wie im Umweltbericht erläutert – überhaupt nicht<br />

beeinträchtigt. Zu schützende Feuchtbiotopkomplexe liegen ausnahmslos außerhalb dieser Fläche; ihre<br />

charakteristischen Biozönosen werden von den nun möglichen Windenergieanlagen nicht tangiert.<br />

Auch die (aus dem LEP abzuleitenden) ´Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz` des RROP<br />

2004 liegen außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete und werden durch diese nicht berührt.<br />

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Erläuterungsbericht S. 41<br />

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> die grundsätzlichen<br />

Bedenken der Regionalplanung zur Anpassung ihrer <strong>Plan</strong>ungsmethodik an die der Kreisverwaltung und<br />

die Forderung nach Zielabweichungsverfahren aus den genannten Gründen nicht teilen kann.<br />

Die vorgetragenen inhaltlichen Kriterien, welche nach der Auffassung der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />

gegen die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergie sprechen, sind jedoch im Kontext mit<br />

den anderen Unterpunkten der Abwägung des Kap. 5 erörtert.<br />

h) Lage im Wald<br />

Die zu beachtenden Kriterien für die mögliche Ablehnung von Waldflächen für WEA wurden bereits<br />

genannt (s. Kap. 3.5.1 und 3.5.2).<br />

In der landesplanerischen Stellungnahme zur vorliegenden FNP-Teilfortschreibung hatte die Kreisverwaltung<br />

geschrieben: "Die Waldflächen wurden bisher bei allen <strong>Plan</strong>ungskonzeptionen im Bereich<br />

des Landkreises Bad Kreuznach in Abstimmung mit der SGD Nord und auch der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />

Rheinhessen – Nahe als Tabuzonen bewertet. Da im Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> die<br />

Waldfunktion in fast allen Bereichen mit zusätzlichen regional- oder fachplanerischen Ausweisungen<br />

überlagert sind, ist eine Darstellung für Flächen für Windenergieanlagen im Wald nach unserer Auffassung<br />

nicht möglich. Daher ist es für uns nicht nachvollziehbar, dass seitens der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Stromberg</strong> gerade diese Flächen im Wald, die gleichzeitig mit so wichtigen regionalplanerischen<br />

Darstellungen wie<br />

• Vorranggebiet für die Erholung<br />

• Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz<br />

sowie normativen Schutzgebieten wie<br />

• FFH - Gebiet<br />

• Landschaftsschutzgebiet<br />

• Naturpark<br />

überlagert sind, für die Ausweisung von Sondergebieten für die Windenergie im Flächennutzungsplan<br />

herangezogen werden."<br />

Die dennoch (bereits bei der ersten <strong>Stand</strong>ortfindung beschlossene) erfolgte mögliche Ausweisung von<br />

Sondergebieten im Wald war in folgenden Überlegungen des <strong>Plan</strong>ungsträgers begründet (die in Kap.<br />

4.1.3 bereits formuliert sind, hier aber, zur Transparentmachung der Abwägungskriterien, nochmals<br />

aufgeführt werden sollen):<br />

Zur Zeit der Erstellung des alten RUNDSCHREIBENS war man noch von anderen <strong>Plan</strong>ungsparametern<br />

ausgegangen, zumal diese damals noch andere Dimensionen als <strong>Stand</strong> der Technik für Windenergieanlagen<br />

aufwiesen. So wurden seinerzeit WEA über 35m Nabenhöhe als ´raumbedeutsam` bezeichnet;<br />

Besonderheiten wurden für Anlagen festgelegt, die eine Nabenhöhe von 50m überschreiten. Angesichts<br />

der in den letzten Jahren zu beobachtenden rasanten Entwicklung der Anlagen, bei denen heute Nabenhöhen<br />

über 100m die Regel sind, mussten diese Aussagen im neuen RUNDSCHREIBEN revidiert werden.<br />

Im neuen RUNDSCHREIBEN werden demzufolge grundsätzliche Abstände zu Waldflächen auch<br />

nicht mehr empfohlen (lediglich 200m-Abstände zu Naturwaldreservaten nach § 19 LWaldG und zu<br />

Biotopschutzwäldern nach § 18 LWaldG). Explizit werden sogar entsprechende Vorgaben erläutert, die<br />

bei einer - somit von den Ministerien sanktionierten – Windkraftnutzung im Wald zu beachten sind (s.<br />

RUNDSCHREIBEN, Abschnitt VII., Ziffer 3.7.1).<br />

Allerdings sind Waldgebiete nach dem Landeswaldgesetz immer noch ´Gebiete, deren Zielsetzungen<br />

die Errichtung von Windenergieanlagen nur eingeschränkt zulassen`. In der alten Fassung des Rundschreibens<br />

war noch ein Abstand von 200m zu Waldflächen empfohlen worden.<br />

Im Rahmen des positiven Bescheides zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer dritten<br />

Windkraftanlage auf dem Kandrich (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005) hatte die Kreisverwaltung<br />

als Genehmigungsbehörde zwar einige Auflagen zum Brandschutz vorgegeben. Bei Einhaltung<br />

dieser Auflagen wurde aber letztlich die Verträglichkeit mit den Belangen des Schutzguts Wald aus<br />

forstlicher und aus landespflegerischer Sicht konstatiert.<br />

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Erläuterungsbericht S. 42<br />

Auch greift das Kriterium, durch die Abstandsfläche auch einen Abstand zwischen Rotorblattspitzen<br />

und Baumkronen zu gewährleisten, bei Nabenhöhen über 100 Metern nicht mehr zwingend.<br />

Hier war nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers also eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und von der<br />

pauschalen Klassifizierung von Wald als Tabuzone für Windenergieanlagen Abstand zu nehmen.<br />

Zusätzlich bestärkt in dieser Auffassung wurde die <strong>Verbandsgemeinde</strong> auch durch die bereits<br />

erwähnten, ausnahmslos positiven Stellungnahmen der direkt für den Wald zuständigen Träger öffentlicher<br />

Belange im Rahmen des Raumordnungsverfahrens für die beantragten zusätzlichen WEA auf dem<br />

