Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 28<br />
Schutzzweck gemäß § 3 der Verordnung ist es,<br />
"1. seine landschaftliche Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesenund<br />
Bachtälern, artenreichen Biotopen zu bewahren und zu bereichern,<br />
2. die Leistungsfähigkeit seines Naturhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums<br />
als wesentlicher Voraussetzung hierfür zu sichern oder wiederherzustellen,<br />
3. ihn für die naturschonende Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen landschaftsgerechten<br />
Fremdenverkehr zu entwickeln,<br />
4. zur nachhaltigen Regionalentwicklung beizutragen,<br />
5. bei der Einführung dauerhaft umweltgerechter Landnutzungen mitzuwirken.<br />
Längerfristiges Ziel ist ein landschaftsgerecht entwickeltes und dauerhaft gesichertes Gebiet, das<br />
herausragenden ökologischen Wert besitzt und in dem in vorbildhafter und ausgewogener Weise Naturschutz,<br />
nachhaltige Nutzung, Erholung und Gesundheitsförderung praktiziert werden."<br />
§ 6 der Verordnung enthält einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und Handlungen, die ohne<br />
vorherige Genehmigung der Unteren Landespflegebehörden verboten sind, so z.B. auch die Errichtung<br />
oder Erweiterung baulicher Anlagen. Laut § 6 Abs. 2 kann die Genehmigung allerdings nur versagt<br />
werden, "wenn die Handlung nachhaltig negative Auswirkungen im Sinne des § 18 Abs. 2 LPflG auf den<br />
Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung verhindert oder<br />
ausgeglichen werden können".<br />
Die Kernzonen von Naturparks (als Zonen für die ´Erholung in der Stille`) sind grundsätzlich kategorische<br />
Ausschlussflächen für WEA. Von einer Einrichtung von Kernzonen in diesem Naturpark wurde<br />
allerdings abgesehen.<br />
Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> (nicht allerdings die drei potenziell betroffenen Ortsgemeinden) ist<br />
Mitglied des Trägervereins Naturpark Soonwald-Nahe.<br />
Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzzwecke durch die Errichtung von Windenergieanlagen kann vor<br />
allem für das vorgegebene Ziel der Bewahrung und Bereicherung der landschaftlichen Eigenart und<br />
Schönheit geltend gemacht werden, da die deutlich aus dem Wald herausragenden und angesichts der zu<br />
erwartenden Höhen sicher mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung auszustattenden Windenergieanlagen<br />
der Bewahrung dieser Eigenart und Schönheit entgegen stehen und WEA im Hinblick auf das<br />
Ziel der Bereicherung dieser Charakteristika als kontraproduktiv bewertet könnten.<br />
Aus diesen Gründen hat insbesondere der Trägerverein Naturpark die Errichtung weiterer Windenergieanlagen<br />
den betroffenen Teilgebieten strikt abgelehnt.<br />
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von Kernzonen (in denen WEA tabu sind)<br />
noch vorgesehen ist. Betroffen davon wären nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde bei der<br />
Kreisverwaltung Simmern die für die stille Erholung geeigneten hoch gelegenen Kammlagen des<br />
Soonwaldes.<br />
Es ist auch zu berücksichtigen, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde laut Schreiben vom<br />
02.11.2005 eine Genehmigung von WEA (die laut gemäß § 6 Naturpark-VO durch die Behörde erforderlich<br />
ist) "nicht in Aussicht gestellt werden kann", da "die <strong>Plan</strong>ung nachhaltige negative Auswirkungen<br />
im Sinne des § 20 Abs. 2 LNatSchG auf den Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen<br />
zur Genehmigung verhindert oder ausgeglichen werden können".<br />
Auch in den Stellungnahmen der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Rheinböllen und weiterer Träger öffentlicher Belange war die Nicht-Vereinbarkeit von Windenergieanlagen<br />
in den Sondergebiete 2 und 3 mit dem Schutzzweck der Verordnung geltend gemacht<br />
worden.<br />
Der Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens in den<br />
geplanten Sondergebieten 2 und 3 "der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Naturpark<br />
´Soonwald-Nahe` berührt" wird.<br />
► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt ´Potenzielle Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes`.<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung