Cat 6 - Profiler24
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Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere<br />
über Namen und Anschrift desjenigen,<br />
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die<br />
Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe zur<br />
Verfügung stellen. Die Verlinkung auf eine externe<br />
Grafikdatei genügt hierzu nicht. Denn es ist dadurch<br />
nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte-<br />
Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp<br />
abrufbar ist.“<br />
Produktbilder des Herstellers im Webshop<br />
„Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte“ unabdingbare<br />
Voraussetzung für einen Erfolg beim Onlineverkauf<br />
sind neben einer aussagekräftigen Beschreibung<br />
der Ware vernünftige Produktbilder. Hersteller<br />
bieten auf ihren Produktseiten gerade auch im<br />
Pressebereich Fotos in professioneller Qualität an.<br />
Was läge also näher, als diese Bilder auch für die<br />
eigene Produktpräsentation zu verwenden. Der<br />
Hersteller bietet das Werbematerial ja schließlich<br />
zum Runterladen an. Außerdem profitiert auch der<br />
Hersteller davon, wenn sich sein Produkt beim<br />
Händler wegen der tollen Bilder besser verkauft.<br />
Die Rechtslage ist hier jedoch ganz eindeutig:<br />
Produktbilder des Herstellers dürfen vom Händler<br />
ohne ausdrückliche Zustimmung des Herstellers<br />
nicht verwendet werden. Allein der Hersteller hat die<br />
Rechte an dem von ihm hergestellten Abbildungen<br />
und ihm allein steht es frei deren Nutzung Dritten<br />
zu gestatten. Werden Fotos dennoch verwendet<br />
drohen dem Händler, Abmahnungen, Unterlassungs-<br />
oder sogar Schadensersatzansprüche. Es hat sich<br />
gezeigt, dass die Hersteller durchaus, vor allem<br />
die Händler abmahnen, die besonders günstig sind.<br />
Hintergedanke ist der, dass die Hersteller, die in<br />
der Regel mit unverbindlichen Preisempfehlungen<br />
arbeiten, es nicht gern sehen, wenn dieser Preis und<br />
der des Fachhandels zu weit unterboten wird, da<br />
aus Sicht der Hersteller darunter auch die Wertigkeit<br />
des Produktes und die traditionellen Vertriebskanäle<br />
leiden. Da es im Technikbereichen jedoch<br />
keine Preisbindung gibt, versuchen verschiedene<br />
Hersteller mit kostenpflichtigen Abmahnungen den<br />
Händlern einen Strich durch deren Kalkulation zu<br />
machen.<br />
Lösung: Einverständnis des Herstellers oder selbst<br />
fotografieren<br />
Um zu legalen Produktabbildungen zu gelangen<br />
gibt es zwei Wege. Zum einen kann der Händler<br />
sich vor Verwendung der Bilder das ausdrückliche<br />
Einverständnis des Herstellers einholen. Der Hersteller<br />
weiß in der Regel auch, wer die Rechte an<br />
den Bildern hat, sollten sie einmal nicht bei ihm<br />
liegen. Die andere Möglichkeit besteht darin die<br />
jeweilige Ware selbst zu fotografieren und diese<br />
Bilder dann zu verwenden.<br />
Ein urheberrechtliches Problem kann auftauchen,<br />
wenn im Rahmen des selbst gefertigten<br />
Produktbildes eine Produktverpackung abgebildet<br />
wird, auf der urheberrechtlich geschützte Bilder<br />
enthalten sind. Die Rechtsprechung hat dieses<br />
Problem jedoch erkannt. Der Bundesgerichtshof hat<br />
in seiner sogenannten Parfümflakon-Entscheidung<br />
geurteilt, dass es zulässig ist, eine Produktverpackung<br />
zu fotografieren und dieses Foto im Rahmen<br />
der Bewerbung für den Verkauf auch abzubilden.<br />
Anderenfalls wäre der Warenverkehr unzulässig<br />
erschwert, wenn ein Produkt, das mit Zustimmung<br />
des Herstellers in den Verkehr gebracht worden<br />
ist, nicht auch als solches beworben werden darf.<br />
Die Abbildung muss sich in einem angemessenen<br />
Maßstab halten, so dass es bspw. nicht zulässig<br />
sein dürfte, beim Verkauf einer Postkarte diese so<br />
hochauflösend abzubilden, dass der Internetnutzer<br />
sich diese in gleicher Qualität auch selbst zu Hause<br />
ausdrucken kann.<br />
Angabe von voraussichtlichen ca. Lieferzeiten ist<br />
zulässig<br />
Das Landgericht Frankfurt / Main hat am<br />
03.07.2008 (Az. 2-31 O 128/07) entschieden, dass<br />
eine Klausel, wonach die angegebenen Lieferzeiten<br />
als voraussichtlich zu verstehen sind, zulässig sei.<br />
In der Vergangenheit hatte eine Entscheidung des<br />
Kammergerichtes Berlin vom Juli 2007 (5 W 73/07)<br />
bei Onlinehändlern für Verunsicherung gesorgt. Das<br />
Gericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Formulierung<br />
„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt<br />
in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang,<br />
bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage<br />
- 10 Tagen nach Zahlungseingang“ und „Bitte beachten<br />
sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten<br />
der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H.<br />
ca. 4 - 6 Tage.“ in den AGB eines Online-Händlers<br />
unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig<br />
sei. Die Berliner-Entscheidung ist so verstanden<br />
worden, dass die Angabe von ca. Lieferzeiten<br />
überhaupt nicht erlaubt ist. Tatsächlich steht es<br />
einem Versender jedoch frei in seinem Webshop ca.<br />
Liefertermine anzugeben. Der Unternehmer muss<br />
nur darauf achten, dass bei den Lieferterminen auf<br />
der Webseite, kein Widerspruch zu den Regelungen<br />
in den AGB besteht. So ist es in jedem Fall unzulässig,<br />
auf der Seite mit der Artikelbeschreibung eine<br />
Lieferzeit von 1 bis 3 Tagen anzugeben und den<br />
AGB dann auszuführen, dass sämtliche genannten<br />
Lieferzeiten unverbindlich sind.<br />
Unser Tipp: Geben Sie die Lieferzeiten ausschließlich<br />
auf den jeweiligen Artikelseiten und möglichst<br />
auch in der Auftragsbestätigung an. Sollten Sie sich<br />
nicht auf eine exakte Angabe von Tagen festlegen<br />
wollen, schreiben Sie z.B. ca. 1-3 Tage.<br />
Übrigens: Der Bundesgerichtshof hat schon vor<br />
mehreren Jahren entschieden, dass wenn ein<br />
Produkt nicht sofort verfügbar ist, ein Hinweis auf<br />
die Lieferzeit ohnehin auf der Produktseite und<br />
nicht in AGB erfolgen muss.<br />
Haftung eines Weblog Betreibers erst ab Kenntnis<br />
für fremde rechtswidrige Einträge<br />
Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom<br />
13.06.2008 entschieden (Az. 324 O 113/08), dass<br />
ein Weblog-Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntniserlangung<br />
für fremde, rechtswidrige Einträge in<br />
dem Log haftet. Aus den Entscheidungsgründen<br />
des Landgerichts:<br />
„Der Antragsteller stützt seinen geltend ge-<br />
kompakt<br />
RECHT<br />
machten Anspruch darauf, dass ein Nutzer in die<br />
von der Antragsgegnerin als Provider bzw. als sog.<br />
Webloghoster verantworteten Online-Seiten (…)<br />
den Auszug eines Artikels eingestellt hatte, in dem<br />
unter voller Namensnennung des Antragstellers<br />
über den Mord an (…) berichtet wurde.<br />
Bei dem angegriffenen Beitrag handelt es sich<br />
nicht um einen eigenen Beitrag der Antragsgegnerin,<br />
sondern um den Beitrag eines Dritten in dem<br />
von der Antragsgegnerin lediglich betriebenen<br />
Forum.<br />
Auf Aufforderung der Antragsgegnerin entfernte<br />
der Nutzer den streitgegenständlichen Beitrag<br />
umgehend. Damit kommt eine Haftung der Antragsgegnerin<br />
als Täterin oder Teilnehmerin nicht<br />
in Betracht, sondern lediglich als Störerin. Insoweit<br />
ist jedoch zur Vermeidung der übermäßigen<br />
Störerhaftung anerkannt, dass die Haftung als<br />
Störer zusätzlich die Verletzung von Prüfpflichten<br />
voraussetzt, deren Umfang sich danach bestimmt,<br />
inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch<br />
Genommenen zuzumuten ist.<br />
eBay muss Markenverletzungen verhindern<br />
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem<br />
umfangreichen Urteil (24.07.2008 - Az.: 3 U<br />
216/06) von über 70 Seiten eBay verpflichtet vor<br />
Veröffentlichung einer Auktion zu prüfen, ob Verletzungen<br />
von Markenrechten vorliegen. Das Gericht<br />
fordert eine proaktive Vorab-Filterung. Proaktiv<br />
bedeutet hierbei, dass ein neues Verkaufsangebot<br />
zwischen Dateneingabe und Online-Veröffentlichung<br />
auf etwaige Rechtsverletzungen durch das<br />
Online-Auktionshaus untersucht werden muss.<br />
Unterlässt ein Online-Auktionshaus eine solche<br />
proaktive Vorab-Filterung, so haftet es nach den<br />
Grundsätzen der Teilnahme durch Unterlassen. Die<br />
für die Teilnahme durch Unterlassen erforderliche<br />
Garantenstellung ergibt sich nach Meinung der<br />
Richter bereits daraus, dass ein Online-Auktionshaus<br />
betrieben wird. Allgemein ist bekannt, dass<br />
hier manche Anbieter in erheblichem Umfang<br />
Markenverletzungen begehen. Hierdurch werde<br />
eine Gefahrenquelle eröffnet, die der Betreiber<br />
überwachen müsse.<br />
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichtshos ist das OLG Hamburg der Ansicht,<br />
dass grundsätzlich nur zumutbare Prüfungshandlungen<br />
verlangt werden könnten. Alleine die<br />
Tatsache, dass u.U. neben der manuellen Filterung<br />
noch eine manuelle Nachsichtung erforderlich ist,<br />
führe aber nicht automatisch zur Unzumutbarkeit.<br />
Wenn eBay sich darauf beruft, dass eine derartige<br />
Prüfung für das Unternehmen unzumutbar sei, so<br />
muss eBay dies auch beweisen. Dies konnte das<br />
Unternehmen nach Ansicht der Richter jedoch<br />
nicht. Anzumerken bleibt, dass eine Prüfung der<br />
Inhalte vor Veröffentlichung durchaus bei manchen<br />
Anbietern erfolgt (Bsp. www.holidaycheck.de) und<br />
damit auch möglich ist. Da im übrigen das Oberlandesgericht<br />
die Revision zugelassen hat, wird sich<br />
der Bundesgerichtshof wohl abschließend mit den<br />
aufgeworfenen Fragen beschäftigen.<br />
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