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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 38<br />

Auch gegen die damals ebenfalls noch deutlich großräumiger dargestellten <strong>Stand</strong>orte 2 und 3 wurden<br />

Bedenken geltend gemacht, die auf den gleichen Aspekten sowie auf den bereits erläuterten Kriterien<br />

´Lage in Landschaftsschutzgebieten und / oder im Naturpark`, nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />

der noch unzerschnittenen Waldbereiche` sowie ´potenzielle Gefährdung von Natura2000-<br />

Lebensräumen und –Arten` basieren.<br />

Somit wird die für den FNP gebotene Vereinbarkeit mit den übergeordneten Vorgaben zumindest in<br />

Frage gestellt. Sie wurde auch von der für die Genehmigung zuständigen Kreisverwaltung stark angezweifelt.<br />

Die Bedenken der Regionalplanung sind in den Gremien des <strong>Plan</strong>ungsträgers mehrfach erörtert<br />

worden. Konsens herrschte zunächst darüber, dass die von der KV aufgestellten, am interministeriellen<br />

Rundschreiben orientierten Kriterien selbstverständlich mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die<br />

Abwägung einzustellen sind. Dies ist in der vorliegenden Begründung, deren Bestandteil der Umweltbericht<br />

ist, auf Grundlage der Erörterungen und Abwägungen in zahlreichen Sitzungen des Haupt- und<br />

Finanzausschusses sowie des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates geschehen.<br />

Auch die geforderte nachvollziehbare Methodik bzw. das ´schlüssige Gesamtkonzept für das gesamte<br />

Gemeindegebiet` ist inzwischen im Rahmen der in Kap. 4f. ausführlich erläuterten <strong>Stand</strong>ortfindungssuche<br />

in hinreichendem Differenzierungsgrad dargelegt.<br />

Der <strong>Plan</strong>ungsträger ist allerdings der Auffassung, dass die von der KV vorgenommene jeweilige<br />

Gewichtung der einzelnen Kriterien als auch die von der KV angewandte Methodik zur Ermittlung<br />

geeigneter <strong>Stand</strong>orte nicht zwingend auf alle Gebietskörperschaften übertragen bzw. von allen (Verbands-)Gemeinden<br />

angewendet werden kann; vielmehr muss die kommunale Bauleitplanung in starkem<br />

Maße jeweils die spezifischen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, die sich bspw. in der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Stromberg</strong> doch deutlich von denen in anderen <strong>Verbandsgemeinde</strong>n unterscheiden.<br />

Einer mehr oder weniger ´kritiklosen` Übernahme der von der KV angewandten Methodik wäre wohl<br />

unschwer ein Abwägungsdefizit vorzuwerfen, zumal einige Kriterien (z.B. der grundsätzliche Ausschluss<br />

von Waldflächen) auch politisch sehr kontrovers diskutiert werden und eben noch nicht durch<br />

ein Gesetz oder eine Verordnung verbindlich geregelt sind (vielmehr sieht das neue Rundschreiben<br />

Waldflächen ausdrücklich nicht als Tabuflächen; dazu s. Kap. 4.1.3 sowie im nachfolgendem thematischen<br />

Unterpunkt unter Buchstabe h)).<br />

Wäre die durch die eigens erstellte thematische Teilfortschreibung des RROP beabsichtigte regionalplanerische<br />

Steuerung von Windenergieanlagen – wie in der Region Mittelrhein-Westerwald - zu dem<br />

Ergebnis gekommen, alle Eignungs- und alle Tabu-Flächen in dem Regionalen Raumordnungsplan<br />

darzustellen (und nicht nur die für Windparks), so müsste die Flächennutzungsplanung sich daraus<br />

entwickeln und hätte keine nennenswerten Spielräume mehr. Da aber die thematische Teilfortschreibung<br />

des RROP explizit zur Folge hatte, dass <strong>Stand</strong>orte für weniger als 5 WEA über die kommunale<br />

Bauleitplanung zu steuern sind, ist jede VG zu einer vollständigen Neu-Abwägung gezwungen und kann<br />

nicht Konzepte der Kreisverwaltung ´1:1` auf ihr <strong>Plan</strong>gebiet übertragen, die in ihrem Anspruch auf<br />

Schaffung einer kreisweiten Einheitlichkeit sicherlich gut gemeint sind, aber letztlich keine bedeutende<br />

rechtliche Relevanz für einzelnen Teilflächen besitzen können.<br />

Daher war im ersten Verfahrensschritt der Vorgabe der KV, Waldflächen generell auszuschließen,<br />

nicht gefolgt worden. Es gibt sowohl Gründe, Waldflächen als potenzielle <strong>Stand</strong>orte für WEA<br />

auszuschließen, als auch Gründe dafür, sie doch zuzulassen; eine entsprechende Entscheidung ist vom<br />

<strong>Plan</strong>ungsträger in einer Gesamtabwägung zu treffen. Dabei müssen alle vom Einwender vorgetragenen<br />

Pro- und Contra-Kriterien zum Wald, im Kontext mit den anderen Entscheidungsparametern, auf den<br />

Prüfstand gestellt werden. Dies erfolgt in der vorliegenden Begründung zum separaten Thema Wald<br />

unter Buchstabe h).<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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