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Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See

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Jedoch wird die Mindestgesamtversorgung nach <strong>§</strong> 61 Abs. 3 gewährt, auf die Bezüge nach <strong>§</strong> 62<br />

Abs. 4 an<strong>zu</strong>rechnen sind.<br />

52<br />

<strong>§</strong> 62a<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

1 Die Zusatzrentenberechtigten erhalten eine Son<strong>der</strong>zahlung anteilig entsprechend ihres Brutto-<br />

Vomhun<strong>der</strong>tsatz (<strong>§</strong> 61 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Anlage</strong> 7 <strong>zu</strong>r Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> KBS), wenn die Versorgungsempfänger<br />

des Bundes eine Son<strong>der</strong>zahlung erhalten. 2 Die Witwe erhält 60 v.H. - auch im Falle des <strong>§</strong> 63<br />

Abs. 6 <strong>der</strong> <strong>Anlage</strong> 7 <strong>zu</strong>r Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> KBS -, die Halbwaise 12 v.H. und die Vollwaise 20 v.H. des<br />

Betrages, <strong>der</strong> sich für den Verstorbenen ergeben hätte.<br />

3 Die Einmalzahlung steht nicht <strong>zu</strong>, wenn <strong>zu</strong>m Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem <strong>der</strong> Anspruch auf die Einmalzahlung<br />

bei den Versorgungsempfängern des Bundes entsteht,<br />

aa) Anspruch auf Zusatzrente nach <strong>§</strong> 54 Abs. 5 <strong>der</strong> <strong>Anlage</strong> 7 <strong>zu</strong>r Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> KBS (sogenann-<br />

te nachgeheiratete Witwe) besteht,<br />

bb) die Zusatzrente nach <strong>§</strong> 58 <strong>der</strong> <strong>Anlage</strong> 7 <strong>zu</strong>r Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> KBS ruht,<br />

cc) auf die Gesamtversorgung nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 62 Abs. 4 Buchst. c, 63 Abs. 3 Buchst. c, 64 Abs. 3<br />

Buchst. c <strong>Anlage</strong> 7 <strong>zu</strong>r Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> KBS Versorgungsbezüge aus einem Beamten- o<strong>der</strong><br />

beamtenrechtsähnlichen Verhältnis an<strong>zu</strong>rechnen sind,<br />

dd) die Zusatzrente nach <strong>§</strong> 62 Abs. 6, <strong>§</strong> 63 Abs. 4 o<strong>der</strong> <strong>§</strong> 64 Abs. 4 <strong>Anlage</strong> 7 <strong>zu</strong>r Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong><br />

KBS in Höhe <strong>der</strong> Mindest<strong>zu</strong>satzrente gezahlt wird,<br />

ee) Anspruch auf Mindest<strong>zu</strong>satzrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nach <strong>§</strong> 62 Abs. 7, <strong>§</strong> 63<br />

Abs. 5 und <strong>§</strong> 64 Abs. 5 <strong>Anlage</strong> 7 <strong>zu</strong>r Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> KBS besteht,<br />

ff) Anspruch auf Zusatzrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach <strong>§</strong> 53a <strong>Anlage</strong> 7 <strong>zu</strong>r<br />

Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> KBS besteht.<br />

<strong>§</strong> 63<br />

Berechnung <strong>der</strong> Witwenversorgung und <strong>der</strong><br />

Witwen<strong>zu</strong>satzrente<br />

(1) Die Witwenversorgung beträgt 60 v.H. <strong>der</strong> Gesamtversorgung des verstorbenen Mitglieds 1)<br />

nach <strong>§</strong> 61 in Verbindung mit <strong>der</strong> Übergangsbestimmung D sowie nach <strong>§</strong> 62.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1<br />

Ist <strong>der</strong> Tod die Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls, den das Mitglied im Dienst einer<br />

arbeitgebenden Verwaltung erlitten hat, so wird die Witwenversorgung nach Abs. 1 aus einer<br />

Gesamtversorgung des verstorbenen Mitglieds von mindestens 66 2/3 v.H. des Jahresentgelts<br />

nach <strong>§</strong> 62 Abs. 3 berechnet 2) . 2 Ist die Wartezeit nicht erfüllt, gilt Abs. 5.<br />

1<br />

Auf die Witwenversorgung werden folgende Bezüge angerechnet 3)<br />

.

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