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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 27<br />

Schutzzweck des LSG ist nach § 3 der Verordnung<br />

"1. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;<br />

2. die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes des Soon- und<br />

Lützel-Soonwaldes;<br />

3. die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;<br />

4. die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden im Bereich des Tagebaus."<br />

Jeweils der § 4 der beiden Verordnungen enthält einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und<br />

Handlungen, die ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten sind.<br />

Laut § 4 Abs. 2 der beiden Vorordnungen kann die Genehmigung allerdings nur versagt werden,<br />

"wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes<br />

nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt,<br />

wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen<br />

nicht erbracht wird".<br />

Eine Beeinträchtigung der genannten Schutzzwecke durch die Errichtung von Windenergieanlagen<br />

könnte vor allem für das in beiden Gebieten vorgegebene Ziel der Erhaltung der landschaftlichen Eigenart,<br />

der Schönheit und des Erholungswertes gegeben sein. Diese Einschätzung, die selbst bei differenzierten<br />

Landschaftsbild-Bewertungsverfahren immer subjektiv bleiben muss (dazu s.u.: Exkurs unter<br />

Buchstabe d)), wurde bereits im frühzeitigen Beteiligungsverfahren von zahlreichen Trägern öffentlicher<br />

Belange - z.B. Hunsrückverein e.V., Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück, Trägerverein Naturpark<br />

Soonwald-Nahe, <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Rheinböllen, <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe,<br />

Kreisverwaltung Bad Kreuznach - für alle drei potenziellen <strong>Plan</strong>-Flächen (die in diesem Verfahrensschritt<br />

gemäß <strong>Stand</strong>ortfindungsstufe I noch sehr großräumig dargestellt waren) konstatiert.<br />

Auch der Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens in<br />

den geplanten Sondergebieten 2 und 3 "erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten"<br />

sind und "der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet ´Soonwald`<br />

berührt" wird.<br />

Außerdem war die Bewertung der Nicht-Vereinbarkeit mit dem entsprechenden Schutzzweck des<br />

LSG ´Rheingebiet von Bingen bis Koblenz` auch als einer der Gründe für den negativen raumordnerischen<br />

Entscheid für den Antrag auf die Errichtung von drei weiteren WEA auf dem Kandrich (Teilgebiet<br />

1) aufgeführt worden.<br />

► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt d) ´Potenzielle Beeinträchtigung<br />

des Landschaftsbildes`.<br />

Aber auch die mögliche Beeinträchtigung der als Schutzzweck formulierten Leistungsfähigkeit des<br />

Natur- bzw. Landschaftshaushaltes wurde in mehreren Stellungnahmen geltend gemacht.<br />

► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt c) ´Konflikt mit den<br />

Belangen des Naturschutzes / FFH-Problematik`.<br />

b) Lage im Naturpark ´Soonwald`<br />

Die potenziellen Sondergebiete 2 und 3 (Gemarkungen Seibersbach und Dörrebach) liegen im neuen<br />

Naturpark ´Soonwald-Nahe` (Landesverordnung vom 28.01.2005; GVBl S. 46), die geplante Erweiterungsfläche<br />

auf dem Kandrich liegt außerhalb von dessen Geltungsbereich. Der Bereich<br />

´Hochsteinchen` (Teilgebiet 2) liegt im äußersten nördlichen bzw. nordöstlichen Rand des Naturparks,<br />

die Fläche 3 bereits weiter in Richtung ´Innenraum` des Naturparks.<br />

Naturparkbereiche außerhalb der Kernzonen (um diese handelt es sich) werden in dem interministeriellen<br />

Rundschreiben ebenfalls zu den "normativen Gebietsfestsetzungen, deren Zielsetzungen Beeinträchtigungen<br />

durch Windkraftanlagen nur eingeschränkt zulassen", gerechnet. Möglich sollen WEA<br />

darin sein "nach Einzelfallzulassung durch die zuständige Landespflegebehörde und soweit mit den<br />

jeweiligen Schutzzweckbestimmungen vereinbar".<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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