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Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See

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12<br />

T E I L C<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

<strong>§</strong> 31<br />

Allgemeines<br />

Soweit in den nachfolgenden Paragrafen des Teil C kein Hinweis auf die Rechtsgrundlage gegeben<br />

ist, beziehen sich die Paragrafen auf die <strong>Anlage</strong> 7 <strong>der</strong> Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong>.<br />

<strong>§</strong> 32<br />

Aufsicht<br />

Die Aufsicht über die Renten-Zusatzversicherung führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau<br />

und Stadtentwicklung.<br />

<strong>§</strong> 33<br />

Genehmigung, Sat<strong>zu</strong>ngsän<strong>der</strong>ungen<br />

(1) Der Teil C dieser Sat<strong>zu</strong>ng und ihre Än<strong>der</strong>ungen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung durch das Bundesministerium<br />

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.<br />

(2) Sat<strong>zu</strong>ngsän<strong>der</strong>ungen erstrecken sich auch auf die bestehenden Versicherungsverhältnisse<br />

und die bewilligten Renten, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet wird.<br />

<strong>§</strong> 34<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

<strong>§</strong> 10 Nummern 14, 17 - 19 finden keine Anwendung.<br />

<strong>§</strong> 35<br />

Aufgaben des Vorstandes<br />

<strong>§</strong> 15 Satz 3 Nummern 7, 13-17, 19, 20, 27 - 31 finden keine Anwendung.<br />

<strong>§</strong> 36<br />

Aktenführende Dienststellen<br />

Die Stellen <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong>, denen die Durchführung<br />

<strong>der</strong> Renten<strong>zu</strong>satzversicherung obliegt, werden als aktenführende Dienststellen bezeichnet

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