Kandrich (KREISVERWAL-TUNG BAD KREUZNACH 2003).<br />

So ist auch im (negativen) raumordnerischen Entscheid für drei WEA auf dem Kandrich konstatiert,<br />

dass das Forstamt zu den schützenswerten Funktionen des Waldes eindeutig Stellung bezogen und "die<br />

grundsätzliche Vereinbarkeit der großräumigen Waldfunktionen mit der Windenergienutzung bescheinigt"<br />

hatte.<br />

Umso stärker ist dies zu gewichten, als (offenkundig nicht nachteilige) Erfahrungen dieser Träger der<br />

Belange des Waldes mit den bereits bestehenden Windenergieanlagen auf dem Kandrich vorlagen und<br />

dennoch positive Stellungnahmen abgegeben wurden.<br />

Aus diesen Gründen werden von der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> Waldflächen nicht grundsätzlich<br />

als Tabuflächen für die Nutzung der Windenergie angesehen und Waldgebiete daher auch nicht<br />

von den weiteren Untersuchungen ausgeschlossen.<br />

Gleichwohl bedurfte das Schutzgut Wald – unabhängig von seiner funktionellen Eignung für die<br />

Errichtung von Windenergieanlagen - in seiner Eigenschaft als Lebensraum für Fauna und Flora (Artenund<br />

Biotopschutz) sowie als wichtiger Erholungsraum (Naherholung, Fremdenverkehr / Tourismus)<br />

darüber hinaus einer gesonderten Beurteilung, die im Rahmen der umwelt- bzw. naturschutzfachlichen<br />

Bewertung des Umweltberichtes und im Kontext der Gesamtabwägung der vorstehend bereits erörterten<br />

Kriterien erfolgt ist.<br />

Diese Aspekte sind unter den entsprechenden anderen Abwägungsunterpunkten abgehandelt.<br />

5.3. Flächenbezogene Erörterung / Gewichtung der abzuwägenden Belange und<br />

Kriterien - Zusammenfassung<br />

Aus den in den vorstehenden Kapiteln 5.1 und 5.2 erläuterten Belangen, Kriterien und Argumenten,<br />

die für oder gegen die Ausweisung von weiteren Sondergebieten für die Nutzung der Windenergie auf<br />

den drei potenziellen Teilflächen sprechen, ergab sich die im Folgenden zusammengefasste Gesamtabwägung<br />

des <strong>Plan</strong>ungsträgers.<br />

5.3.1 Sondergebiet 1 (Kandrich und Umgebung)<br />

Aufgrund der Vorbelastung dieses <strong>Stand</strong>ortes durch die drei bereits genehmigten und realisierten<br />

Windenergieanlagen auf dem Kandrich ist diese Teilfläche von den drei potenziellen Sondergebieten die<br />

am wenigsten konfliktträchtige. Es sei daher hier nochmals auf die Bewertung des Umweltberichtes<br />

verwiesen, der insbesondere die von mehreren Seiten vorgetragenen kritischen Einschätzungen zur<br />

potenziellen Beeinträchtigung der Tierwelt (insbesondere der Fledermaus-Populationen) auf Grundlage<br />

ergänzender Informationen schlüssig zu widerlegen vermag.<br />

Zur potenziellen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes schließt sich der <strong>Plan</strong>ungsträger in vollem<br />

Umfang den nachfolgend zitierten Einschätzungen der Kreisverwaltung in ihrem positiven Bescheid<br />

zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer dritten Windkraftanlage auf dem Kandrich vom Mai<br />

2005 an, wo in der gemäß UVPG erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund<br />

des <strong>Stand</strong>ortes auf einer vorbelasteten Konversionsfläche mit 2 vorhandenen WEA und einem<br />

VODAFONE-Mobilfunkmast - "die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung als<br />

gering" eingestuft worden waren.<br />

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Erläuterungsbericht S. 43<br />

Diese Prüfung hatte auch ergeben, dass das Vorhaben – auch aufgrund der genannten Vorbelastungen<br />

– den Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein nicht mehr so beeinträchtigen könnte,<br />

dass dies als öffentlicher Belang zu werten sei, der einem privilegierten Vorhaben wie der Nutzung der<br />

Windenergie nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.<br />

Begründet wurde das auch damit, dass der <strong>Stand</strong>ort "seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige<br />

Eingriffe bereits eingebüßt" habe. Die Betrachtung kam nachvollziehbarer Weise schließlich<br />

zu dem Ergebnis, "dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft und die<br />

betroffene Bevölkerung zu erwarten sind".<br />

Die differenzierte Landschaftsbild-Analyse im Umweltbericht bestätigt diese Auffassung.<br />

In Kap. 5.2 ist ausführlich dargelegt, dass auch die übrigen Belange bzw. Kriterien, die gegen die<br />

Errichtung weiterer WEA auf dem Kandrich sprechen könnten, entweder als nicht gravierend einzuschätzen<br />

sind oder in der Abwägung geringer zu gewichten sind, als die dadurch erzielbaren Vorteile.<br />

Es ist in diesem Kapitel auch ausführlich begründet, warum nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers –<br />

entgegen der Ansicht der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe kein Zielabweichungsverfahren<br />

erforderlich erscheint. Auf diese Abwägungsinhalte, die Grundlage für den Beschluss des VG-Rates<br />

waren, sei hier nochmals verwiesen.<br />

Gegenüber der Fläche, die im <strong>Stand</strong>ortfindungsfindungsverfahren nach der Stufe III abgegrenzt<br />

worden war, wird das Sondergebiet - nach den in Kap. 4.4 erläuterten umwelt- bzw. naturschutzfachlichen<br />

Vermeidungs- und Verringerungs-Kriterien - allerdings nochmals deutlich verkleinert, um<br />

die potenziellen Eingriffe auf ein Minimalmaß zu reduzieren, ohne aber den Spielraum für weitere<br />

Anlagen unangemessen einzuschränken.<br />

Die ursprüngliche Fläche von ca. 208ha wurde auf nunmehr ca. 71ha reduziert, vor allem um zu<br />

gewährleisten, dass die beiden neuen WEA möglichst nahe an den drei vorhandenen WEA platziert<br />

werden. Auch wird der Abstand zum östlich folgenden Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz<br />

und zum FFH-Gebiet ´Binger Wald` damit nochmals deutlich erhöht.<br />

5.3.2 Sondergebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen) und<br />

Sondergebiet 3 (W Dörrebach, nordöstlich Opel)<br />

Die beiden Sondergebiete im Nordwesten und im Westen des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes werden an<br />

dieser Stelle gemeinsam behandelt, da die zentralen Abwägungsentscheidungen des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates<br />

bei diesen beiden Flächen sehr ähnlich sind.<br />

Der Umweltbericht, aus dem die Unterschiede der beiden Flächen ausführlich ablesbar sind, kommt<br />

nach einer jeweils sehr differenzierten Betrachtung der beiden Gebiete bzw. der zu erwartenden<br />

