Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 7<br />
In dem seit 26.09.1998 wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> war bereits eine<br />
Sonderbaufläche für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen worden, welche den Bereich der vorhandenen<br />
Windenergieanlagen auf dem ´Kandrich` (Gemarkung Daxweiler) umfasst. Bei dieser vorbereitenden<br />
Bauleitplanung war verbal bestimmt worden, dass an sonstigen Stellen keine Anlagen zulässig<br />
sind. Der oben erläuterte <strong>Plan</strong>ungsvorbehalt sollte damit gesichert werden.<br />
Allerdings hatte dieser ´verbalen Bekundung` keine Untersuchung des gesamten <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes<br />
und ein daraus abgeleitetes schlüssiges Gesamtkonzept für die plangebietsweite Nutzung der<br />
Windenergie zugrunde gelegen, welche gemäß gängiger Rechtsprechung für die Wirksamkeit des <strong>Plan</strong>ungsvorbehaltes<br />
unerlässlich sind.<br />
Es war also zu befürchten, dass gegen die Nicht-Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde<br />
- unter Berufung auf diesen FNP – erfolgreich Widerspruch eingelegt werden und dass<br />
zudem dieser FNP als rechtswidrig und daher als unwirksam erklärt werden könnte.<br />
Zudem hätten weitere Anträge für die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund der Darstellung<br />
des FNP wohl in jedem Fall nur mit Hilfe eines Rechtsstreits durchgesetzt werden müssen, selbst wenn<br />
der <strong>Plan</strong>ungsträger mit diesen <strong>Stand</strong>orten einverstanden gewesen wäre und auch keine sonstigen öffentlichen<br />
Belange entgegen gestanden hätten.<br />
Eine Steuerung der Windenergienutzung im VG-Gebiet war bzw. ist dem <strong>Plan</strong>ungsträger unter diesen<br />
Voraussetzungen nicht möglich.<br />
Mit der vorliegenden Teilfortschreibung soll nun die <strong>Stand</strong>ortauswahl für Windenergieanlagen in<br />
einem gemarkungsübergreifenden Gesamtkonzept geregelt werden.<br />
Ziel ist die Ausweisung weiterer <strong>Stand</strong>orte für Windkraftnutzung auf geeigneten <strong>Stand</strong>orten.<br />
Gleichzeitig soll die Grundkonzeption aber auch das u.a. in der Regionalplanung vorgegebene<br />
Konzentrationsgebot aufgreifen: "Auch auf gemeindlicher Ebene ist eine Konzentration auf Bereiche<br />
mit hervorragender Eignung anzustreben. Dabei sind die Belange des Natur- und Vogelschutzes<br />
zu berücksichtigen" (G 12 auf Seite 60 des RROP 2004).<br />
Mit einer weitestmöglichen Konzentrierung soll der ´Verspargelung` entgegen gewirkt werden, welche<br />
im <strong>Plan</strong>gebiet aus landschaftsästhetischen und aus Gründen des in der VG wichtigen Freiraumschutzes<br />
(Tourismus, Fremdenverkehr; Charakteristik der Landschaft) unbedingt vermieden werden<br />
soll.<br />
3.4 Schutzgebiete<br />
Der nordöstliche Teil des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes (nördlich der L 214 nördlich der Ortslage Roth<br />
sowie nordöstlich der A 61) liegt im großräumigen ´Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen<br />
bis Koblenz` (Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein vom 26.04.1978; GVBl. S. 266, 724, zuletzt<br />
geändert 1992; GVBl. S.41).<br />
Die westlich der A 61 gelegenen Teilgebiete der <strong>Verbandsgemeinde</strong> liegen im großräumigen Landschaftsschutzgebiet<br />
´Soonwald` (Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 09.04.1980)<br />
Die in den jeweiligen Verordnungen definierten Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete sind in<br />
Kap. 5.2, Buchstabe a), zitiert.<br />
Schließlich liegt der westliche Teil des VG-Gebietes (bis etwa zur Trasse der A 61) im neuen<br />
Naturpark ´Soonwald-Nahe` (Landesverordnung vom 28.01.2005; GVBl S. 46).<br />
Der in der Verordnung definierte Schutzzweck des Naturparks ist in Kap. 5.2, Buchstabe b), zitiert.<br />
Die planerischen Vorgaben und Ziele der vorgenannten Schutzgebiete werden im Umweltbericht<br />
(JESTAEDT & PARTNER 2007) beschrieben und berücksichtigt.<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung