Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 32<br />
Mit dieser praktikablen Lösung erscheint dem <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat die Vereinbarkeit der <strong>Plan</strong>ung<br />
weiterer Windenergieanlagen in allen drei Teilgebieten mit den Belangen des Fledermausschutzes<br />
gewährleistet; eine entsprechende Auflage ist im Rahmen nachgeschalteter Genehmigungsverfahren<br />
vorzugeben.<br />
Die Beeinträchtigung der übrigen Landschaftspotenziale bzw. Schutzgüter, welche zu der (auch in den<br />
Schutzverordnungen des Naturparks sowie der betroffenen Landschaftsschutzgebiete explizit als<br />
Schutzzweck definierten) Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen (Boden- und Wasserhaushalt,<br />
Klima / Luft), ist laut der Untersuchungen des Umweltberichtes durchweg als so gering anzusehen,<br />
dass sie einer Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen nicht entgegenstehen (dazu s.<br />
die ausführlichen Bewertungen in den entsprechende Unterpunkten in den vorstehend zitierten Kapiteln<br />
des Umweltberichtes).<br />
d) Potenzielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />
Ein Konfliktschwerpunkt bei der Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen im <strong>Plan</strong>gebiet<br />
ist die von zahlreichen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragene und<br />
auch im Umweltbericht angeführte "erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes", die zumindest<br />
für die Teilgebiete 2 und 3 festzustellen ist, während der <strong>Stand</strong>ort Kandrich aufgrund der Vorbelastung<br />
durch 3 vorhandene Windenergieanlagen und einen Funkmast eine deutlich geringere Empfindlichkeit<br />
gegenüber ästhetischen Störungen aufweist.<br />
Dieses Kriterium ist umso höher zu gewichten, da – wie unter Buchstabe a) und b) oben bereits erläutert,<br />
der Schutzzweck der Verordnungen der betroffenen Landschaftsschutzgebiet sowie des Naturparks<br />
u.a. explizit die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (Bsp. VO für<br />
das LSG ´Soonwald`) ist.<br />
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut<br />
Landschaftsbild ist im Umweltbericht auf Grundlage einer jeweiligen Landschaftsbilderfassung und<br />
-bewertung in den Kapiteln 3.1.2 (für Teilgebiet 1), 3.2.2 (für Teilgebiet 2) und 3.3.2 (für Teilgebiet 3)<br />
sowie einer jeweiligen Sichtbarkeitsanalyse und einer Landschaftsbildvisualisierung von verschiedenen<br />
Betrachterstandorten (siehe Karten 1.2, 2.2 und 3.2) in sehr differenzierter Form erfolgt. Dabei wurden<br />
die Auswirkungen der in den Teilgebieten möglichen Windenergieanlagen unterschieden in Auswirkungen<br />
auf den Nah- und den Fernsichtbereich.<br />
Der Umweltbericht kommt schließlich in Kap. 5.2f. für die einzelnen Teilgebiete zu folgendem Fazit:<br />
Teilgebiet 1 (Kandrich und Umgebung):<br />
• "Für die Bereiche der stärksten Einsehbarkeit, d.h. für die im Fernsichtbereich gelegenen Gemeinden<br />
besteht eine erhebliche Vorbelastung durch die drei Anlagen im Bestand. Dieser Eindruck wird<br />
sich durch die zwei geplanten Anlagen geringfügig verstärken, eine Erheblichkeit kann aufgrund<br />
der räumlichen Nähe zu den bestehenden Anlagen ausgeschlossen werden. Eine Neuzerschneidung<br />
der Landschaftskulisse erfolgt nicht.<br />
• Durch die Errichtung der zwei geplanten Anlagen wird der Schutzzweck der Landesverordnung<br />
zum Landschaftsschutzgebiet „Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ hinsichtlich des Landschaftsbildes<br />
berührt. Aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden drei Windenergieanlagen am<br />
Kandrich und der damit nicht gegebenen erheblichen Neubelastung des Landschaftsbildes ist eine<br />
Vereinbarkeit mit der Lage im Landschaftsschutzgebiet möglich".<br />
Teilgebiet 2 (NW Seibersbach, Katzenkopf, südlich Hochsteinchen):<br />
• "Die geplanten Windenergieanlagen werden zukünftig im Nahsichtbereich vom Offenland um<br />
Marienborn und von den Gemeinden im Fernsichtbereich einsehbar sein. Die Landschaftskulisse<br />
wird durch neue, fernwirksame bauliche Veränderungen gestört. Dies gilt generell bei der Errichtung<br />
von Windenergieanlagen, die auf Grund ihrer Höhe immer einen größeren Eingriff ins Landschaftsbild<br />
darstellen, sofern keine landschaftsbildwirksamen Vorbelastungen vorhanden sind. Die<br />
Realisierung der fünf geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Hochsteinchens, der zweit-<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung