Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See
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Anm. 2<br />
Danach ergeben sich folgende v.H.-Sätze<br />
nach Jahren 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17<br />
35 37 39 41 43 45 47 49 51 53 55 57 59<br />
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30<br />
60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72<br />
31 32 33 und mehr<br />
73 74 75<br />
36<br />
Anm. 3<br />
1 Abs. 3 gilt nur für erstmalig <strong>zu</strong> gewährende Zusatzrenten aus Versicherungsfällen nach dem<br />
31.12.1968. 2 Beim Tode eines Zusatzrentners, <strong>der</strong> Anspruch auf Mindestversorgung nach den bis<br />
31.12.1968 gültigen Vorschriften hat, bleibt dieser Anspruch den Hinterbliebenen erhalten.<br />
3 Der Mindestbetrag <strong>der</strong> Gesamtversorgung wird nach dem jeweiligen Mindestruhegehalt für einen<br />
kin<strong>der</strong>los verheirateten Bundesbeamten nach <strong>§</strong> 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
berechnet.<br />
4<br />
Höhe des Mindestbetrages <strong>der</strong> Gesamtversorgung seit ihrer Einführung (siehe <strong>Anlage</strong> <strong>zu</strong> Anmerkung<br />
3).<br />
Anm. 4<br />
1 Maßgebend ist das Jahresentgelt, das <strong>der</strong> Gesamtversorgung <strong>zu</strong>grunde liegt (vgl. <strong>§</strong> 62 Anm. 3).<br />
Beispiel<br />
2 Maßgebendes Jahresentgelt (Lohnstand 01.04.1969) = 7.848,36 DM<br />
davon 75 v.H. = 5.886,27 DM.<br />
3<br />
In diesem Fall sind als Mindestgesamtversorgung nicht 6.529,80 DM, son<strong>der</strong>n nur 5.886,27 DM<br />
<strong>zu</strong> zahlen.<br />
Anm. 5<br />
Die Mitgliedszeit richtet sich nach <strong>§</strong> 62 Abs. 1 a).<br />
Anm. 6<br />
1 Ist <strong>der</strong> Versicherungsfall <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 40.<br />
Lebensjahres eingetreten und tritt nach Vollendung des 40. Lebensjahres ein weiterer Versicherungsfall<br />
ein, so bleibt es bei <strong>der</strong> bisherigen Versorgung, d.h., es wird kein Anspruch auf Mindestgesamtversorgung<br />
erworben. 2 Das gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherte nach Wegfall <strong>der</strong> Renten wie<strong>der</strong><br />
Pflichtmitglied geworden ist und ein neuer Versicherungsfall nach dem 40. Lebensjahr eintritt.<br />
Anm. 7<br />
1Vollbeschäftigt bedeutet, dass <strong>der</strong> Versicherte mindestens jeweils während <strong>der</strong> vollen tarifvertraglichen<br />
Arbeitszeit bei <strong>der</strong> arbeitgebenden Verwaltung beschäftigt war. 2 Das gilt auch für übergeleitete<br />
Versicherungszeiten.<br />
3Nicht unter die Tarifverträge fallende Arbeitnehmer (<strong>Bahn</strong>agenten) gelten als vollbeschäftigt,<br />
wenn die vertraglich festgelegte vergütungsfähige Arbeitszeit mindestens <strong>der</strong> tarifvertraglichen<br />
Arbeitszeit entspricht.