Lloyd Fonds A380 Singapore Airlines
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<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>A380</strong> <strong>Singapore</strong> <strong>Airlines</strong><br />
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über Gläubigern der Emittentin bis zur Höhe der Hafteinlage wieder<br />
auf (§ 172 Absatz 4 in Verbindung mit § 171 Absatz 1 HGB).<br />
Das Gleiche gilt, wenn Anleger Gewinne entnehmen, obwohl<br />
die Summe der auf ihren Konten gebuchten Guthaben durch auf<br />
dem Ergebnissonderkonto gebuchte Verluste unter den Betrag<br />
der Hafteinlage gemindert ist oder durch die Entnahme unter<br />
diesen Betrag gemindert wird. Auch nach einem Ausscheiden<br />
haften Kommanditisten bis zu fünf Jahre in Höhe der jeweiligen<br />
Hafteinlage für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten<br />
Verbindlichkeiten gegenüber der Emittentin.<br />
Da ein Kommanditist bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />
Hafteinlage mit seinem gesamten Vermögen haftet,<br />
kann sich das Wiederaufleben der persönlichen Haftung negativ<br />
auf das sonstige Vermögen der Anleger auswirken.<br />
Sollte die Emittentin z. B. illiquide werden, könnten die empfangenen<br />
Auszahlungen bis zur Höhe der Hafteinlage zurückgefordert<br />
werden. Eine noch weiter gehende Haftung analog<br />
§§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller empfangenen Auszahlungen<br />
ohne Begrenzung auf die Hafteinlage kommt in Betracht, wenn<br />
Auszahlungen an die Anleger unter Verstoß gegen die Bestimmungen<br />
des § 16 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages erfolgen,<br />
also die Liquiditäts- und Vermögenslage der Emittentin Auszahlungen<br />
ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Kredite nicht<br />
zugelassen hätte.<br />
Scheidet ein Anleger aus der Emittentin aus, ist der Saldo der<br />
Kapitalkonten negativ und übersteigen seine Entnahmen die<br />
kumulierten Gewinnanteile, hat der Anleger den übersteigenden<br />
Betrag bis zur Höhe des negativen Auseinandersetzungsguthabens<br />
an die Emittentin zu erstatten.<br />
Auf Grund der Freistellungsverpflichtung der Treugeber zu Gunsten<br />
der Treuhandkommanditistin besteht die oben beschriebene<br />
Haftung der Kommanditisten mittelbar auch für die Treugeber.<br />
Die vorgenannten Risiken könnten bei einem Eintreten dazu<br />
führen, dass die Anleger über ihre Einlage hinaus in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Andere Rechtskreise<br />
Wesentliche Verträge der Emittentin wie z. B. die Absichtserklärung<br />
LOI oder die noch abzuschließenden Verträge (Kaufvertrag,<br />
Leasingvertrag und Finanzierungsverträge) unterliegen ausländischem<br />
Recht bzw. werden ausländischem Recht unterliegen.<br />
Die Anwendbarkeit ausländischer Rechts ordnungen kann die<br />
Durchsetzung eigener und die Abwehr fremder Ansprüche erschweren<br />
und zu erheblichen Kosten belastungen führen, die<br />
sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin<br />
auswirken können und in der Folge zur Verringerung der Auszahlungen<br />
an die Anleger führen können.<br />
Rechtsänderungsrisiko<br />
Es besteht das Risiko, dass sich allgemeine regulatorische Maßnahmen<br />
für den Flugverkehr und die Fluggesellschaften ändern.<br />
Es besteht ferner das Risiko, dass sich Gesetze oder<br />
Verwaltungs vorschriften während der Laufzeit der Beteiligung<br />
ändern, was zu einer Belastung der Emittentin mit zusätzlichen<br />
Kosten und Aufwendungen für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher<br />
Vorgaben oder der Einschaltung von rechtlichen bzw.<br />
steuerlichen Beratern führen kann. Es kann ferner nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass sich die Rechtsprechung während der<br />
Laufzeit des Beteiligungsangebotes ändert oder die im Rahmen<br />
eines konkreten Rechtsstreits angerufenen Gerichte von einer<br />
herrschenden Rechtsprechung abweichen. Dies kann wiederum<br />
dazu führen, dass einzelne oder mehrere vertraglich von<br />
der Emittentin vereinbarte Regelungen von Gerichten als nicht<br />
oder in nicht vollem Umfang wirksam angesehen werden. Durch<br />
derartige Entwicklungen kann sich die vom Anleger erzielbare<br />
Rendite verringern und es kann bis hin zum Totalverlust führen.<br />
Regulierung<br />
Die Emittentin unterliegt keiner besonderen öffentlichen Aufsicht<br />
oder Kontrolle, z. B. nach dem Kreditwesengesetz oder dem<br />
Investmentgesetz. Dies kann dazu führen, dass das Vermögen<br />
der Emittentin einem Risiko ausgesetzt ist, dass bei regulierten<br />
Vermögen, deren Geschäftstätigkeit einer regelmäßigen Überwachung<br />
durch Aufsichtsbehörden unterliegt und die bestimmte<br />
gesetzliche Anforderungen einhalten müssen, nicht der Fall<br />
ist. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Aufsichtsbehörden<br />
künftig von einer Regulierungspflicht der Emittentin<br />
aus gehen oder eine solche gesetzlich eingeführt wird. Es besteht<br />
das Risiko, dass die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
diskutierte Umsetzung der im November 2010 vom Europäischen<br />
Parlament verabschiedeten Richtlinie zur Regulierung<br />
von “Alternative Investment-Fund Managers (AIFM-Richtlinie)”<br />
in nationales Recht zu einer Einbeziehung von geschlossenen<br />
<strong>Fonds</strong> in diese nationalen Regelungen führt. Eine solche Einbeziehung<br />
könnte beispielsweise die Zulassung für Verwaltung<br />
und Vertrieb, das Vorhalten eines bestimmten Mindestkapitals<br />
und die regel mäßige Bewertung der gehaltenen Vermögensgegenstände<br />
durch Sachverständige sowie die Einhaltung von regelmäßigen<br />
Meldepflichten zur Konsequenz haben, was wiederum<br />
zu höheren Kosten auf Ebene der Emittentin führen würde.<br />
Dies kann eine teilweise oder vollständige Einschränkung der Geschäftstätigkeit<br />
der Emittentin bzw. deren vorzeitige Liquidation<br />
begründen, was die vom Anleger erzielbare Rendite verschlechtert<br />
und gege benenfalls auch zu einem Totalverlust führen kann.