Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 40<br />
dass die Schwelle, ab der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, nicht einmal erreicht<br />
wird.<br />
Dieser Auffassung schließt sich der <strong>Plan</strong>ungsträger in vollem Umfang an.<br />
Das Erfordernis, für die Ausweisung eines Sondergebietes, das die Errichtung einer 4. und 5. Anlage<br />
auf dem Kandrich vorbereitet, ein Zielabweichungsverfahren im Hinblick auf die Lage in einem Vorranggebiet<br />
durchführen zu müssen, ist somit nicht erkennbar.<br />
Die Waldgebiete des Seibersbacher, des Dörrebacher und des Schöneberger Waldes im Südwesten des<br />
VG-Gebietes, südlich der L 242, liegen in einem - zum Schutz der regionalbedeutsamen Grundwasservorkommen<br />
- großräumig ausgewiesenen ´Vorranggebiet Grundwasserschutz`. Die gesamte Fläche des<br />
geplanten Sondergebietes 3 westlich von Dörrebach befindet sich in diesem Vorranggebiet. Wasserschutzzonen<br />
1 und 2 sind von der Fläche nicht tangiert, wohl aber die Wasserschutzzone 3.<br />
Windkraftanlagen behindern allerdings nicht die Grundwasserneubildung. Mit dem Bau der Anlagen<br />
ist nur eine relativ geringe Versiegelung / Teilversiegelung verbunden, wie der Umweltbericht darlegt.<br />
Angesichts der äußerst geringen möglichen Gefährdung für das Grundwasser durch den Bau oder den<br />
Betrieb von Windenergieanlagen ist ein Konflikt mit den Zielen des Grundwasserschutzes weitgehend<br />
auszuschließen. Bei den möglichen getriebelosen Anlagen (wie der im Umweltbericht zugrunde gelegte<br />
Typ E82 der Fa. Enercon) "ist die benötigte Menge an wassergefährdenden Stoffen gegenüber herkömmlichen<br />
Anlagen auf ein Minimum begrenzt. Um im Störfall einen Austritt wassergefährdender<br />
Stoffe aus Anlagenteilen zu verhindern, sind verschiedene Schutz- und Auffangvorrichtungen vorgesehen<br />
wie z.B. Einbau einer verzinkten Stahlwanne unterhalb des Trafos zum Auffangen des gesamten<br />
Trafoöls, diese ist öldicht gemäß § 19 WHG. Mit dem Ergreifen der oben genannten Maßnahmen<br />
besteht die Möglichkeit, dass die Belange des Grundwasserschutzes nicht beeinträchtigt werden"<br />
(Umweltbericht, S. 27).<br />
Die Vereinbarkeit mit den Zielen des Grundwasserschutzes kann auf Ebene der Genehmigungsplanung<br />
– bei genauer Kenntnis der <strong>Stand</strong>orte und der Anlagentypen – durch entsprechende Auflagen<br />
gewährleistet werden.<br />
Auch hier ist somit kein Zielabweichungsverfahren erforderlich.<br />
Der negative raumordnerische Entscheid zu drei weiteren Anlagen auf dem Kandrich aus dem Jahre<br />
2003 hatte auf die aus der ökologischen Raumstrukturgliederung des LEP III (wo der Raum <strong>Stromberg</strong><br />
/Daxweiler als ´vorwiegend Sanierungsraum` bzw. ´vorwiegend Sicherungsraum` ausgewiesen ist)<br />
abgeleiteten Leitideen verwiesen, die durch verschiedene Instrumente im Regionalen Raumordnungsplan<br />
(RROP) gesichert bzw. flächenmäßig umgesetzt würden.<br />
Keines dieser Instrumente (Regionale Grünzüge, Regionale Grünzäsuren oder Vorrangbereiche für<br />
den Arten- und Biotopschutz) ist jedoch im neuen RROP im Bereich der nun dargestellten Sondergebiete<br />
für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen.<br />
Zudem wird im raumordnerischen Entscheid vermerkt, dass sich - gemäß LEP III - "der Bereich<br />
Kandrich (…) im Bereich eines landesweit bedeutsamen Kernraumes für den Arten- und Biotopschutz"<br />
befindet.<br />
Der definierte Schutzzweck für diesen Kernraum – "Sicherung der vielfältigen, reichstrukturierten<br />
Feuchtbiotopkomplexe in einer naturgemäß bewirtschafteten Waldlandschaft – wird aber durch die<br />
Errichtung von 2 weiteren Windenergieanlagen in dem nun ausgewiesenen Sondergebiet am Kandrich<br />
sowie in den anderen beiden Teilgebieten – wie im Umweltbericht erläutert – überhaupt nicht<br />
beeinträchtigt. Zu schützende Feuchtbiotopkomplexe liegen ausnahmslos außerhalb dieser Fläche; ihre<br />
charakteristischen Biozönosen werden von den nun möglichen Windenergieanlagen nicht tangiert.<br />
Auch die (aus dem LEP abzuleitenden) ´Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz` des RROP<br />
2004 liegen außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete und werden durch diese nicht berührt.<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung