Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See
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47<br />
Vorbemerkungen <strong>zu</strong> den Anmerkungen 3 bis 4a<br />
1. Die am 30. September 2005 nach den Tarifverträgen <strong>der</strong> arbeitgebenden Verwaltungen<br />
geltenden Lohn- und Vergütungstabellen sind auch nach diesem Zeitpunkt für die Anwendung<br />
des <strong>§</strong> 61 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Anlage</strong> 7 <strong>zu</strong>r Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> KBS maßgebend.<br />
2. Werden die Tabellen-Entgelte für den Bereich des Bundes nach dem 30. September 2005<br />
durch tarifrechtliche Vereinbarung allgemein - beispielsweise durch prozentuale Anpassungen,<br />
Sockelbetragsanpassungen bzw. vergleichbare Regelungen - geän<strong>der</strong>t, sind die bisher gelten-<br />
den Lohn- und Vergütungstabellen jeweils <strong>zu</strong> demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Aus-<br />
maß an<strong>zu</strong>passen.<br />
3. Sollten tarifrechtliche Anpassungen vorgenommen werden, die nach <strong>der</strong> Nr. 2 nicht übertragbar<br />
sind, obliegt es dem Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine<br />
Regelung im Einzelfall <strong>zu</strong> treffen.<br />
Anm. 3<br />
a)<br />
b)<br />
1<br />
Für Versicherte, die unter den Lohntarifvertrag fallen, wird das Jahresentgelt aus dem Monatslohn<br />
(<strong>§</strong> 10 LTV) <strong>zu</strong>züglich bestimmter beitragspflichtiger Zulagen und Zuschläge ermittelt.<br />
2<br />
Die Kin<strong>der</strong>- und Sozial<strong>zu</strong>schläge (<strong>§</strong><strong>§</strong> 12 und 13 LTV) bleiben bei <strong>der</strong> Berechnung des Entgelts<br />
außer Ansatz, <strong>der</strong> Sozial<strong>zu</strong>schlag ist jedoch dem Entgelt <strong>zu</strong><strong>zu</strong>schlagen, wenn für ein gebrechliches<br />
Kind o<strong>der</strong> eine gebrechliche Waise kein Kin<strong>der</strong><strong>zu</strong>schuss aus <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Rentenversicherung gezahlt wird.<br />
1. 3<br />
Maßgebend ist die Lohngruppe, in die das Mitglied aufgrund seiner ständigen Beschäftigung<br />
vor dem Ausscheiden aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft eingestuft war.<br />
2. 4<br />
Maßgebend sind Ortslohnklasse und Dienstzeitstufe, nach denen <strong>der</strong> Lohn <strong>zu</strong>letzt berechnet<br />
war.<br />
3. 5<br />
Zulagen und Zuschläge werden mit einem Vomhun<strong>der</strong>tsatz dem Jahresentgelt <strong>zu</strong>geschla-<br />
gen. 6<br />
Der Vomhun<strong>der</strong>tsatz wird in Anlehnung an den nach den Tarifverträgen <strong>zu</strong> berechnenden<br />
Urlaubslohn (vgl. z.B. LTV <strong>§</strong> 15 Abs. 9) ermittelt und auf eine Dezimalstelle gerundet.<br />
7<br />
Ein Zuschlag für eine Funktions<strong>zu</strong>lage (Zf) ist nur <strong>zu</strong> berücksichtigen, wenn ein Aus-<br />
gleich durch die höhere Lohngruppe nicht durchgeführt wurde. 8<br />
Zuschläge für Sonn- und<br />
Feiertage sind aus<strong>zu</strong>nehmen.<br />
9<br />
Das gleiche gilt für Wasserbauarbeiter.<br />
10<br />
Bei Versicherten, die ständig, bei Versicherten in <strong>der</strong> <strong>Bahn</strong>unterhaltung, die mindestens 8<br />
Monate im Gedinge tätig waren o<strong>der</strong> eine Zeitlohn<strong>zu</strong>lage erhalten haben, ist dem Jahresentgelt<br />
<strong>zu</strong>r Abgeltung des Leistungslohnes ein Zuschlag von einheitlich 16 v.H. <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />
1<br />
Für Angestellte wird das Jahresentgelt aus <strong>der</strong> monatlichen Grundvergütung und dem monatlichen<br />
Orts<strong>zu</strong>schlag ermittelt. 2 Maßgebend ist die Vergütungsgruppe, in die er beim Ende <strong>der</strong>