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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 32<br />

Mit dieser praktikablen Lösung erscheint dem <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat die Vereinbarkeit der <strong>Plan</strong>ung<br />

weiterer Windenergieanlagen in allen drei Teilgebieten mit den Belangen des Fledermausschutzes<br />

gewährleistet; eine entsprechende Auflage ist im Rahmen nachgeschalteter Genehmigungsverfahren<br />

vorzugeben.<br />

Die Beeinträchtigung der übrigen Landschaftspotenziale bzw. Schutzgüter, welche zu der (auch in den<br />

Schutzverordnungen des Naturparks sowie der betroffenen Landschaftsschutzgebiete explizit als<br />

Schutzzweck definierten) Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen (Boden- und Wasserhaushalt,<br />

Klima / Luft), ist laut der Untersuchungen des Umweltberichtes durchweg als so gering anzusehen,<br />

dass sie einer Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen nicht entgegenstehen (dazu s.<br />

die ausführlichen Bewertungen in den entsprechende Unterpunkten in den vorstehend zitierten Kapiteln<br />

des Umweltberichtes).<br />

d) Potenzielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

Ein Konfliktschwerpunkt bei der Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen im <strong>Plan</strong>gebiet<br />

ist die von zahlreichen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragene und<br />

auch im Umweltbericht angeführte "erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes", die zumindest<br />

für die Teilgebiete 2 und 3 festzustellen ist, während der <strong>Stand</strong>ort Kandrich aufgrund der Vorbelastung<br />

durch 3 vorhandene Windenergieanlagen und einen Funkmast eine deutlich geringere Empfindlichkeit<br />

gegenüber ästhetischen Störungen aufweist.<br />

Dieses Kriterium ist umso höher zu gewichten, da – wie unter Buchstabe a) und b) oben bereits erläutert,<br />

der Schutzzweck der Verordnungen der betroffenen Landschaftsschutzgebiet sowie des Naturparks<br />

u.a. explizit die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (Bsp. VO für<br />

das LSG ´Soonwald`) ist.<br />

Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut<br />

Landschaftsbild ist im Umweltbericht auf Grundlage einer jeweiligen Landschaftsbilderfassung und<br />

-bewertung in den Kapiteln 3.1.2 (für Teilgebiet 1), 3.2.2 (für Teilgebiet 2) und 3.3.2 (für Teilgebiet 3)<br />

sowie einer jeweiligen Sichtbarkeitsanalyse und einer Landschaftsbildvisualisierung von verschiedenen<br />

Betrachterstandorten (siehe Karten 1.2, 2.2 und 3.2) in sehr differenzierter Form erfolgt. Dabei wurden<br />

die Auswirkungen der in den Teilgebieten möglichen Windenergieanlagen unterschieden in Auswirkungen<br />

auf den Nah- und den Fernsichtbereich.<br />

Der Umweltbericht kommt schließlich in Kap. 5.2f. für die einzelnen Teilgebiete zu folgendem Fazit:<br />

Teilgebiet 1 (Kandrich und Umgebung):<br />

• "Für die Bereiche der stärksten Einsehbarkeit, d.h. für die im Fernsichtbereich gelegenen Gemeinden<br />

besteht eine erhebliche Vorbelastung durch die drei Anlagen im Bestand. Dieser Eindruck wird<br />

sich durch die zwei geplanten Anlagen geringfügig verstärken, eine Erheblichkeit kann aufgrund<br />

der räumlichen Nähe zu den bestehenden Anlagen ausgeschlossen werden. Eine Neuzerschneidung<br />

der Landschaftskulisse erfolgt nicht.<br />

• Durch die Errichtung der zwei geplanten Anlagen wird der Schutzzweck der Landesverordnung<br />

zum Landschaftsschutzgebiet „Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ hinsichtlich des Landschaftsbildes<br />

berührt. Aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden drei Windenergieanlagen am<br />

Kandrich und der damit nicht gegebenen erheblichen Neubelastung des Landschaftsbildes ist eine<br />

Vereinbarkeit mit der Lage im Landschaftsschutzgebiet möglich".<br />

Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />

• "Die geplanten Windenergieanlagen werden zukünftig im Nahsichtbereich vom Offenland um<br />

Marienborn und von den Gemeinden im Fernsichtbereich einsehbar sein. Die Landschaftskulisse<br />

wird durch neue, fernwirksame bauliche Veränderungen gestört. Dies gilt generell bei der Errichtung<br />

von Windenergieanlagen, die auf Grund ihrer Höhe immer einen größeren Eingriff ins Landschaftsbild<br />

darstellen, sofern keine landschaftsbildwirksamen Vorbelastungen vorhanden sind. Die<br />

Realisierung der fünf geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Hochsteinchens, der zweit-<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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