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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 13<br />

Im RUNDSCHREIBEN wird, unter Berufung auf ein Urteil des OVG NRW von 1998, darauf hingewiesen, dass<br />

die auf bloßen Berechnungen beruhenden Herstellerangaben eine verlässliche Prognose in der Regel nicht zulassen.<br />

Die tatsächlichen Immissionen seien auch sehr stark abhängig von: Topografie, Kumulation von Anlagen,<br />

Windfaktoren etc..<br />

Problematisch erscheint dem <strong>Plan</strong>ungsträger außerdem die Tatsache, dass im Rahmen einer FNP-Fortschreibung<br />

vorab keine Aussage zu den genauen <strong>Stand</strong>orten, geschweige denn zu Typ und Bauart der künftig möglichen<br />

Anlagen erstellt werden kann, auf deren Grundlage eine Lärmimmissionsprognose möglich wäre.<br />

Angesichts der rasanten, in ihren Tendenzen aber schwierig abzuschätzenden technischen Entwicklungen<br />

der WEA in den letzten Jahren ist nicht vorhersehbar, mit welchen Schallleistungspegeln im<br />

Gültigkeitszeitraum der Flächennutzungsplanung zu rechnen ist.<br />

Infolge dieser Unwägbarkeiten sowie angesichts der aus zahlreichen anderen Gebietskörperschaften<br />

bekannt gewordenen Unstimmigkeiten bzw. heftigen Reaktionen von Bürgern, die sich durch die WEA<br />

auch in deutlich größeren als den empfohlenen Abständen gestört fühlten, wird der Mindestabstand zu<br />

Siedlungen von 1.000m und ein Mindestabstand zu Einzelhäusern oder Siedlungssplittern im Außenbereich<br />

von mindestens 500m festgelegt.<br />

Diese Abstände erschienen dem <strong>Plan</strong>ungsträger im Hinblick auf die Entwicklung zu immer größeren<br />

Windenergieanlagen und deren gerade beabsichtigte Häufung in Konzentrationszonen als Vorsorge vor<br />

visuellen und akustischen Beeinträchtigungen gerechtfertigt.<br />

Dies umso mehr, als dies im Übrigen überwiegend den Maßen entspricht, die im novellierten<br />

RUNDSCHREIBEN von 2006 als Abstandsflächen empfohlen werden (da abweichend dort allerdings nur<br />

400m statt 500m zu Einzelhäusern oder Siedlungssplittern im Außenbereich; dazu s.u.).<br />

Im neuen RUNDSCHREIBEN heißt es zu dem darin empfohlenen Abstand von 1.000m zu Wohngebieten:<br />

"Bei Einhaltung dieses Abstands ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Schutz öffentlicher<br />

und privater Belange in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen wird und mögliche Nutzungskonflikte<br />

vermieden werden. Insbesondere kann dadurch dem Eindruck einer erdrückenden Wirkung von<br />

Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m in der Nähe von Wohngebieten vorgebeugt<br />

werden (s. Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 19. Nov. 2003 – 5 K 548/03.TR)".<br />

In der Ausschöpfung des gemeindlichen Abwägungsspielraumes wird der <strong>Plan</strong>ungsträger auch bestätigt<br />

durch die gleiche Vorgehensweise und die daraus resultierenden guten Erfahrungen in zahlreichen<br />

vergleichbaren Gebietskörperschaften, wo durch diese Abstandsbemessung die in vielen Kommunen<br />

entstandenen offenen Konflikte oder gar ein gestörter ´Ortsfrieden` vermieden werden konnte.<br />

Im VG-Rat wurde auch die Möglichkeit der Festlegung eines noch größeren Abstandes zu Wohngebieten diskutiert.<br />

Dies erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, da zum einen die nun gewählten Abstände ausreichen dürften,<br />

um den Bürgern einen relativ sicheren Schutz vor störenden Immissionen bzw. dem subjektiven Gefühl des<br />

Belästigt-Seins zu gewährleisten, und da zum anderen noch größere Abstands-Radien den Spielraum für die gewünschte<br />

Ausweisung von Sondergebieten für die (zudem privilegierte) Nutzung der Windenergie mglw. unverhältnismäßig<br />

eingeschränkt hätten.<br />

Einer von Seiten der Landwirtschaft geforderte Gleichbehandlung von Wohngebieten und landwirtschaftlichen<br />

Aussiedlungen wird nicht gefolgt. Zwar beinhalten auch diese Gebiete die Nutzung<br />

´Wohnen` - weshalb der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat auch schon über die 400m-Empfehlung des neuen Rundschreibens<br />

hinausgegangen und den <strong>Stand</strong>ards der Kreisverwaltung für sonstige Flächen im Landkreis<br />

(500m) gefolgt war - sind aber aufgrund ihrer Eigenart als privilegierte landwirtschaftliche Einzelgehöfte<br />

grundsätzlich weniger schutzbedürftig als tatsächliche Wohngebiete. Dies entspricht nicht nur<br />

der einschlägigen Rechtsprechung, sondern findet seinen Ausschlag auch in den Grenz- und Orientierungswerten<br />

der verschiedenen immissionsrelevanten Normen, Verordnungen und Gesetze bzw. den<br />

daraus abgeleiteten Abstandsvorgaben. Die Festlegung eines noch höheren Abstandes als die nun<br />

beschlossene – immerhin auf einen Wert, der im ursprünglichen RUNDSCHREIBEN für den Abstand zu<br />

Wohngebieten vorgegeben wurde (!) - erscheint im Rahmen der Abwägung daher nicht vertretbar.<br />

Mit der beschlossenen Festlegung auf 500m erscheint ein vertretbarer Kompromiss zwischen den<br />

Interessen der im Außenbereich Wohnenden (von denen im VG-Gebiet, wie im Umweltbericht erläutert,<br />

mehrere von den potenziellen Sondergebiete betroffen sind) und dem Privilegierungstatbestand der<br />

Windenergienutzung gefunden zu sein.<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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