Auswirkungen auch zu einem annähernd identischen Fazit (Kap. 5.2.2 bzw. Kap. 5.2.3):<br />

Demnach sind bei Einhaltung der in Kapitel 3.2.5 (für die Fläche 2) bzw. in Kap. 3.3.5 (für die<br />

Fläche 3) beschriebenen schutzgutbezogenen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen jeweils<br />

"die vorhabenbedingten Auswirkungen (…) für die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden,<br />

Wasser, Klima/Luft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen als nicht erheblich<br />

und nachhaltig zu bezeichnen.<br />

Mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens sind nach derzeitigem Erkenntnisstand erhebliche<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. (…). Mit der Errichtung wird der Schutzzweck<br />

in § 3 der Landesverordnung zum Naturpark „Soonwald-Nahe“ berührt. Ebenfalls berührt<br />

wird der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Soonwald“.<br />

Die windhöffige Lage des <strong>Stand</strong>orts ermöglicht für den Betrieb von Windenergieanlagen eine<br />

größere CO 2 -Einsparung und damit einen größeren Beitrag zum Klimaschutz als an weniger exponierten<br />

<strong>Stand</strong>orten."<br />

Zur Begründung dieser Bewertungen sei an dieser Stelle nochmals auf die ausführlichen Erläuterungen<br />

zu den Auswirkungen in den Kapiteln 3.2.3 (Teilgebiet 2) und 3.3.3 (Teilgebiet 3) des Umweltberichtes<br />

verwiesen.<br />

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Erläuterungsbericht S. 44<br />

Während also die umwelt- bzw. naturschutzfachlichen Belange mit den nun vorgesehenen Ausweisungen<br />

der Sondergebiete 2 und 3 ebenso vereinbar erscheinen wie die zu erwartenden Auswirkungen<br />

der möglichen WEA auf den Menschen sowie auf Kultur- und Sachgüter, verbleibt bei beiden Flächen<br />

die im Umweltbericht konstatierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und die damit eng verbundenen<br />

Berührungen des Schutzzweckes der Naturpark- bzw. der Landschaftsschutzgebiet-Verordnungen.<br />

Diese Thematik war daher auch ein zentraler Diskussionspunkt in den Sitzungen der Gremien, zumal<br />

auch mehrere Träger öffentlicher Belange diesen Komplex als wesentliches Kriterium dafür ansehen,<br />

dass in beiden geplanten Sondergebieten keine Windenergieanlagen platziert werden sollten.<br />

Die Tatsache, dass nach langen, intensiven und teilweise sehr kontrovers geführten Erörterungen in<br />

den einzelnen Fraktionen, in den Fachausschüssen und im <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat über nunmehr 4 Jahre<br />

hinweg sich letztlich eine so deutliche Mehrheit für die Ausweisung von weiteren Flächen für maximal<br />

12 Windenergieanlagen ausgesprochen hatte (Beschluss am 08.02.2007 mit 17 Ja-Stimmen, bei nur 3<br />

Nein-Stimmen und 1 Enthaltung) zeigt, dass - bei allen Bedenken hinsichtlich der unvermeidbaren<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes – in der Gesamtbetrachtung die<br />

Ausnutzung der in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> vorhandenen hervorragend windhöffigen <strong>Stand</strong>orte zum<br />

Zwecke der Erzeugung klimaneutraler Energien letztlich als wichtiger angesehen wird als die ermittelte<br />

Beeinträchtigung anderer Belange.<br />

Einer überwältigenden Mehrheit der Mitglieder des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates, die selbst ein nicht anzuzweifelndes<br />

Interesse an der Erhaltung der Schönheit ihrer Heimat haben, erschien es somit letztlich<br />

wichtiger, diesen nicht unerheblichen Beitrag zur Förderung rückstandsfreien Stroms mit all den<br />

genannten Gunstwirkungen ´vor der eigenen Haustür` zu leisten, als darauf zu verzichten – zugunsten<br />

der Wahrung des derzeitigen Landschaftsbildeindruckes mit weitgehend unzerschnittenen und kaum<br />

´durch naturfremde Elemente gestörte` Waldflächen.<br />

Die Ausschöpfung des in den drei Sondergebieten außergewöhnlich hohen Windhöffigkeitspotenzials<br />

zu Gunsten des Klimaschutzes und somit – wie erläutert - des globalen Naturschutzes erscheint dieser<br />

Mehrheit dringender geboten als die von vielen (aber nicht von allen) Betrachtern subjektiv empfundene<br />

´Verschlechterung des visuellen Eindruckes` durch die aus der Waldoberfläche herausragenden Teilelemente<br />

der je 5 Windenergieanlagen in den drei Teilgebieten.<br />

Dabei hat sich das Gewicht, mit dem das Erfordernis der Förderung regenerativer und damit klimaunschädlicher<br />

Energien in die Abwägung einzustellen ist, in den letzten Jahren fraglos nochmals deutlich<br />

verstärkt. Denn inzwischen sind durch zahlreiche wissenschaftliche Belege alle Zweifel beseitigt,<br />

dass der Mensch verantwortlich für den signifikanten Anstieg der globalen Durchschnittstemperaturen<br />

des <strong>Plan</strong>eten ist. Er trägt damit auch die Verantwortung für die teilweise dramatischen ökologischen,<br />

wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Erwärmung (die gerade in jüngster Zeit ausführlich in den<br />

Medien dargelegt und an dieser Stelle nicht aufgeführt werden müssen).<br />

Gerade die jüngsten (aktuell vor der Abstimmung am 08.02.2007) Diskussionen infolge der im Januar<br />

2007 veröffentlichten Teilinhalte des 4. UN-Klimaberichtes haben nochmals die dringende Notwendigkeit<br />

vor Augen geführt, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die viel beschworene<br />

