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Lloyd Fonds A380 Singapore Airlines

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<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>A380</strong> <strong>Singapore</strong> <strong>Airlines</strong><br />

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über Gläubigern der Emittentin bis zur Höhe der Hafteinlage wieder<br />

auf (§ 172 Absatz 4 in Verbindung mit § 171 Absatz 1 HGB).<br />

Das Gleiche gilt, wenn Anleger Gewinne entnehmen, obwohl<br />

die Summe der auf ihren Konten gebuchten Guthaben durch auf<br />

dem Ergebnissonderkonto gebuchte Verluste unter den Betrag<br />

der Hafteinlage gemindert ist oder durch die Entnahme unter<br />

diesen Betrag gemindert wird. Auch nach einem Ausscheiden<br />

haften Kommanditisten bis zu fünf Jahre in Höhe der jeweiligen<br />

Hafteinlage für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten<br />

Verbindlichkeiten gegenüber der Emittentin.<br />

Da ein Kommanditist bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />

Hafteinlage mit seinem gesamten Vermögen haftet,<br />

kann sich das Wiederaufleben der persönlichen Haftung negativ<br />

auf das sonstige Vermögen der Anleger auswirken.<br />

Sollte die Emittentin z. B. illiquide werden, könnten die empfangenen<br />

Auszahlungen bis zur Höhe der Hafteinlage zurückgefordert<br />

werden. Eine noch weiter gehende Haftung analog<br />

§§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller empfangenen Auszahlungen<br />

ohne Begrenzung auf die Hafteinlage kommt in Betracht, wenn<br />

Auszahlungen an die Anleger unter Verstoß gegen die Bestimmungen<br />

des § 16 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages erfolgen,<br />

also die Liquiditäts- und Vermögenslage der Emittentin Auszahlungen<br />

ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Kredite nicht<br />

zugelassen hätte.<br />

Scheidet ein Anleger aus der Emittentin aus, ist der Saldo der<br />

Kapitalkonten negativ und übersteigen seine Entnahmen die<br />

kumulierten Gewinnanteile, hat der Anleger den übersteigenden<br />

Betrag bis zur Höhe des negativen Auseinandersetzungsguthabens<br />

an die Emittentin zu erstatten.<br />

Auf Grund der Freistellungsverpflichtung der Treugeber zu Gunsten<br />

der Treuhandkommanditistin besteht die oben beschriebene<br />

Haftung der Kommanditisten mittelbar auch für die Treugeber.<br />

Die vorgenannten Risiken könnten bei einem Eintreten dazu<br />

führen, dass die Anleger über ihre Einlage hinaus in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Andere Rechtskreise<br />

Wesentliche Verträge der Emittentin wie z. B. die Absichtserklärung<br />

LOI oder die noch abzuschließenden Verträge (Kaufvertrag,<br />

Leasingvertrag und Finanzierungsverträge) unterliegen ausländischem<br />

Recht bzw. werden ausländischem Recht unterliegen.<br />

Die Anwendbarkeit ausländischer Rechts ordnungen kann die<br />

Durchsetzung eigener und die Abwehr fremder Ansprüche erschweren<br />

und zu erheblichen Kosten belastungen führen, die<br />

sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin<br />

auswirken können und in der Folge zur Verringerung der Auszahlungen<br />

an die Anleger führen können.<br />

Rechtsänderungsrisiko<br />

Es besteht das Risiko, dass sich allgemeine regulatorische Maßnahmen<br />

für den Flugverkehr und die Fluggesellschaften ändern.<br />

Es besteht ferner das Risiko, dass sich Gesetze oder<br />

Verwaltungs vorschriften während der Laufzeit der Beteiligung<br />

ändern, was zu einer Belastung der Emittentin mit zusätzlichen<br />

Kosten und Aufwendungen für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher<br />

Vorgaben oder der Einschaltung von rechtlichen bzw.<br />

steuerlichen Beratern führen kann. Es kann ferner nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass sich die Rechtsprechung während der<br />

Laufzeit des Beteiligungsangebotes ändert oder die im Rahmen<br />

eines konkreten Rechtsstreits angerufenen Gerichte von einer<br />

herrschenden Rechtsprechung abweichen. Dies kann wiederum<br />

dazu führen, dass einzelne oder mehrere vertraglich von<br />

der Emittentin vereinbarte Regelungen von Gerichten als nicht<br />

oder in nicht vollem Umfang wirksam angesehen werden. Durch<br />

derartige Entwicklungen kann sich die vom Anleger erzielbare<br />

Rendite verringern und es kann bis hin zum Totalverlust führen.<br />

Regulierung<br />

Die Emittentin unterliegt keiner besonderen öffentlichen Aufsicht<br />

oder Kontrolle, z. B. nach dem Kreditwesengesetz oder dem<br />

Investmentgesetz. Dies kann dazu führen, dass das Vermögen<br />

der Emittentin einem Risiko ausgesetzt ist, dass bei regulierten<br />

Vermögen, deren Geschäftstätigkeit einer regelmäßigen Überwachung<br />

durch Aufsichtsbehörden unterliegt und die bestimmte<br />

gesetzliche Anforderungen einhalten müssen, nicht der Fall<br />

ist. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Aufsichtsbehörden<br />

künftig von einer Regulierungspflicht der Emittentin<br />

aus gehen oder eine solche gesetzlich eingeführt wird. Es besteht<br />

das Risiko, dass die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

diskutierte Umsetzung der im November 2010 vom Europäischen<br />

Parlament verabschiedeten Richtlinie zur Regulierung<br />

von “Alternative Investment-Fund Managers (AIFM-Richtlinie)”<br />

in nationales Recht zu einer Einbeziehung von geschlossenen<br />

<strong>Fonds</strong> in diese nationalen Regelungen führt. Eine solche Einbeziehung<br />

könnte beispielsweise die Zulassung für Verwaltung<br />

und Vertrieb, das Vorhalten eines bestimmten Mindestkapitals<br />

und die regel mäßige Bewertung der gehaltenen Vermögensgegenstände<br />

durch Sachverständige sowie die Einhaltung von regelmäßigen<br />

Meldepflichten zur Konsequenz haben, was wiederum<br />

zu höheren Kosten auf Ebene der Emittentin führen würde.<br />

Dies kann eine teilweise oder vollständige Einschränkung der Geschäftstätigkeit<br />

der Emittentin bzw. deren vorzeitige Liquidation<br />

begründen, was die vom Anleger erzielbare Rendite verschlechtert<br />

und gege benenfalls auch zu einem Totalverlust führen kann.

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