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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 40<br />

dass die Schwelle, ab der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, nicht einmal erreicht<br />

wird.<br />

Dieser Auffassung schließt sich der <strong>Plan</strong>ungsträger in vollem Umfang an.<br />

Das Erfordernis, für die Ausweisung eines Sondergebietes, das die Errichtung einer 4. und 5. Anlage<br />

auf dem Kandrich vorbereitet, ein Zielabweichungsverfahren im Hinblick auf die Lage in einem Vorranggebiet<br />

durchführen zu müssen, ist somit nicht erkennbar.<br />

Die Waldgebiete des Seibersbacher, des Dörrebacher und des Schöneberger Waldes im Südwesten des<br />

VG-Gebietes, südlich der L 242, liegen in einem - zum Schutz der regionalbedeutsamen Grundwasservorkommen<br />

- großräumig ausgewiesenen ´Vorranggebiet Grundwasserschutz`. Die gesamte Fläche des<br />

geplanten Sondergebietes 3 westlich von Dörrebach befindet sich in diesem Vorranggebiet. Wasserschutzzonen<br />

1 und 2 sind von der Fläche nicht tangiert, wohl aber die Wasserschutzzone 3.<br />

Windkraftanlagen behindern allerdings nicht die Grundwasserneubildung. Mit dem Bau der Anlagen<br />

ist nur eine relativ geringe Versiegelung / Teilversiegelung verbunden, wie der Umweltbericht darlegt.<br />

Angesichts der äußerst geringen möglichen Gefährdung für das Grundwasser durch den Bau oder den<br />

Betrieb von Windenergieanlagen ist ein Konflikt mit den Zielen des Grundwasserschutzes weitgehend<br />

auszuschließen. Bei den möglichen getriebelosen Anlagen (wie der im Umweltbericht zugrunde gelegte<br />

Typ E82 der Fa. Enercon) "ist die benötigte Menge an wassergefährdenden Stoffen gegenüber herkömmlichen<br />

Anlagen auf ein Minimum begrenzt. Um im Störfall einen Austritt wassergefährdender<br />

Stoffe aus Anlagenteilen zu verhindern, sind verschiedene Schutz- und Auffangvorrichtungen vorgesehen<br />

wie z.B. Einbau einer verzinkten Stahlwanne unterhalb des Trafos zum Auffangen des gesamten<br />

Trafoöls, diese ist öldicht gemäß § 19 WHG. Mit dem Ergreifen der oben genannten Maßnahmen<br />

besteht die Möglichkeit, dass die Belange des Grundwasserschutzes nicht beeinträchtigt werden"<br />

(Umweltbericht, S. 27).<br />

Die Vereinbarkeit mit den Zielen des Grundwasserschutzes kann auf Ebene der Genehmigungsplanung<br />

– bei genauer Kenntnis der <strong>Stand</strong>orte und der Anlagentypen – durch entsprechende Auflagen<br />

gewährleistet werden.<br />

Auch hier ist somit kein Zielabweichungsverfahren erforderlich.<br />

Der negative raumordnerische Entscheid zu drei weiteren Anlagen auf dem Kandrich aus dem Jahre<br />

2003 hatte auf die aus der ökologischen Raumstrukturgliederung des LEP III (wo der Raum <strong>Stromberg</strong><br />

/Daxweiler als ´vorwiegend Sanierungsraum` bzw. ´vorwiegend Sicherungsraum` ausgewiesen ist)<br />

abgeleiteten Leitideen verwiesen, die durch verschiedene Instrumente im Regionalen Raumordnungsplan<br />

(RROP) gesichert bzw. flächenmäßig umgesetzt würden.<br />

Keines dieser Instrumente (Regionale Grünzüge, Regionale Grünzäsuren oder Vorrangbereiche für<br />

den Arten- und Biotopschutz) ist jedoch im neuen RROP im Bereich der nun dargestellten Sondergebiete<br />

für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen.<br />

Zudem wird im raumordnerischen Entscheid vermerkt, dass sich - gemäß LEP III - "der Bereich<br />

Kandrich (…) im Bereich eines landesweit bedeutsamen Kernraumes für den Arten- und Biotopschutz"<br />

befindet.<br />

Der definierte Schutzzweck für diesen Kernraum – "Sicherung der vielfältigen, reichstrukturierten<br />

Feuchtbiotopkomplexe in einer naturgemäß bewirtschafteten Waldlandschaft – wird aber durch die<br />

Errichtung von 2 weiteren Windenergieanlagen in dem nun ausgewiesenen Sondergebiet am Kandrich<br />

sowie in den anderen beiden Teilgebieten – wie im Umweltbericht erläutert – überhaupt nicht<br />

beeinträchtigt. Zu schützende Feuchtbiotopkomplexe liegen ausnahmslos außerhalb dieser Fläche; ihre<br />

charakteristischen Biozönosen werden von den nun möglichen Windenergieanlagen nicht tangiert.<br />

Auch die (aus dem LEP abzuleitenden) ´Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz` des RROP<br />

2004 liegen außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete und werden durch diese nicht berührt.<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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