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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 34<br />

Es gibt nach wie vor keine zwingenden planungsrechtlich gesicherten <strong>Stand</strong>ards, wie dieser aufgrund<br />

seiner eindeutig verändernden Wirkung und seiner räumlichen Dimension unzweifelhaft<br />

´gravierende Eingriff` im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes zu bewerten ist - nicht zuletzt, um<br />

daraus einen nachvollziehbaren, quantifizierten Kompensationsbedarf abzuleiten.<br />

Als wertbestimmende Kriterien für die Beurteilung des Landschaftsbildes gelten Eigenart, Vielfalt und<br />

Schönheit der Landschaft. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für das Empfinden einer Landschaft<br />

bzw. deren Erlebnis- und Erholungswert ist außerdem ihre Naturnähe. Der Begriff der Schönheit<br />

kann als Inwertsetzung der vorgenannten Kriterien Vielfalt, Eigenart und Naturnähe aufgefasst<br />

werden und beinhaltet den wahrgenommenen und intuitiv so empfundenen Gesamteindruck, den<br />

eine Landschaft bietet. Der in der Regel (so z.B. auch in den §§ 1 des BNatSchG bzw. des<br />

LNatSchG) im Kontext mit ´Vielfalt` und ´Eigenart` verwendete Begriff der Schönheit ist demnach<br />

etwas eindeutig Subjektives, das von jedem unterschiedlich empfunden wird und daher kaum allgemein<br />

gültig bewertet werden kann.<br />

Selbst bei den differenzierten, um Objektivierbarkeit bemühten Landschaftsbildbewertungs-Verfahren,<br />

in den mehrere einschlägige Parameter abgearbeitet werden, wird stets eine subjektive Komponente<br />

einfließen. Das ästhetische Urteil beruht nämlich nicht nur auf der wahrnehmbaren Gestalt der<br />

Landschaft, sondern auch auf gesellschaftlichen Werten und Einstellungen - im vorliegenden Falle<br />

eben v.a. auch auf der rationalen Bewertung der Nutzung der Windenergie.<br />

Bei einer positiven Grundeinstellung der Windenergie gegenüber (als einer das Klima nicht weiter<br />

schädigenden Energieerzeugungsform) wird in die subjektive Betrachtung einer konkreten Windenergieanlage<br />

eine bisweilen starke positive emotionale Assoziation einfließen, und diese kann bzw.<br />

wird dann in der Regel wiederum eine bessere (vermeintlich rein) ´ästhetische` Bewertung zur Folge<br />

haben.<br />

Jemand kann eine solche Anlage letztlich sogar schlichtweg "schön finden", weil er ausschließlich<br />

positive Meinungen / Bewertungen / Gefühle mit ihr assoziiert.<br />

Das Spektrum der Meinungen ist daher groß und reicht diesbezüglich von strikter, genereller Ablehnung<br />

bis hin zur positiven Bewertung des Anblicks von WEA (´Bereicherung der Landschaft`,<br />

´Identifizierungsmerkmal`, ´Faszination der aerodynamischen Gestalt und der kreisförmigen Bewegung`)<br />

(z.B. MIELKE 1996)<br />

Als allgemeine, wenngleich aus den genannten Gründen sicherlich angreifbare Auffassung gilt, dass<br />

(der in der Rechtsprechung zum Verunstaltungsbegriff als Maßstab einschlägig genannte) "durchschnittlich<br />

gebildete, für ästhetische Eindrücke offene Betrachter" annimmt, dass dieser die Windenergieanlagen<br />

ausschließlich als ´erhebliche Beeinträchtigung` bewertet (wie es auch im Umweltbericht<br />

formuliert ist).<br />

Auch die Auffassung, dass eine Windenergieanlage einen ästhetischen optischen Reiz bewirkt, war in<br />

den Gremien vereinzelt vertreten worden. Nach diesem Maßstab wäre eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

dann entweder gar nicht oder allenfalls in sehr geringem Maße gegeben.<br />

Allerdings wurde bei der Abwägung überwiegend von der allgemeinen Auffassung ausgegangen, dass<br />

Windenergieanlagen eine ´Beeinträchtigung des Landschaftsbildes` darstellen.<br />

Eine abschließende Wertung dieses Kriteriums ist somit nur in einer wertenden Gesamtabwägung,<br />

gerade im Hinblick auf die von der Landschaftsbild-Beeinträchtigung betroffenen<br />

Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete und des Naturparks, möglich.<br />

► Weitere Ausführungen dazu siehe bei der Erläuterung der Gesamtabwägung in Kap. 5.3.<br />

e) Auswirkung auf den Menschen bzw. auf die Naherholungsfunktionen<br />

Im Zusammenhang mit der Lage in den beiden genannten Landschaftsschutzgebieten sowie im Naturpark<br />

und dem in allen drei Verordnungen explizit genannten Zielen der Wahrung, der nachhaltigen<br />

Sicherung bzw. Entwicklung des Erholungswertes wurden mehrere kritische Stellungnahmen von<br />

Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (so z.B. Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück,<br />

Trägerverein Naturpark Soonwald-Nahe, <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Rheinböllen, <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />

Rheinhessen-Nahe, Kreisverwaltung Bad Kreuznach) abgegeben, in denen eine Beeinträchtigung<br />

der Naherholungsfunktionen für den Menschen durch weitere WEA befürchtet wird.<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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