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Broschüre - Schweizerische Liga gegen Epilepsie

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Neue Angebote und Organisationsformen<br />

6 1 4 Bewertung neuer Angebote und Organisationsformen<br />

Integrierte Versorgungsverträge (IV-Verträge) spielen für die <strong>Epilepsie</strong>versorgung<br />

in Deutschland bisher nur eine sehr untergeordnete Rolle; bislang<br />

existiert lediglich eine entsprechende Vereinbarung. Für medizinische Versorgungszentren<br />

(MVZs) und für nach § 116b zur Behandlung von <strong>Epilepsie</strong>kranken<br />

berechtigte Krankenhausambulanzen gibt es bisher keine von<br />

der DGfE festgelegten Standards. Sofern MVZs in Zukunft eine Anerkennung<br />

durch die Deutsche Gesellschaft für Epileptologie anstreben, werden wahrscheinlich<br />

vergleichbare Maßstäbe zu denen für <strong>Epilepsie</strong>-Schwerpunktpraxen<br />

(siehe S. 279 ff.) angelegt. Für Krankenhausambulanzen nach §116b<br />

würden voraussichtlich die gleichen Maßstäbe wie für die bereits bestehenden<br />

und zertifizierten <strong>Epilepsie</strong>-Ambulanzen gelten.<br />

Die Betreuung in den „Ermächtigungsambulanzen“ an Krankenhäusern und<br />

in Schwerpunktpraxen hat für die Patienten den Vorteil, dass der ermächtigte<br />

Arzt verpflichtet ist, persönlich die zugewiesenen Patienten zu betreuen.<br />

Eine ausreichende sozialarbeiterische Beratung ist aber oft schwierig, da<br />

diese Leistungen, abgesehen von seltenen Ausnahmen im Kinder- und Jugendbereich,<br />

weder in den Ermächtigungsambulanzen noch in den Schwerpunktpraxen<br />

vergütet werden und deshalb kostenlos erbracht werden<br />

müssen. Am günstigsten ist die Situation, wenn es in der Region eine <strong>Epilepsie</strong>beratungsstelle<br />

(siehe S. 325 ff.) gibt, mit der die medizinischen Einrichtungen<br />

kooperieren. Nachteilig für die Betroffenen können auch große<br />

Entfernungen zur nächsten Anfallsambulanz oder Schwerpunktpraxis sein.<br />

Bei einer Behandlung in einer Universitätsambulanz, einer Ambulanz nach<br />

§116b und auch bei der Behandlung an einem MVZ besteht kein direktes<br />

Vertragsverhältnis mit dem behandelnden Arzt. Der Patient hat also keinen<br />

Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt. Es kann also<br />

sein, dass er bei jedem Besuch von einem anderen Arzt behandelt wird. Dies<br />

ist ein großer Nachteil und auch unökonomisch, da kaum erwartet werden<br />

kann, dass ein Arzt sich neben schwierigen Behandlungsfragen zugleich jedes<br />

Mal neu mit schwierigen psychosozialen Problemlagen vertraut macht,<br />

die wahrscheinlich während einer Konsultation gar nicht gelöst werden können.<br />

Im Übrigen ist für MVZs und für Ambulanzen nach §116b ebenfalls keine<br />

Vergütung spezieller psychosozialer Beratungsleistungen vorgesehen.<br />

Vorteilhaft könnte eine bessere Erreichbarkeit sein, wenn wohnortnah eine<br />

Ambulanz nach §116b oder ein MVZ eröffnet wird.<br />

Die <strong>Epilepsie</strong>betroffenen und die Eltern epilepsiekranker Kinder müssen bei<br />

der Wahl der Behandlungseinrichtung also verschiedene Dinge <strong>gegen</strong>einander<br />

abwägen: Handelt es sich um eine zertifizierte Einrichtung, so dass<br />

man erwarten kann, dass man dort auf dem neuesten Stand der <strong>Epilepsie</strong>behandlung<br />

ist; handelt es sich um eine Einrichtung, in der ein oder mehrere<br />

Ärzte persönlich ermächtigt sind, so dass man bei jedem Besuch den gleichen<br />

Arzt sieht oder um eine Ambulanz mit Ermächtigung der Einrichtung.

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