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Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See

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d)<br />

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48<br />

Mitgliedschaft eingruppiert war. 3 Für den Orts<strong>zu</strong>schlag gilt als Familienstand einheitlich -<br />

Verheiratet ohne Kind-. 4 In den Fällen, in denen nach den Angaben in <strong>der</strong> Vergütungsanfrage<br />

<strong>der</strong> Orts<strong>zu</strong>schlag nach dem Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 nur nach <strong>der</strong> Stufe 1<br />

plus <strong>der</strong> Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und 2 gewährt wird, ist abweichend<br />

von <strong>der</strong> vorstehenden Regelung nur dieser Betrag für die Berechnung des für die Gesamtversorgung<br />

maßgebenden Entgelts <strong>zu</strong> berücksichtigen. 5 Dem Jahresentgelt werden die in<br />

den 12 Monaten vor dem Versicherungsfall gewährten tariflichen Zulagen - soweit sie versicherungspflichtig<br />

sind - mit dem Vomhun<strong>der</strong>tsatz <strong>zu</strong>geschlagen, <strong>der</strong> sich aus dem Verhältnis<br />

<strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> in diesem Zeitraum gezahlten Grundvergütung <strong>zu</strong>r Summe dieser Zulagen ergibt.<br />

6 Ein Zuschlag für einen Vergütungsausgleich (z.B. <strong>§</strong> 13 Abs. 3 AnTV) ist nur <strong>zu</strong> berücksichtigen,<br />

wenn keine Einstufung in die höhere Vergütungsgruppe erfolgte.<br />

1<br />

Weist ein Rentner, bei dem <strong>der</strong> Versicherungsfall nach dem 31.12.1960 eingetreten ist, nach,<br />

dass er infolge von Rationalisierungsmaßnahmen in den letzten 10 Kalen<strong>der</strong>jahren vor Eintritt<br />

des Versicherungsfalles auf einen an<strong>der</strong>en Arbeitsplatz mit einem niedrigeren Einkommen<br />

umgesetzt worden ist, so wird das für die Gesamtversorgung maßgebende Jahresentgelt nach<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit berechnet, die er als Versicherter vor <strong>der</strong> Umset<strong>zu</strong>ng ausgeübt hat.<br />

2<br />

Das gleiche gilt, wenn ein Rentner, <strong>der</strong> als arbeitsunfallverletzter Versicherter infolge eines<br />

bei <strong>der</strong> arbeitgebenden Verwaltung (vgl. z.B. <strong>§</strong> 17 Abs. 4 LTV) erlittenen Arbeitsunfalles o<strong>der</strong><br />

einer gesundheitsschädigenden Einwirkung bei seiner Arbeit auf einen an<strong>der</strong>en Arbeitsplatz<br />

umgesetzt worden ist und eine Einkommensmin<strong>der</strong>ung erlitten hat.<br />

1<br />

Bei einem wie<strong>der</strong>eingetretenen Mitglied, dessen letzte Mitgliedszeit nicht mindestens 12 Monate<br />

gedauert hat und bei wie<strong>der</strong>beschäftigten ehemaligen Zusatzrentnern, die erneut mit<br />

Rentenansprüchen aus <strong>der</strong> Beschäftigung ausscheiden, werden <strong>der</strong> Berechnung des Entgelts<br />

die Lohngruppe und die sonstigen Lohnmerkmale <strong>zu</strong>grunde gelegt, die sie beim erstmaligen<br />

Ausscheiden gehabt haben, wenn dies günstiger ist. 2 Dies gilt nicht, wenn die Zusatzrente<br />

nach <strong>§</strong> 56 Abs. 2b weggefallen ist.<br />

1<br />

Für die nicht unter die Lohntarifverträge fallenden Versicherten, z.B. für Vertragsarbeiter, Angehörige<br />

von Gepäckträgergemeinschaften und <strong>Bahn</strong>agenten, gilt als Entgelt <strong>der</strong> Verdienst,<br />

den sie in den letzten 12 dem Versicherungsfall vorausgegangenen Kalen<strong>der</strong>monaten erzielt<br />

haben o<strong>der</strong> hätten, wenn sie in den 12 Monaten ständig beschäftigt gewesen wären.<br />

2 Zuschläge für Sonn- und Feiertage sind aus<strong>zu</strong>nehmen. 3 Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Jahresentgelts<br />

ist die einmalige jährliche Zuwendung nicht ein<strong>zu</strong>beziehen, weil dieser Betrag mit dem<br />

beitragspflichtigen Teil bei Berechnung <strong>der</strong> Zusatzrente dem Jahresentgelt beson<strong>der</strong>s <strong>zu</strong>geschlagen<br />

wird.<br />

f) Ist für einen Beamten, <strong>der</strong> ohne Versorgungsanspruch ausgeschieden und in <strong>der</strong> Abteilung B<br />

nachversichert worden ist, o<strong>der</strong> für dessen Hinterbliebene Zusatzrente fest<strong>zu</strong>setzen (vgl. Anm.<br />

2 <strong>zu</strong> <strong>§</strong> 47 sowie <strong>§</strong> 52 Abs. 2), so gilt als Entgelt das eines vergleichbaren Pflichtversicherten<br />

(Lohnbediensteten o<strong>der</strong> Angestellten), <strong>der</strong> im gleichen Zeitpunkt ausscheiden würde.<br />

g)<br />

1<br />

Hat <strong>der</strong> Versicherte, <strong>der</strong> unter das Tarifrecht fällt, Anspruch auf die jährliche Zuwendung von<br />

100 v.H., ist die Zuwendung vom 01.01.1974 an mit dem beitragspflichtigen Teil dem Jahresentgelt<br />

hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />

2<br />

Übergangsweise gilt folgendes:<br />

3<br />

Ist bei einem Versicherten, <strong>der</strong> unter das Tarifrecht gefallen war, beim Jahresentgelt die einmalige<br />

jährliche Zuwendung bisher nicht hin<strong>zu</strong>gerechnet worden, weil <strong>der</strong> Versicherte im aktiven<br />

Dienst eine Zuwendung nicht erhalten hat, ist diese mit dem beitragspflichtigen Teil dem<br />

Jahresentgelt

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