26.11.2014 Aufrufe

Lloyd Fonds A380 Singapore Airlines

Lloyd Fonds A380 Singapore Airlines

Lloyd Fonds A380 Singapore Airlines

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Recht und Steuern | Steuerliche Grundlagen<br />

Die Mieteinnahmen fallen nach Ansicht der Emittentin stattdessen<br />

unter Artikel 12 Absatz 3 des DBA und sind als Lizenzgebühren<br />

zu qualifizieren. Demnach unterfällt die Vermietung<br />

eines Flugzeuges im so genannten Dry Lease der Überlassung<br />

von gewerblicher Ausrüstung (vergleiche Dörrfuß in Debatin<br />

Wassermeyer RZ 46-46 zur Artikel 12 DBA i. V. m. Wassermeyer<br />

in Debatin Wassermeyer RZ 84 Buchstabe e) zu Artikel 12 des<br />

Musterkommentarabkommens).<br />

Nach Artikel 12 Absatz 1 des DBA steht das Besteuerungsrecht<br />

dem Staat der Ansässigkeit des Bezugsberechtigten für Lizenzgebühren<br />

und damit Deutschland zu.<br />

Die Emittentin selber ist nicht abkommensberechtigt. Es kommt<br />

auf die persönliche Abkommensberechtigung der Anleger an. Die<br />

persönliche Abkommensberechtigung ist dann gegeben, wenn<br />

die Anleger in Deutschland ansässig und dort unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig sind (siehe oben).<br />

b) Quellensteuereinbehalt in Singapur<br />

Die von der Mieterin an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu zahlenden<br />

Mietraten unterliegen nach dem Steuerrecht Singapurs dort einer<br />

Quellenbesteuerung. Die Mieterin ist in Singapur verpflichtet,<br />

Quellensteuern einzubehalten und abzuführen. Mietzahlungen<br />

an einen für steuerliche Zwecke nicht in Singapur ansässigen<br />

Vermieter, der kein Betreiber eines Flugzeugs im Sinne eines<br />

DBA ist, unterliegen derzeit einem Quellensteuersatz von 2 %.<br />

Nach dem DBA darf Singapur eine Quellensteuer von bis zu 8 %<br />

erheben. Nach der Regelung des Mietvertrags trägt die Mieterin<br />

die Quellensteuer auf die Mietraten und führt diese ab, sofern<br />

die Anleger in Deutschland oder in einem anderen Staat, dessen<br />

Bürgern hinsichtlich der Quellensteuer auf Mietzahlungen<br />

eine vergleichbare Behandlung wie in Deutschland ansässigen<br />

Vermietern gewährt wird, ansässig sind, dort unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind und dies einmal jährlich gegenüber der Finanzbehörde<br />

in Singapur mittels vorgeschriebener Vordruckbestätigung,<br />

die durch die örtliche Finanzverwaltung zu erteilen<br />

ist, nachweisen.<br />

3) Besteuerung der Anleger nach deutschem Recht<br />

a) Vorbemerkung<br />

Bei einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />

gilt die so genannte Bruchteilsbetrachtung des<br />

§ 39 Absatz 2 Nr. 2 AO. Danach werden die Wirtschaftsgüter<br />

der Personengesellschaft und die einkommensteuerlich relevanten<br />

Vorgänge, die im Rahmen der Gesellschaft verwirklicht<br />

werden, den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote<br />

bruchteilsmäßig zugerechnet. Für Anleger, die über die<br />

Treuhänderin an der Emittentin beteiligt sind, gilt dasselbe. Der<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist so ausgestaltet, dass das<br />

Treugut steuerlich dem Treugeber (Anleger) zuzurechnen ist.<br />

b) Überschusserzielungsabsicht<br />

Grundvoraussetzung für die steuerliche Nutzung etwaiger Verluste<br />

ist, dass das Beteiligungskonzept der Emittentin darauf<br />

ausgerichtet ist, auf Dauer gesehen nachhaltig steuerpflichtige<br />

Überschüsse zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Die Emittentin<br />

erwartet ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis<br />

für die Anleger, so dass die Emittentin diese Voraussetzung erfüllt.<br />

Die Einkünfteerzielungsabsicht muss jedoch auch auf Ebene<br />

der Anleger vorliegen.<br />

Finanziert der Anleger seine Beteiligung an der Emittentin oder<br />

Teile davon z. B. mit Fremdkapital, für dessen Überlassung er<br />

Zinsen oder vergleichbare Leistungen zu erbringen hat, so kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung das<br />

Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht für den Anleger insgesamt<br />

verneint, wenn die Zinsen für eine solche Fremdfinanzierung<br />

dazu führen, dass innerhalb des Vorhersagezeitraums<br />

kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis mehr zu erwarten<br />

ist. Gleiches gilt grundsätzlich auch für sonstige persönliche<br />

Sonderwerbungskosten. In diesem Fall würden die negativen<br />

Einkünfte des Anlegers steuerlich unberücksichtigt bleiben.<br />

Von einer Fremdfinanzierung der Anlage wird auch aus diesem<br />

Grund ausdrücklich abgeraten. Da die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

auf Ebene der Anleger von deren individueller Situation abhängt,<br />

kann sie hier jedoch nicht abschließend beurteilt werden.<br />

c) Qualifikation der Einkünfte und Zeitpunkt von Einnahmen<br />

und Werbungskosten<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Vermieten eines<br />

Flugzeuges ohne Sonderleistungen regelmäßig keine gewerbliche<br />

Tätigkeit (R 15.7 (3) EStR 2008). Ebenso hat der BFH entschieden,<br />

dass der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht<br />

überschritten wird, wenn geplant ist, ein Luftfahrzeug während<br />

seiner gesamten Nutzungsdauer zu vermieten (Beschluss vom 4.<br />

Juli 2002, Az.: IV B 44/02, Urteil vom 31. Mai 2007, IV R 17/05<br />

und Urteil vom 26. Juni 2007, Az.: IV R 49/04). Hiernach geht<br />

das Vermieten einzelner (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstände<br />

in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung<br />

nicht hinaus. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />

ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der<br />

Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die<br />

der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung<br />

geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung<br />

des Gegenstandes in den Hintergrund tritt.<br />

87

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!