Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg
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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />
Erläuterungsbericht S. 8<br />
Im Gebiet der VG <strong>Stromberg</strong> liegt ein Naturschutzgebiet (NSG ´Im Waldwinkel`; Rechtsverordnung<br />
vom 17.07.79, veröff. im Staatsanzeiger RLP vom 06.08.79, S. 525). Das Naturschutzgebiet hat eine<br />
Größe von ca. 20 ha und umfasst in der Gemarkung Dörrebach, Landkreis Bad Kreuznach, in Flur 12<br />
die Waldabteilungen 1 und 2 des Gemeindewaldes Dörrebach und in Flur 11 die Flurstücke 2 – 15 und<br />
277/015; es liegt direkt am Waldrand westlich der Wochenendhäuser / ´Jägersruh`.<br />
Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinem Zwischenmoor und seinen feuchten<br />
Wiesen als <strong>Stand</strong>orte seltener Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten<br />
aus wissenschaftlichen Gründen.<br />
Ausführliche Erläuterungen zu weiteren Flächen bzw. Objekten, die nach Naturschutzrecht ausgewiesen<br />
sind, finden sich im Umweltbericht (JESTAEDT & PARTNER 2007), der - als eigenständiges <strong>Plan</strong>werk<br />
- Bestandteil der vorliegenden Begründung ist. Im Kartenteil dieses Beitrages sind neben den hier<br />
bereits erwähnten Kategorien Landschaftsschutzgebiet und dem Naturpark insbesondere alle gemäß<br />
§ 28 LNatSchG pauschal geschützten Flächen dargestellt und bezeichnet – sofern und soweit sie in<br />
den drei Flächen liegen, die nach einer ersten ´Filterung` für eine Ausweisung von Sonderbauflächen für<br />
die Windenergie in Frage kamen (ausführliche Erläuterungen zu dieser Filterung s. Kap. 4.1f.).<br />
Zudem sind als planungsrelevante Schutzgebietskategorie die das <strong>Plan</strong>gebiet tangierenden<br />
FFH-Gebiete dargestellt und im Textteil erläutert.<br />
Es handelt sich um die in unmittelbarer Nachbarschaft des VG-Gebietes (außerhalb) liegenden FFH-<br />
Gebiete 6012-301 ´Binger Wald` und 6011-301 ´Soonwald` sowie das innerhalb des VG-Gebietes (entlang<br />
des Dörrebachs zwischen der Ostgrenze der <strong>Verbandsgemeinde</strong> und der Stadt <strong>Stromberg</strong>) liegende<br />
FFH-Gebiet 6012-303 ´Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>`.<br />
Abwägungsrelevante Aussagen dazu erfolgen in Kapitel 4.3f.<br />
3.5 Sonstige planungsrelevante Vorgaben / Genese der vorliegenden <strong>Plan</strong>ung<br />
Nachfolgend werden – u.a. anhand der chronologischen Entstehungsgeschichte der vorliegenden Teilfortschreibung<br />
sowie zwischenzeitlich erfolgter Bescheide zu konkreten Anträgen - weitere Kriterien<br />
und Aspekte erläutert, die bei der <strong>Plan</strong>ung zu berücksichtigen sind.<br />
3.5.1 Raumordnungsverfahren für einen Antrag auf Errichtung weiterer Windenergieanlagen<br />
auf dem Kandrich / negativer Bescheid<br />
Mit Schreiben vom 13.06.2003 hatte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach den negativen raumordnerischen<br />
Entscheid für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf Daxweilerer Gemarkung im<br />
Ingelheimer Stadtwald (auf dem Kandrich) bekannt gegeben (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH<br />
2003a). Die <strong>Plan</strong>ung entsprach nach Auffassung der Behörde nicht den Erfordernissen der Raumordnung.<br />
Zusammenfassend hieß es im raumordnerischen Entscheid, dass "durchaus negative Auswirkungen<br />
der beantragten Windkraftanlagen auf die großräumige Erholungsfunktion, den Arten- und Biotopschutz<br />
sowie die Landschaftsästhetik für den Bereich des Binger Waldes und des Soonwaldes zu erwarten"<br />
seien. Im Übrigen müsse der <strong>Stand</strong>ort im Wald mit besonderem Vorbehalt betrachtet werden<br />
[Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich der Entscheid explizit auf die seinerzeitige Vorgabe<br />
im damaligen, heute nicht mehr gültigen RUNDSCHREIBEN (damals darin empfohlener Abstand<br />
von WEA von 200m zu Wald; Wald kam grundsätzlich ´nur eingeschränkt in Betracht`) bezog. Es wird<br />
allerdings im Entscheid auch konstatiert, dass das Forstamt zu den schützenswerten Funktionen des<br />
Waldes eindeutig Stellung bezogen und "die grundsätzliche Vereinbarkeit der großräumigen<br />
Waldfunktionen mit der Windenergienutzung bescheinigt" hatte].<br />
Aber auch ein Teil der anerkannten Naturschutzverbände habe Bedenken geltend gemacht, wobei "in<br />
erster Linie der <strong>Stand</strong>ort im Wald selbst mit den entsprechenden faunistischen Auswirkungen und die<br />
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit verbunden eine Beeinträchtigung für die<br />
DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung