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Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See

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67<br />

5<br />

Bei Leistungen nach <strong>§</strong> 63 Abs. 2 und <strong>§</strong> 64 Abs. 2 sind als Vomhun<strong>der</strong>tsatz mindestens 81,56<br />

v.H. in Ansatz <strong>zu</strong> bringen.<br />

6<br />

Bei Anwendung des <strong>§</strong> 61 Abs. 2c sind in allen Fällen die Steuerklasse III/0 sowie die am 01.<br />

Januar 1985 geltenden Steuertabellen, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen<br />

<strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen.<br />

7<br />

Die Sätze 2 bis 6 gelten auch für Hinterbliebene eines nach dem 31. Dezember 1984 verstorbenen<br />

Zusatzrentenberechtigten im Sinne des Satzes 1.<br />

8<br />

Die gesamtversorgungsfähige Zeit, das Jahresentgelt - jedoch ohne Berücksichtigung des <strong>§</strong><br />

62 Abs. 3 Satz 3 in <strong>der</strong> bis 31. Dezember 1984 gültigen Fassung - und die an<strong>zu</strong>rechnenden<br />

Bezüge sind nach dem Stand vom 31. Dezember 1984 <strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen.<br />

9<br />

Bei Neuberechnung <strong>der</strong> Zusatzrente für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1984 gelten<br />

die Sätze 2 bis 6 entsprechend. 10 Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ist nach<br />

den <strong>der</strong> bisherigen Berechnung <strong>zu</strong>grunde gelegten Steuertabellen, Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenzen<br />

vor<strong>zu</strong>nehmen; bei Neuberechnung gemäß <strong>§</strong> 62 Abs. 3a Satz 1 sind<br />

die <strong>zu</strong>m Zeitpunkt <strong>der</strong> Anpassung geltenden Steuertabellen, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen<br />

an<strong>zu</strong>wenden.<br />

11<br />

Als Zusatzrente ist mindestens <strong>der</strong> Betrag nach <strong>§</strong> 62 Abs. 6, <strong>§</strong> 63 Abs. 4 o<strong>der</strong> <strong>§</strong> 64 Abs. 4 <strong>zu</strong><br />

zahlen.<br />

12<br />

War die am 31. Dezember 1984 <strong>zu</strong>stehende monatliche Zusatzrente höher als die nach den<br />

Sätzen 1 bis 8 und 11 berechnete Zusatzrente, ist <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag neben <strong>der</strong> jeweiligen<br />

neuberechneten Zusatzrente als Ausgleichsbetrag <strong>zu</strong> zahlen. 13 Der Ausgleichsbetrag gilt<br />

als Zusatzrente, er wird jedoch nicht nach <strong>§</strong> 62 Abs. 3a angepasst.<br />

14<br />

Besteht am 31. Dezember 1984 Anspruch auf Witwen<strong>zu</strong>satzrente nach <strong>§</strong> 63 Abs. 6, ist für<br />

die Berechnung des Ausgleichsbetrages von <strong>der</strong> <strong>zu</strong>m 31. Dezember 1984 <strong>zu</strong>stehenden Witwen<strong>zu</strong>satzrente<br />

aus<strong>zu</strong>gehen, wenn <strong>§</strong> 63 Abs. 6 nicht an<strong>zu</strong>wenden wäre. 15 Auf den so berechneten<br />

Ausgleichsbetrag besteht erst nach Ablauf des Sterbevierteljahres ein Anspruch.<br />

16<br />

Beim Tod des Versicherten<strong>zu</strong>satzrentners im Monat Dezember 1984 wird <strong>der</strong> Ausgleichsbetrag<br />

aus <strong>der</strong> in diesem Monat <strong>zu</strong>stehenden Versicherten<strong>zu</strong>satzrente berechnet.<br />

17<br />

Tritt ein Ereignis ein, aufgrund dessen die Zusatzrente <strong>zu</strong>m 01. Januar 1985 neu <strong>zu</strong> berechnen<br />

ist, ist <strong>zu</strong>nächst die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 8 und 11 durch<strong>zu</strong>führen.<br />

(2) 1<br />

Soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts an<strong>der</strong>es ergibt, wird <strong>der</strong> Ausgleichsbetrag<br />

nach Absatz 1 in sechs gleichen Teilen, jeweils <strong>zu</strong>m Zeitpunkt einer Anpassung nach <strong>§</strong><br />

62 Abs. 3a, beginnend mit <strong>der</strong> auf den 01. Januar 1985 folgenden Anpassung, abgebaut.<br />

2<br />

Höchstens wird jedoch <strong>der</strong> Betrag abgebaut, <strong>der</strong> sich als Erhöhung <strong>der</strong> Gesamtversorgung<br />

jeweils ergibt. 3<br />

Verbleibende Restbeträge werden mit <strong>der</strong> siebten und gegebenenfalls mit weiteren<br />

Anpassungen abgebaut; für die Höhe des Abbaus ist Satz 2 <strong>zu</strong> beachten.<br />

(3) 1<br />

Bei dem Zusatzrentenberechtigten, bei dem die Mitgliedszeit<br />

a) vor dem 01. August 1979 geendet hat und bei dem die Mitgliedszeit nach <strong>§</strong> 62 Abs. 1 Buchstabe<br />

a<br />

aa) mindestens 120 Monate beträgt, tritt für die Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle<br />

des Jahres 1985 das Jahr 1987,

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