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Cat 6 - Profiler24

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Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere<br />

über Namen und Anschrift desjenigen,<br />

gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die<br />

Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe zur<br />

Verfügung stellen. Die Verlinkung auf eine externe<br />

Grafikdatei genügt hierzu nicht. Denn es ist dadurch<br />

nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte-<br />

Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp<br />

abrufbar ist.“<br />

Produktbilder des Herstellers im Webshop<br />

„Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte“ unabdingbare<br />

Voraussetzung für einen Erfolg beim Onlineverkauf<br />

sind neben einer aussagekräftigen Beschreibung<br />

der Ware vernünftige Produktbilder. Hersteller<br />

bieten auf ihren Produktseiten gerade auch im<br />

Pressebereich Fotos in professioneller Qualität an.<br />

Was läge also näher, als diese Bilder auch für die<br />

eigene Produktpräsentation zu verwenden. Der<br />

Hersteller bietet das Werbematerial ja schließlich<br />

zum Runterladen an. Außerdem profitiert auch der<br />

Hersteller davon, wenn sich sein Produkt beim<br />

Händler wegen der tollen Bilder besser verkauft.<br />

Die Rechtslage ist hier jedoch ganz eindeutig:<br />

Produktbilder des Herstellers dürfen vom Händler<br />

ohne ausdrückliche Zustimmung des Herstellers<br />

nicht verwendet werden. Allein der Hersteller hat die<br />

Rechte an dem von ihm hergestellten Abbildungen<br />

und ihm allein steht es frei deren Nutzung Dritten<br />

zu gestatten. Werden Fotos dennoch verwendet<br />

drohen dem Händler, Abmahnungen, Unterlassungs-<br />

oder sogar Schadensersatzansprüche. Es hat sich<br />

gezeigt, dass die Hersteller durchaus, vor allem<br />

die Händler abmahnen, die besonders günstig sind.<br />

Hintergedanke ist der, dass die Hersteller, die in<br />

der Regel mit unverbindlichen Preisempfehlungen<br />

arbeiten, es nicht gern sehen, wenn dieser Preis und<br />

der des Fachhandels zu weit unterboten wird, da<br />

aus Sicht der Hersteller darunter auch die Wertigkeit<br />

des Produktes und die traditionellen Vertriebskanäle<br />

leiden. Da es im Technikbereichen jedoch<br />

keine Preisbindung gibt, versuchen verschiedene<br />

Hersteller mit kostenpflichtigen Abmahnungen den<br />

Händlern einen Strich durch deren Kalkulation zu<br />

machen.<br />

Lösung: Einverständnis des Herstellers oder selbst<br />

fotografieren<br />

Um zu legalen Produktabbildungen zu gelangen<br />

gibt es zwei Wege. Zum einen kann der Händler<br />

sich vor Verwendung der Bilder das ausdrückliche<br />

Einverständnis des Herstellers einholen. Der Hersteller<br />

weiß in der Regel auch, wer die Rechte an<br />

den Bildern hat, sollten sie einmal nicht bei ihm<br />

liegen. Die andere Möglichkeit besteht darin die<br />

jeweilige Ware selbst zu fotografieren und diese<br />

Bilder dann zu verwenden.<br />

Ein urheberrechtliches Problem kann auftauchen,<br />

wenn im Rahmen des selbst gefertigten<br />

Produktbildes eine Produktverpackung abgebildet<br />

wird, auf der urheberrechtlich geschützte Bilder<br />

enthalten sind. Die Rechtsprechung hat dieses<br />

Problem jedoch erkannt. Der Bundesgerichtshof hat<br />

in seiner sogenannten Parfümflakon-Entscheidung<br />

geurteilt, dass es zulässig ist, eine Produktverpackung<br />

zu fotografieren und dieses Foto im Rahmen<br />

der Bewerbung für den Verkauf auch abzubilden.<br />

Anderenfalls wäre der Warenverkehr unzulässig<br />

erschwert, wenn ein Produkt, das mit Zustimmung<br />

des Herstellers in den Verkehr gebracht worden<br />

ist, nicht auch als solches beworben werden darf.<br />

Die Abbildung muss sich in einem angemessenen<br />

Maßstab halten, so dass es bspw. nicht zulässig<br />

sein dürfte, beim Verkauf einer Postkarte diese so<br />

hochauflösend abzubilden, dass der Internetnutzer<br />

sich diese in gleicher Qualität auch selbst zu Hause<br />

ausdrucken kann.<br />

Angabe von voraussichtlichen ca. Lieferzeiten ist<br />

zulässig<br />

Das Landgericht Frankfurt / Main hat am<br />

03.07.2008 (Az. 2-31 O 128/07) entschieden, dass<br />

eine Klausel, wonach die angegebenen Lieferzeiten<br />

als voraussichtlich zu verstehen sind, zulässig sei.<br />

In der Vergangenheit hatte eine Entscheidung des<br />

Kammergerichtes Berlin vom Juli 2007 (5 W 73/07)<br />

bei Onlinehändlern für Verunsicherung gesorgt. Das<br />

Gericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Formulierung<br />

„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt<br />

in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang,<br />

bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage<br />

- 10 Tagen nach Zahlungseingang“ und „Bitte beachten<br />

sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten<br />

der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H.<br />

