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Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe<br />

wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind<br />

insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis <strong>zu</strong> drei Monaten erlernt<br />

werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild<br />

des betreffenden <strong>zu</strong>lassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und<br />

deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in<br />

diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem<br />

<strong>zu</strong>lassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (§1 Abs. 2 HwO). 81<br />

2.5.2 Funktionaldefinition des Handwerks<br />

Eine Funktionaldefinition versucht, mittels festgelegter Kriterien das Handwerk von<br />

Industrie und Handel ab<strong>zu</strong>grenzen. Aufgrund der Heterogenität des Handwerks ist<br />

dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Schon eine Gliederung der<br />

handwerklichen Leistungsstruktur von Marahrens veranschaulicht die<br />

Abgren<strong>zu</strong>ngsproblematik. 82<br />

Abb. 2: Gliederung der handwerklichen Leistungsstruktur<br />

Heyden führt hier<strong>zu</strong> aus, dass die anhand der Grafik dargestellte Heterogenität der<br />

Leistungsstruktur innerhalb des Handwerks sowohl Auslöser für die<br />

81 Vgl. Gesetz <strong>zu</strong>r Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), 2004, S. 12.<br />

82 Vgl. Marahrens, N., 1978, S. 15.<br />

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