Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See
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(1) Gesamtversorgungsfähige Zeiten sind<br />
(2)<br />
(3)<br />
42<br />
<strong>§</strong> 62<br />
Berechnung <strong>der</strong> Gesamtversorgung und <strong>der</strong><br />
Versicherten<strong>zu</strong>satzrente<br />
a) die Mitgliedszeit 1) , dabei ist ein verbleiben<strong>der</strong> Rest von weniger als 30 Tagen als voller<br />
Monat <strong>zu</strong> werten;<br />
b) die Zeit, die <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Rente <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung und <strong>der</strong><br />
Renten ausländischer Rentenversicherungsträger <strong>zu</strong>grunde liegt, und die Zeit, für die <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber einen Zuschuss <strong>zu</strong> den Beiträgen einer Lebensversicherung gezahlt hat - abzüglich<br />
<strong>der</strong> Mitgliedszeit -, <strong>zu</strong>r Hälfte 2) .<br />
1 Die Zeiten nach Abs. 1 sind <strong>zu</strong>sammen<strong>zu</strong>zählen. 2 Je 12 Monate sind 1 Jahr gesamtversorgungsfähige<br />
Zeit; bei einem verbleibenden Rest werden 7 und mehr Monate als 1 Jahr berücksichtigt.<br />
3 Ein verbleiben<strong>der</strong> Rest von weniger als 7 Monaten bleibt unberücksichtigt.<br />
1 Die Grundsätze für die Ermittlung des letzten Jahresentgelts legt die Vertreterversammlung<br />
fest. 2 Der Vorstand bestimmt das Nähere <strong>zu</strong> ihrer Durchführung 3) .<br />
(3a) 1 Wenn die Löhne/Vergütungen durch tarifrechtliche Vereinbarungen allgemein geän<strong>der</strong>t<br />
werden, wird das <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Gesamtversorgung <strong>zu</strong>grunde liegende Jahresentgelt<br />
<strong>zu</strong> demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepasst 4) . 2 Die Gesamtversorgung<br />
und die Zusatzrente sind dann neu <strong>zu</strong> berechnen.<br />
(4)<br />
3 <strong>§</strong> 61 Abs. 2c ist mit <strong>der</strong> Maßgabe an<strong>zu</strong>wenden, dass<br />
a) die Lohnsteuer (<strong>§</strong> 61 Abs. 2 c Satz 2), die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen,<br />
die im Anpassungszeitpunkt gelten, und<br />
b) die bisher maßgebende Steuerklasse<br />
<strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen sind.<br />
4<br />
Die Zusatzrente ist auch dann neu <strong>zu</strong> berechnen, wenn sich die an<strong>zu</strong>rechnenden Bezüge<br />
(Abs. 4 und 5) än<strong>der</strong>n.<br />
1 Auf die Gesamtversorgung werden folgende Bezüge angerechnet:<br />
a) 2 Renten aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung und Renten ausländischer Rentenversicherungsträger<br />
5) in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> sie gewährt werden o<strong>der</strong> <strong>zu</strong> gewähren wären, wenn<br />
aa) die <strong>§</strong><strong>§</strong> 1283 und 1284 RVO, <strong>§</strong><strong>§</strong> 60 und 61 AVG, <strong>§</strong><strong>§</strong> 80 und 81 RKG bzw. <strong>§</strong><strong>§</strong> 94 und <strong>95</strong><br />
SGB VI nicht angewendet würden;<br />
bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs (<strong>§</strong> 1587 b BGB, <strong>§</strong> 1 Abs. 3, <strong>§</strong> 3 b und<br />
<strong>§</strong> 10 c VAHRG o<strong>der</strong> <strong>§</strong> 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nach <strong>§</strong> 76 SGB VI vermin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />
erhöht wären;