Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See
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Inland bestellt; die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong> kann Ausnahmen<br />
<strong>zu</strong>lassen.<br />
(4) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn <strong>der</strong><br />
Betriebsrente aus <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung gezahlten Krankengeldes, soweit<br />
dieses dem Betriebsrentenberechtigten bei einer Rente wegen teilweiser o<strong>der</strong> voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />
bzw. einer Altersrente als Vollrente verbleibt und nicht nach <strong>§</strong> 96a Abs. 3<br />
SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>der</strong>ung an<strong>zu</strong>rechnen ist.<br />
(5)<br />
1 Sind während einer nach <strong>§</strong> 14 Abs. 2 Deutsche <strong>Bahn</strong> Gründungsgesetz o<strong>der</strong> <strong>§</strong> 148 Abs. 3<br />
fortgeführten Pflichtversicherung die von <strong>der</strong>/dem Pflichtversicherten <strong>zu</strong> tragende Eigenbeteiligung<br />
auf <strong>der</strong>en/dessen Veranlassung nicht für jeden nach dem 30. Juni 2000 <strong>zu</strong>rückgelegten<br />
Umlagemonat (<strong>§</strong> 149 Abs. 1 <strong>der</strong> Sat<strong>zu</strong>ng a.F. bzw. <strong>§</strong> 181 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a)<br />
entrichtet worden, ruht die Betriebsrente für die Zahl <strong>der</strong> Monate, für die die Eigenbeteiligung<br />
aus von <strong>der</strong>/dem Versicherten <strong>zu</strong> vertretenden Gründen nicht entrichtet wurde. ²Es ruht jeweils<br />
<strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong> sich als Eigenbeteiligung aus dem Entgelt ergibt, das für das Kalen<strong>der</strong>jahr,<br />
in dem die Pflichtversicherung beendet wurde o<strong>der</strong> das Beschäftigungsverhältnis wegen<br />
des Be<strong>zu</strong>gs einer befristeten Rente aufgrund tarifvertraglicher Regelungen <strong>zu</strong> ruhen beginnt,<br />
im Durchschnitt <strong>der</strong> vollen Kalen<strong>der</strong>monate <strong>zu</strong>satzversorgungspflichtig war. ³Ist in dem<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem die Pflichtversicherung beendet wurde bzw. das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses<br />
wegen des Be<strong>zu</strong>gs einer befristeten Rente aufgrund tarifvertraglicher<br />
Regelungen beginnt, <strong>zu</strong>satzversorgungspflichtiges Entgelt nur für weniger als drei volle Kalen<strong>der</strong>monate<br />
angefallen, ist das nach Satz 2 maßgebende Entgelt aus dem vorhergehenden<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>zu</strong> berechnen, in dem für mindestens drei volle Kalen<strong>der</strong>monate <strong>zu</strong>satzversorgungspflichtiges<br />
Entgelt erzielt wurde. 4 Für die Ermittlung des Ruhensbetrages nach<br />
den Sätzen 2 und 3 ist <strong>der</strong> im Zeitpunkt des Beginns <strong>der</strong> Betriebsrente (<strong>§</strong> 154) nach <strong>§</strong> 181<br />
Abs. 4 Buchst. a Nr. 1 maßgebende Vomhun<strong>der</strong>tsatz an<strong>zu</strong>wenden. 5 Die Betriebsrente für<br />
Hinterbliebene ruht für die Zahl <strong>der</strong> Monate, für die die Betriebsrente für den Verstorbenen<br />
ruhen würde, in Höhe des Teils des nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten Betrages, <strong>der</strong> sich<br />
unter Berücksichtigung des jeweils nach <strong>§</strong> 67 Nr. 5 und 6 (nach Ablauf des Sterbevierteljahres),<br />
7, 8 und <strong>§</strong> 255 Abs. 1 SGB VI maßgebenden Rentenartfaktors ergibt.<br />
6Eine nachträglich o<strong>der</strong> erneut abgegebene Abtretungserklärung wird frühestens vom Beginn<br />
des Kalen<strong>der</strong>jahres an wirksam, in dem sie bei dem Beteiligten nach <strong>§</strong> 140 Abs. 1 Buchst. a<br />
eingeht. 7 Die erneute Abgabe einer Abtretungserklärung ist nur einmal <strong>zu</strong>lässig.<br />
8 Kann <strong>der</strong> sich nach den Sätzen 2 bis 4 o<strong>der</strong> Satz 5 ergebende monatliche Ruhensbetrag<br />
wegen Anwendung <strong>der</strong> Absätze 1, 2, 3, 4, 6 o<strong>der</strong> 7 nicht o<strong>der</strong> nicht in vollem Umfang auf die<br />
Höhe <strong>der</strong> Betriebsrente auswirken, verlängert sich <strong>der</strong> Zeitraum nach Satz 1 in dem Umfang,<br />
<strong>der</strong> für den Einbehalt des sich bei ausschließlicher Anwendung dieser Regelung ergebenden<br />
Gesamtbetrags erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung über das<br />
Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:<br />
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.<br />
b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> ihr/ihm nach <strong>§</strong> 159<br />
<strong>zu</strong>stehenden Betriebsrente gezahlt.<br />
(7) 1 War die/<strong>der</strong> Versicherte bei mehreren Zusatzversorgungseinrichtungen (<strong>§</strong> 152 Abs. 2) versichert<br />
und wurde die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten beantragt (<strong>§</strong> 153<br />
Abs. 1 Satz 3), ist bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Absätze 4 und 6 <strong>zu</strong>nächst die Summe <strong>der</strong> Betriebsrentenansprüche<br />
fest<strong>zu</strong>stellen. 2 Der jeweilige Ruhensbetrag ist entsprechend dem Verhältnis<br />
<strong>der</strong> ungekürzten Betriebsrentenansprüche auf<strong>zu</strong>teilen und anteilig an<strong>zu</strong>rechnen.