Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 3<br />
1. Einführung / Anlass der <strong>Plan</strong>ung<br />
Im Bereich der erneuerbaren Energien kommt der Windkraft eine steigende Bedeutung zu. Aufgrund<br />
der Entwicklungen im Bereich der Windkraftanlagentechnik (mit einem Trend zu immer leistungsfähigeren<br />
und größeren Anlagentypen) und infolge der gesetzlichen Regelungen zur Förderung erneuerbarer<br />
Energien sind zunehmend küstenferne <strong>Stand</strong>orte für die Nutzung der Windenergie attraktiv<br />
geworden.<br />
Auch im Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> gibt es Bereiche, die einen wirtschaftlichen<br />
Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) ermöglichen. Drei WEA sind im VG-Gebiet bereits errichtet<br />
worden; mit Schreiben vom 20.05.2005 war der Genehmigungsbescheid für die Errichtung der dritten<br />
Anlage im Nahbereich der beiden vorhandenen Anlagen auf dem Kandrich (Gemarkung Daxweiler)<br />
ergangen. Für den Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> liegen weitere Bauvoranfragen vor.<br />
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist bereits eine Sonderbaufläche<br />
für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen, welche den Bereich der vorhandenen Windenergieanlagen<br />
auf dem ´Kandrich` umfasst.<br />
Nun will die <strong>Verbandsgemeinde</strong> weitere geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auf<br />
ihrem Gebiet zur Verfügung stellen, um im öffentlichen Interesse des Klima- und Umweltschutzes einen<br />
Beitrag zur Förderung der Nutzung der erneuerbaren Energien zu leisten.<br />
Ziel der am 26.06.2003 vom Rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> beschlossenen thematischen FNP-<br />
Fortschreibung ´Windkraft` (´sachlicher Teil-Flächennutzungsplan`) ist die Ausweisung von Sondergebieten<br />
für die Nutzung der Windenergie im <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet.<br />
Damit sollen die Entwicklung der Windenergienutzung gesteuert und geeignete Flächen planungsrechtlich<br />
gesichert werden.<br />
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe f) BauGB ein bei der Bauleitplanung<br />
besonders zu berücksichtigender Belang und somit grundsätzlicher Bestandteil einer planerischen<br />
Abwägung.<br />
Dass speziell der Windenergie Bedeutung für die CO 2 -Reduzierung und damit für die Erfüllung der deutschen<br />
Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll beigemessen (dazu s.u.) werden kann, entspricht einer Wertung des<br />
Bundesgesetzgebers, die in § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB und in den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung<br />
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – EEG – zum Ausdruck kommt. Die dort geregelte Privilegierung<br />
(auch) der Windenergie dient ausdrücklich der Förderung des Klimaschutzes durch Rückführung der<br />
CO 2 -Emissionen.<br />
Ein weiteres Ziel der <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist aber auch die Kanalisierung bzw. Konzentrierung der<br />
Nutzung der Windenergie durch die Nutzung des sog. <strong>Plan</strong>ungsvorbehaltes gemäß § 35 Abs. 3 S. 3<br />
BauGB (dazu s.u.) im Rahmen dieser FNP-Teilfortschreibung.<br />
2. Rechtliche Grundlagen<br />
Die wichtigsten Gesetze bzw. Verordnungen bei der vorliegenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />
mit Umweltbericht und integriertem Landschaftsplan sind:<br />
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)<br />
- Baunutzungsverordnung (BauNVO - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23.01.1990 BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I<br />
S. 466)<br />
- Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. Nr. 22 S. 365), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 28.09.2005 (GVBl. S. 387)<br />
- <strong>Plan</strong>zeichenverordnung (<strong>Plan</strong>zV – Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des<br />
<strong>Plan</strong>inhalts) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58)<br />
- Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG) vom 25.03.2002<br />
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 09.12.2006 (BGBl. Teil I S. 2833)<br />
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