Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See
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55<br />
1<br />
Ist <strong>der</strong> Tod die Folge eines anerkannten Arbeitsunfalles, den das Mitglied im Dienst einer<br />
arbeitgebenden Verwaltung erlitten hat, so wird die Waisenversorgung nach Abs. 1 aus einer<br />
Gesamtversorgung des verstorbenen Mitglieds von mindestens 66 2/3 v.H. des Jahresentgelts<br />
nach <strong>§</strong> 62 Abs. 3 berechnet 2) . 2 Ist die Wartezeit nicht erfüllt, gilt Abs. 5.<br />
1<br />
Auf die Waisenversorgung werden folgende Bezüge angerechnet 4)<br />
a) Renten aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung und Renten ausländischer Rentenversicherungsträger<br />
in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> sie gewährt werden o<strong>der</strong> <strong>zu</strong> gewähren wären, wenn<br />
aa) <strong>§</strong> 1280 RVO (<strong>§</strong> 57 AVG, <strong>§</strong> 77 RKG) bzw. <strong>§</strong> 89 Abs. 3 SGB VI, <strong>§</strong> 92 SGB VI, <strong>§</strong> 97<br />
SGB VI nicht angewendet würden;<br />
bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs (<strong>§</strong> 1587 b BGB, <strong>§</strong> 1 Abs. 3, <strong>§</strong> 3 b<br />
und <strong>§</strong> 10 c VAHRG o<strong>der</strong> <strong>§</strong> 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nach <strong>§</strong> 76 SGB VI vermin<strong>der</strong>t<br />
o<strong>der</strong> erhöht wären;<br />
cc) sie nicht infolge einer nach <strong>§</strong> 1402 Abs. 8 RVO o<strong>der</strong> <strong>§</strong> 124 Abs. 8 AVG ggf. in Verbindung<br />
mit <strong>§</strong> 233 Abs. 1 SGB VI durchgeführten Kür<strong>zu</strong>ng nachversicherter Entgelte<br />
vermin<strong>der</strong>t wären;<br />
dd) sie nicht nach <strong>§</strong> 1323 RVO (<strong>§</strong> 102 AVG, <strong>§</strong> 108 e RKG) bzw. <strong>§</strong> 113 Abs. 3 SGB VI<br />
vermin<strong>der</strong>t wären;<br />
ee) sie nicht nach Artikel 6 <strong>§</strong> 4 Abs. 6 o<strong>der</strong> 7 FANG vermin<strong>der</strong>t wären;<br />
b) Renten aus <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung und Renten ausländischer Unfallversicherungsträger<br />
mit einem Viertel des Betrages,<br />
c) Versorgungsbezüge (Waisengeld, Ruhegeld, Gnadenbezüge und <strong>der</strong>gl.) aus einem Beamten-<br />
o<strong>der</strong> beamtenrechtsähnlichen Verhältnis,<br />
d) sonstige Bezüge aus öffentlichen Mitteln o<strong>der</strong> einer Versicherung, <strong>zu</strong> <strong>der</strong> Beiträge aus öffentlichen<br />
Mitteln aufgebracht werden, nach näherer Bestimmung des Vorstandes,<br />
e) bei Halbwaisen monatlich 0,15 v.H., bei Vollwaisen monatlich 0,25 v.H. <strong>der</strong> doppelten<br />
Summe <strong>der</strong> Beiträge, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bis <strong>zu</strong>m Beginn <strong>der</strong><br />
Zusatzrente als Zuschuss <strong>zu</strong> einer Lebensversicherung entrichtet hat, sofern das Mitglied<br />
von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.<br />
2<br />
Die Bezüge nach Buchst. a bis e werden auf die Waisenversorgung nur angerechnet, wenn<br />
sie aufgrund eines Versicherungs- o<strong>der</strong> Dienstverhältnisses des verstorbenen Mitglieds gewährt<br />
werden. 3 Rententeile, die wegen Aufenthalts des Rentenberechtigten im Ausland ruhen,<br />
sind von <strong>der</strong> Anpassung nicht ausgenommen. 4 Ein Verzicht auf Bezüge schließt <strong>der</strong>en<br />
Anrechnung nicht aus. 5 Außer Ansatz bleiben Rententeile aus Höherversicherungsbeiträgen,<br />
die <strong>der</strong> Versicherte nachweislich selbst aufgebracht hat.<br />
1<br />
Die Waisen<strong>zu</strong>satzrente ist <strong>der</strong> Unterschied zwischen <strong>der</strong> Waisenversorgung nach Abs. 1<br />
und den nach Abs. 3 an<strong>zu</strong>rechnenden Bezügen. 2 Sie beträgt für jede Halbwaise mindestens<br />
5)<br />
bei einer Mitgliedszeit<br />
bis <strong>zu</strong> 14 Jahren 46,08 € jährlich,<br />
von 15 bis <strong>zu</strong> 24 Jahren 61,44 € jährlich,