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Überblick über die Rechtsprechung der letzten 1,5 Jahre im BetrVG

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swp magazin 46<br />

Dazu müssen <strong>die</strong> sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits<br />

tariffähig sein und <strong>der</strong> Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig<br />

vermitteln. Dies ist nicht <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>die</strong> Befugnis zum Abschluss von<br />

Tarifverträgen durch <strong>die</strong> Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs<br />

<strong>der</strong> Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf <strong>der</strong><br />

Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht <strong>über</strong> den ihrer Mitgliedsgewerkschaften<br />

hinausgehen.<br />

Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren<br />

betrifft <strong>die</strong> Feststellung <strong>der</strong> Tariffähigkeit <strong>der</strong> <strong>im</strong> Dezember 2002<br />

gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist <strong>der</strong><br />

Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, <strong>die</strong> gewerbsmäßige Arbeitnehmer<strong>über</strong>lassung<br />

betreiben wollen. Für <strong>die</strong>sen Bereich sind Tarifverträge<br />

auch für Nichtgewerkschaftsmitglie<strong>der</strong> von Bedeutung. Nach § 9<br />

Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während <strong>der</strong> Zeit ihrer Überlassung<br />

an einen Entleiher Anspruch auf <strong>die</strong> dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen.<br />

Von <strong>die</strong>sem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten <strong>der</strong><br />

Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag o<strong>der</strong> aufgrund vertraglicher<br />

Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.<br />

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass <strong>die</strong> CGZP nicht tariffähig ist. Die<br />

dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat das BAG zurückgewiesen.<br />

Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich<br />

ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGM, DHV und GÖD) nicht <strong>im</strong> Umfang ihrer<br />

Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Satzung <strong>der</strong> CGZP festgelegte Organisationsbereich für <strong>die</strong> gewerbliche<br />

Arbeitnehmer<strong>über</strong>lassung <strong>über</strong> den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.<br />

Beachte: Durch <strong>die</strong>se Entscheidung können Leiharbeitnehmer, <strong>die</strong><br />

in <strong>der</strong> Vergangenheit auf <strong>der</strong> Basis des CGZP-Tarifvertrages vergütet<br />

wurden, gem. §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG nachträglich eine höhere Vergütung<br />

geltend machen. Es kommt grundsätzlich ein Anspruch auf<br />

Zahlung <strong>der</strong> Differenz zwischen <strong>der</strong> erhaltenen Vergütung und den Gehältern,<br />

<strong>die</strong> fest angestellte Arbeitnehmer des Entleiher-Unternehmens<br />

erhalten, in Betracht! Damit befasst sich auch das folgende Urteil.<br />

5. Keine Anwendung <strong>der</strong> <strong>im</strong> Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen<br />

auf „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers<br />

BAG, Urteil vom 23. März 2011, Aktenzeichen 5 AZR 7/10<br />

Kann <strong>der</strong> Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher,<br />

nach § 10 Abs. 4 AÜG <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> wesentlichen Arbeitsbedingungen<br />

verlangen, wie sie <strong>der</strong> Entleiher vergleichbaren eigenen<br />

Arbeitnehmern gewährt, muss er <strong>die</strong> <strong>im</strong> Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen<br />

nicht einhalten.<br />

Der Kläger wurde von <strong>der</strong> Beklagten bei <strong>der</strong> tarifgebundenen C. GmbH<br />

mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines<br />

Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, <strong>die</strong> C. GmbH gewähre ihren<br />

vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als <strong>die</strong> ihm<br />

von <strong>der</strong> Beklagten geleistete. Er for<strong>der</strong>t Vergütungsnachzahlung für mehrere<br />

<strong>Jahre</strong>. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für <strong>die</strong> Geltendmachung<br />

von Ansprüchen. Arbeitnehmer <strong>der</strong> Stammbelegschaft des<br />

Entleiherbetriebs müssen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist<br />

beachten. Die Parteien streiten dar<strong>über</strong>, ob <strong>die</strong>se Ausschlussfrist <strong>die</strong> Entgeltansprüche<br />

des Klägers untergehen ließ, weil er <strong>die</strong>se nicht fristwahrend<br />

schriftlich geltend machte. Mit <strong>die</strong>ser Begründung hat das Landesarbeitsgericht<br />

<strong>die</strong> Klage <strong>im</strong> Wesentlichen abgewiesen.<br />

Auf <strong>die</strong> Revision des Klägers ist <strong>die</strong> Sache an das Landesarbeitsgericht<br />

zurückverwiesen worden. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen<br />

gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmer<strong>über</strong>lassungsgesetzes<br />

nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Verleiher<br />

den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Das Landesarbeitsgericht<br />

muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation<br />

und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens<br />

ein insgesamt höheres Entgelt als <strong>der</strong> Kläger erzielten.<br />

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