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Broschüre - Schweizerische Liga gegen Epilepsie

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0 Teil 6<br />

6 neue AngeBote und orgAnisAtionsformen<br />

in der AmBulAnten epilepsieBehAndlung<br />

6 1 Deutschland¹<br />

Für gesetzlich krankenversicherte Patienten in Deutschland hat der Gesetzgeber<br />

in den vergangenen Jahren neben die früher streng getrennte ambulante<br />

Versorgung durch selbstständige („niedergelassene“) Vertragsärzte<br />

(„Kassenärzte“) und stationäre Versorgung durch Krankenhäuser weitere<br />

ambulante Versorgungsmöglichkeiten gestellt, die sich insbesondere an<br />

Patienten mit häufigen oder komplexen Krankheitsbildern richten. Hierzu<br />

gehören u. a. seit 2000 integrierte Versorgungsverträge (IV), seit 2004 medizinische<br />

Versorgungszentren (MVZ) sowie seit April 2007 spezialisierte Krankenhausambulanzen<br />

gemäß §116b SGB-V.<br />

Vor dem Hintergrund immer weiterer Beschneidungen der Vergütung stationär<br />

erbrachter Leistungen können besonders spezialisierte Kliniken mit<br />

einem hohen Anteil an komplexen und chronischen Krankheitsbildern oft<br />

nur durch solche zusätzlichen ambulanten Betreuungsmöglichkeiten ihre<br />

Qualitätsstandards aufrechterhalten oder verbessern. Andererseits führt<br />

diese nicht selten als Konkurrenz zu niedergelassenen Vertragsärzten empfundene<br />

zweite Säule einer ambulanten Versorgung chronisch kranker Patienten<br />

regelmäßig zu Spannungen zwischen den verschiedenen Leistungsanbietern,<br />

was einer angestrebten Vernetzung naturgemäß ent<strong>gegen</strong>wirkt.<br />

6 1 1 Integrierte Versorgungsverträge (IV)<br />

Die gesetzlichen Grundlagen integrierter Versorgungsverträge sind im<br />

fünften Sozialgesetzbuch (SGB-V) §140 a – e geregelt. Hiernach dürfen<br />

gesetzliche Krankenkassen mit einzelnen, zur vertragsärztlichen Versorgung<br />

zugelassenen Ärzten, Krankenhäusern sowie Rehabilitations- und<br />

Pflegeeinrichtungen Behandlungsverträge abschließen. Die Teilnahme<br />

an IV-Programmen ist für den Patienten grundsätzlich freiwillig und bedarf<br />

nach ausführlicher Aufklärung der schriftlichen Einwilligung. Zur<br />

Finanzierung von IV-Verträgen wurden in den vergangenen Jahren bis<br />

zu 1 % der Gesamtvergütung von den Leistungserbringern im Gesundheitswesen<br />

einbehalten. Bis Ende 2008 erhielten die Träger von IV-Verträgen<br />

zusätzlich eine Anschubfinanzierung, um anfängliche Mehrkosten<br />

zu decken. Anbieter von Gesundheitsleistungen über IV-Verträge<br />

¹Ich bedanke mich bei Dr. med. Frank Bösebeck, Rotenburg (Wümme), und Rupprecht Thorbecke,<br />

Bethel-Bielefeld, für ihre Erlaubnis zum Nachdruck ihrer Texte als Grundlage für die nachfolgenden<br />

Abschnitte 6.1.1 – 6.1.3 (F.B.) und 6.1.4 (RT)

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