´Energiewende` - weg von fossilen, hin zu erneuerbaren Energieträgern – auf unserem <strong>Plan</strong>eten<br />

nun dringend umzusetzen. Anderenfalls sind die vom Menschen zu verantwortenden einschlägigen Szenarien<br />

der (natürlichen, aber auch sozialen und letztlich volkswirtschaftlichen) Folgen des Klimawandels<br />

zu befürchten.<br />

Dafür müssen ggf. auch Nachteile in Kauf genommen werden.<br />

Diese erscheinen dem <strong>Plan</strong>ungsträger im vorliegenden Falle aber nicht so gravierend, als dass man<br />

sich der Verantwortung zur Ausnutzung des hohen Energieertragspotenzials entziehen dürfte.<br />

Denn wie der Umweltbericht letztlich darlegt, haben die durch die Ausweisung ermöglichten 12 weiteren<br />

Windenergieanlagen keine unvertretbaren Auswirkungen auf die biotischen und abiotischen<br />

Schutzgüter (auch nicht auf den Menschen sowie auf Kultur- und Sachgüter), die im Rahmen der Umweltprüfung<br />

abgearbeitet wurden.<br />

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Erläuterungsbericht S. 45<br />

Dies ist umso mehr gewährleistet, als die nach der <strong>Stand</strong>ortfindung der Stufen I-III ermittelten (und<br />

den Untersuchungen des Umweltberichtes zugrunde gelegten) Flächen der drei Sondergebiete nun bei<br />

der Ausweisung nochmals deutlich reduziert wurden, um bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung<br />

ein Maximum an Eingriffsvermeidung und –minderung festschreiben zu können. Die<br />

dieser Reduzierung zugrunde liegenden Kriterien sind in Kap. 4.4 aufgeführt.<br />

Noch weitere Verkleinerungen erscheinen allerdings nicht vertretbar, da man den Gestaltungsspielraum<br />

potenzieller WEA-Betreiber bei der Festlegung konkreter <strong>Stand</strong>orte für insgesamt je 5 zulässige<br />

WEA pro Teilgebiet (angesichts der einzuhaltenden Abstände der Anlagen untereinander etc.) nicht<br />

unangemessen einschränken will.<br />

Es verbleibt allerdings, gemäß der Wertung im Umweltbericht, dennoch eine nicht ausgleichbare<br />

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, insbesondere bei den Flächen 2 und 3, wenngleich die Wertung<br />

des Grades einer ´Beeinträchtigung` – wie unter Buchstabe d) in Kap. 5.2 ausführlich dargelegt, s.<br />

dortiger Exkurs – durchaus auch relativierbar, da sehr subjektiv gefärbt ist.<br />

Der <strong>Plan</strong>ungsträger verkennt diesen zentralen Belang keineswegs, nimmt bei seiner Entscheidung<br />

bewusst auch in Kauf, dass die bislang von visuellen Beeinträchtigungen weitgehend unbelasteten<br />

bewaldeten Höhenrücken des Soonwaldkamms im Nordwesten bzw. Westen des VG-Gebietes durch<br />

neue Windenergieanlagen mglw. landschaftsästhetisch beeinträchtigt werden, und dass eine solche<br />

Beeinträchtigung tatsächlich nicht unmittelbar ausgleichbar ist.<br />

Eine solche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist aber ein vor allem für das ästhetische Empfinden<br />

des Menschen wichtiger Belang, während die im <strong>Plan</strong>gebiet erzielbaren Ergebnisse von Bedeutung<br />

für den übergeordneten Klimaschutz und damit nicht nur für den Menschen (für diesen dann in komplexerer<br />

Form, sei es sozialer, volkswirtschaftlicher Art), sondern für den gesamten Naturhaushalt sind, der<br />

man – wenngleich, bei globaler Betrachtung, mit einem relativ kleinen Beitrag – gerecht werden will.<br />

Bei der Erörterung des Abwägungskomplexes ´Landschaftsbild / Erholungswert / Naturpark / Landschaftsschutzgebiet`<br />

spielte durchaus auch die Mitgliedschaft der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> im<br />

Naturparkverein eine Rolle, dessen Geschäftsstelle sich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sehr<br />

kritisch zu der geplanten Ausweisung weiterer <strong>Stand</strong>orte innerhalb der Grenzen des Naturparks geäußert<br />

und eine Herausnahme der im Naturpark liegenden beiden Flächen 2 und 3 gefordert hatte.<br />

Zunächst ist anzumerken, dass die im Umweltbericht als Fazit ausgesprochene "Beeinträchtigung des<br />

Landschaftsbildes" den Schutzzweck der Naturparkverordnung berührt.<br />

Dort heißt es in § 3 u.a.: "Schutzzweck für den gesamten „Naturpark Soonwald-Nahe“ ist es,<br />

1. seine landschaftliche Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesenund<br />

Bachtälern, artenreichen Biotopen zu bewahren und zu bereichern, …".<br />

Allerdings ist bei den mit der Ausweisung des Naturparks beabsichtigten Entwicklungszielen für die<br />

Region darüber hinaus zu beachten, dass Schutzzweck auch ist,<br />

"3. ihn für die naturschonende Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen landschaftsgerechten<br />

Fremdenverkehr zu entwickeln,<br />

4. zur nachhaltigen Regionalentwicklung beizutragen,<br />

5. bei der Einführung dauerhaft umweltgerechter Landnutzungen mitzuwirken."<br />

Ebenso wie sich viele Menschen von dem Anblick oder den Lärmemissionen einer Windenergieanlage<br />

gestört oder belästigt fühlen, gibt es nachweislich auch zahlreiche Menschen, für die solche<br />

Anlagen einen Anziehungspunkt darstellen. Somit stellt es keineswegs per se einen Widerspruch zu dem<br />

in Ziffer 3 der Schutzzweckbestimmung aufgeführten Ziel dar, den Naturpark "für die naturschonende<br />

Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen landschaftsgerechten Fremdenverkehr zu entwickeln";<br />

vielmehr kann der Reiz, den diese Anlagen zweifellos ausüben können, dieses Ziel mglw. sogar fördern.<br />

