28.12.2014 Aufrufe

Überblick über die Rechtsprechung der letzten 1,5 Jahre im BetrVG

Überblick über die Rechtsprechung der letzten 1,5 Jahre im BetrVG

Überblick über die Rechtsprechung der letzten 1,5 Jahre im BetrVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

swp magazin 10<br />

Sinn und Zweck des §§ 74 Abs. 2 S. 3 <strong>BetrVG</strong> gebiete auch keinen Unterlassungsanspruch<br />

des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat. Die Einhaltung<br />

des parteipolitischen Neutralitätsgebots würde durch den Betriebsrat durch<br />

einen Unterlassungsanspruch nicht gewährleistet, da ein Unterlassungstitel<br />

gegen dessen Vermögenslosigkeit nicht vollstreckbar wäre. Die Rechte des<br />

Arbeitgebers würden hierdurch nicht verkürzt. Bei groben Verstößen des<br />

Betriebsrats gegen seine Pflichten zur parteipolitischen Neutralität könne<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 <strong>BetrVG</strong> dessen Auflösung beantragen.<br />

Im Übrigen habe er bei Streitigkeiten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Rechtmäßigkeit einer<br />

best<strong>im</strong>mten Betätigung des Betriebsrats <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>der</strong>en Zulässigkeit<br />

unter den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO <strong>im</strong> Wege eines Feststellungsantrags<br />

klären zu lassen.<br />

Dieser <strong>Rechtsprechung</strong> folgt <strong>die</strong> Beschwerdekammer. Im vorliegenden Fall<br />

geht es zwar nicht in erster Linie um eine parteipolitische Betätigung des<br />

Betriebsrats son<strong>der</strong>n um Verstöße gegen <strong>die</strong> Friedenspflicht bzw. gegen<br />

das Neutralitätsgebot <strong>im</strong> Arbeitskampf gemäß § 74 Abs. 2 S. 1, 2 <strong>BetrVG</strong>.<br />

Diese <strong>Rechtsprechung</strong> ist aber nach Auffassung <strong>der</strong> Beschwerdekammer<br />

auch hier anzuwenden. Angesichts des vom Bundesarbeitsgericht<br />

dargestellten strukturellen Konzepts des § 23 Abs. 3 <strong>BetrVG</strong>, das nur Unterlassungsansprüche<br />

des Betriebsrats bzw. <strong>der</strong> <strong>im</strong> Betrieb vertretenen<br />

Gewerkschaft bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das Betriebsverfassungsgesetz<br />

vorsieht, ergeben sich keine ausreichenden Umstände, für<br />

den vorliegenden Fall davon abzuweichen.<br />

Die gesetzliche Formulierung in § 74 Abs. 2 <strong>BetrVG</strong> unterscheidet insoweit<br />

nicht. Sie gibt den Betriebspartnern in Satz 2 gleichermaßen auf, Maßnahmen,<br />

<strong>die</strong> den Arbeitsablauf und den Betriebsfrieden beeinträchtigen bzw.<br />

<strong>die</strong> parteipolitische Betätigung, zu unterlassen. In Satz 1 ist aufgeführt,<br />

dass Arbeitkampfmaßnahmen unzulässig sind.<br />

Die Einhaltung des Neutralitätsgebots und <strong>der</strong> Friedenspflicht würde auch<br />

durch den Betriebsrat durch einen Unterlassungsanspruch nicht gewährleistet,<br />

da ein Unterlassungstitel wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht<br />

vollstreckbar wäre.<br />

Nach alledem sind <strong>die</strong> Anträge gegen den Betriebsrat unbegründet, da<br />

dem Betriebsrat untersagt werden soll, <strong>die</strong> Gewerkschaft durch Veröffentlichungen<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit den Arbeitskampfmaßnahmen <strong>über</strong> den<br />

Abschluss eines neuen Entgelttarifvertrags zu unterstützen, Kampfmaßnahmen<br />

zu kommentieren, solche Maßnahmen mit Verhandlungen <strong>über</strong><br />

eine Betriebsvereinbarung in Verbindung zu bringen und sich kritisch gegen<strong>über</strong><br />

dem Arbeitgeber zu äußern.<br />

b. Parteipolitische Betätigung - kein Unterlassungsanspruch<br />

des Arbeitgebers gegen<strong>über</strong> dem Betriebsrat<br />

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.3.2010, 7 ABR 95/08<br />

Leitsätze<br />

1. Von dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 <strong>BetrVG</strong> normierten Verbot parteipolitischer<br />

Betätigung <strong>im</strong> Betrieb werden Äußerungen allgemeinpolitischer<br />

Art ohne Bezug zu einer Partei nicht erfasst.<br />

2. Verstöße des Betriebsrats gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung<br />

begründen keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen<strong>über</strong><br />

dem Betriebsrat.<br />

Fortsetzung auf nächster Seite »

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!