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Begründung F-Plan, Stand: 01.03.07 - Verbandsgemeinde Stromberg

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Flächennutzungsplan <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Stromberg</strong> – Sachlicher Teil-FNP ´Windkraft`<br />

Erläuterungsbericht S. 8<br />

Im Gebiet der VG <strong>Stromberg</strong> liegt ein Naturschutzgebiet (NSG ´Im Waldwinkel`; Rechtsverordnung<br />

vom 17.07.79, veröff. im Staatsanzeiger RLP vom 06.08.79, S. 525). Das Naturschutzgebiet hat eine<br />

Größe von ca. 20 ha und umfasst in der Gemarkung Dörrebach, Landkreis Bad Kreuznach, in Flur 12<br />

die Waldabteilungen 1 und 2 des Gemeindewaldes Dörrebach und in Flur 11 die Flurstücke 2 – 15 und<br />

277/015; es liegt direkt am Waldrand westlich der Wochenendhäuser / ´Jägersruh`.<br />

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinem Zwischenmoor und seinen feuchten<br />

Wiesen als <strong>Stand</strong>orte seltener Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten<br />

aus wissenschaftlichen Gründen.<br />

Ausführliche Erläuterungen zu weiteren Flächen bzw. Objekten, die nach Naturschutzrecht ausgewiesen<br />

sind, finden sich im Umweltbericht (JESTAEDT & PARTNER 2007), der - als eigenständiges <strong>Plan</strong>werk<br />

- Bestandteil der vorliegenden Begründung ist. Im Kartenteil dieses Beitrages sind neben den hier<br />

bereits erwähnten Kategorien Landschaftsschutzgebiet und dem Naturpark insbesondere alle gemäß<br />

§ 28 LNatSchG pauschal geschützten Flächen dargestellt und bezeichnet – sofern und soweit sie in<br />

den drei Flächen liegen, die nach einer ersten ´Filterung` für eine Ausweisung von Sonderbauflächen für<br />

die Windenergie in Frage kamen (ausführliche Erläuterungen zu dieser Filterung s. Kap. 4.1f.).<br />

Zudem sind als planungsrelevante Schutzgebietskategorie die das <strong>Plan</strong>gebiet tangierenden<br />

FFH-Gebiete dargestellt und im Textteil erläutert.<br />

Es handelt sich um die in unmittelbarer Nachbarschaft des VG-Gebietes (außerhalb) liegenden FFH-<br />

Gebiete 6012-301 ´Binger Wald` und 6011-301 ´Soonwald` sowie das innerhalb des VG-Gebietes (entlang<br />

des Dörrebachs zwischen der Ostgrenze der <strong>Verbandsgemeinde</strong> und der Stadt <strong>Stromberg</strong>) liegende<br />

FFH-Gebiet 6012-303 ´Dörrebach bei <strong>Stromberg</strong>`.<br />

Abwägungsrelevante Aussagen dazu erfolgen in Kapitel 4.3f.<br />

3.5 Sonstige planungsrelevante Vorgaben / Genese der vorliegenden <strong>Plan</strong>ung<br />

Nachfolgend werden – u.a. anhand der chronologischen Entstehungsgeschichte der vorliegenden Teilfortschreibung<br />

sowie zwischenzeitlich erfolgter Bescheide zu konkreten Anträgen - weitere Kriterien<br />

und Aspekte erläutert, die bei der <strong>Plan</strong>ung zu berücksichtigen sind.<br />

3.5.1 Raumordnungsverfahren für einen Antrag auf Errichtung weiterer Windenergieanlagen<br />

auf dem Kandrich / negativer Bescheid<br />

Mit Schreiben vom 13.06.2003 hatte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach den negativen raumordnerischen<br />

Entscheid für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf Daxweilerer Gemarkung im<br />

Ingelheimer Stadtwald (auf dem Kandrich) bekannt gegeben (KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH<br />

2003a). Die <strong>Plan</strong>ung entsprach nach Auffassung der Behörde nicht den Erfordernissen der Raumordnung.<br />

Zusammenfassend hieß es im raumordnerischen Entscheid, dass "durchaus negative Auswirkungen<br />

der beantragten Windkraftanlagen auf die großräumige Erholungsfunktion, den Arten- und Biotopschutz<br />

sowie die Landschaftsästhetik für den Bereich des Binger Waldes und des Soonwaldes zu erwarten"<br />

seien. Im Übrigen müsse der <strong>Stand</strong>ort im Wald mit besonderem Vorbehalt betrachtet werden<br />

[Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich der Entscheid explizit auf die seinerzeitige Vorgabe<br />

im damaligen, heute nicht mehr gültigen RUNDSCHREIBEN (damals darin empfohlener Abstand<br />

von WEA von 200m zu Wald; Wald kam grundsätzlich ´nur eingeschränkt in Betracht`) bezog. Es wird<br />

allerdings im Entscheid auch konstatiert, dass das Forstamt zu den schützenswerten Funktionen des<br />

Waldes eindeutig Stellung bezogen und "die grundsätzliche Vereinbarkeit der großräumigen<br />

Waldfunktionen mit der Windenergienutzung bescheinigt" hatte].<br />

Aber auch ein Teil der anerkannten Naturschutzverbände habe Bedenken geltend gemacht, wobei "in<br />

erster Linie der <strong>Stand</strong>ort im Wald selbst mit den entsprechenden faunistischen Auswirkungen und die<br />

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit verbunden eine Beeinträchtigung für die<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Objektplanung

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