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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 6<br />

Da für das Gebiet der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> keine Vorrang- oder Vorbehaltsflächen ausgewiesen<br />

wurden, sind im <strong>Plan</strong>gebiet keine Windparks zulässig – soweit eine separate raumordnerische<br />

Prüfung nichts anderes ergibt.<br />

Die Errichtung von Einzelanlagen ist jedoch auch außerhalb der regionalen Vorrang- und Vorbehaltsbereichen<br />

möglich (mit den Zielen von Raumordnung und Landesplanung vereinbar), sofern die<br />

<strong>Stand</strong>orte und die Ausführung der Anlagen den einschlägigen Regelungen und Grundsätzen entsprechen<br />

und ihre Genehmigungsfähigkeit aus baurechtlicher Sicht gegeben ist.<br />

3.2.2 Sonstige planungsrelevante Vorgaben der Landes- und Regionalplanung<br />

Im LEP III wird ein großräumiger ´Kernraum für den Arten- und Biotopschutz` ausgewiesen, der sich<br />

in SW-NO-Richtung zwischen Bundenbach / Schneppenbach (nördlich von Kirn) und der Landesgrenze<br />

am Rhein bei Trechtingshausen / Bingerbrück erstreckt (Kernraum Soonwald). Dazu gehört auch der<br />

nördliche (nördlich der Ortslagen Seibersbach, Daxweiler und Warmsroth) sowie der westliche Teil<br />

(westlich der Ortslagen Eckenroth, Dörrebach und Seibersbach) des Gebietes der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Stromberg</strong>. Er umfasst somit großräumig alle Waldbereiche.<br />

Ziel für diesen Bereich, der alle Waldflächen umfasst, ist "die Sicherung der vielfältigen, reichstrukturierten<br />

Feuchtbiotopkomplexe in einer naturgemäß bewirtschafteten Waldlandschaft". Dieses Gebiet ist<br />

gleichzeitig als ´Wassersicherungsraum` ausgewiesen.<br />

Gemäß der kleinmaßstäblichen Themen-Karte ´Erholungsräume und Naturparke` des LEP III liegt der<br />

nördliche Teil der <strong>Verbandsgemeinde</strong> (Waldflächen) am südlichen Rand eines großräumigen<br />

´Erholungsraumes`, welcher den Hunsrück, den Soonwald und das Mittelrheintal umfasst. Erholungsräume<br />

werden zur Sicherung der für den Fremdenverkehr unverzichtbaren landschaftlichen Voraussetzungen<br />

ausgewiesen.<br />

Das neu geplante LEP IV befindet sich im Entwurfsstadium (derzeit Offenlage nach LPlG). Gegenüber<br />

dem LEP III gibt es einige Änderungen, die auch mögliche Flächen für die Nutzung der Windenergie<br />

im Gebiet der VG <strong>Stromberg</strong> betreffen. Es ist nördlich der Autobahn (Ingelheimer Wald) ein<br />

´landesweit bedeutsamer Bereich für die Forstwirtschaft` zur Ausweisung vorgesehen. Im nördlichen<br />

bzw. nordwestlichen Bereich der VG (Gemarkungen Seibersbach und Dörrebach) ist ein ´landesweit<br />

bedeutsamer Bereich für Erholung und Tourismus` dargestellt. Eine ´Kernfläche / Kernzone Biotopverbund`<br />

liegt südwestlich des VG-Gebietes, endet aber – im Gegensatz zum ´Kernraum Arten- und<br />

Biotopschutz des LEP III`, der noch innerhalb des VG-Gebietes liegt – an der Grenze der <strong>Verbandsgemeinde</strong>.<br />

Im Südwesten des <strong>Plan</strong>gebietes liegt ein ´landesweit bedeutsamer Bereich für den Grundwasserschutz`,<br />

welcher etwa der Ausweisung im RROP 2004 entspricht.<br />

Ausführliche Aussagen zu den Vorgaben des RROP 2004 sind, bezogen auf die potenziellen Gebiete<br />

für die Nutzung der Windenergie, dem Umweltbericht (JESTAEDT + PARTNER 2007) zu entnehmen.<br />

3.3 Flächennutzungsplanung<br />

Da somit "die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windkraftanlagen grundsätzlich auf die im<br />

Regionalen Raumordnungsplan dargestellten Vorrangbereiche und auf die in den Flächennutzungsplänen<br />

ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenergienutzung beschränkt" ist<br />

(PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE 1997), sah sich die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong><br />

veranlasst, ihre Flächennutzungsplanung entsprechend zu regeln. Denn: "... ist zu beachten, dass die<br />

Regionalplanung nur Aussagen über raumbedeutsame Vorhaben trifft. Entsprechende Ausweisungen<br />

haben damit keine Ausschlussfunktion für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen. Eine solche Wirkung<br />

kann nur über die Flächennutzungsplanung erreicht werden" (aus zitiertem RUNDSCHREIBEN,<br />

Kap. III, Ziffer 1.1; S. 67).<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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