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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 41<br />

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> die grundsätzlichen<br />

Bedenken der Regionalplanung zur Anpassung ihrer <strong>Plan</strong>ungsmethodik an die der Kreisverwaltung und<br />

die Forderung nach Zielabweichungsverfahren aus den genannten Gründen nicht teilen kann.<br />

Die vorgetragenen inhaltlichen Kriterien, welche nach der Auffassung der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />

gegen die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergie sprechen, sind jedoch im Kontext mit<br />

den anderen Unterpunkten der Abwägung des Kap. 5 erörtert.<br />

h) Lage im Wald<br />

Die zu beachtenden Kriterien für die mögliche Ablehnung von Waldflächen für WEA wurden bereits<br />

genannt (s. Kap. 3.5.1 und 3.5.2).<br />

In der landesplanerischen Stellungnahme zur vorliegenden FNP-Teilfortschreibung hatte die Kreisverwaltung<br />

geschrieben: "Die Waldflächen wurden bisher bei allen <strong>Plan</strong>ungskonzeptionen im Bereich<br />

des Landkreises Bad Kreuznach in Abstimmung mit der SGD Nord und auch der <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />

Rheinhessen – Nahe als Tabuzonen bewertet. Da im Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> die<br />

Waldfunktion in fast allen Bereichen mit zusätzlichen regional- oder fachplanerischen Ausweisungen<br />

überlagert sind, ist eine Darstellung für Flächen für Windenergieanlagen im Wald nach unserer Auffassung<br />

nicht möglich. Daher ist es für uns nicht nachvollziehbar, dass seitens der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Stromberg</strong> gerade diese Flächen im Wald, die gleichzeitig mit so wichtigen regionalplanerischen<br />

Darstellungen wie<br />

• Vorranggebiet für die Erholung<br />

• Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz<br />

sowie normativen Schutzgebieten wie<br />

• FFH - Gebiet<br />

• Landschaftsschutzgebiet<br />

• Naturpark<br />

überlagert sind, für die Ausweisung von Sondergebieten für die Windenergie im Flächennutzungsplan<br />

herangezogen werden."<br />

Die dennoch (bereits bei der ersten <strong>Stand</strong>ortfindung beschlossene) erfolgte mögliche Ausweisung von<br />

Sondergebieten im Wald war in folgenden Überlegungen des <strong>Plan</strong>ungsträgers begründet (die in Kap.<br />

4.1.3 bereits formuliert sind, hier aber, zur Transparentmachung der Abwägungskriterien, nochmals<br />

aufgeführt werden sollen):<br />

Zur Zeit der Erstellung des alten RUNDSCHREIBENS war man noch von anderen <strong>Plan</strong>ungsparametern<br />

ausgegangen, zumal diese damals noch andere Dimensionen als <strong>Stand</strong> der Technik für Windenergieanlagen<br />

aufwiesen. So wurden seinerzeit WEA über 35m Nabenhöhe als ´raumbedeutsam` bezeichnet;<br />

Besonderheiten wurden für Anlagen festgelegt, die eine Nabenhöhe von 50m überschreiten. Angesichts<br />

der in den letzten Jahren zu beobachtenden rasanten Entwicklung der Anlagen, bei denen heute Nabenhöhen<br />

über 100m die Regel sind, mussten diese Aussagen im neuen RUNDSCHREIBEN revidiert werden.<br />

Im neuen RUNDSCHREIBEN werden demzufolge grundsätzliche Abstände zu Waldflächen auch<br />

nicht mehr empfohlen (lediglich 200m-Abstände zu Naturwaldreservaten nach § 19 LWaldG und zu<br />

Biotopschutzwäldern nach § 18 LWaldG). Explizit werden sogar entsprechende Vorgaben erläutert, die<br />

bei einer - somit von den Ministerien sanktionierten – Windkraftnutzung im Wald zu beachten sind (s.<br />

RUNDSCHREIBEN, Abschnitt VII., Ziffer 3.7.1).<br />

Allerdings sind Waldgebiete nach dem Landeswaldgesetz immer noch ´Gebiete, deren Zielsetzungen<br />

die Errichtung von Windenergieanlagen nur eingeschränkt zulassen`. In der alten Fassung des Rundschreibens<br />

war noch ein Abstand von 200m zu Waldflächen empfohlen worden.<br />

Im Rahmen des positiven Bescheides zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer dritten<br />

Windkraftanlage auf dem Kandrich (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005) hatte die Kreisverwaltung<br />

als Genehmigungsbehörde zwar einige Auflagen zum Brandschutz vorgegeben. Bei Einhaltung<br />

dieser Auflagen wurde aber letztlich die Verträglichkeit mit den Belangen des Schutzguts Wald aus<br />

forstlicher und aus landespflegerischer Sicht konstatiert.<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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