Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 13<br />
Im RUNDSCHREIBEN wird, unter Berufung auf ein Urteil des OVG NRW von 1998, darauf hingewiesen, dass<br />
die auf bloßen Berechnungen beruhenden Herstellerangaben eine verlässliche Prognose in der Regel nicht zulassen.<br />
Die tatsächlichen Immissionen seien auch sehr stark abhängig von: Topografie, Kumulation von Anlagen,<br />
Windfaktoren etc..<br />
Problematisch erscheint dem <strong>Plan</strong>ungsträger außerdem die Tatsache, dass im Rahmen einer FNP-Fortschreibung<br />
vorab keine Aussage zu den genauen <strong>Stand</strong>orten, geschweige denn zu Typ und Bauart der künftig möglichen<br />
Anlagen erstellt werden kann, auf deren Grundlage eine Lärmimmissionsprognose möglich wäre.<br />
Angesichts der rasanten, in ihren Tendenzen aber schwierig abzuschätzenden technischen Entwicklungen<br />
der WEA in den letzten Jahren ist nicht vorhersehbar, mit welchen Schallleistungspegeln im<br />
Gültigkeitszeitraum der Flächennutzungsplanung zu rechnen ist.<br />
Infolge dieser Unwägbarkeiten sowie angesichts der aus zahlreichen anderen Gebietskörperschaften<br />
bekannt gewordenen Unstimmigkeiten bzw. heftigen Reaktionen von Bürgern, die sich durch die WEA<br />
auch in deutlich größeren als den empfohlenen Abständen gestört fühlten, wird der Mindestabstand zu<br />
Siedlungen von 1.000m und ein Mindestabstand zu Einzelhäusern oder Siedlungssplittern im Außenbereich<br />
von mindestens 500m festgelegt.<br />
Diese Abstände erschienen dem <strong>Plan</strong>ungsträger im Hinblick auf die Entwicklung zu immer größeren<br />
Windenergieanlagen und deren gerade beabsichtigte Häufung in Konzentrationszonen als Vorsorge vor<br />
visuellen und akustischen Beeinträchtigungen gerechtfertigt.<br />
Dies umso mehr, als dies im Übrigen überwiegend den Maßen entspricht, die im novellierten<br />
RUNDSCHREIBEN von 2006 als Abstandsflächen empfohlen werden (da abweichend dort allerdings nur<br />
400m statt 500m zu Einzelhäusern oder Siedlungssplittern im Außenbereich; dazu s.u.).<br />
Im neuen RUNDSCHREIBEN heißt es zu dem darin empfohlenen Abstand von 1.000m zu Wohngebieten:<br />
"Bei Einhaltung dieses Abstands ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Schutz öffentlicher<br />
und privater Belange in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen wird und mögliche Nutzungskonflikte<br />
vermieden werden. Insbesondere kann dadurch dem Eindruck einer erdrückenden Wirkung von<br />
Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m in der Nähe von Wohngebieten vorgebeugt<br />
werden (s. Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 19. Nov. 2003 – 5 K 548/03.TR)".<br />
In der Ausschöpfung des gemeindlichen Abwägungsspielraumes wird der <strong>Plan</strong>ungsträger auch bestätigt<br />
durch die gleiche Vorgehensweise und die daraus resultierenden guten Erfahrungen in zahlreichen<br />
vergleichbaren Gebietskörperschaften, wo durch diese Abstandsbemessung die in vielen Kommunen<br />
entstandenen offenen Konflikte oder gar ein gestörter ´Ortsfrieden` vermieden werden konnte.<br />
Im VG-Rat wurde auch die Möglichkeit der Festlegung eines noch größeren Abstandes zu Wohngebieten diskutiert.<br />
Dies erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, da zum einen die nun gewählten Abstände ausreichen dürften,<br />
um den Bürgern einen relativ sicheren Schutz vor störenden Immissionen bzw. dem subjektiven Gefühl des<br />
Belästigt-Seins zu gewährleisten, und da zum anderen noch größere Abstands-Radien den Spielraum für die gewünschte<br />
Ausweisung von Sondergebieten für die (zudem privilegierte) Nutzung der Windenergie mglw. unverhältnismäßig<br />
eingeschränkt hätten.<br />
Einer von Seiten der Landwirtschaft geforderte Gleichbehandlung von Wohngebieten und landwirtschaftlichen<br />
Aussiedlungen wird nicht gefolgt. Zwar beinhalten auch diese Gebiete die Nutzung<br />
´Wohnen` - weshalb der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat auch schon über die 400m-Empfehlung des neuen Rundschreibens<br />
hinausgegangen und den <strong>Stand</strong>ards der Kreisverwaltung für sonstige Flächen im Landkreis<br />
(500m) gefolgt war - sind aber aufgrund ihrer Eigenart als privilegierte landwirtschaftliche Einzelgehöfte<br />
grundsätzlich weniger schutzbedürftig als tatsächliche Wohngebiete. Dies entspricht nicht nur<br />
der einschlägigen Rechtsprechung, sondern findet seinen Ausschlag auch in den Grenz- und Orientierungswerten<br />
der verschiedenen immissionsrelevanten Normen, Verordnungen und Gesetze bzw. den<br />
daraus abgeleiteten Abstandsvorgaben. Die Festlegung eines noch höheren Abstandes als die nun<br />
beschlossene – immerhin auf einen Wert, der im ursprünglichen RUNDSCHREIBEN für den Abstand zu<br />
Wohngebieten vorgegeben wurde (!) - erscheint im Rahmen der Abwägung daher nicht vertretbar.<br />
Mit der beschlossenen Festlegung auf 500m erscheint ein vertretbarer Kompromiss zwischen den<br />
Interessen der im Außenbereich Wohnenden (von denen im VG-Gebiet, wie im Umweltbericht erläutert,<br />
mehrere von den potenziellen Sondergebiete betroffen sind) und dem Privilegierungstatbestand der<br />
Windenergienutzung gefunden zu sein.<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung