Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 37<br />
diese grenzüberschreitend sichtbar sein werden. Dabei ist auch anzumerken, dass die Nachbar-<strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
in jüngster Zeit einen (von der Regionalplanung als Vorranggebiet legitimierten) Windpark<br />
unmittelbar an der A 61 errichtet hat, der ebenfalls eine große Außenwirkung entfaltet, wenngleich<br />
er weder ein Landschaftsschutzgebiet noch den Naturpark berührt.<br />
Anders als in der Region Mittelrhein-Westerwald wurden Landschaftsschutzgebiete und Naturparks<br />
bei der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes der Region Rheinhessen-Nahe eben nicht<br />
als kategorische Ausschlussflächen für Windenergieanlagen eingestuft, wie bereits erläutert. Auch in<br />
besagtem Rundschreiben ist dies nicht geschehen.<br />
Die im Verfahren seitens der Nachbargemeinden reklamierte Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen<br />
ist nach Auffassung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> nicht als über das übliche Maß hinausgehend<br />
anzusehen, welches jede der stark außenwirksamen modernen Anlagen auf ein Nachbargebiet<br />
aufweisen.<br />
Die von den WEA mglw. ausgehenden ´unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde`<br />
erscheinen daher – sofern sie überhaupt gegeben sind - in diesem Sinne durchaus vertretbar.<br />
Keinesfalls ist erkennbar, dass ´die Nachbargemeinde durch die Genehmigung` (von WEA an den<br />
vorgesehenen <strong>Stand</strong>orten) ´in ihrem eigenen kommunalen <strong>Plan</strong>ungsrecht gewichtig verletzt` wird.<br />
g) Anpassung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung<br />
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne "den Zielen der Raumordnung anzupassen". Sowohl<br />
die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als auch die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe (PGRN)<br />
haben geltend gemacht, dass sie diese Anpassung im Falle der Ausweisung von Flächen für weitere<br />
Windenergieanlagen aus den vorstehend bereits erörterten Gründen als nicht gegeben ansehen.<br />
In Ihrem Schreiben vom 02.11.2005 hatte die PGRN grundsätzliche regionalplanerische Bedenken zur<br />
vorgesehenen Ausweisung von Windenergieanlagen im <strong>Plan</strong>gebiet vorgetragen. Die Abwägungskriterien,<br />
die im Rahmen der ausführlichen Erörterungen in den Gremien der <strong>Verbandsgemeinde</strong> mehrfach<br />
erörtert wurden, waren auch im Rahmen des von der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft initiierten und moderierten<br />
Erörterungstermins am 30.11.2005 in der Kreisverwaltung (KV) vertieft diskutiert worden.<br />
Die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft hat angemahnt, dass eine differenzierte Darlegung der Methodik der<br />
Flächenfindung für potenzielle Sonderbauflächen für die Windenergie (die auch im Rundschreiben<br />
gefordert wird) unabdingbar sei, die im ersten Beteiligungsverfahren, das dem <strong>Plan</strong>ungsträger bewusst<br />
als Sammeln weiteren Abwägungsmaterials gedient hatte, noch nicht vollständig vorgelegen hatte (damals<br />
war erst die ´Stufe I` gemäß Kap. 4.1 abgeschlossen).<br />
Es sei aber bereits erkennbar, dass die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> nicht der Methodik der Kreisverwaltung<br />
folgen würde, welche in enger Abstimmung mit der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft erfolgt sei, auch<br />
um vergleichbare "transparente planerische Entscheidungsgrundlagen" zu schaffen, die "auch rechtlich<br />
belastbar" sei.<br />
Die von der Kreisverwaltung vorgenommene Klassifizierung von Waldflächen als Tabuflächen für<br />
Windenergieanlagen würde mitgetragen, zumal "die Waldgebiete im Kreis überwiegend als Landschaftsschutzgebiete<br />
und / oder Naturparke sowie im RROP als Vorbehaltsgebiete für landschaftsgebundene<br />
Freizeit und Erholung ausgewiesen bzw. dargestellt sind".<br />
In ihrer Stellungnahme vom 02.11.2005 verweist die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft auf die Lage des <strong>Stand</strong>ortes<br />
1 (Kandrich und Umgebung) in einem "Vorranggebiet Wald, das hier durch eine besondere<br />
Raumbedeutsamkeit hinsichtlich der Waldschutz- und Erholungsfunktionen begründet ist". Daraus<br />
resultiere auch der negative raumordnerische Entscheid für weitere WEA auf dem Kandrich. "Ein<br />
daraufhin folgendes Zielabweichungsverfahren wurde nicht abgeschlossen, da der Antragsteller seinen<br />
Antrag im Juli 2004 zurück gezogen hatte, nachdem sich abgezeichnet hat, dass dieser Antrag nur<br />
negativ beschieden werden kann. Nach intensiver raumordnerischer Prüfung steht somit fest, dass am<br />
<strong>Stand</strong>ort Kandrich aufgrund entgegenstehender landesplanerischer Belange keine weiteren WEA<br />
errichtet werden können".<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung