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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 42<br />

Auch greift das Kriterium, durch die Abstandsfläche auch einen Abstand zwischen Rotorblattspitzen<br />

und Baumkronen zu gewährleisten, bei Nabenhöhen über 100 Metern nicht mehr zwingend.<br />

Hier war nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers also eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und von der<br />

pauschalen Klassifizierung von Wald als Tabuzone für Windenergieanlagen Abstand zu nehmen.<br />

Zusätzlich bestärkt in dieser Auffassung wurde die <strong>Verbandsgemeinde</strong> auch durch die bereits<br />

erwähnten, ausnahmslos positiven Stellungnahmen der direkt für den Wald zuständigen Träger öffentlicher<br />

Belange im Rahmen des Raumordnungsverfahrens für die beantragten zusätzlichen WEA auf dem<br />

Kandrich (KREISVERWAL-TUNG BAD KREUZNACH 2003).<br />

So ist auch im (negativen) raumordnerischen Entscheid für drei WEA auf dem Kandrich konstatiert,<br />

dass das Forstamt zu den schützenswerten Funktionen des Waldes eindeutig Stellung bezogen und "die<br />

grundsätzliche Vereinbarkeit der großräumigen Waldfunktionen mit der Windenergienutzung bescheinigt"<br />

hatte.<br />

Umso stärker ist dies zu gewichten, als (offenkundig nicht nachteilige) Erfahrungen dieser Träger der<br />

Belange des Waldes mit den bereits bestehenden Windenergieanlagen auf dem Kandrich vorlagen und<br />

dennoch positive Stellungnahmen abgegeben wurden.<br />

Aus diesen Gründen werden von der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> Waldflächen nicht grundsätzlich<br />

als Tabuflächen für die Nutzung der Windenergie angesehen und Waldgebiete daher auch nicht<br />

von den weiteren Untersuchungen ausgeschlossen.<br />

Gleichwohl bedurfte das Schutzgut Wald – unabhängig von seiner funktionellen Eignung für die<br />

Errichtung von Windenergieanlagen - in seiner Eigenschaft als Lebensraum für Fauna und Flora (Artenund<br />

Biotopschutz) sowie als wichtiger Erholungsraum (Naherholung, Fremdenverkehr / Tourismus)<br />

darüber hinaus einer gesonderten Beurteilung, die im Rahmen der umwelt- bzw. naturschutzfachlichen<br />

Bewertung des Umweltberichtes und im Kontext der Gesamtabwägung der vorstehend bereits erörterten<br />

Kriterien erfolgt ist.<br />

Diese Aspekte sind unter den entsprechenden anderen Abwägungsunterpunkten abgehandelt.<br />

5.3. Flächenbezogene Erörterung / Gewichtung der abzuwägenden Belange und<br />

Kriterien - Zusammenfassung<br />

Aus den in den vorstehenden Kapiteln 5.1 und 5.2 erläuterten Belangen, Kriterien und Argumenten,<br />

die für oder gegen die Ausweisung von weiteren Sondergebieten für die Nutzung der Windenergie auf<br />

den drei potenziellen Teilflächen sprechen, ergab sich die im Folgenden zusammengefasste Gesamtabwägung<br />

des <strong>Plan</strong>ungsträgers.<br />

5.3.1 Sondergebiet 1 (Kandrich und Umgebung)<br />

Aufgrund der Vorbelastung dieses <strong>Stand</strong>ortes durch die drei bereits genehmigten und realisierten<br />

Windenergieanlagen auf dem Kandrich ist diese Teilfläche von den drei potenziellen Sondergebieten die<br />

am wenigsten konfliktträchtige. Es sei daher hier nochmals auf die Bewertung des Umweltberichtes<br />

verwiesen, der insbesondere die von mehreren Seiten vorgetragenen kritischen Einschätzungen zur<br />

potenziellen Beeinträchtigung der Tierwelt (insbesondere der Fledermaus-Populationen) auf Grundlage<br />

ergänzender Informationen schlüssig zu widerlegen vermag.<br />

Zur potenziellen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes schließt sich der <strong>Plan</strong>ungsträger in vollem<br />

Umfang den nachfolgend zitierten Einschätzungen der Kreisverwaltung in ihrem positiven Bescheid<br />

zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer dritten Windkraftanlage auf dem Kandrich vom Mai<br />

2005 an, wo in der gemäß UVPG erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund<br />

des <strong>Stand</strong>ortes auf einer vorbelasteten Konversionsfläche mit 2 vorhandenen WEA und einem<br />

VODAFONE-Mobilfunkmast - "die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung als<br />

gering" eingestuft worden waren.<br />

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