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Überblick über die Rechtsprechung der letzten 1,5 Jahre im BetrVG

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swp magazin 12<br />

Damit wird dem jeweiligen Antragsteller nichts zugesprochen, was <strong>die</strong>ser<br />

nicht beantragt hat, son<strong>der</strong>n kraft gesetzlicher Ermächtigung gestaltend in<br />

<strong>die</strong> Rechtsbeziehung <strong>der</strong> Beteiligten eingegriffen.<br />

Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, welche Seite nach dem<br />

sog. Windhundprinzip zuerst einen Einsetzungsantrag bei Gericht angebracht<br />

o<strong>der</strong> etwa schon bei den vorangegangenen Verhandlungen einen<br />

personellen Vorschlag unterbreitet hat. Dies muss selbst dann gelten,<br />

wenn <strong>die</strong> Gegenseite keine konkreten Bedenken gegen <strong>die</strong> vorgeschlagene<br />

Person geltend gemacht hat. Denn <strong>die</strong> Vorschläge bei<strong>der</strong> Seiten sind<br />

Ausdruck beson<strong>der</strong>en Vertrauens, das zugleich für <strong>die</strong> jeweils an<strong>der</strong>e Seite<br />

einen entsprechenden Vorbehalt gegen <strong>die</strong> vorgeschlagene Person zu<br />

begründen pflegt, den es zu respektieren gilt. Nur so lässt sich <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche<br />

Akzeptanz eines notfalls st<strong>im</strong>mberechtigten Verhandlungsführers<br />

erreichen, dessen vornehmliche Aufgabe darin besteht, eine Einigung<br />

herbeizuführen, und eine unnötige Belastung des nachfolgenden Verfahrens<br />

vor <strong>der</strong> Einigungsstelle vermeiden. Damit wird zugleich einer sonst zu<br />

befürchtenden Diskreditierung <strong>der</strong> Kandidaten bei<strong>der</strong> Seiten vorgebeugt.<br />

Diesen Aspekten Rechnung zu tragen, erscheint vordringlicher, als einem<br />

latenten Vorwurf <strong>der</strong> Pfründenwirtschaft innerhalb <strong>der</strong> Richterschaft <strong>im</strong><br />

Wege wechselseitiger Einsetzungen Rechnung tragen zu wollen. Aufgrund<br />

ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Erfahrung als Vorsitzende zahlreicher<br />

Einigungsstellen erschien <strong>die</strong> Ernennung <strong>der</strong> früheren Richterin<br />

am Arbeitsgericht S. B., <strong>die</strong> während ihrer richterlichen Tätigkeit nie mit<br />

Verfahren <strong>der</strong> beiden Arbeitgeberinnen befasst gewesen war, sachgerecht.<br />

Konkrete Einwendungen gegen ihre Person sind <strong>im</strong> Anhörungstermin von<br />

keiner Seite vorgebracht worden. Dem Wunsch <strong>der</strong> Arbeitgeberinnen,<br />

keinem <strong>der</strong>zeitigen o<strong>der</strong> früheren Richter aus <strong>der</strong> Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

den Vorsitz zu <strong>über</strong>tragen, kam in <strong>die</strong>ser Allgemeinheit keine rechtliche<br />

Bedeutung zu.<br />

5. § 80 <strong>BetrVG</strong> – Gesetzliche Aufgaben des Betriebsrates<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung des ArbZG bei Vertrauensarbeitszeit<br />

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 06.09.2010,<br />

Az 5 TaBV 14/10<br />

Sachverhalt<br />

Die Beteiligten streiten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Auskunftsansprüche des antragstellenden<br />

Betriebsrats.<br />

Die Arbeitgeberin ist Entwicklerin und Betreiberin eines Kabelnetzes in<br />

NRW. Der Betriebsrat ist für den Betrieb in Köln (Hauptverwaltung)<br />

zuständig.<br />

Für <strong>die</strong> bei ihr beschäftigten außertariflichen Angestellten (AT-Angestellte)<br />

praktiziert <strong>die</strong> Arbeitgeberin seit einigen <strong>Jahre</strong>n <strong>die</strong> sogenannte Vertrauensarbeitszeit<br />

und verzichtet darauf, <strong>die</strong> genauen Arbeitszeiten <strong>die</strong>ser<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erfassen. Zuletzt mit Schreiben vom<br />

15.08.2008 verlangte <strong>der</strong> Betriebsrat, ihm monatlichen Angaben zu jedem<br />

AT-Angestellten zu liefern zu Beginn <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit, Ende <strong>der</strong><br />

täglichen Arbeitszeit und Lage <strong>der</strong> arbeitstäglichen Pausen. Mit Schreiben<br />

vom 15.09.2008 teilte <strong>die</strong> Arbeitgeberin mit, dass <strong>die</strong> vom Betriebsrat gewünschte<br />

Dokumentation nicht existiere und verwies auf <strong>die</strong> vorliegenden<br />

Zeiterfassungsbögen <strong>der</strong> AT-Angestellten. Mit Schreiben vom 09.04.2009<br />

for<strong>der</strong>te <strong>der</strong> Betriebsrat <strong>die</strong> Arbeitgeberin nochmals auf, ab sofort entsprechende<br />

Informationen vorzulegen. Die Arbeitgeberin beschränkte sich<br />

jedoch darauf, Arbeitszeiterfassungsbögen vorzulegen.<br />

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