Die hohe Frequentierung der Anlagenstandorte auf dem Kandrich durch interessierte Wanderer wurde<br />

bereits erwähnt.<br />

Als bedeutsam, auch aufgrund der Erfahrungen am Kandrich, wird vom <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat der Anziehungseffekt<br />

der Anlagen für den Tourismus eingeschätzt und – gerade im Naturpark mit seinem Leitgedanken<br />

der Nachhaltigkeits- und Gesundheitsvorsorge - die mögliche Erhöhung der Attraktivität gerade für den Fremdenverkehr<br />

durch gezielte Maßnahmen.<br />

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 46<br />

So ist vorstellbar, die geplanten Windkraftanlagen in ein umfassendes positives Gesamtenergie- und Tourismuskonzept<br />

zu integrieren. In der VG <strong>Stromberg</strong> bieten sich durch die Lage im Naturpark Soonwald hierzu<br />

vielfältige Möglichkeiten. Die entstehenden Sondergebiete für Windenergieanlagen können zum Beispiel durch<br />

die Anlage eines Lehrpfades, der neben den Informationen zum Naturpark und den umliegenden Ortschaften<br />

auch Informationen und Details zur Windkraftnutzung beinhalten, in ein übergeordnetes Nutzungskonzept<br />

integriert werden (´Winderlebnispfad`, ´Erfahrungsfeld natürliche Energiegewinnung` o. ä.). Darüber hinaus<br />

ergeben sich für die Weiterentwicklung des Naturparks weitere Vorteile: Beim Bau der Anlagen werden Ausgleichsmaßnahmen<br />

und Ausgleichszahlungen fällig, die in vielfältiger Weise der Weiterentwicklung der touristischen<br />

Infrastruktur oder dem Schutz besonders wertvoller Waldbestandteile dienen können.<br />

Die Verbandgemeinde wäre in der Lage, in Verbindung mit der Nutzung weiterer erneuerbarer<br />

Ressourcen wie z. B. der Solarenergie und der Biomasse neben dem Strom auch den eigenen Wärmebedarf<br />

aus heimischen, Umwelt schonenden Ressourcen erzeugen. Bei entsprechender Einbindung in<br />

Tourismuskonzepte der <strong>Verbandsgemeinde</strong> könnte das naturnahe Image der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />

weiter geschärft werden. Durch die Nutzung der Windenergie können sich also durchaus Synergieeffekte<br />

ergeben, die insgesamt zu einer positiven und nachhaltigen Entwicklung der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Stromberg</strong> beitragen.<br />

In § 3 der Naturpark-Verordnung heißt es als Zusammenfassung des Schutzzweckes: "Längerfristiges<br />

Ziel ist ein landschaftsgerecht entwickeltes und dauerhaft gesichertes Gebiet, das herausragenden ökologischen<br />

Wert besitzt und in dem in vorbildhafter und ausgewogener Weise Naturschutz, nachhaltige<br />

Nutzung, Erholung und Gesundheitsförderung praktiziert werden".<br />

Auch (und gerade) als Mitglied des Trägervereins Naturpark Soonwald-Nahe e.V. meint der<br />

<strong>Plan</strong>ungsträger, durch die Ermöglichung der Herstellung der genannten hohen Mengen an klimaneutralem,<br />

umweltverträglichen Strom sehr wohl zu einer ´nachhaltigen Nutzung` und – global betrachtet –<br />

somit auch zur ´Gesundheitsförderung` beizutragen (indem geholfen wird, umwelt- und gesundheitsschädlichere<br />

Stromerzeugungsformen zurückzudrängen).<br />

Gerade auch unter den Aspekten Nachhaltigkeit und Gesundheitsvorsorge fühlt sich der <strong>Plan</strong>ungsträger<br />

somit verpflichtet, derart windhöffige <strong>Stand</strong>orte wie die nun ausgewiesenen für die Erzeugung<br />

von abgasfreiem Strom zu nutzen.<br />

Auch die Vereinbarkeit mit dem Naturschutz bzw. der zu sichernden "Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts<br />

einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums " erscheint gemäß der Ausführungen<br />

des Umweltberichtes durchaus gewährleistet, und schließlich stehen Windenergieanlagen im<br />

Naturpark – wie oben erläutert - nicht unbedingt dem Erholungsgedanken entgegen, sondern können<br />

diesen sogar fördern.<br />

Somit verbleibt nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers als einziges Schutzzweck-Ziel der Naturpark-<br />

Verordnung, das der Errichtung von WEA ggf. tatsächlich entgegen stehen könnte, die Bewahrung der<br />

"landschaftlichen Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern,<br />

artenreichen Biotopen". Die landschaftliche Eigenart sowie die diese konstituierenden genannten<br />

Biotopstrukturen gehen durch die möglichen 10 Windenergieanlagen im Norden bzw. am nördlichen<br />

Rand des Naturparks nicht verloren; die landschaftliche Eigenart wird aber fraglos verändert. Für viele,<br />

vermutlich für die Mehrzahl der Betrachter mag dadurch auch die zu bewahrende ´Schönheit` leiden,<br />

wobei die subjektive Komponente jeder ästhetischen Beurteilung auch andere Bewertungen zulassen<br />

kann.<br />

Aber selbst wenn der <strong>Plan</strong>ungsträger von dem (in der Rechtsprechung zum Verunstaltungsbegriff als<br />

Maßstab einschlägig genannten) "durchschnittlich gebildeten, für ästhetische Eindrücke offenen<br />

Betrachter" annimmt, dass dieser die Windenergieanlagen ausschließlich als ´erhebliche Beeinträchtigung<br />

des Landschaftsbildes` bewertet (wie es im Umweltbericht formuliert ist), so nimmt er diesen<br />

Nachteil in der Abwägung in Kauf, da der hier (aufgrund der im Umweltbericht prognostizierten Effizienz<br />

und der daraus resultierenden nachhaltigen gesamtökologischen Gunstwirkungen) an diesem<br />

<strong>Stand</strong>ort überragende Belang der Förderung der regenerativen Energien seiner Auffassung nach höher<br />

zu gewichten ist.<br />

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Erläuterungsbericht S. 47<br />

Dies ist auch darin begründet, dass die Einsehbarkeit der Anlagen gemäß der Aussagen des Umweltberichtes<br />

gerade aufgrund der Lage im Wald, doch deutlich beschränkt ist: "Bei einer Betrachtung der<br />

Gesamtbelastung des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung der fünf geplanten Anlagen im ca. 2,3<br />

km entfernten Seibersbach sowie der drei bestehenden und zwei geplanten Windenergieanlagen auf dem<br />

6,2 km entfernten Kandrich ergäbe sich ein Flächenanteil von 17 %, für den eine Einsehbarkeit der<br />

insgesamt 15 Anlagen besteht (siehe Kreisdiagramm 2, Karte 3.2). Von der derzeitigen Ausgangssituation<br />

mit drei bestehenden Anlagen auf dem Kandrich, mit einer Einsehbarkeit von 10,7 % der Flächen<br />

