AiC_Dokumente - Institut für Kunst im Kontext - Universität der ...
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Antrag zur Re-Akkreditierung des postgradualen Masterstudiengangs Art in Context 2013<br />
Teilzeitstudierende gelten die gleichen Voraussetzungen bei <strong>der</strong> Zulassung zum Studium wie bei<br />
Vollzeitstudierenden. Jedoch verlängert sich die Regelstudienzeit auf sechs Semester. Ein Anspruch auf<br />
Bereitstellung eines beson<strong>der</strong>en Studien- und Betreuungsangebotes besteht nicht.<br />
§ 7 Prüfungsausschuss<br />
(1) Für den Studiengang ist <strong>der</strong> Prüfungsausschuss Art in Context. zuständig. Seine Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong>en<br />
Stellvertreter o<strong>der</strong> Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag <strong>der</strong> in ihm vertretenen Gruppen<br />
gewählt. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n, von denen drei <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Professoren und<br />
Professorinnen, eines <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und eines <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong><br />
Studierenden angehören.<br />
(2) Den Vorsitz des Ausschusses führt <strong>der</strong> <strong>Institut</strong>sdirektor o<strong>der</strong> die <strong>Institut</strong>sdirektorin. Der Stellvertreter o<strong>der</strong> die<br />
Stellvertreterin wird vom Ausschuss aus <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Professoren und Professorinnen gewählt. Die Amtszeit<br />
des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Für das studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr. Eine<br />
Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Die Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf <strong>der</strong> Amtsperiode weiter aus,<br />
bis die Nachfolger bzw. Nachfolgerinnen gewählt worden sind und ihr Amt angetreten haben.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss<br />
achtet darauf, dass die Prüfungsbest<strong>im</strong>mungen eingehalten werden,<br />
entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,<br />
legt die Prüfungstermine des Abschlussmoduls fest und<br />
gibt Anregungen zur Studienreform.<br />
Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende<br />
übertragen. Bei Beschwerden eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin o<strong>der</strong> eines Prüfers bzw. einer Prüferin<br />
gegen die Entscheidung des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzenden muss <strong>der</strong> Prüfungsausschuss zusammentreten.<br />
(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei <strong>der</strong> Abnahme <strong>der</strong> Prüfungen zugegen zu sein.<br />
(5) Die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem<br />
öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu<br />
verpflichten.<br />
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitglie<strong>der</strong>n einschließlich des bzw. <strong>der</strong><br />
Vorsitzenden o<strong>der</strong> seines Stellvertreters bzw. ihrer Stellvertreterin. Die St<strong>im</strong>menmehrheit <strong>der</strong> Professoren und<br />
Professorinnen muss gegeben sein. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei<br />
St<strong>im</strong>mengleichheit gibt die St<strong>im</strong>me des bzw. <strong>der</strong> Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
§ 8 Prüfer und Prüferinnen sowie Beisitzer und Beisitzerinnen<br />
(1) Bei studienbegleitenden Prüfungen ist in <strong>der</strong> Regel die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson<br />
<strong>der</strong> Prüfer o<strong>der</strong> die Prüferin.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt für die Abschlussmodul-Prüfung eine Prüfungskommission. Sie besteht<br />
mindestens aus dem geschäftsführenden Direktor o<strong>der</strong> <strong>der</strong> geschäftsführenden Direktorin des <strong>Institut</strong>s, <strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />
die gleichzeitig <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Vorsitzende <strong>der</strong> Kommission ist, den hauptamtlich Lehrenden und einem<br />
Lehrbeauftragten o<strong>der</strong> einer Lehrbeauftragten des <strong>Institut</strong>s.<br />
§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />
Weist ein Studieren<strong>der</strong> o<strong>der</strong> eine Studierende nach, dass er o<strong>der</strong> sie wegen länger andauern<strong>der</strong> o<strong>der</strong> ständiger<br />
körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behin<strong>der</strong>ungen nicht in <strong>der</strong> Lage ist, Prüfungsleistungen und<br />
Studienleistungen ganz o<strong>der</strong> teilweise in <strong>der</strong> vorgesehenen Form zu erbringen, legt <strong>der</strong> Prüfungsausschuss auf<br />
schriftlichen Antrag in Absprache mit dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studierenden und dem Prüfer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüferin Maßnahmen<br />
fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit<br />
o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er Form erbracht werden können.<br />
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