Parteibegriff § 2 AuÃStrG
Parteibegriff § 2 AuÃStrG
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Zulässigkeit des Revisionsrekurses<br />
→ absolut unstatthaft § 62 AußStrG<br />
→ Kosten<br />
→ Verfahrenshilfe<br />
→ Gebühren<br />
→ Entscheidungswert bis inkl 30.000 € +<br />
Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen +<br />
rein vermögensrechtliche Sache<br />
→ bei Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses durch das<br />
Rekursgericht<br />
→ bei einem Entscheidungswert bis inkl 30.000 € Zulassungsvorstellung an<br />
das Rekursgericht § 63 AußStrG<br />
→ bei einem Entscheidungswert über 30.000 € oder nicht rein<br />
vermögensrechtliche Sache außerordentlicher Revisionsrekurs<br />
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