(siehe Kreisdiagramm 1, Karte 1.2), ergibt sich für den Untersuchungsraum eine Gesamtzunahme von<br />

nur 6,3 %. Begründet ist die geringe Mehrbelastung durch die räumliche Nähe der geplanten Anlagen<br />

in der Fläche 2, den bestehenden Anlagen am Kandrich und die oben genannten Gründe hinsichtlich<br />

relief- und vegetationsbedingter Sichtverschattung" (Umweltbericht; S. 71).<br />

Somit werden die 12 neu vorgesehenen WEA auf den beiden neuen Teilflächen 2 und 3 sowie auf<br />

dem Kandrich eine deutlich geringere zusätzliche Außenwirkung entfachen als die drei bereits<br />

vorhandenen WEA auf dem Kandrich.<br />

Laut Umweltbericht bestehen Vorbelastungen in Bezug auf das Landschaftsbild zudem auch innerhalb<br />

des Naturparks, am nur 2,8 km entfernten Schanzerkopf in Form eines Funkturms, und außerhalb des<br />

Naturparks in Sichtweite eben am Kandrich in 3,5 km Entfernung mit den drei Windenergieanlagen und<br />

dem Funkmast. Lokale, flächenhafte Vorbelastungen stellen mehrere Steinbrüche dar, die sich ebenfalls<br />

innerhalb des Naturparks befinden (Argenthal, Schäfer Kalk, Gollenfels, Hundfels, Lindenkopf). Eine<br />

linienhafte Vorbelastung ergibt sich aus der BAB A 61, die im Osten den Naturpark begrenzt.<br />

Angesichts der gegenüber dem Status quo gegebenen geringen Mehrbelastung von lediglich ca. 6,3%<br />

erscheint die vom <strong>Plan</strong>ungsträger in die Abwägung einzustellende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

durchaus vertretbar, auch im Hinblick auf die diesbezüglich formulierten Schutzzweck-Passagen<br />

der Naturpark- und Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen.<br />

Diese doch geringe Mehrbelastung vermag nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers die enormen Vorteile<br />

der Platzierung von 12 neuen Windenergieanlagen auf derart energieträchtigen <strong>Stand</strong>orten nicht<br />

aufzuwiegen.<br />

Die Prognose, dass bei Ausnutzung der Potenziale ca. 90.000 Menschen in der Region mit ´sauberem`<br />

Strom versorgt werden können und dass dadurch eine CO 2 -Ersparnis von ca. 75.000 Tonnen ermöglicht<br />

werden kann, wiegt nach Auffassung des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates deutlich höher als die genannten<br />

Nachteile.<br />

Es wäre nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers kaum zu verantworten, auf ein solches Windhöffigkeits-Potenzial<br />

zu verzichten, das für einen Binnenlandstandort außergewöhnlich hoch ist, und das dazu<br />

beitragen kann, den Kohlendioxid-Ausstoß in derart hohem Maße zu vermindern.<br />

Man sieht sich daher sogar in der Pflicht, trotz der möglichen Nachteile diese drei nun ausgewiesenen<br />

Gebiete für die Nutzung der Windenergie, unter der Auflage der Einhaltung der im Umweltbericht aufgelisteten<br />

Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, freizugeben.<br />

Die Nutzung der Windenergie sollte grundsätzlich an möglichst energie-effizienten <strong>Stand</strong>orten gefördert<br />

werden, welche die drei Flächen in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> nachweislich (s. Bilanz der<br />

sehr guten Erträge der vorhandenen WEA auf dem Kandrich) darstellen.<br />

Die von vielen Gebietskörperschaften im letzten Jahrzehnt (zur Nutzung des <strong>Plan</strong>ungsvorbehalts<br />

gerade auf FNP-Ebene) gesteuerte Verlagerung an weniger windhöffige <strong>Stand</strong>orte, nur um die Nachteile<br />

dieser Anlagen nicht ´vor der eigenen Haustür` zu haben, erschiene angesichts des drängenden Erfordernis`<br />

zum klimapolitischen Umsteuern mitunter einer großen Mehrheit im <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat als<br />

verantwortungsloses ´Handeln nach dem St- Florians-Prinzip`.<br />

Zusammenfassend ist zu sagen, dass nach den Aussagen des Umweltberichtes der verbleibende<br />

wesentliche Argumentationskomplex gegen die hervorragend geeigneten <strong>Stand</strong>orte in der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Stromberg</strong> die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, mit größerem<br />

Gewicht in seinem Kontext mit den genannten Schutzgebietsverordnungs-Vorgaben. Dies wird auch,<br />

wie bereits erwähnt, in seiner Bedeutung nicht verkannt. Allerdings ist dies ein Argument, das<br />

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Erläuterungsbericht S. 48<br />

ausschließlich die Wahrnehmung des Menschen betrifft. Diese ist zum einen, wie auch die Diskussion<br />

über die Windenergie andernorts zeigt, auch subjektiv geprägt. Zum Anderen ist die Erzeugung von<br />

Windenergie eine in vielfältiger Weise dem Menschen zu Gute kommende und zudem eine die Natur<br />

schonende Form der Energiegewinnung.<br />

Die Beeinträchtigung von Flora und Fauna (einschließlich der Natura2000-Gebiete und –Arten) sowie<br />

der übrigen Schutzgüter ist nach den Aussagen des Umweltberichtes, der auf Grundlage weiterer<br />

aktueller Erhebungen die diesbezüglich noch etwas kritischere Betrachtungsweise des ausgewerteten<br />

Beitrages von L.A.U.B. 2005 relativiert hat, eher geringer und ausgleichbar.<br />

Außerdem sind durch die Eingrenzungen der Fläche mit dem insbesondere im Umweltbericht detailliert<br />

beschriebenen Verfahren weitest mögliche Minimierungen und Vermeidungen von Eingriffen in<br />

die Natur vorgenommen worden.<br />

Mithin sind im Wesentlichen Argumente gegeneinander abzuwägen, die den Menschen betreffen.<br />

Dabei wird durch den <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat den im <strong>Plan</strong>gebiet erzielbaren positiven Effekten der<br />

