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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 28<br />

Schutzzweck gemäß § 3 der Verordnung ist es,<br />

"1. seine landschaftliche Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesenund<br />

Bachtälern, artenreichen Biotopen zu bewahren und zu bereichern,<br />

2. die Leistungsfähigkeit seines Naturhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums<br />

als wesentlicher Voraussetzung hierfür zu sichern oder wiederherzustellen,<br />

3. ihn für die naturschonende Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen landschaftsgerechten<br />

Fremdenverkehr zu entwickeln,<br />

4. zur nachhaltigen Regionalentwicklung beizutragen,<br />

5. bei der Einführung dauerhaft umweltgerechter Landnutzungen mitzuwirken.<br />

Längerfristiges Ziel ist ein landschaftsgerecht entwickeltes und dauerhaft gesichertes Gebiet, das<br />

herausragenden ökologischen Wert besitzt und in dem in vorbildhafter und ausgewogener Weise Naturschutz,<br />

nachhaltige Nutzung, Erholung und Gesundheitsförderung praktiziert werden."<br />

§ 6 der Verordnung enthält einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und Handlungen, die ohne<br />

vorherige Genehmigung der Unteren Landespflegebehörden verboten sind, so z.B. auch die Errichtung<br />

oder Erweiterung baulicher Anlagen. Laut § 6 Abs. 2 kann die Genehmigung allerdings nur versagt<br />

werden, "wenn die Handlung nachhaltig negative Auswirkungen im Sinne des § 18 Abs. 2 LPflG auf den<br />

Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung verhindert oder<br />

ausgeglichen werden können".<br />

Die Kernzonen von Naturparks (als Zonen für die ´Erholung in der Stille`) sind grundsätzlich kategorische<br />

Ausschlussflächen für WEA. Von einer Einrichtung von Kernzonen in diesem Naturpark wurde<br />

allerdings abgesehen.<br />

Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> (nicht allerdings die drei potenziell betroffenen Ortsgemeinden) ist<br />

Mitglied des Trägervereins Naturpark Soonwald-Nahe.<br />

Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzzwecke durch die Errichtung von Windenergieanlagen kann vor<br />

allem für das vorgegebene Ziel der Bewahrung und Bereicherung der landschaftlichen Eigenart und<br />

Schönheit geltend gemacht werden, da die deutlich aus dem Wald herausragenden und angesichts der zu<br />

erwartenden Höhen sicher mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung auszustattenden Windenergieanlagen<br />

der Bewahrung dieser Eigenart und Schönheit entgegen stehen und WEA im Hinblick auf das<br />

Ziel der Bereicherung dieser Charakteristika als kontraproduktiv bewertet könnten.<br />

Aus diesen Gründen hat insbesondere der Trägerverein Naturpark die Errichtung weiterer Windenergieanlagen<br />

den betroffenen Teilgebieten strikt abgelehnt.<br />

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von Kernzonen (in denen WEA tabu sind)<br />

noch vorgesehen ist. Betroffen davon wären nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde bei der<br />

Kreisverwaltung Simmern die für die stille Erholung geeigneten hoch gelegenen Kammlagen des<br />

Soonwaldes.<br />

Es ist auch zu berücksichtigen, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde laut Schreiben vom<br />

02.11.2005 eine Genehmigung von WEA (die laut gemäß § 6 Naturpark-VO durch die Behörde erforderlich<br />

ist) "nicht in Aussicht gestellt werden kann", da "die <strong>Plan</strong>ung nachhaltige negative Auswirkungen<br />

im Sinne des § 20 Abs. 2 LNatSchG auf den Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen<br />

zur Genehmigung verhindert oder ausgeglichen werden können".<br />

Auch in den Stellungnahmen der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Rheinböllen und weiterer Träger öffentlicher Belange war die Nicht-Vereinbarkeit von Windenergieanlagen<br />

in den Sondergebiete 2 und 3 mit dem Schutzzweck der Verordnung geltend gemacht<br />

worden.<br />

Der Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass mit der Realisierung des <strong>Plan</strong>ungsvorhabens in den<br />

geplanten Sondergebieten 2 und 3 "der Schutzzweck in § 3 der Landesverordnung zum Naturpark<br />

´Soonwald-Nahe` berührt" wird.<br />

► Weitere Ausführungen zu diesem Kriterium siehe unter Punkt ´Potenzielle Beeinträchtigung<br />

des Landschaftsbildes`.<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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