Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See
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ANHANG I<br />
Sat<strong>zu</strong>ngsergän<strong>zu</strong>ngen<br />
1. Gewährung einer Zulage <strong>zu</strong> Zusatzrenten nach <strong>§</strong> 18 BetrAVG<br />
in <strong>der</strong> ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung<br />
(1) Personen, <strong>der</strong>en Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei Beendigung <strong>der</strong><br />
Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Renten-Zusatzversicherung unverfallbar ist (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1b, 30f BetrAVG)<br />
haben nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Zulage <strong>zu</strong>r Zusatzrente<br />
nach <strong>§</strong> 18 BetrAVG.<br />
(2) 1 Die Pflichtversicherung wurde nach <strong>§</strong> 14 Abs. 2 Deutsche <strong>Bahn</strong> Gründungsgesetz<br />
(DBGrG) fortgeführt und frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres, jedoch vor dem<br />
Eintritt eines Versicherungsfalles bis <strong>zu</strong>m 30. Juni 2001 beendet. 2 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles<br />
besteht kein Anspruch auf eine Betriebsrente nach <strong>der</strong> ab 1. Januar 2001<br />
geltenden Fassung des Teils D <strong>der</strong> Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Anstalt o<strong>der</strong> gegenüber einer Zusatzversicherung,<br />
<strong>zu</strong> <strong>der</strong> Versicherungen übergeleitet werden können.<br />
(3) 1 Erreicht die Zusatzrente nach <strong>§</strong> 18 in Verbindung mit <strong>§</strong> 30d Abs. 1 nach Anwendung des <strong>§</strong><br />
18 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht den Betrag, <strong>der</strong> sich für dasselbe Beschäftigungsverhältnis<br />
als Versicherungsrente nach <strong>§</strong> 164 <strong>der</strong> Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> <strong>Bahn</strong>versicherungsanstalt Teil D in <strong>der</strong><br />
am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ergeben würde, wird <strong>der</strong> Unterschied als Zulage<br />
<strong>zu</strong>r Zusatzrente gewährt. 2 Wird die Zusatzrente neu berechnet, ist auch die Zulage neu<br />
<strong>zu</strong> berechnen.<br />
(4) Die Zulage nach Abs. 3 wird monatlich <strong>zu</strong>sammen mit <strong>der</strong> Zusatzrente gezahlt. Die Zulage<br />
gilt als Zusatzrente im Sinne des <strong>§</strong> 18 Abs. 2 Nummern 4 und 5 BetrAVG, sie wird jedoch<br />
nicht nach <strong>§</strong> 18 Abs. 4 BetrAVG angepasst.<br />
(5) Wird die Zusatzrente nach <strong>§</strong> 18 Abs. 4 BetrAVG angepasst, vermin<strong>der</strong>t sich die Zulage bei<br />
je<strong>der</strong> Anpassung um den Betrag, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Zusatzrente ergibt.<br />
(6) Zulagen <strong>zu</strong> Zusatzrenten, die nach <strong>§</strong> 190 Abs. 4 als Besitzstandsrenten <strong>zu</strong> zahlen und an<strong>zu</strong>passen<br />
sind, werden als abbaubare Ausgleichsbeträge im Sinne des <strong>§</strong> 189 Abs. 2 Satz 2<br />
behandelt.<br />
(7) Der Anspruch auf die Zulage erlischt, wenn <strong>der</strong> Anspruch auf die Zusatzrente erlischt, <strong>zu</strong><br />
<strong>der</strong> sie gezahlt wird.<br />
(8) Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001.<br />
Die Vertreterversammlung <strong>der</strong> <strong>Bahn</strong>versicherungsanstalt hat am 30. Juni 2004 beschlossen, dass<br />
die sat<strong>zu</strong>ngsergänzende Regelung über die „Gewährung einer Zulage <strong>zu</strong> Zusatzrenten nach <strong>§</strong> 18<br />
BetrAVG in <strong>der</strong> ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung“ mit Wirkung ab 01. Januar 2002 wie folgt<br />
gefasst wird: