Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 30<br />
Teilgebiet 1 (Kandrich und Umgebung):<br />
"Pflanzen<br />
• Mit der Realisierung der geplanten zwei Windenergieanlagen ist ein Verlust von Schlagfluren,<br />
monostrukturierten Nadelholzreinbeständen und einer Waldwiese in einem Umfang von 3.900 m²<br />
gegeben, der aufgrund der untergeordneten Bedeutung dieser Strukturen keine erhebliche<br />
Beeinträchtigung darstellt. Dieser Biotopverlust ist als ausgleichbar zu klassifizieren.<br />
• Die Waldanspruchnahme innerhalb des Vorranggebietes Wald ist kleinflächig und außerhalb von<br />
Schutzwäldern entsprechend Landeswaldgesetz. Ein Abstand der Rotorspitzen von ca. 60-70 m<br />
zu den Baumkronen, schließt eine Beeinträchtigung der angrenzenden Waldbestände durch die<br />
Anlagen aus. Die als Ziel im RROP formulierte Erhaltung der Waldfunktionen ist ebenso gewährleistet<br />
wie die wirtschaftliche Nutzbarkeit. Eine Vereinbarkeit der zwei Anlagenplanungen mit den<br />
Zielen des Vorranggebietes Wald ist möglich.<br />
Tiere<br />
• Die Auswirkungen auf die acht streng geschützten Fledermausarten lassen sich aufgrund der<br />
Lebensraumansprüche, des Jagdverhaltens und den geringeren Fledermausaktivitäten in den<br />
Fichtenwaldbeständen der geplanten <strong>Stand</strong>orte als nicht erheblich bezeichnen.<br />
• Das Konfliktpotenzial bezüglich der Brutvogelfauna ist als gering zu bezeichnen, da größere<br />
Beeinträchtigungen von besonders empfindlichen und/oder schützenswerten Arten nicht zu<br />
erwarten sind.<br />
• Eine Verbreiterung der Barrierewirkung für den Vogelzug findet nicht statt, da die neuen Anlagen<br />
in Hauptzugrichtung vor bzw. hinter den bereits bestehenden Anlagen stehen. Erhebliche Mehrbelastungen<br />
des Vogelzuges durch die Erweiterung des <strong>Stand</strong>ortes an den vorgesehenen Stellen<br />
sind ausgeschlossen.<br />
• Aufgrund der großen Entfernung des FFH-Gebietes „Bingener Wald“ von ca. 2 km zum <strong>Stand</strong>ort<br />
der nächstgelegenen WEA K4/ WEA K5 werden durch das <strong>Plan</strong>ungsvorhaben keine Lebensraumtypen<br />
nach Anhang I sowie geschützte Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie beansprucht.<br />
Da keine maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes „Bingener Wald“ beansprucht<br />
werden und das FFH-Gebiet im Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht tangiert wird, können<br />
erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden."<br />
• Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />
"Pflanzen<br />
• Die Realisierung der geplanten fünf Windenergieanlagen führt zu einem Verlust von monostrukturierten<br />
Nadelholzreinbeständen in einem Umfang von 1,5 ha, der aufgrund der untergeordneten<br />
Bedeutung dieser Strukturen keine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Dieser Biotopverlust ist<br />
als ausgleichbar zu klassifizieren.<br />
Tiere<br />
• Die zu erwartenden Lebensraumverluste für Waldfledermausarten durch Rodungen sind aufgrund<br />
ihrer Kleinflächigkeit, in Bezug zu dem großen Gesamtlebensraum der Umgebung, als<br />
ausgleichbar bzw. vertretbar einzustufen, zumal die Anlagenstandorte in weniger wertvollen<br />
Fichtenbeständen geplant sind. Mit der Auflage eines entsprechenden Monitorings ist die <strong>Plan</strong>ung<br />
aus Sicht des Fledermausschutzes insgesamt vertretbar.<br />
• Das Konfliktpotenzial bezüglich der Brutvogelfauna ist als gering zu bezeichnen, da größere<br />
Beeinträchtigungen von besonders empfindlichen und/oder schützenswerten Arten nicht zu erwarten<br />
sind.<br />
• Lokale oder regionale Zugverdichtungsbereiche liegen am <strong>Stand</strong>ort im Seibersbacher Wald nicht<br />
vor. Die zu prognostizierenden Auswirkungen auf den Vogelzug sind demnach als gering zu bewerten.<br />
• Aufgrund der großen Entfernung des FFH-Gebietes „Soonwald“ (6011-301) von ca. 1,5 km und<br />
des FFH-Gebietes „Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>“ (6011-303) von ca. 3 km zum <strong>Stand</strong>ort der nächstgelegenen<br />
Windenergieanlage, werden durch das <strong>Plan</strong>ungsvorhaben keine Lebensraumtypen<br />
nach Anhang I sowie geschützte Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie beansprucht. Aus diesem<br />
Grunde und da im Zuge der Realisierung des Vorhabens die FFH-Gebiete nicht tangiert<br />
werden, können erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden."<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung