Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See
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c) die Anspruchsvorausset<strong>zu</strong>ngen für die Waisen<strong>zu</strong>satzrente wegfallen.<br />
31<br />
2 Die Hinterbliebenen<strong>zu</strong>satzrente wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass sie <strong>zu</strong> Unrecht<br />
bewilligt worden ist.<br />
<strong>§</strong> 58<br />
Ruhen <strong>der</strong> Zusatzrenten und Zusammentreffen<br />
mehrerer Zusatzrenten<br />
(1) Die Zusatzrente ruht, solange die Vorausset<strong>zu</strong>ngen vorliegen, unter denen eine Rente aus<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung ganz o<strong>der</strong> teilweise versagt ist, weil die Vorschriften<br />
des SGB VI über Leistungen an Berechtigte im Ausland an<strong>zu</strong>wenden sind 1) .<br />
(2) Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt kann das Ruhen <strong>der</strong> Zusatzrente anordnen, solange<br />
<strong>der</strong> Zusatzrentner<br />
a) sich ohne Grund einer Nachuntersuchung o<strong>der</strong> Beobachtung entzieht o<strong>der</strong><br />
b) seiner Pflicht <strong>zu</strong>r Vorlage einer vorschriftsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Lebensbescheinigung<br />
nicht nachkommt, wenn er auf die Folgen jeweils hingewiesen worden ist.<br />
(3) Das Ruhen beginnt mit dem Monat, <strong>der</strong> auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt, und endet<br />
mit dem Tage, an dem <strong>der</strong> Ruhensgrund wegfällt.<br />
(4)<br />
1 Hat <strong>der</strong> Berechtigte Anspruch auf zwei Zusatzrenten, so erhält er die höhere Zusatzrente<br />
voll und von <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Zusatzrente drei Viertel. 2 Hierbei finden die Bestimmungen über die<br />
Mindest<strong>zu</strong>satzrenten keine Anwendung 2), 3), 4) .<br />
(5) Ein Bescheid, <strong>der</strong> eine laufende Zusatzrente an<strong>der</strong>weitig festsetzt, wird erst nach Ablauf des<br />
Monats <strong>der</strong> Beschei<strong>der</strong>teilung wirksam.<br />
(6) 1 Die Zusatzrente ruht ferner in den Fällen, in denen während eines Rentenbe<strong>zu</strong>ges aus <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer neuen Blockfrist Kranken-geld <strong>zu</strong> gewähren<br />
ist. 2 Die Zahlung <strong>der</strong> Zusatzrente endet mit dem Tag vor Beginn <strong>der</strong> Krankenbarleistungen<br />
und wird mit dem Tag nach Wegfall dieser Leistung wie<strong>der</strong> aufgenommen.<br />
Anm. 1<br />
1Wird bei Auslandsaufenthalt o<strong>der</strong> Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes die Rente aus <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so ist auch die Zusatzrente <strong>zu</strong> zahlen.<br />
2 <strong>§</strong> 62 Abs. 5 ist <strong>zu</strong> beachten.<br />
Anm. 2<br />
Es können <strong>zu</strong>sammentreffen eine Versicherten<strong>zu</strong>satzrente <strong>der</strong> Witwe aus eigener Versicherung<br />
und eine Witwen<strong>zu</strong>satzrente aus <strong>der</strong> Versicherung des verstorbenen Ehemannes, zwei Waisen<strong>zu</strong>satzrenten<br />
aus dem Versicherungsverhältnis des verstorbenen Vaters und <strong>der</strong> verstorbenen Mutter,<br />
in seltenen Fällen eine Waisen<strong>zu</strong>satzrente und eine eigene Versicherten<strong>zu</strong>satzrente <strong>der</strong> Waise.