ca. 4 - 6 Tage.“ in den AGB eines Online-Händlers<br />

unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig<br />

sei. Die Berliner-Entscheidung ist so verstanden<br />

worden, dass die Angabe von ca. Lieferzeiten<br />

überhaupt nicht erlaubt ist. Tatsächlich steht es<br />

einem Versender jedoch frei in seinem Webshop ca.<br />

Liefertermine anzugeben. Der Unternehmer muss<br />

nur darauf achten, dass bei den Lieferterminen auf<br />

der Webseite, kein Widerspruch zu den Regelungen<br />

in den AGB besteht. So ist es in jedem Fall unzulässig,<br />

auf der Seite mit der Artikelbeschreibung eine<br />

Lieferzeit von 1 bis 3 Tagen anzugeben und den<br />

AGB dann auszuführen, dass sämtliche genannten<br />

Lieferzeiten unverbindlich sind.<br />

Unser Tipp: Geben Sie die Lieferzeiten ausschließlich<br />

auf den jeweiligen Artikelseiten und möglichst<br />

auch in der Auftragsbestätigung an. Sollten Sie sich<br />

nicht auf eine exakte Angabe von Tagen festlegen<br />

wollen, schreiben Sie z.B. ca. 1-3 Tage.<br />

Übrigens: Der Bundesgerichtshof hat schon vor<br />

mehreren Jahren entschieden, dass wenn ein<br />

Produkt nicht sofort verfügbar ist, ein Hinweis auf<br />

die Lieferzeit ohnehin auf der Produktseite und<br />

nicht in AGB erfolgen muss.<br />

Haftung eines Weblog Betreibers erst ab Kenntnis<br />

für fremde rechtswidrige Einträge<br />

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom<br />

13.06.2008 entschieden (Az. 324 O 113/08), dass<br />

ein Weblog-Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntniserlangung<br />

für fremde, rechtswidrige Einträge in<br />

dem Log haftet. Aus den Entscheidungsgründen<br />

des Landgerichts:<br />

„Der Antragsteller stützt seinen geltend ge-<br />

kompakt<br />

RECHT<br />

machten Anspruch darauf, dass ein Nutzer in die<br />

von der Antragsgegnerin als Provider bzw. als sog.<br />

Webloghoster verantworteten Online-Seiten (…)<br />

den Auszug eines Artikels eingestellt hatte, in dem<br />

unter voller Namensnennung des Antragstellers<br />

über den Mord an (…) berichtet wurde.<br />

Bei dem angegriffenen Beitrag handelt es sich<br />

nicht um einen eigenen Beitrag der Antragsgegnerin,<br />

sondern um den Beitrag eines Dritten in dem<br />

von der Antragsgegnerin lediglich betriebenen<br />

Forum.<br />

Auf Aufforderung der Antragsgegnerin entfernte<br />

der Nutzer den streitgegenständlichen Beitrag<br />

umgehend. Damit kommt eine Haftung der Antragsgegnerin<br />

als Täterin oder Teilnehmerin nicht<br />

in Betracht, sondern lediglich als Störerin. Insoweit<br />

ist jedoch zur Vermeidung der übermäßigen<br />

Störerhaftung anerkannt, dass die Haftung als<br />

Störer zusätzlich die Verletzung von Prüfpflichten<br />

voraussetzt, deren Umfang sich danach bestimmt,<br />

inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch<br />

Genommenen zuzumuten ist.<br />

eBay muss Markenverletzungen verhindern<br />

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem<br />

umfangreichen Urteil (24.07.2008 - Az.: 3 U<br />

216/06) von über 70 Seiten eBay verpflichtet vor<br />

Veröffentlichung einer Auktion zu prüfen, ob Verletzungen<br />

von Markenrechten vorliegen. Das Gericht<br />

fordert eine proaktive Vorab-Filterung. Proaktiv<br />

bedeutet hierbei, dass ein neues Verkaufsangebot<br />

zwischen Dateneingabe und Online-Veröffentlichung<br />

auf etwaige Rechtsverletzungen durch das<br />

Online-Auktionshaus untersucht werden muss.<br />

Unterlässt ein Online-Auktionshaus eine solche<br />

proaktive Vorab-Filterung, so haftet es nach den<br />

Grundsätzen der Teilnahme durch Unterlassen. Die<br />

für die Teilnahme durch Unterlassen erforderliche<br />

Garantenstellung ergibt sich nach Meinung der<br />

Richter bereits daraus, dass ein Online-Auktionshaus<br />

betrieben wird. Allgemein ist bekannt, dass<br />

hier manche Anbieter in erheblichem Umfang<br />

Markenverletzungen begehen. Hierdurch werde<br />

eine Gefahrenquelle eröffnet, die der Betreiber<br />

überwachen müsse.<br />

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichtshos ist das OLG Hamburg der Ansicht,<br />

dass grundsätzlich nur zumutbare Prüfungshandlungen<br />

verlangt werden könnten. Alleine die<br />

Tatsache, dass u.U. neben der manuellen Filterung<br />

noch eine manuelle Nachsichtung erforderlich ist,<br />

führe aber nicht automatisch zur Unzumutbarkeit.<br />

Wenn eBay sich darauf beruft, dass eine derartige<br />

Prüfung für das Unternehmen unzumutbar sei, so<br />

muss eBay dies auch beweisen. Dies konnte das<br />

Unternehmen nach Ansicht der Richter jedoch<br />

nicht. Anzumerken bleibt, dass eine Prüfung der<br />

Inhalte vor Veröffentlichung durchaus bei manchen<br />

Anbietern erfolgt (Bsp. www.holidaycheck.de) und<br />

damit auch möglich ist. Da im übrigen das Oberlandesgericht<br />

die Revision zugelassen hat, wird sich<br />

der Bundesgerichtshof wohl abschließend mit den<br />

aufgeworfenen Fragen beschäftigen.<br />

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