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AiC_Dokumente - Institut für Kunst im Kontext - Universität der ...

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Antrag zur Re-Akkreditierung des postgradualen Masterstudiengangs Art in Context 2013<br />

§ 10 Bestehen und Nichtbestehen<br />

(1) Das Studium ist mit <strong>der</strong> erfolgreichen Masterprüfung abgeschlossen. Die Masterprüfung ist „bestanden“,<br />

wenn die Prüfungen aller für das Studium vorgesehenen Module erfolgreich absolviert sind.<br />

(2) Folgende Module müssen belegt werden:<br />

Einführungsmodul (16 LP),<br />

zwei/vier Schwerpunktmodule (32 LP),<br />

zwei Berufsfeldmodule (48 LP),<br />

Abschlussmodul (24 LP).<br />

(3) Hat ein Student o<strong>der</strong> eine Studentin bereits an einer an<strong>der</strong>en Hochschule <strong>im</strong> Geltungsbereich des<br />

Hochschulrahmengesetzes eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, die nach Inhalt, Umfang und<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen einer o<strong>der</strong> mehreren Modulprüfungen dieses Studiengangs entspricht, so kann das Studium nicht<br />

fortgesetzt werden. Die Masterprüfung gilt als endgültig „nicht bestanden“.<br />

§ 11 Überschreiten <strong>der</strong> Regelstudienzeit<br />

Nach Zulassung zum Masterstudium sind die Studierenden verpflichtet, sich am Ende des 3. Semesters (bei<br />

Teilzeitstudium des 5. Semesters) zum Abschlussmodul anzumelden. Auf begründeten Antrag des Studierenden<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studierenden kann <strong>der</strong> Prüfungsausschuss ihm o<strong>der</strong> ihr bis zur Anmeldung noch bis zu zwei weitere<br />

Semester bewilligen. Meldet sich <strong>der</strong> Student o<strong>der</strong> die Studentin nicht rechtzeitig zum Abschlussmodul, so gilt die<br />

Masterprüfung als „nicht bestanden“.<br />

§ 12 Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen<br />

Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gleichzeitig die Anmeldung zur Modulprüfung. Die<br />

Anmeldung erfolgt spätestens in <strong>der</strong> zweiten Vorlesungswoche. Die Teilnahmevoraussetzungen werden in <strong>der</strong><br />

Modulbeschreibung festgelegt. Die Teilnahme an einer Studienleistung eines Moduls kann zur Voraussetzung für<br />

die erfolgreiche Teilnahme an <strong>der</strong> Modulprüfung gemacht werden.<br />

§ 13 Ankündigung und Ergebnisse <strong>der</strong> Modulprüfungen<br />

Lehrveranstaltungen sowie Art, Umfang und Termine <strong>der</strong> Modulprüfungen werden jedes Semester rechtzeitig<br />

bekannt gegeben. Die Ergebnisse <strong>der</strong> Modulprüfungen werden vor <strong>der</strong> Anmeldung zum Abschlussmodul vom<br />

Prüfungsausschuss festgestellt und den Studierenden bescheinigt.<br />

§ 14 Wie<strong>der</strong>holung von studienbegleitenden Modulprüfungen<br />

Die Prüfungen <strong>der</strong> Studienleistungen eines Moduls können einmal wie<strong>der</strong>holt werden. Besteht ein Kandidat o<strong>der</strong><br />

eine Kandidatin eine Prüfung nicht, so hat er o<strong>der</strong> sie Gelegenheit, diese in <strong>der</strong> ersten Woche <strong>der</strong> Vorlesungszeit<br />

des darauf folgenden Semesters zu wie<strong>der</strong>holen. Ist die Prüfung ihrer Art nach zu diesem Zeitpunkt nicht<br />

wie<strong>der</strong>holbar, so kann <strong>der</strong> Prüfer o<strong>der</strong> die Prüferin eine an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Prüfung vorsehen, die geeignet ist, den<br />

Studienerfolg des Kandidaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidatin zu überprüfen.<br />

§ 15 Anmeldung zum Abschlussmodul<br />

Der Antrag auf Zulassung zum Abschlussmodul ist bis zum Ende <strong>der</strong> Vorlesungszeit des 3. Fachsemesters (bei<br />

Teilzeitstudium des 5. Fachsemesters) schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten.<br />

Dem Antrag ist eine Zusammenstellung <strong>der</strong> erfolgreich abgeschlossenen Module beizufügen, die einen<br />

ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums erkennen lässt:<br />

a) Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am Einführungsmodul (16 Leistungspunkte),<br />

b) Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Schwerpunktmodulen (insgesamt 32<br />

Leistungspunkte),<br />

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