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Überblick über die Rechtsprechung der letzten 1,5 Jahre im BetrVG

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swp magazin 13<br />

Mit dem seit dem 23.04.2009 anhängigen Beschlussverfahren verfolgte<br />

<strong>der</strong> Betriebsrat sein Begehren weiter. Zur Begründung hat <strong>der</strong> Betriebsrat<br />

vorgetragen, er wolle anhand <strong>der</strong> begehrten Auskünfte <strong>die</strong> Einhaltung <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Vorschriften nach § 5 Abs. 1 AZG (Ruhezeiten) und § 4 AZG<br />

(gesetzliche Ruhepausen) <strong>über</strong>wachen. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen,<br />

sie könne den begehrten Auskunftsanspruch aus tatsächlichen Gründen<br />

nicht erfüllen. Die AT-Mitarbeiter hätten eine individuell vereinbarte<br />

Vertrauensarbeitszeit. Eine Dokumentation existiere nicht. Es sei Sinn und<br />

Zweck <strong>der</strong> Vertrauensarbeitszeit, dass Beginn und Ende <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit<br />

und <strong>die</strong> Lage <strong>der</strong> Pausen nicht erfasst würden. Dies sei eine unternehmerische<br />

Entscheidung, <strong>die</strong> so auch schon seit <strong>Jahre</strong>n umgesetzt<br />

werde.<br />

Das Arbeitsgericht hat <strong>der</strong> Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betriebsrat für<br />

jeden Monat Auskunft <strong>über</strong> Beginn und Ende <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeiten<br />

(sämtliche Arbeitstage des Monats) <strong>der</strong> AT-Angestellten, <strong>die</strong> nicht leitende<br />

Mitarbeiter <strong>im</strong> Sinne des § 5 Abs. 3 <strong>BetrVG</strong> sind, sowie <strong>die</strong> Lage <strong>der</strong> arbeitstäglichen<br />

Pausen <strong>der</strong> AT-Angestellten zu geben. Hiergegen richtet sich<br />

<strong>die</strong> Beschwerde <strong>der</strong> Arbeitgeberin.<br />

Die Arbeitgeberin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass<br />

<strong>die</strong> AT-Mitarbeiter einen vorgegebenen zeitlichen Rahmen hätten, in dem<br />

sie ihre Arbeitsziele erreichen müssten. Es bestehe we<strong>der</strong> eine best<strong>im</strong>mte<br />

Anwesenheitspflicht noch eine Kernarbeitszeit. Die konkrete zeitliche Befassung<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer mit ihren Arbeitsaufgaben sowie Beginn und<br />

Ende <strong>der</strong> Arbeitszeit würde nicht dokumentiert. Die Arbeitgeberin verzichte<br />

jedoch nicht auf eine Kenntnisnahme <strong>der</strong> tatsächlichen Arbeitszeit <strong>der</strong><br />

AT-Mitarbeiter. Vielmehr nehme <strong>die</strong> Arbeitgeberin Kenntnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Arbeitszeiterfassungsbögen<br />

gemäß § 16 Abs. 2 AZG, <strong>die</strong> <strong>die</strong> AT-Mitarbeiter<br />

auszufüllen hätten. Die Arbeitgeberin n<strong>im</strong>mt insoweit Bezug auf <strong>die</strong> Arbeitszeiterfassungsbögen.<br />

Der Betriebsrat könne nicht Anspruch auf Daten<br />

erheben, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber selbst nicht erfasse. Auskunft müsse nur<br />

<strong>über</strong> vorhandene Daten und Informationen gegeben werden.<br />

Das Arbeitsgericht habe zudem verkannt, dass <strong>der</strong> Betriebsrat einen Auskunftsanspruch<br />

nur zum Vorteil <strong>der</strong> betroffenen Arbeitnehmer geltend machen<br />

könne. Es stelle sich zudem <strong>die</strong> Frage, welchen Zweck <strong>die</strong> Kontrollrechte<br />

des Betriebsrates noch haben sollten, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber selbst<br />

auf <strong>die</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Arbeitnehmer und damit verbundene Belastung verzichten<br />

wolle. Da § 80 Abs. 2 S. 1 <strong>BetrVG</strong> keinen Anspruch auf Herstellung<br />

(Datenbeschaffung) kenne und insoweit ein Wi<strong>der</strong>spruch zwischen Auskunfts-<br />

und Herstellungsanspruch bestehe, müsse <strong>die</strong>ser gegebenenfalls<br />

so aufgelöst werden, dass <strong>der</strong> Betriebsrat dann eben nur einen Anspruch<br />

auf mündliche Auskunft <strong>über</strong> <strong>die</strong> Arbeitszeiten habe.<br />

Der Betriebsrat verteidigt <strong>die</strong> erstinstanzliche Entscheidung. Die Arbeitgeberin<br />

verkenne, dass <strong>die</strong> Vorschrift des § 80 Abs. 2 <strong>BetrVG</strong> nicht dispositiv<br />

sei und <strong>die</strong> Auskunftsrechte des Betriebsrats nicht durch <strong>die</strong> Einführung<br />

von Vertrauensarbeitszeit eingeschränkt werden könnten. Dies gelte erst<br />

Recht, wenn, wie <strong>im</strong> vorliegenden Fall <strong>die</strong> Vertrauensarbeitszeit oh-ne<br />

Beachtung <strong>der</strong> Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1<br />

Nr. 2 <strong>BetrVG</strong> in <strong>der</strong> Vergangenheit praktiziert worden sei. Zudem sei es<br />

<strong>die</strong> gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 <strong>BetrVG</strong>,<br />

unter an<strong>der</strong>em <strong>die</strong> Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu <strong>über</strong>wachen, völlig<br />

unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>die</strong>sbezüglich auf eine Überwachung-<br />

und Kontrolle verzichten wolle.<br />

Entscheidung<br />

Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht <strong>die</strong><br />

Arbeitgeberin zur Auskunft verpflichtet.<br />

Der Auskunftsanspruch ist begründet. Der Anspruch erfolgt aus § 80 Abs.<br />

2 S. 1 <strong>BetrVG</strong>. Nach <strong>die</strong>ser Vorschrift hat <strong>der</strong> Betriebsrat zur Durchführung<br />

seiner Aufgaben einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf rechtszeitige<br />

und umfassende Unterrichtung.<br />

Fortsetzung auf nächster Seite »

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