Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 27<br />
Schutzzweck des LSG ist nach § 3 der Verordnung<br />
"1. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;<br />
2. die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes des Soon- und<br />
Lützel-Soonwaldes;<br />
3. die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;<br />
4. die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden im Bereich des Tagebaus."<br />
Jeweils der § 4 der beiden Verordnungen enthält einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und<br />
Handlungen, die ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten sind.<br />
Laut § 4 Abs. 2 der beiden Vorordnungen kann die Genehmigung allerdings nur versagt werden,<br />
"wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes<br />
nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt,<br />
wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen<br />
nicht erbracht wird".<br />
Eine Beeinträchtigung der genannten Schutzzwecke durch die Errichtung von Windenergieanlagen<br />
könnte vor allem für das in beiden Gebieten vorgegebene Ziel der Erhaltung der landschaftlichen Eigenart,<br />
der Schönheit und des Erholungswertes gegeben sein. Diese Einschätzung, die selbst bei differenzierten<br />
Landschaftsbild-Bewertungsverfahren immer subjektiv bleiben muss (dazu s.u.: Exkurs unter<br />
Buchstabe d)), wurde bereits im frühzeitigen Beteiligungsverfahren von zahlreichen Trägern öffentlicher<br />
Belange - z.B. Hunsrückverein e.V., Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück, Trägerverein Naturpark<br />
Soonwald-Nahe, <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Rheinböllen, <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe,<br />
Kreisverwaltung Bad Kreuznach - für alle drei potenziellen <strong>Plan</strong>-Flächen (die in diesem Verfahrensschritt<br />
gemäß <strong>Stand</strong>ortfindungsstufe I noch sehr großräumig dargestellt waren) konstatiert.<br />
Auch der Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens in<br />
den geplanten Sondergebieten 2 und 3 "erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten"<br />
sind und "der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Landschaftsschutzgebiet ´Soonwald`<br />
berührt" wird.<br />
Außerdem war die Bewertung der Nicht-Vereinbarkeit mit dem entsprechenden Schutzzweck des<br />
LSG ´Rheingebiet von Bingen bis Koblenz` auch als einer der Gründe für den negativen raumordnerischen<br />
Entscheid für den Antrag auf die Errichtung von drei weiteren WEA auf dem Kandrich (Teilgebiet<br />
1) aufgeführt worden.<br />
► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt d) ´Potenzielle Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes`.<br />
Aber auch die mögliche Beeinträchtigung der als Schutzzweck formulierten Leistungsfähigkeit des<br />
Natur- bzw. Landschaftshaushaltes wurde in mehreren Stellungnahmen geltend gemacht.<br />
► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt c) ´Konflikt mit den<br />
Belangen des Naturschutzes / FFH-Problematik`.<br />
b) Lage im Naturpark ´Soonwald`<br />
Die potenziellen Sondergebiete 2 und 3 (Gemarkungen Seibersbach und Dörrebach) liegen im neuen<br />
Naturpark ´Soonwald-Nahe` (Landesverordnung vom 28.01.2005; GVBl S. 46), die geplante Erweiterungsfläche<br />
auf dem Kandrich liegt außerhalb von dessen Geltungsbereich. Der Bereich<br />
´Hochsteinchen` (Teilgebiet 2) liegt im äußersten nördlichen bzw. nordöstlichen Rand des Naturparks,<br />
die Fläche 3 bereits weiter in Richtung ´Innenraum` des Naturparks.<br />
Naturparkbereiche außerhalb der Kernzonen (um diese handelt es sich) werden in dem interministeriellen<br />
Rundschreiben ebenfalls zu den "normativen Gebietsfestsetzungen, deren Zielsetzungen Beeinträchtigungen<br />
durch Windkraftanlagen nur eingeschränkt zulassen", gerechnet. Möglich sollen WEA<br />
darin sein "nach Einzelfallzulassung durch die zuständige Landespflegebehörde und soweit mit den<br />
jeweiligen Schutzzweckbestimmungen vereinbar".<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung