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Überblick über die Rechtsprechung der letzten 1,5 Jahre im BetrVG

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swp magazin 33<br />

An<strong>der</strong>nfalls würden durch <strong>die</strong> Gewährung von Unterlassungsansprüchen<br />

dem Betriebsrat weitergehende, gesetzlich nicht vorgesehene Beteiligungsrechte<br />

eröffnet und das Beteiligungssystem des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

contra legem erweitert.<br />

Danach sind <strong>die</strong> Arbeitgeberinnen nicht verpflichtet, <strong>die</strong> Schulung und Einweisung<br />

<strong>der</strong> D Arbeitnehmer bis zum Abschluss <strong>der</strong> Interessenausgleichsverhandlungen<br />

<strong>der</strong> Beteiligten zurückzustellen. Diese sind entgegen <strong>der</strong><br />

Ansicht des Gesamtbetriebsrats nicht Teil <strong>der</strong> geplanten Betriebsän<strong>der</strong>ung,<br />

son<strong>der</strong>n reine Vorbereitungsmaßnahmen. Die Durchführung von Schulungen<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer an<strong>der</strong>er Konzerngesellschaften durch den Arbeitgeber<br />

wird von keinem <strong>der</strong> Tatbestände von § 111 Satz 1, Satz 3 <strong>BetrVG</strong> erfasst.<br />

Sie ist auch nicht Teil <strong>der</strong> von den Arbeitgeberinnen geplanten mitbest<strong>im</strong>mungspflichtigen<br />

Betriebseinschränkung gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 <strong>BetrVG</strong>.<br />

Die Durchführung einer Betriebsän<strong>der</strong>ung beginnt erst, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

Maßnahmen ergreift, <strong>die</strong> vollendete Tatsachen schaffen und <strong>die</strong> Betriebsän<strong>der</strong>ung<br />

vorwegnehmen. Dazu genügt etwa <strong>die</strong> Bekanntgabe des Entschlusses<br />

des Arbeitgebers zur Durchführung <strong>der</strong> Betriebsän<strong>der</strong>ung nicht,<br />

obwohl <strong>der</strong> Arbeitgeber sich dadurch öffentlich festlegt.<br />

Die Schulungen und Einweisungen <strong>der</strong> D Arbeitnehmer sind nicht Teil <strong>der</strong><br />

Betriebsän<strong>der</strong>ung, da sie <strong>die</strong>se nicht vorwegnehmen, son<strong>der</strong>n nur vorbereiten.<br />

Mit ihnen werden hinsichtlich <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Betriebsän<strong>der</strong>ung<br />

keine vollendeten Tatsachen geschaffen, <strong>die</strong> aufgrund <strong>der</strong> Interessenausgleichsverhandlungen<br />

nicht revi<strong>die</strong>rt werden könnten. Die Betriebe in A und<br />

B werden durch sie we<strong>der</strong> in ihrer Größe noch in ihrem Ablauf auf nach §<br />

111 Satz 1, Satz 3 <strong>BetrVG</strong> relevante Weise betroffen. Es kommt insbeson<strong>der</strong>e<br />

nicht zu dem vom Gesamtbetriebsrat angeführten „Know-how-Transfer“.<br />

Das in den Betrieben vorhandene Know-how und damit <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Supply-Chain-Managementabteilungen <strong>die</strong>ser Betriebe bleibt<br />

vielmehr unberührt. Durch <strong>die</strong> Maßnahmen werden lediglich <strong>die</strong> Kenntnisse<br />

<strong>der</strong> externen Mitarbeiter <strong>der</strong> D Schwestergesellschaft erweitert. Dies ist eine<br />

reine Vorbereitungsmaßnahme, mit <strong>der</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Betriebsän<strong>der</strong>ung<br />

keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.<br />

Dass in <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Schulungen eine nach außen tretende Manifestierung<br />

<strong>der</strong> Entschlossenheit <strong>der</strong> Arbeitgeberinnen zur Durchführung <strong>der</strong><br />

geplanten Betriebsän<strong>der</strong>ung liegt, macht sie nicht zum Teil <strong>der</strong> Betriebsän<strong>der</strong>ung.<br />

An <strong>der</strong>artigen Handlungen sind <strong>die</strong> Arbeitgeberinnen aus d<br />

b. Kein Anspruch auf Interessenausgleich und Sozialplan bei Gründung<br />

des Betriebsrates nach Abschluss <strong>der</strong> Planung und Beginn<br />

<strong>der</strong> Durchführung einer Betriebsän<strong>der</strong>ung<br />

LAG Hamm vom 04.10.2010, 10 TaBV 75/10<br />

Sachverhalt<br />

Die Beteiligten streiten um <strong>die</strong> Einrichtung einer Einigungsstelle.<br />

Die Arbeitgeberin, <strong>die</strong> in D1 einen Betrieb zur Kranauslegerfertigung mit<br />

zuletzt 26 Arbeitnehmern führte, fasste am 29.06.2010 den Beschluss, den<br />

Betrieb <strong>der</strong> Kranauslegerfertigung in D1 zu schließen.<br />

Am gleichen Tag leitete sie be<strong>im</strong> zuständigen Integrationsamt das Verfahren<br />

wegen <strong>der</strong> Kündigung <strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten Arbeitnehmer ein.<br />

Am 30.06.2010 fand eine Mitarbeiterversammlung statt, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Arbeitgeberin<br />

erklärte, dass <strong>der</strong> Betrieb in D1 zum 31.10.2010 geschlossen werde,<br />

da <strong>die</strong> Arbeiten auf Werke in Polen und Ungarn verlagert würden, weil<br />

dort eine kostengünstigere Produktion möglich sei. Ob den Mitarbeitern auf<br />

<strong>der</strong> Betriebsversammlung lediglich ein voraussichtlicher Schließungstermin<br />

mitgeteilt wurde o<strong>der</strong> ob in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen wurde, dass<br />

<strong>der</strong> Schließungstermin 31.10.2010 endgültig feststehe, ist zwischen den Beteiligten<br />

streitig. Jedenfalls wurde den Mitarbeitern noch auf <strong>der</strong> Betriebsversammlung<br />

vom 30.06.2010 <strong>der</strong> Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung aller Arbeitnehmer<br />

angekündigt.<br />

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