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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 37<br />

diese grenzüberschreitend sichtbar sein werden. Dabei ist auch anzumerken, dass die Nachbar-<strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

in jüngster Zeit einen (von der Regionalplanung als Vorranggebiet legitimierten) Windpark<br />

unmittelbar an der A 61 errichtet hat, der ebenfalls eine große Außenwirkung entfaltet, wenngleich<br />

er weder ein Landschaftsschutzgebiet noch den Naturpark berührt.<br />

Anders als in der Region Mittelrhein-Westerwald wurden Landschaftsschutzgebiete und Naturparks<br />

bei der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes der Region Rheinhessen-Nahe eben nicht<br />

als kategorische Ausschlussflächen für Windenergieanlagen eingestuft, wie bereits erläutert. Auch in<br />

besagtem Rundschreiben ist dies nicht geschehen.<br />

Die im Verfahren seitens der Nachbargemeinden reklamierte Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen<br />

ist nach Auffassung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> nicht als über das übliche Maß hinausgehend<br />

anzusehen, welches jede der stark außenwirksamen modernen Anlagen auf ein Nachbargebiet<br />

aufweisen.<br />

Die von den WEA mglw. ausgehenden ´unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde`<br />

erscheinen daher – sofern sie überhaupt gegeben sind - in diesem Sinne durchaus vertretbar.<br />

Keinesfalls ist erkennbar, dass ´die Nachbargemeinde durch die Genehmigung` (von WEA an den<br />

vorgesehenen <strong>Stand</strong>orten) ´in ihrem eigenen kommunalen <strong>Plan</strong>ungsrecht gewichtig verletzt` wird.<br />

g) Anpassung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung<br />

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne "den Zielen der Raumordnung anzupassen". Sowohl<br />

die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als auch die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe (PGRN)<br />

haben geltend gemacht, dass sie diese Anpassung im Falle der Ausweisung von Flächen für weitere<br />

Windenergieanlagen aus den vorstehend bereits erörterten Gründen als nicht gegeben ansehen.<br />

In Ihrem Schreiben vom 02.11.2005 hatte die PGRN grundsätzliche regionalplanerische Bedenken zur<br />

vorgesehenen Ausweisung von Windenergieanlagen im <strong>Plan</strong>gebiet vorgetragen. Die Abwägungskriterien,<br />

die im Rahmen der ausführlichen Erörterungen in den Gremien der <strong>Verbandsgemeinde</strong> mehrfach<br />

erörtert wurden, waren auch im Rahmen des von der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft initiierten und moderierten<br />

Erörterungstermins am 30.11.2005 in der Kreisverwaltung (KV) vertieft diskutiert worden.<br />

Die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft hat angemahnt, dass eine differenzierte Darlegung der Methodik der<br />

Flächenfindung für potenzielle Sonderbauflächen für die Windenergie (die auch im Rundschreiben<br />

gefordert wird) unabdingbar sei, die im ersten Beteiligungsverfahren, das dem <strong>Plan</strong>ungsträger bewusst<br />

als Sammeln weiteren Abwägungsmaterials gedient hatte, noch nicht vollständig vorgelegen hatte (damals<br />

war erst die ´Stufe I` gemäß Kap. 4.1 abgeschlossen).<br />

Es sei aber bereits erkennbar, dass die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> nicht der Methodik der Kreisverwaltung<br />

folgen würde, welche in enger Abstimmung mit der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft erfolgt sei, auch<br />

um vergleichbare "transparente planerische Entscheidungsgrundlagen" zu schaffen, die "auch rechtlich<br />

belastbar" sei.<br />

Die von der Kreisverwaltung vorgenommene Klassifizierung von Waldflächen als Tabuflächen für<br />

Windenergieanlagen würde mitgetragen, zumal "die Waldgebiete im Kreis überwiegend als Landschaftsschutzgebiete<br />

und / oder Naturparke sowie im RROP als Vorbehaltsgebiete für landschaftsgebundene<br />

Freizeit und Erholung ausgewiesen bzw. dargestellt sind".<br />

In ihrer Stellungnahme vom 02.11.2005 verweist die <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft auf die Lage des <strong>Stand</strong>ortes<br />

1 (Kandrich und Umgebung) in einem "Vorranggebiet Wald, das hier durch eine besondere<br />

Raumbedeutsamkeit hinsichtlich der Waldschutz- und Erholungsfunktionen begründet ist". Daraus<br />

resultiere auch der negative raumordnerische Entscheid für weitere WEA auf dem Kandrich. "Ein<br />

daraufhin folgendes Zielabweichungsverfahren wurde nicht abgeschlossen, da der Antragsteller seinen<br />

Antrag im Juli 2004 zurück gezogen hatte, nachdem sich abgezeichnet hat, dass dieser Antrag nur<br />

negativ beschieden werden kann. Nach intensiver raumordnerischer Prüfung steht somit fest, dass am<br />

<strong>Stand</strong>ort Kandrich aufgrund entgegenstehender landesplanerischer Belange keine weiteren WEA<br />

errichtet werden können".<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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