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Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See

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124<br />

(2) Hat die Klagefrist nach <strong>§</strong> 69 Abs. 3 o<strong>der</strong> <strong>§</strong> 168 Abs. 4 in <strong>der</strong> bis <strong>zu</strong>m 31. Dezember 2007<br />

geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2008 <strong>zu</strong> laufen begonnen, ist nach <strong>§</strong> 69 Abs. 3 o<strong>der</strong> <strong>§</strong><br />

168 Abs. 4 auch nach dem 31. Dezember 2007 an<strong>zu</strong>wenden.<br />

(3)<br />

1 Für Mutterschutzzeiten nach <strong>§</strong> 3 Abs. 2 und <strong>§</strong> 6 Abs. 1 MuSchG, die in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar<br />

2002 bis <strong>zu</strong>m 31. Dezember 2011 liegen, gilt <strong>§</strong> 158 Abs. 1 Satz 4 und 5 mit folgenden<br />

Maßgaben:<br />

a) 1 Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag <strong>der</strong> Beschäftigten berücksichtigt.<br />

2 Geeignete Nachweise <strong>zu</strong>m Beginn und Ende <strong>der</strong> Mutterschutzfristen sind vor<strong>zu</strong>legen.<br />

3 Der Antrag und die Nachweise sind bei <strong>der</strong> Zusatzversorgungseinrichtung ein<strong>zu</strong>reichen,<br />

bei <strong>der</strong> die Pflichtversicherung während <strong>der</strong> Mutterschutzzeit bestanden hat.<br />

b) 1 Das für die Mutterschutzzeit an<strong>zu</strong>setzende <strong>zu</strong>satzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet<br />

aus dem durchschnittlichen kalen<strong>der</strong>täglichen <strong>zu</strong>satzversorgungspflichtigen<br />

Entgelt des Kalen<strong>der</strong>jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen<br />

hat. 2 Bei <strong>der</strong> Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalen<strong>der</strong>monate<br />

ohne <strong>zu</strong>satzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3 Ist in diesem Zeitraum<br />

kein <strong>zu</strong>satzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung das<br />

Entgelt <strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen, das sich als durchschnittliches <strong>zu</strong>satzversorgungspflichtiges<br />

Entgelt im Kalen<strong>der</strong>jahr vor Beginn <strong>der</strong> Mutterschutzzeit ergeben hätte.<br />

c) Das <strong>zu</strong>satzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermin<strong>der</strong>t sich um das <strong>zu</strong>satzversorgungspflichtige<br />

Entgelt, das nach <strong>§</strong> 158 Abs. 1 in <strong>der</strong> bis <strong>zu</strong>m 31. Dezember<br />

2011 geltenden Fassung für Kalen<strong>der</strong>monate berücksichtigt worden ist, in denen das<br />

Arbeitsverhältnis ganz o<strong>der</strong> teilweise nach <strong>§</strong> 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat.<br />

2 Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag <strong>der</strong><br />

Versicherten bzw. Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer bis <strong>zu</strong>m 31. Dezember<br />

2001 erworbenen Anwartschaften.<br />

SIEBTER ABSCHNITT<br />

In-Kraft-Treten<br />

<strong>§</strong> 199<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Fassung des Teils D <strong>der</strong> Sat<strong>zu</strong>ng tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle des bisher<br />

geltenden Teils D <strong>der</strong> Sat<strong>zu</strong>ng in <strong>der</strong> Fassung des Nachtrags 71. Zum gleichen Zeitpunkt treten die<br />

hier<strong>zu</strong> erlassenen Durchführungs- und Übergangsvorschriften außer Kraft. Im Übrigen gilt das bis<br />

<strong>zu</strong>m 31. Dezember 2000 geltende Sat<strong>zu</strong>ngsrecht als Übergangsregelung bis <strong>zu</strong>m 31. Dezember<br />

2001 fort.

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