Windenergie der Vorrang eingeräumt.<br />

Gegenüber den beiden Flächen, die im <strong>Stand</strong>ortfindungsfindungsverfahren nach der Stufe III abgegrenzt<br />

worden waren, werden die beiden Sondergebiete 2 und 3 - nach den in Kap. 4.4 erläuterten umwelt-<br />

bzw. naturschutzfachlichen Vermeidungs- und Verringerungs-Kriterien - nochmals deutlich verkleinert,<br />

um die potenziellen Eingriffe auf ein Minimalmaß zu reduzieren, ohne aber den Spielraum für<br />

weitere Anlagen unangemessen einzuschränken.<br />

Die ursprünglichen Flächen von ca. 80ha (Fläche 2) bzw. ca. 90ha (Fläche 3) werden auf nunmehr ca.<br />

47,4ha bzw. ca. 53,8ha (Fläche 3) reduziert, vor allem um zu gewährleisten, dass die jeweils 5 möglichen<br />

WEA möglichst kompakt beieinander platziert werden, um den gefürchteten<br />

´Verspargelungseffekt` durch mehr oder weniger verstreute bzw. vereinzelte WEA zu vermeiden bzw.<br />

zu minimieren.<br />

Auch ergibt sich dadurch ein größerer Abstand des Sondergebietes 2 am Katzenkopf von den südwestlich<br />

bis südöstlich folgenden gemäß § 28 Abs. 3 LNatSchG pauschal geschützten bzw. biotopkartierten<br />

Flächen sowie ein größerer Abstand des Sondergebietes 3 nordöstlich des Opel von dem<br />

westlich folgenden FFH-Gebiet ´Soonwald`, dem südöstlich folgenden FFH-Gebiet ´Dörrebach bei<br />

<strong>Stromberg</strong>` und einigen gemäß § 28 Abs. 3 LNatSchG pauschal geschützten Flächen.<br />

6. Entwurf / Darstellung im Flächennutzungsplan<br />

Nach ausführlicher Erörterung in den Gremien der <strong>Verbandsgemeinde</strong> wurde aus den vorstehend<br />

genannten Überlegungen beschlossen, die drei genannten Teilbereiche als ´Sondergebiete für die<br />

Nutzung der Windenergie` im vorliegenden Entwurf der sachlichen Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />

– Teilbereich Windkraft - darzustellen.<br />

Die Abgrenzungen der geplanten Sondergebiete ist aus Karte 1 ersichtlich, die eine Übersicht des gesamten<br />

VG-Gebietes im Maßstab 1:25.000 sowie drei Fenster mit der Darstellung der jeweiligen Teilflächen<br />

im Maßstab 1:10.000 enthält.<br />

Gemäß der in Kap. 4.5 bereits erläuterten letzten Stufe der <strong>Stand</strong>ortfindung – welche auf eine weitest<br />

mögliche Minimierung der möglichen Eingriffsintensität abzielt (s. auch flächenbezogene Erläuterungen<br />

in Kap. 5.3.1 und 5.3.2) - werden folgende nochmals reduzierte Flächen dargestellt:<br />

− Teilgebiet 1 (´Kandrich`)<br />

ca. 71,1 ha.<br />

− Teilgebiet 2 (´NW Seibersbach`,) ca. 47,4 ha.<br />

− Teilgebiet 3 (´W Dörrebach`) ca. 53,8 ha.<br />

Die Summe dieser drei Flächen beträgt ca. 172,3ha, was etwa 2,2% der Gesamtfläche der ca. 7.900 ha<br />

großen <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> entspricht.<br />

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Erläuterungsbericht S. 49<br />

Der <strong>Plan</strong>ungsträger will mit dieser Ausweisung von Sondergebieten aber auch den in § 35 Abs. 3 S. 3<br />

BauGB verankerten <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt ausschöpfen und die Nutzung der Windenergie an anderer Stelle<br />

im <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet explizit ausschließen.<br />

Die im Umweltbericht in den Kapiteln 3.1.5, 3.2.5 und 3.3.5 aufgelisteten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen<br />

für die Errichtung von WEA in den drei Teilgebieten werden vom <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat<br />

ausdrücklich begrüßt; sie sind im Rahmen der nachgeschalteten, Baurecht schaffenden<br />

Verfahren als Auflagen vorzugeben, um den Eingriff auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind somit<br />

ausdrücklich Bestandteil der vorliegenden Fortschreibungs-Konzeption.<br />

Mit diesem Entwurf werden nun die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die<br />

Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB<br />

durchgeführt.<br />

7. Literaturverzeichnis<br />

DEUTSCHER WETTERDIENST, Abtlg. Klima- und Umweltberatung – Zentrales Gutachtenbüro (2005):<br />

Digitale Winddaten für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong>. Satzbeschreibung, Ausgabeprotokoll und Rasterkarte.<br />

Offenbach.<br />

GRÜNING, O. (2005): e-mail des Dipl.-Geografen Oliver Grüning (Fa. CUBE Engineering GmbH, Kassel) vom<br />

21.03.2005. Kassel.<br />

HAAS, W. (2005): fernmündliche Auskunft von Herrn Dipl.-Ing. Wilfried Haas (Fa. GEDEA Ingelheim GmbH)<br />

vom 21.03.2005. Ingelheim.<br />

JESTAEDT + PARTNER - BÜRO FÜR RAUM- UND UMWELTPLANUNG (2007): <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Stromberg</strong> - sachliche Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich Windkraft.<br />

Umweltbericht entsprechend § 2a BauGB. Mainz.<br />

[ist Bestandteil der vorliegenden Begründung]<br />

KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH (2003a): Raumordnerischer Entscheid für die Errichtung von drei<br />

Windenergieanlagen auf Daxweilerer Gemarkung im Ingelheimer Stadtwald (auf dem Kandrich). Schreiben<br />

vom 13.06.2003. Bad Kreuznach.<br />

KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2003B): Flächen für die Windkraft im Bereich der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong>. Kurzbetrachtung. Bad Kreuznach.<br />

KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH (2005): Bescheid über die Genehmigung zur Errichtung und zum<br />

Betreiben einer Windfarm mit 3 Windkraftanlagen (3. Anlage zu bereits 2 bestehenden, baurechtlich<br />

genehmigten Anlagen) in der Gemarkung Daxweiler auf dem Kandrich Flur 1; Flst. 3/57 (Az. 84/144/05 vom<br />

20.05.2005). Bad Kreuznach.<br />

L.A.U.B. (2004a): Windenergieanlage III Kandrich (Landkreis Bad Kreuznach, VG <strong>Stromberg</strong>.<br />

