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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 10<br />

Als Ergebnis dieser Vorgehensweise hatten sich schließlich 3 Bereiche herauskristallisiert, die sich<br />

zur Ausweisung als Sondergebiete für die Windenergienutzung anboten:<br />

1. Gemarkung Daxweiler, Bereich Kandrich<br />

2. Gemarkung Seibersbach, Seibersbacher Forst, Bereich südlich ´Hochsteinchen`<br />

3. Gemarkungen Seibersbach und Dörrebach, westlicher Seibersbacher und Dörrebacher Wald.<br />

Der von der Kreisverwaltung in der ersten Konzeption erarbeitete <strong>Stand</strong>ort östlich von Warmsroth war<br />

in diesem Konzept schon aufgrund der angehobenen Abstände zu Siedlungen nicht mehr als mögliche<br />

Sonderbaufläche enthalten.<br />

Für jeweilige Teilbereiche in allen drei genannten Flächen lagen auch bereits Interessensbekundungen<br />

potenzieller Windenergieanlagen-Betreiber vor. Dies bestärkte den <strong>Plan</strong>ungsträger zunächst in dieser<br />

Konzeption, in welcher die Windhöffigkeit als neues Kriterium hinzugekommen war.<br />

Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat hatte in seiner Sitzung am 16.10.2003 diese Grundsätze, an denen sich eine<br />

Gebietsausweisung orientieren soll, erörtert. Es war dann beschlossen worden, zunächst eine landespflegerische<br />

Untersuchung zu beauftragen.<br />

3.5.4 Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage auf dem<br />

Kandrich / positiver Bescheid<br />

Mit Schreiben vom 20.05.2005 erging dann ein positiver Genehmigungsbescheid nach BImSchG<br />

durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach für die (von der Betreiberfirma der bereits vorhandenen<br />

Anlagen beantragte) Errichtung einer dritten Windenergieanlage auf dem Kandrich (Flur 1 der Gemarkung<br />

Daxweiler; Flst. 3/57) (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005).<br />

Es handelt sich um eine WEA der Typs ENERCON E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5m und<br />

einer Rotorlänge von 71m. Diese (inzwischen errichtete) Anlage benötigt aufgrund dieser Höhe eine<br />

Tages- und Nachtkennzeichnung.<br />

Die damals gewählte Höhe resultierte auch aus einer Forderung der Forstverwaltung, wonach in<br />

Waldgebieten Nabenhöhen unter 100m zu vermeiden sind. "Aus Gründen des Erhalts der Bestandsstabilität<br />

sind mindestens 15m Abstand zwischen der standörtlich bedingt maximal erreichbaren Höhe<br />

der Bäume und dem unteren Rotorblattende zu gewährleisten". Bei einem angenommenen maximalen<br />

Höhenwachstum der Bäume von 40m sei "entscheidend (…), dass der tiefste Punkt des Rotorblattes<br />

mindestens 55m über Geländeoberkante liegt" (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005; S. 5,<br />

Ziffer 7.2 (´Forstrecht`). Die Vorgabe genau dieser Mindestabstände ist inzwischen auch in dem<br />

aktuellen RUNDSCHREIBEN zu finden (Abschnitt VII. Ziffer 3.7.1).<br />

Laut Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltung waren in der gemäß UVPG erforderlichen standortbezogenen<br />

Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund des <strong>Stand</strong>ortes auf einer vorbelasteten Konversionsfläche<br />

mit 2 vorhandenen WEA und einem VODAFONE-Mobilfunkmast - "die Auswirkungen auf das<br />

Landschaftsbild und die Erholungseignung als gering" eingestuft worden.<br />

Die Prüfung hatte auch ergeben, dass das Vorhaben – auch aufgrund der genannten Vorbelastungen –<br />

den Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein nicht mehr so beeinträchtigen könnte,<br />

dass dies als öffentlicher Belang zu werten sei, der einem privilegierten Vorhaben wie der Nutzung der<br />

Windenergie nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.<br />

Begründet wurde das auch damit, dass der <strong>Stand</strong>ort "seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte<br />

anderweitige Eingriffe bereits eingebüßt" habe (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH 2005; S. 9).<br />

Die Betrachtung kam schließlich zu dem Ergebnis, "dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />

auf Natur und Landschaft und die betroffene Bevölkerung zu erwarten sind" (ebda., S. 10). Infolge<br />

des Resultats dieser Vorprüfung war sogar festgestellt worden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nicht durchzuführen ist.<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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