Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See
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98<br />
1<br />
Ist <strong>der</strong> Berechtigte verstorben, ohne den Antrag gestellt <strong>zu</strong> haben, kann <strong>der</strong> Antrag nur<br />
nachgeholt werden, wenn <strong>der</strong>/dem Verstorbenen ein Anspruch auf Gewährung einer Rente<br />
aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung <strong>zu</strong>gestanden hat und sie/er den Antrag auf Gewährung<br />
dieser Rente gestellt hat. 2 Das Recht, den Antrag nach<strong>zu</strong>holen, steht nur den in <strong>§</strong><br />
159 genannten Hinterbliebenen <strong>zu</strong>.<br />
<strong>§</strong> 168<br />
Entscheidung und Rechtsmittel<br />
(1) Die aktenführende Dienststelle entscheidet schriftlich über den Antrag und teilt dem Antragsteller<br />
die Berechnung <strong>der</strong> Leistungen o<strong>der</strong> die Gründe <strong>der</strong> Ablehnung des Antrags mit.<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte<br />
und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- o<strong>der</strong> dem Leistungsverhältnis kann<br />
binnen einem Monat nach ihrer Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. 2 Er ist schriftlich<br />
bei <strong>der</strong> aktenführende Dienststelle ein<strong>zu</strong>reichen. 3 Wird innerhalb <strong>der</strong> Frist nach Satz 1 kein<br />
Einspruch eingelegt, wird die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong> von <strong>der</strong><br />
Pflicht <strong>zu</strong>r Durchführung eines Einspruchsverfahrens frei.<br />
1 Über den Einspruch entscheidet <strong>der</strong> Einspruchsausschuss mit Sitz in Frankfurt am Main.<br />
2 Kommt eine Einigung nicht <strong>zu</strong>stande, gilt <strong>der</strong> Einspruch als <strong>zu</strong>rückgewiesen.<br />
(4) Gegen die Entscheidung nach Abs. 1 bzw. nach Abs. 3 ist die Klage im ordentlichen Rechtswege<br />
<strong>zu</strong>lässig.<br />
(5) Für die Bekanntgabe gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (Zehntes Buch); für die<br />
Zustellung gilt das Verwaltungs<strong>zu</strong>stellungsgesetz.<br />
<strong>§</strong> 169<br />
Auszahlung<br />
(1) 1 Die Betriebsrente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto <strong>der</strong>/des Berechtigten innerhalb<br />
eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro überwiesen. 2 Die Kosten<br />
<strong>der</strong> Überweisung, mit Ausnahme <strong>der</strong> Kosten für die Gutschrift, trägt die Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong>.<br />
3 Zahlungen auf ein Girokonto in einen Staat außerhalb des EWR erfolgen auf Kosten und<br />
Gefahr <strong>der</strong>/des Berechtigten. 4 Die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong><br />
kann in diesen Fällen die Kosten <strong>der</strong> Überweisung, mit Ausnahme <strong>der</strong> Kosten für die Gutschrift,<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise übernehmen.<br />
5 Hat die/<strong>der</strong> Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> dauernden Aufenthalt außerhalb eines<br />
Staates des EWR, kann die Zahlung <strong>der</strong> Betriebsrente von <strong>der</strong> Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten<br />
im Inland abhängig gemacht werden. 6 Die Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong> ist nicht verpflichtet, Zahlungen in einen Staat außerhalb des EWR <strong>zu</strong><br />
leisten<br />
(2) Besteht <strong>der</strong> Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalen<strong>der</strong>monat, wird <strong>der</strong> Teil gezahlt,<br />
<strong>der</strong> auf den Anspruchszeitraum entfällt.