Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 34<br />
Es gibt nach wie vor keine zwingenden planungsrechtlich gesicherten <strong>Stand</strong>ards, wie dieser aufgrund<br />
seiner eindeutig verändernden Wirkung und seiner räumlichen Dimension unzweifelhaft<br />
´gravierende Eingriff` im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes zu bewerten ist - nicht zuletzt, um<br />
daraus einen nachvollziehbaren, quantifizierten Kompensationsbedarf abzuleiten.<br />
Als wertbestimmende Kriterien für die Beurteilung des Landschaftsbildes gelten Eigenart, Vielfalt und<br />
Schönheit der Landschaft. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für das Empfinden einer Landschaft<br />
bzw. deren Erlebnis- und Erholungswert ist außerdem ihre Naturnähe. Der Begriff der Schönheit<br />
kann als Inwertsetzung der vorgenannten Kriterien Vielfalt, Eigenart und Naturnähe aufgefasst<br />
werden und beinhaltet den wahrgenommenen und intuitiv so empfundenen Gesamteindruck, den<br />
eine Landschaft bietet. Der in der Regel (so z.B. auch in den §§ 1 des BNatSchG bzw. des<br />
LNatSchG) im Kontext mit ´Vielfalt` und ´Eigenart` verwendete Begriff der Schönheit ist demnach<br />
etwas eindeutig Subjektives, das von jedem unterschiedlich empfunden wird und daher kaum allgemein<br />
gültig bewertet werden kann.<br />
Selbst bei den differenzierten, um Objektivierbarkeit bemühten Landschaftsbildbewertungs-Verfahren,<br />
in den mehrere einschlägige Parameter abgearbeitet werden, wird stets eine subjektive Komponente<br />
einfließen. Das ästhetische Urteil beruht nämlich nicht nur auf der wahrnehmbaren Gestalt der<br />
Landschaft, sondern auch auf gesellschaftlichen Werten und Einstellungen - im vorliegenden Falle<br />
eben v.a. auch auf der rationalen Bewertung der Nutzung der Windenergie.<br />
Bei einer positiven Grundeinstellung der Windenergie gegenüber (als einer das Klima nicht weiter<br />
schädigenden Energieerzeugungsform) wird in die subjektive Betrachtung einer konkreten Windenergieanlage<br />
eine bisweilen starke positive emotionale Assoziation einfließen, und diese kann bzw.<br />
wird dann in der Regel wiederum eine bessere (vermeintlich rein) ´ästhetische` Bewertung zur Folge<br />
haben.<br />
Jemand kann eine solche Anlage letztlich sogar schlichtweg "schön finden", weil er ausschließlich<br />
positive Meinungen / Bewertungen / Gefühle mit ihr assoziiert.<br />
Das Spektrum der Meinungen ist daher groß und reicht diesbezüglich von strikter, genereller Ablehnung<br />
bis hin zur positiven Bewertung des Anblicks von WEA (´Bereicherung der Landschaft`,<br />
´Identifizierungsmerkmal`, ´Faszination der aerodynamischen Gestalt und der kreisförmigen Bewegung`)<br />
(z.B. MIELKE 1996)<br />
Als allgemeine, wenngleich aus den genannten Gründen sicherlich angreifbare Auffassung gilt, dass<br />
(der in der Rechtsprechung zum Verunstaltungsbegriff als Maßstab einschlägig genannte) "durchschnittlich<br />
gebildete, für ästhetische Eindrücke offene Betrachter" annimmt, dass dieser die Windenergieanlagen<br />
ausschließlich als ´erhebliche Beeinträchtigung` bewertet (wie es auch im Umweltbericht<br />
formuliert ist).<br />
Auch die Auffassung, dass eine Windenergieanlage einen ästhetischen optischen Reiz bewirkt, war in<br />
den Gremien vereinzelt vertreten worden. Nach diesem Maßstab wäre eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />
dann entweder gar nicht oder allenfalls in sehr geringem Maße gegeben.<br />
Allerdings wurde bei der Abwägung überwiegend von der allgemeinen Auffassung ausgegangen, dass<br />
Windenergieanlagen eine ´Beeinträchtigung des Landschaftsbildes` darstellen.<br />
Eine abschließende Wertung dieses Kriteriums ist somit nur in einer wertenden Gesamtabwägung,<br />
gerade im Hinblick auf die von der Landschaftsbild-Beeinträchtigung betroffenen<br />
Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete und des Naturparks, möglich.<br />
► Weitere Ausführungen dazu siehe bei der Erläuterung der Gesamtabwägung in Kap. 5.3.<br />
e) Auswirkung auf den Menschen bzw. auf die Naherholungsfunktionen<br />
Im Zusammenhang mit der Lage in den beiden genannten Landschaftsschutzgebieten sowie im Naturpark<br />
und dem in allen drei Verordnungen explizit genannten Zielen der Wahrung, der nachhaltigen<br />
Sicherung bzw. Entwicklung des Erholungswertes wurden mehrere kritische Stellungnahmen von<br />
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (so z.B. Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück,<br />
Trägerverein Naturpark Soonwald-Nahe, <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Rheinböllen, <strong>Plan</strong>ungsgemeinschaft<br />
Rheinhessen-Nahe, Kreisverwaltung Bad Kreuznach) abgegeben, in denen eine Beeinträchtigung<br />
der Naherholungsfunktionen für den Menschen durch weitere WEA befürchtet wird.<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung