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Überblick über die Rechtsprechung der letzten 1,5 Jahre im BetrVG

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swp magazin 37<br />

Hiernach konnte auch <strong>die</strong> Beschwerdekammer nur zu dem Ergebnis kommen,<br />

dass <strong>die</strong> Planung <strong>der</strong> Arbeitgeberin hinsichtlich <strong>der</strong> zum 31.10.2010<br />

beabsichtigten Schließung abgeschlossen gewesen ist und sie mit <strong>der</strong> Umsetzung<br />

und Durchführung <strong>der</strong> beabsichtigten Betriebsschließung vor dem<br />

07.07.2010 begonnen hat. Dass <strong>die</strong> Kündigungen <strong>der</strong> Arbeitnehmer erst am<br />

14.07.2010 ausgesprochen worden sind, ist insoweit unerheblich, weil <strong>die</strong><br />

Arbeitgeberin mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> geplanten Betriebsän<strong>der</strong>ung bereits<br />

vor dem 07.07.2010 begonnen hat.<br />

Die offensichtliche Unzuständigkeit <strong>der</strong> begehrten Einigungsstelle kann auch<br />

nicht deshalb angezweifelt werden, weil es zu <strong>der</strong> Frage, auf welchen Zeitpunkt<br />

es bei <strong>der</strong> Wahl eines Betriebsrates während <strong>der</strong> Planungs- und/o<strong>der</strong><br />

Durchführung einer Betriebsän<strong>der</strong>ung ankommt, unterschiedliche Rechtsauffassungen<br />

bestehen. Zu <strong>der</strong> <strong>im</strong> vorliegenden Fall streitigen Rechtsfrage liegt<br />

nämlich eine gefestigte höchstrichterliche <strong>Rechtsprechung</strong> des Bundesarbeitsgerichts<br />

vor, auf <strong>die</strong> bereits verwiesen worden ist. Von einer ungeklärten<br />

Rechtsfrage kann danach nicht mehr ausgegangen werden.<br />

c. Sozialplan, Ungleichbehandlung wegen des Alters, BAG, Urteil<br />

vom 23.03.2010, Az. 1 AZR 832/08<br />

Sachverhalt<br />

Die Parteien streiten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe einer Sozialplanabfindung.<br />

Der <strong>im</strong> Juli 1946 geborene Kläger war vom 24. Mai 1965 bis zum 30. November<br />

2007 bei <strong>der</strong> Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt<br />

3.160,39 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer<br />

betriebsbedingten Kündigung <strong>der</strong> Beklagten wegen einer Betriebsstilllegung.<br />

Die Beklagte und <strong>der</strong> Betriebsrat schlossen am 23. März 2007 einen Interessenausgleich<br />

und einen Sozialplan für <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Betriebsstilllegung betroffenen<br />

Arbeitnehmer. Nach Ziff. 2 des Interessenausgleichs sollten <strong>der</strong>en<br />

Arbeitsverhältnisse durch eine nach dem 1. April 2007 ausgesprochene<br />

betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen und einzelvertraglichen<br />

Fristen o<strong>der</strong> durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Sozialplan<br />

enthält unter Ziff. 3 Buchst. c und d folgende Regelungen:<br />

„c)<br />

Abfindungsformel<br />

Anspruchsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch<br />

auf eine individuell berechnete Abfindung, <strong>die</strong> sich nach <strong>der</strong> folgenden<br />

Formel berechnet:<br />

Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt<br />

Der Faktor ‚X’ wird wie folgt best<strong>im</strong>mt:<br />

Die Gesellschaft stellt für <strong>die</strong>sen Sozialplan eine Summe zur Verfügung, welche<br />

<strong>die</strong> Einigungsstelle durch Spruch festlegen soll.<br />

Die Betriebspartner legen gemeinsam <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

fest, welche nach den Regeln <strong>die</strong>ses Sozialplans anspruchsberechtigt<br />

sind.<br />

Danach errechnen sie gemeinsam <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> Zahlungen nach Ziffer<br />

3e <strong>die</strong>ses Sozialplans.<br />

Diese Summe ziehen sie von <strong>der</strong> durch Spruch <strong>der</strong> Einigungsstelle festgesetzten<br />

Gesamtdotierung ab und errechnen sodann gemeinsam den sich<br />

nunmehr ergebenden Divisor bis zur ersten Stelle hinter dem Komma, wobei<br />

<strong>die</strong> zweite Stelle kaufmännisch auf- o<strong>der</strong> abgerundet wird. Danach wird <strong>die</strong>se<br />

Zahl in <strong>die</strong> obige Formel anstelle des Buchstabens ,X’ eingesetzt.<br />

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