Umweltverträglichkeitsstudie. Mainz.<br />

L.A.U.B. (2004b): Windenergieanlage III Kandrich (Landkreis Bad Kreuznach, VG <strong>Stromberg</strong>.<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan. Mainz.<br />

L.A.U.B. (2004c): Windenergieanlage III Kandrich (Landkreis Bad Kreuznach, VG <strong>Stromberg</strong>. Studie zur<br />

Erholungseignung und -bewertung. Mainz.<br />

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Erläuterungsbericht S. 50<br />

L.A.U.B. (2005): Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> - Teil-Fortschreibung ´Windkraft`.<br />

Landespflegerischer Beitrag. Mainz.<br />

MIELKE, B. (1996): Räumliche Steuerung bei der <strong>Plan</strong>ung von Windkraftenergie-Anlagen - Berücksichtigung von<br />

Naturhaushalt und Landschaftsbild. in: Naturschutz und Landschaftspflege 29 (7/97); S. 101-107.<br />

MINISTERIUM der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft,<br />

Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten (2006): Hinweise zur<br />

Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen. Gemeinsames Rundschreiben vom 30. Januar 2006<br />

(FM 3275-4531)<br />

[im Text zitiert als ´RUNDSCHREIBEN`.]<br />

PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (1997): Fortschreibung des Regionalen<br />

Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe - Teilbereich Windenergienutzung - Textliche Festsetzungen.<br />

(beschlossen durch die Regionalvertretung am 09.12.1997). Mainz.<br />

PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (2004): Regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-<br />

Nahe. Mainz.<br />

STAATSKANZLEI RHEINLAND-PFALZ (HRSG.) (1995): Landesentwicklungsprogramm III. Mainz.<br />

VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG STROMBERG (2003): Flächennutzungsplan-Fortschreibung<br />

´Windkraft`. Beschlussvorlage für die Sitzung des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates <strong>Stromberg</strong> am 16.10.2003.<br />

<strong>Stromberg</strong>.<br />

Anlage: Umweltbericht des Büros Jestaedt & Partner.<br />

Dieser ist – als eigenständiges <strong>Plan</strong>werk - Bestandteil der vorliegenden Begründung.<br />

Er besteht aus einem Textteil (86 Seiten) sowie folgenden Karten:<br />

Karte 1.1: <strong>Stand</strong>ortfindung - Teilbereich 1: Kandrich (M. 1:10.000)<br />

Karte 1.2: <strong>Stand</strong>ortbeurteilung - Teilbereich 1: Kandrich (M. 1:5.000 / 1:50.000)<br />

Karte 2.1: <strong>Stand</strong>ortfindung - Teilbereich 2: NW Seibersbach (M. 1:10.000)<br />

Karte 2.2: <strong>Stand</strong>ortbeurteilung - Teilbereich 2: NW Seibersbach (M. 1:5.000 / 1:50.000)<br />

Karte 3.1: <strong>Stand</strong>ortfindung - Teilbereich 3: W Dörrebach (M. 1:10.000)<br />

Karte 3.2: <strong>Stand</strong>ortbeurteilung - Teilbereich 3: W Dörrebach (M. 1:5.000 /1:50.000)<br />

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Erläuterungsbericht S. 51<br />

Verfahrensspiegel<br />

Aufstellungsbeschluss<br />

Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat hat am 26.06.2003 die sachliche Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />

– Teilbereich Windkraft - gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.<br />

Der Beschluss wurde 11.07.2003 ortsüblich bekannt gemacht.<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />

<strong>Stromberg</strong><br />

Unterschrift / Stempel<br />

Einholung der landesplanerischen Stellungnahme<br />

Die Einholung der landesplanerischen Stellungnahme gemäß § 20 LPlG erfolgte<br />

mit Schreiben vom 15.09.2005.<br />

Die Abgabe der landesplanerischen Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 08.11.2005.<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />

<strong>Stromberg</strong><br />

Unterschrift / Stempel<br />

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgte<br />

vom 04.10.2005 bis 17.10.2005.<br />

gemäß ortsüblicher Bekanntmachung vom 30.09.2005.<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />

<strong>Stromberg</strong><br />

Unterschrift / Stempel<br />

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Erläuterungsbericht S. 52<br />

Abstimmung mit den Nachbargemeinden<br />

Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB erfolgte im Rahmen der frühzeitigen<br />

Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (s.u.).<br />

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

gemäß § 4 Abs. 1 BauGB<br />

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB<br />

erfolgte mit Schreiben vom 23.09.2005 sowie vom 11.04.2006.<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />

<strong>Stromberg</strong><br />

Unterschrift / Stempel<br />

Öffentliche Auslegung mit Begründung (Offenlage)<br />

Der Offenlegungsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte am 01.03.2007.<br />

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden, mit dem Hinweis, dass Anregungen während der<br />

Auslegungsfrist vorgebracht werden können, am 02.03.2007 ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Der Entwurf des <strong>Plan</strong>es mit dem Entwurf der Begründung hat auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen<br />

vom 12.03.2007 bis 12.04.2007.<br />

Die Beschlussfassung über die bei der Offenlage vorgebrachten Anregungen erfolgte<br />

am .<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />

<strong>Stromberg</strong><br />

Unterschrift / Stempel<br />

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Erläuterungsbericht S. 53<br />

Einholung der Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

gemäß § 4 (2) BauGB<br />

Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2)<br />

BauGB erfolgte mit Schreiben vom .<br />

Die Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im<br />

Rahmen des Verfahrens gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte am .<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />

<strong>Stromberg</strong><br />

Unterschrift / Stempel<br />

Beschlussfassung<br />

Die sachliche Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplanes – Teilbereich Windkraft - mit der Begründung<br />

wurde am<br />

beschlossen.<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />

<strong>Stromberg</strong><br />

Unterschrift / Stempel<br />

Genehmigung<br />

Genehmigungsvermerk der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 6 (1) BauGB<br />

Bad Kreuznach,<br />

Unterschrift / Stempel<br />

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Erläuterungsbericht S. 54<br />

Bekanntmachung<br />

Die Erteilung der Genehmigung wurde gemäß § 6 (5) BauGB am .<br />

ortsüblich bekannt gemacht. Mit der<br />

Bekanntmachung der Genehmigung wurde die sachliche Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplanes –<br />

Teilbereich Windkraft - wirksam.<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Stromberg</strong><br />

<strong>Stromberg</strong><br />

Unterschrift / Stempel<br />

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