AiC_Dokumente - Institut für Kunst im Kontext - Universität der ...
AiC_Dokumente - Institut für Kunst im Kontext - Universität der ...
AiC_Dokumente - Institut für Kunst im Kontext - Universität der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Antrag zur Re-Akkreditierung des postgradualen Masterstudiengangs Art in Context 2013<br />
(6) Die Abschlussarbeit wird von dem Betreuer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betreuerin schriftlich begutachtet und <strong>der</strong><br />
Prüfungskommission zur Annahme o<strong>der</strong> Ablehnung empfohlen.<br />
§ 17 Modulbeschreibung<br />
Die Modulbeschreibung enthält insbeson<strong>der</strong>e:<br />
a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls,<br />
b) Lehrformen,<br />
c) Voraussetzungen für die Teilnahme,<br />
d) Verwendbarkeit des Moduls,<br />
e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten,<br />
f) Leistungspunkte,<br />
g) Häufigkeit des Angebots,<br />
h) Arbeitsaufwand,<br />
i) Dauer <strong>der</strong> Module.<br />
Die Modulbeschreibung ist Bestandteil <strong>der</strong> Studienordnung. Eine weitere ausführliche Fassung, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Buchst. a - c, wird vom Prüfungsausschuss für Maßnahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung veröffentlicht.<br />
§ 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />
(1) Studienleistungen, die an an<strong>der</strong>en Hochschulen <strong>im</strong> Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht<br />
wurden, werden auf Antrag anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit durch den Prüfungsausschuss festgestellt ist.<br />
(2) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs<br />
des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maßgabe <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />
Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen anzuerkennen. Wenn solche nicht vorliegen,<br />
entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss. Im Übrigen kann bei Zweifeln an <strong>der</strong> Gleichwertigkeit die Zentralstelle für<br />
ausländisches Bildungswesen gehört werden. Zur För<strong>der</strong>ung des internationalen Austausches ist bei <strong>der</strong><br />
Anerkennung <strong>im</strong> Ausland erworbener Leistungen <strong>im</strong> Zweifel zu Gunsten <strong>der</strong> Studierenden zu entscheiden.<br />
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn <strong>der</strong> Kandidat bzw. die Kandidatin seinen bzw. ihren<br />
Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt o<strong>der</strong> wenn er bzw. sie nach Beginn <strong>der</strong> Prüfung ohne triftigen<br />
Grund von <strong>der</strong> Prüfung zurücktritt.<br />
(2) Die für den Rücktritt o<strong>der</strong> das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss<br />
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat <strong>der</strong> Kandidat bzw. die<br />
Kandidatin ein ärztliches Attest und <strong>im</strong> Zweifelsfall nach Auffor<strong>der</strong>ung ein amtsärztliches Attest vorzulegen.<br />
Erkennt <strong>der</strong> Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden<br />
Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.<br />
(3) Versucht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung o<strong>der</strong><br />
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfung als „nicht bestanden“. Dasselbe gilt,<br />
wenn <strong>der</strong> Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat und diese Tatsache erst nach<br />
<strong>der</strong> Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird.<br />
(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen Prüfung nicht erfüllt, ohne dass <strong>der</strong><br />
Kandidat o<strong>der</strong> die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des<br />
Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat <strong>der</strong> Kandidat o<strong>der</strong> die<br />
Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann <strong>der</strong> Prüfungsausschuss die entsprechende<br />
Prüfung für „nicht bestanden“ erklären.<br />
6