Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 16<br />
4.1.3 Erörterung des Ausschlusses von Waldflächen als potenzielle <strong>Stand</strong>orte<br />
In besagtem RUNDSCHREIBEN von 2006 sind Waldgebiete nach dem Landeswaldgesetz ´Gebiete,<br />
deren Zielsetzungen die Errichtung von Windenergieanlagen nur eingeschränkt zulassen`.<br />
Wie in Kap. 3.5.2 erläutert, hatte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach in ihrer ersten Voruntersuchung<br />
Waldgebiete als Tabuflächen für die Ausweisung von entsprechenden Sondergebieten angesehen. Bei<br />
der ersten Untersuchung nach den in genanntem Kapitel erläuterten Kriterien war demzufolge auch nur<br />
eine kleine Teilfläche verblieben, die zur Ausweisung vorgeschlagen worden war. Diese Fläche liegt<br />
allerdings in einem Bereich, der nur eine Windhöffigkeit zwischen 5,9 und 6,2m/s in 80m Höhe aufweist,<br />
was im <strong>Plan</strong>gebiet nicht zu den ´hervorragenden <strong>Stand</strong>orten` zu rechnen ist (s.o.) – vielmehr liegt<br />
diese Ausbeute nur knapp über dem Durchschnitt und nicht im oberen Drittel der in der VG erreichbaren<br />
Werte.<br />
Für dieses Gebiet lag (und liegt nach wie vor) auch keine Anfrage von potenziellen Betreibern vor, die<br />
sich in der (diesbezüglich gut untersuchten) <strong>Verbandsgemeinde</strong> durchweg auf die windhöffigeren und<br />
somit energiewirtschaftlich rentableren und somit letztlich auch ökologisch effizienteren <strong>Stand</strong>orte<br />
konzentriert haben.<br />
Die Kriterien für die mögliche Ablehnung von Waldflächen für WEA wurden bereits genannt (s. Kap.<br />
3.5.1 und 3.5.2).<br />
So war auch in der ursprünglichen Fassung des besagten RUNDSCHREIBENS ein Abstand von 200m zu<br />
Waldflächen empfohlen worden. Zur Zeit der Erstellung dieser Fassung des RUNDSCHREIBENS war man<br />
allerdings noch von anderen <strong>Plan</strong>ungsparametern ausgegangen, zumal diese damals noch andere<br />
Dimensionen als <strong>Stand</strong> der Technik für Windenergieanlagen aufwiesen. So wurden seinerzeit WEA<br />
über 35m Nabenhöhe als ´raumbedeutsam` bezeichnet; Besonderheiten wurden für Anlagen festgelegt,<br />
die eine Nabenhöhe von 50m überschreiten. Angesichts der in den letzten Jahren zu beobachtenden<br />
rasanten Entwicklung der Anlagen, bei denen heute Nabenhöhen über 100m die Regel sind, waren diese<br />
Aussagen des RUNDSCHREIBENS überarbeitungsbedürftig.<br />
Im neuen RUNDSCHREIBEN werden demzufolge grundsätzliche Abstände zu Waldflächen auch<br />
nicht mehr empfohlen (lediglich 200m-Abstände zu Naturwaldreservaten nach § 19 LWaldG und zu<br />
Biotopschutzwäldern nach § 18 LWaldG). Explizit werden sogar entsprechende Vorgaben erläutert, die<br />
bei einer - somit von den Ministerien grundsätzlich sanktionierten – Windkraftnutzung im Wald zu<br />
beachten sind (s. Abschnitt VII., Ziffer 3.7.1).<br />
Im Rahmen des positiven Bescheides zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer dritten<br />
Windkraftanlage auf dem Kandrich (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005) hatte die Kreisverwaltung<br />
als Genehmigungsbehörde zwar einige Auflagen zum Brandschutz vorgegeben (v.a. Vorhaltung<br />
von Brandmeldeeinrichtungen; Einbau von Selbstlöscheinrichtungen; ganzjährige Erreichbarkeit<br />
und Befahrbarkeit der Zufahrtswege für die Feuerwehr u. a). Zudem wurden bei WEA im oder am<br />
Wald durch entsprechende Vorkehrungen an den Anlagen (Spezialanstrich oder Beheizung) gefordert,<br />
die den Eiswurf ausschließen, zumal im Wald freies Betretungsrecht gilt.<br />
Bei Einhaltung dieser Auflagen wurde in dem Bescheid aber letztlich die Verträglichkeit mit den<br />
Belangen des Schutzguts Wald aus forstlicher und aus landespflegerischer Sicht konstatiert.<br />
Auch greift das Kriterium, durch die Abstandsfläche auch einen Abstand zwischen Rotorblattspitzen<br />
und Baumkronen zu gewährleisten, bei Nabenhöhen über 100 Metern nicht mehr zwingend.<br />
Hier war nach Auffassung des <strong>Plan</strong>ungsträgers also eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und von der<br />
pauschalen Klassifizierung von Wald als Tabuzone für Windenergieanlagen Abstand zu nehmen.<br />
Zusätzlich bestärkt in dieser Auffassung wurde die <strong>Verbandsgemeinde</strong> auch durch die ausnahmslos<br />
positiven Stellungnahmen der direkt für den Wald zuständigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen<br />
des Raumordnungsverfahrens für die beantragten zusätzlichen WEA auf dem Kandrich (KREISVERWAL-<br />
TUNG BAD KREUZNACH 2003), namentlich des Forstamtes Neupfalz, der Zentralstelle der Forstverwaltung<br />
(Dienststelle Hermeskeil) sowie der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald.<br />
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