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Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See

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(2)<br />

27<br />

1 Die Waisen<strong>zu</strong>satzrente wird gewährt, solange in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung ein<br />

Anspruch auf Waisenrente besteht. 2 Sie wird in jedem Falle über das 18. Lebensjahr hinaus<br />

gewährt, wenn die Waise infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger Gebrechen dauernd außerstande<br />

ist, sich selbst <strong>zu</strong> unterhalten, solange dieser Zustand dauert 4) , wenn er schon vor Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres eingetreten ist.<br />

(3) Welche Kin<strong>der</strong> als Waisen gelten, richtet sich nach den Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

5) .<br />

(4)<br />

(5)<br />

Anm. 1<br />

1 Besteht gemäß Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 neben dem Anspruch auf Waisen<strong>zu</strong>satzrente<br />

aus den Versicherungsverhältnissen <strong>der</strong> leiblichen Eltern ein weiterer Anspruch<br />

aus einem sonstigen Kindschaftsverhältnis 6) , so ist nur die höchste Waisen<strong>zu</strong>satzrente<br />

- aus dem Versicherungsverhältnis des Vaters o<strong>der</strong> des Stiefvaters o<strong>der</strong> des Pflegevaters<br />

und<br />

- aus dem Versicherungsverhältnis <strong>der</strong> Mutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiefmutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pflegemutter<br />

<strong>zu</strong> gewähren; die übrigen Waisen<strong>zu</strong>satzrenten ruhen. 2 <strong>§</strong> 58 Abs. 4 ist an<strong>zu</strong>wenden 7) .<br />

1 Waisen<strong>zu</strong>satzrente wird auch gewährt, wenn das Mitglied o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zusatzrentner verschollen<br />

8) ist. 2 Für die Verschollenheit und ihre Feststellung gelten die Vorschriften für die gesetzliche<br />

Rentenversicherung.<br />

Anm. 1 <strong>zu</strong> <strong>§</strong> 54 gilt entsprechend.<br />

Anm. 2<br />

Die Waisen haben Anspruch auf Waisen<strong>zu</strong>satzrente, auch wenn sie aus einer Ehe stammen, die<br />

nach Beendigung <strong>der</strong> Pflichtmitgliedschaft geschlossen ist.<br />

Anm. 3<br />

1 Dies gilt auch für die Mutter. 2 Die Anm. 3 <strong>zu</strong> <strong>§</strong> 54 gilt entsprechend.<br />

Anm. 4<br />

1In Anlehnung an die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.08.1976 (<strong>§</strong> 61<br />

Abs. 2 BeamtVG) besteht nach Vollendung des 18. Lebensjahres für gebrechliche Waisen, für die<br />

aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung keine Waisenrente gewährt wird, ungeachtet <strong>der</strong> Höhe<br />

des eigenen Einkommens, ein Anspruch auf Waisen<strong>zu</strong>satzrente dem Grunde nach. 2 Beträgt das<br />

eigene Einkommen <strong>der</strong> Waise mehr als das Zweifache des Mindestbetrages <strong>der</strong> Vollwaisengesamtversorgung<br />

(<strong>§</strong> 61 Abs. 3 Anm. 3), so ist von dem übersteigenden Betrag die Hälfte auf die<br />

Waisen<strong>zu</strong>satzrente an<strong>zu</strong>rechnen.<br />

3 Zum eigenen Einkommen gehören mit Ausnahme von Waisengeld und Waisenrente alle Mittel,<br />

die <strong>der</strong> Waise <strong>zu</strong> ihrem Lebensunterhalt <strong>zu</strong>r Verfügung stehen. 4 Hier<strong>zu</strong> rechnen nicht Leistungen,<br />

die nach fürsorgerechtlichen Bestimmungen für den Lebensunterhalt gezahlt werden (z.B. Kin<strong>der</strong>geld<br />

nach dem BKGG, Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe). 5 Die Gewährung <strong>der</strong> Waisen<strong>zu</strong>satzrente ist<br />

nicht davon abhängig <strong>zu</strong> machen, dass ein vorhandenes Vermögen in seinem Bestand angegriffen<br />

wird.

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