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Parteibegriff § 2 AußStrG

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Abänderungsverfahren<br />

→ Frist: 4 Wochen bzw 10 Jahre § 74 AußStrG<br />

→ Zuständigkeit: erste Instanz (!) § 76 AußStrG<br />

→ Antragsinhalt § 75 AußStrG<br />

→ Entscheidung § 77 AußStrG<br />

→ keine Trennung in Aufhebungs- und Erneuerungsverfahren<br />

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